Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-21 U 150/09

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.09.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Wuppertals teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.917,97 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und ohne Hinterlegungsvorbehalt lautenden Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditinstituts über € 39.750,00 dies wiederum Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftserklärung Nr. ….. vom 21.11.2005.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte zu 15% und die Klägerin zu 85%, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 66% und der Klägerin zu 34% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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