Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-14 U 34/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.01.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – (6 O 500/10) wird zurückgewiesen.
Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert des Berufungsverfahrens: 91.990,33 €.
1
Gründe:
2Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Auch hat die Sache, die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind geklärt, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Schließlich erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Auch sonst ist nach den Umständen des Falles keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
3I. Die Klägerin nimmt die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadenersatz im Zusammenhang mit einem im Jahr 2004 geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag in Anspruch. Gegenstand des Vertrags war die Beratung der Klägerin und des Zedenten über ihre Rechte im Zusammenhang mit deren Inanspruchnahme aus einem von ihnen mit der S-B A eG Darlehensvertrag. Der Ende April 1996 geschlossene Kreditvertrag diente der Finanzierung eines von der Klägerin und dem Zedenten am 13.03.1996 gezeichneten Anteils an dem geschlossenen Immobilienfonds im Nennwert von 100.000 DM zzgl. 5 % Agio. Die zur Zeichnung der Fondsbeteiligung führenden Gespräche wurden u.a. in den Wohnräumen der Klägerin und des Zedenten geführt. Dort wurden auch die auf Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Vertragserklärungen der beiden abgegeben in Gegenwart des Anlagevermittlers unterzeichnet. Der an die S-B gerichtete Kreditantrag enthielt – anders als der auf Zeichnung des Fonds gerichtete Vordruck – keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
4Nach Prüfung der Rechtslage empfahl Rechtsanwalt S der Klägerin und dem Zedenten der Forderung der Bank nachzukommen, die von ihr geltend gemachten Ansprüche aus dem Darlehen fristgerecht anzuerkennen. Dazu führte er in seinem Schreiben vom 30.08.2006 aus, es beständen so gut wie keine Aussichten darauf, einen Rechtsstreit gegen die S-B A eG zu gewinnen. Insbesondere habe bei Kreditabschluss keine Haustürsituation vorgelegen. Auf das Schreiben des Zedenten vom 01.09.2006, das „wie telefonisch besprochen“ die Bestätigung erhält, ein entsprechendes Anerkenntnis zu übermitteln, gab die Beklagte in Vertretung der Klägerin und des Zedenten taggleich das von der Bank verlangte Schuldanerkenntnis ab.
5Das Landgericht hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das mit Schreiben vom 01.09.2006 erklärte Schuldanerkenntnis widerspreche einer interessengerechten und weisungsgemäßen Rechtswahrnehmung. Abgesehen davon, dass es in rechtlicher Hinsicht nicht veranlasst gewesen sei, sei es durch das Schreiben des Zedenten vom 31.08.2006 nicht gedeckt. Die Klägerin und der Zedent seien – was die Beklagte verkannt habe – nach §§ 241, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB und § 9 Abs. 3 VerbrKrG dazu berechtigt gewesen, die von der S-B A eG verlangte Darlehensrückzahlung zu verweigern. Dies ergebe sich daraus, dass die beiden, die eine sichere Anlageform gewünscht hätten, fehlerhaft beraten worden seien. Die sich daraus ergebenden Schadenersatzansprüche würden die Klägerin und den Zedenten dazu berechtigen, die Rückzahlung des Kredits zu verweigern, weil es sich zwischen dem Kreditvertrag und dem vom Beitritt zu dem Fonds um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, die im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie bezüglich der Urteilsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
7Gegen die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte sei der Klägerin und dem Zedenten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, wendet sich deren Berufung.
8Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die der Klägerin und dem Zedenten erteilte Anlageberatung fehlerhaft gewesen sei. Zu Unrecht sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass der Vertrag über den Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag verbundene Geschäfte gewesen seien. Ein verbundenes Geschäft sei auszuschließen, weil der Darlehensvertrag erst ca. sechs Wochen nach Erklärung des Fondsbeitritts unterschrieben worden sei. Auch eine Haustürsituation scheine nicht gegeben zu sein. Dagegen spreche, dass die Fondsbeteiligung erst nach mehreren Beratungsgesprächen gezeichnet worden sei. Zudem sei die Haustürsituation dadurch entfallen, dass die Beratungen auf vorhergehende Bestellung durch die Klägerin und den Zedenten geführt worden seien.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
13Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 09.08.2012 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, deren Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Senat folgendes ausgeführt:
14„Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten der Klägerin wegen Schlechterfüllung des zwischen der Klägerin, dem Zedenten und ihnen geschlossenen Rechtsanwaltsvertrags zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist (§§ 611,675,280 Abs. 1,705,398 BGB). Die hiergegen erhobenen Berufungsangriffe greifen auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.08.2012 im Ergebnis nicht durch.
151. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages in den Grenzen des ihm erteilten Mandats dazu verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraqqebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, 1-24 U 55/11, juris Tz. 28 m. w . N.).
162. Diesen Anforderungen genügt der der Klägerin und dem Zedenten mit Schreiben vom 30.08.2006 durch Rechtsanwalt S. erteilte Rechtsrat, die von der S-B A gegen diese erhobenen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung anzuerkennen, weil eine Rechtsverteidigung so gut wie keine Aussichten auf Erfolg habe, nicht. In dem Schreiben wurden gewichtige Stimmen aus Rechtsprechung, die Veranlassung dazu hätten geben müssen, die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung günstig zu beurteilen, unberücksichtigt gelassen:
17a) Soweit in dem Schreiben unter Bezugnahme auf die „aktuelle Rechtsprechung" ausgeführt ist, dass das Vorliegen einer .Haustürsituation" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zweifelhaft sei, weil zwischen dem Anbahnen des Darlehensvertrags und dessen Abschluss ein längerer Zeitraum verstrichen sei, fehlt ein deutlicher Hinweis darauf, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch längere Zeiträume zwischen der Verhandlung in den Wohnräumen des Kunden und der Abgabe der auf Abschluss des Darlehens gerichteten Willenserklärungen eine Haustürsituation nicht ohne weiteres ausschließen (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 21.01.2003, XI ZR 125/02, juris Tz. 14: Haustürsituation Juni/Juli 1992, Darlehensabschluss 24./25.09.1992).
18b) Soweit in dem vorgenannten Schreiben ausgeführt ist, es sei zweifelhaft, ob nicht § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG zur Anwendung komme, weil der Zedent telefonisch Kontakt zum Zeugen Stegmeier aufgenommen habe, fehlt ein ergänzender Hinweis darauf, dass von der Norm weder eine vom Unternehmer provozierte Bestellung erfasst wird (so schon BGH, Urteil vom 25.10.1989, VIII ZR 345/88, juris Tz. 17) noch Folgetermine, die anlässlich einer provozierten Bestellung ausgesprochen worden sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.1990, 6 U 210/89, NJW-RR 1990,1014).
19c) Soweit unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (u.a. Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, juris Tz. 14) ferner sinngemäß ausgeführt ist, ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG werde nur dann vermutet, wenn den Anlegern zusammen mit den Anlageunterlagen ein Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt worden sei, wird übersehen, dass es entgegen des missverständlichen Wortlauts der vorgenannten Entscheidung auch ausreicht, dass sich die die Bank zur Kreditanbahnung der Formulare eines Fondsinitiators bedient (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005, 11 ZR 411/02, juris Tz. 17).
20d) Bereits hieraus ergibt sich, dass die Aussichten für eine Rechtsverteidigung wesentlich besser waren, als von Rechtsanwalt S angenommen. Die von der Klägerin und dem Zedenten aus finanzieller Not angestrebte Verteidigung gegen die von der S-B A erhobenen Ansprüche, bot daher anders, als in dem Schreiben vom 30.08.2006 dargelegt, konkrete Aussicht auf Erfolg.
21Der dem Kläger [richtig: Zedenten] erteilte Rechtsrat war mithin fehlerhaft. Die Klägerin und der Zedent wurden nicht umfassend über die Rechtslage aufklärt. Ihnen wurde dadurch keine Grundlage verschafft, die es ihnen ermöglicht hätte, sachgerecht über ihr weiteres Vorgehen zu entscheiden. Ein auf Grund einer unzureichenden Information über die Rechtslage erklärtes Einverständnis in Bezug auf die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gegenüber der S-B A wäre nicht dazu geeignet, die Beklagten zu entlasten.
22e) Das Verschulden des beratenden Rechtsanwalts hinsichtlich des aufgezeigten Beratungsfehlers wird nach § 280 Abs.1 S.2 BGB vermutet.
233. Wären die Klägerin und der Zedent ordnungsgemäß beraten worden, hätten sie, hierfür streitet neben der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auch der Inhalt des an die Beklagten gerichtete Schreibens des Zedenten vom 01.09.2006, die Darlehensforderung nicht anerkannt worden, mit der Folge, dass sie dann weder nach § 488 BGB zur Rückzahlungen des Darlehens noch zur Erbringung von Zinszahlungen verpflichtet gewesen wären. Eine auf den Darlehensvertrag gestützte Zahlungsklage der S-B A wäre abgewiesen worden.
