Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 184/10

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.09.2010 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils

einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem bei dem Amtsgericht Düsseldorf im Wohnungsgrundbuch von D., Blatt eingetragenen 1.374/10.000 Mit-Eigentumsanteil an dem Grundstück mit der laufenden Nummer , Flur Nr. , Flurstück Nr. , Gebäude- und Freifläche F.str. mit einer Größe von 647 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss nebst einem Keller, im Aufteilungsplan 09.11.1999 mit der Nr. 18 bezeichnet, nebst dazugehöriger Sondernutzungsrechte aufzulassen und die Eintragung der Kläger als Miteigentümer zu bewilligen,

9.714,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 23.02.2007 bis zum 06.03.2012 zu zahlen,

beides Zug-um-Zug gegen Zahlung von 109.268,57 € durch die Kläger als Gesamtschuldner.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu jeweils 3/10 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 350.000,- € abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung  durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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