Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 191/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. September 2012 im schriftlichen Verfahren ergangene Teil-Anerkenntnisurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und die darauf gerichtete Klage abgewiesen.

                            Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 6.902,--.


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