24a) Die Klägerin und der Zedent konnten ihre auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der S-B A gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG in der bei Abgabe der Willenserklärung geltenden Fassung des Gesetzes (künftig: HWiG), die nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB auf den Vertrag weiter anwendbar ist, noch mit Schreiben vom 14.09.2004 widerrufen, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war. Auch waren die nach dem Darlehensvertrag zu erbringenden Leistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht beiderseits vollständig erfüllt (§ 2 Abs. 1 HWiG).
25aa) Bei den zwischen der Klägerin, dem Zedenten und der S-B A geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG. Denn die Klägerin und der Zedent, die nicht in Ausübung einer selbständigen Tätigkeit handelten (vgl. § 6 Nr. 1 HWiG), sind durch mündliche Verhandlungen in deren Wohnung zum Abschluss des Darlehensvertrags bestimmt worden.
26Dass die Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des Darlehensantrags durch die Klägerin und den Zedenten führten, in deren Wohnung geführt wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig und deckt sich zudem mit dem Ergebnis der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme. Dies stellen auch die Beklagten nicht in Frage, die vortragen, nach einem ersten Termin im Büro des Zedenten, der am 19.01.1996 stattgefunden habe, habe es drei weitere Folgetermine gegeben, die am 05.03., 13.03. und am 24.04.1996 stattgefunden hätten, wobei die Zeichnung des Fonds und die Erteilung der Selbstauskunft am 13.03. erfolgt seien, die Unterzeichnung des von Anlageberaters an diesem Tage überbrachten Kreditantrags am 24.04.1996 (BI. 142 d.A.).
27bb) Durch die vorgenannten Gespräche, insbesondere das am 13.03.1996 geführte, wurden die Klägerin und der Zedent auch zur Erteilung der Selbstauskunft und der sich anschließenden Zeichnung des Darlehensantrags „bestimmt!“.
28Für die Bestimmung zum Vertragsabschluss genügt es, dass die besonderen Umstände der mündlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung für den Vertragsabschluss mitursächlich geworden sind, also etwa nur einen von mehreren Beweggründen darstellen, sofern ohne sie der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zu Stande gekommen wäre (BGH, Urteil vom 15.04.2010, 111 ZR 218/09, juris Tz. 11 m. w. N.; BGH, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02, juris Tz. 16). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kunde durch die Kontaktaufnahme an seinem Arbeitsplatz bzw. in seiner Wohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 348/07, juris Tz. 16; BGH, Urteil vom 08.06.2004, XI ZR 167102, juris Tz. 18). Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Kunden geführt worden sind und es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages kommt. Unter diesen Umständen muss der Kunde die Bestimmung zum Vertragsabschluss nicht konkret darlegen und nachweisen („Indizwirkung“, vgl. BGH, Urteile vom 15.04.2010 und vom 20.05.2003, a. a. 0.). Zwar entfällt die Indizwirkung bei zunehmendem zeitlichen Abstand (BGH, Urteil vom 16.01.1996, XI ZR 116/95, juris Tz. 25), doch schließen auch längere Zeiträume zwischen der Verhandlung in den Wohnräumen des Kunden und der Abgabe der Willenserklärungen das Vorliegen einer Haustürsituation nicht ohne weiteres aus (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 21.01.2003, XI ZR 125/02, juris Tz. 14: Haustürsituation im Zeitraum Juni/Juli 1992, Darlehensabschluss 24./25.09.1992). Ob sich ein Verbraucher auch bei größerem zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befunden hat, in der er in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag abzuschließen oder davon abzusehen, ist Frage der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02, juris Tz. 16).
29Nach den Umständen des Falls ist davon auszugehen, dass die Durchführung von Vertragsverhandlungen in der Wohnung der Klägerin und des Zedenten für den späteren Vertragsabschluss mitursächlich war. Aus den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen ergibt sich, dass die Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Klägerin und des Zedenten jedenfalls durch die Haustürsituation mitverursacht worden ist. Die zur Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der S-B A gerichteten Willenserklärungen führenden Vertragsverhandlungen fanden zunächst am Arbeitsplatz des Zedenten und dann in den Wohnräumen der Klägerin und des Zedenten statt. Dort zeichneten die beiden am 13.03.1996, also unmittelbar im Anschluss an die vorhergegangenen Gespräche, die ihnen empfohlenen Fondsanteile, die durch einen Kredit finanziert werden sollten. Zeitgleich erstellte der Anlageberater für die beiden eine an die S-B A gerichtete Kreditanfrage. Den von der S-B A gefertigten Entwurf des Kreditvertrags, der der Klägerin und dem Zedenten erst am 24.04.1996 in deren Wohnung durch den Anlageberater überreicht (und erläutert) wurde, unterzeichneten sie dort im Anschluss daran.
30Die Umstände des Falls belegen, dass die von dem Anlageberater anlässlich des Besuchs vom 13.03.1996 bestehende Haustürsituation auch bei Unterzeichnung des Kreditantrags noch fortbestand. Der Abschluss des schon bei Zeichnung des Fonds zu dessen Finanzierung erforderlichen Darlehens, stellte sich aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers als zwangsläufige Folge der am 13.03.1996 eingeleiteten Schritte dar, hinsichtlich derer mithin die damals bestehende Haustürsituation und die dadurch geschaffene psychische Zwangslage zur Finanzierung der vermittelten Kapitalanlage fortwirkte (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 09.01.2007,6 U 668/08, juris Tz. 20; ähnlich OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010,3 U 73/10, juris Tz. 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2011,14 U 177/09; die teilweise abweichende Entscheidung des Kammergerichts vom 29.11.2005, 4 U 158/04, juris Tz. 32, betrifft einen tatsächlich anders gelagerten Fall).
31Verstärkt wurde die in solchen Fällen generell bestehende psychische Zwangslage der Klägerin und des Zedenten dadurch, dass ihnen der Entwurf des Kreditvertrags am 24.04.1996 persönlich durch den Anlageberater in ihren Wohnräumen überreicht wurde, wo der Vertrag sodann von ihnen unterzeichnet wurde
32cc) Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin und der Zedent mit dem Schreiben vom 14.09.2004 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen konnten. Da die Beklagte sie über ihr Widerrufsrecht nicht belehrt hatte, bestand es noch in dem Zeitpunkt, als sie es ausübten (§§ 1, 2 HWiG).
33b) Das Widerrufsrecht der Klägerin und des Zedenten war auch nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG ausgeschlossen.
34Dies ist nach dieser Vorschrift nur dann der Fall, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden sind. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit dem Zweck des Widerrufsrechts bei „Haustürgeschäften“. Durch das Gesetz soll der Verbraucher vor einem übereilten und unüberlegten Vertragsschluss und geschützt werden. Die Vorschrift dient dem Erhalt seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. Die in § 1 Abs. 1 HWiG umschriebenen „Haustürsituationen“ sind mit einem besonderen Überraschungsmoment verbunden und der sich daraus ergebenden Gefahr, hierdurch zu einem unbedachten Geschäftsabschluss verleitet zu werden. Deswegen greift die Regel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG nur dann ein, wenn die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung sich gerade auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen bezieht. Zudem muss sich die vorhergehende Bestellung des Verbrauchers auf einen hinreichend konkret bezeichneten Vertragsgegenstand beziehen. Eine Einladung zur allgemeinen Informationserteilung oder zur Präsentation von Dienstleistungen reicht dazu nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, 111 ZR 218/09, juris Tz. 14; BGH, Urteil vom 10.06.2008, XI ZR 348/07, juris Tz. 19).
35Dass die vorbezeichneten Voraussetzungen einer „Bestellung“ durch die Klägerin und den Zedenten erfüllt waren, ist nicht ersichtlich. Der zahlreichen Anrufen seitens des Vertriebs folgenden Einladung lag kein hinreichend konkret bezeichneter Vertragsgegenstand zu Grunde. Allgemeine Umschreibungen, wie sie der Zedent ("lohnendes Geschäft für die Altersfürsorge" und „Steuerersparnis") und der Zeuge St ("Steuerersparnis") bekundet haben, reichen dazu nicht aus. Allgemeine nichtssagende Umschreibungen rechtfertigen die Annahme einer Bestellung durch den Kunden nicht. Solche Angaben versetzen ihn nicht dazu in die Lage, sich ausreichend auf die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten und die für Haustürsituationen typische „Überrumpelungsgefahr" zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil' vom 15.04.2010,111 ZR 218/09, juris Tz. 15).
36Darüber hinaus ist eine „vorhergehende Bestellung“ des Verbrauchers im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG auch dann zu verneinen, wenn - wie es hier der Fall ist - die Einladung vom Unternehmer „provoziert“ worden ist, etwa dadurch, dass der Unternehmer sich unverlangt und unerwartet telefonisch an den Verbraucher gewandt und diesen zu der Einladung bewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, III ZR 218/09, juris Tz. 14). Gleiches gilt im Hinblick auf den durch das Gesetz bezweckten Schutz des Kunden vor Überrumpelung mit Vertragsverhandlungen auch in den Fällen, in denen ein Folgetermin anlässlich einer provozierten Bestellung ausgesprochen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.1990, 6 U 210/89, NJW-RR 1990,1014; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 312 Rn. 25).
37c) Schließlich ist, was auch die Beklagten nicht in Frage stellen, die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auch nicht durch § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011, 2 BvR 2216/06, juris Tz. 59),
384. Konnten die Klägerin und der Zedent ihr Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags mithin wirksam widerrufen, standen der S-B A nach den Umständen des Falls auch keine Rückzahlungsansprüche aus § 3 HWiG gegen den Kläger und die Zedentin [richtig: die Klägerin und den Zedenten] zu.
39a) Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG, das im Falle des Widerrufs jeder Teil verpflichtet ist, dem anderen Teil die empfangene Leistung zurück zu gewähren. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht empfangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegensteht (§ 9 VerbrKrG, Art. 299 § 5 Abs.1 EGBGB). In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 HWiG dahin, dass die Rückabwicklung unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, juris Tz. 12 m. w. N.).
40b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden.
41Nach § 9 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG bildet ein Vertrag ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit dessen Finanzierung dient und beide als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Ein wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditfinanzierungsantrag vorgelegt hat, der sich an ein Kreditinstitut richtet, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber grundsätzlich zur Finanzierung bereit erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, juris Tz. 14). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bank, eigene Formulare verwendet oder sich zur Kreditanbahnung der Formulare des Fondsinitiators bedient (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 411/02, juris Tz. 16; OLG Karlsruhe, a. a. O.).
42Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insoweit ist ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgendes anzufügen: Die von den Anlegern erworbenen Fondsteile wurden, das entsprach der Vermittlungspraxis des Dreiländerfonds, so wie sie der Zeuge St schilderte, grundsätzlich über die örtliche S-B A abgewickelt. Eine entsprechende Übung ergibt sich auch aus den Feststellungen des OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 25.3.2011. Nach den dort getroffenen Feststellungen hat die dortige S-B A, soweit bestimmte Voraussetzungen seitens des Kunden erfüllt waren, absprachegemäß die Finanzierung der Fondsbeteiligungen übernommen.
43Daraus zieht der Senat den Schluss, dass sich die S-B A den Fondsinitiatoren gegenüber grundsätzlich dazu bereit erklärt hat, die Finanzierung der Fondsanteile zu übernehmen, soweit die Bonität der Anleger gewährleistet war. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vorbringen der Beklagten, wonach die S-B A der regionale Finanzierungspartner des Fonds gewesen sei (BI. 21 d. A.). Gründe, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Dass die Bank nur nach vorheriger Bonitätsprüfung dazu bereit war, den Anteilserwerb zu finanzieren, wie die Beklagten einwenden, ändert nichts daran, dass diese sich dem Dreiländerfonds gegenüber vorab grundsätzlich zur Finanzierung der Anlage bereit erklärt hatte.
445. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann der Senat unentschieden lassen, ob die Klägerin und der Zedent zudem nach § 9 Abs. 3 VebrKrG im Wege des Einwendungsdurchgriffs berechtigt waren, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern. Dagegen könnten allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedenken bestehen, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Kläger und die Zedentin [richtig: die Klägerin und der Zedent] auf Grund vorsätzlich falscher Angaben des Vermittlers zu dem durch die S-B A finanzierten und längst vollzogenen Fondsbeitritt bewogen worden sind (vgl. BGH, vom 19.10.2010, XI ZR 376/09, juris Tz. 14 ff. m. w. N.) und sich dies auf Grund dem Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es durch das Landgericht protokolliert worden ist, auch nicht feststellen lässt.“
45Gegen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage wendet sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 04.09.2012 (Blatt 238 ff. d. A.).
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
47II. Die Berufung der Beklagten ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, unbegründet. Zu den die Einwendungen der Beklagten sei ergänzend folgendes angemerkt:
481. An den tatsächlichen Feststellungen des Hinweisbeschlusses, wonach die Klägerin und der Zedent erst aus Anlass des Termins vom 24.04.1996 in deren Wohnung der Entwurf des Kreditvertrages durch den Zeugen Stegmeier überreicht wurde, wodurch den beiden zugleich erstmals die Kreditbedingungen bekannt wurden, bleibt festzuhalten.
49Die Feststellung des Senats, wonach der Zeuge St der Klägerin und dem Zedenten den Entwurf des Darlehensvertrags erst am 24.04.1996 in deren Wohnung vorlegte, beruht auf entsprechendem – übereinstimmendem – erstinstanzlichen Vortrag der Parteien. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 05.04.2011 vorgetragen, dass neben den Beitrittsunterlagen auch die Formulare für die Kreditbeantragung anlässlich des Termins vom 13.03.1996 durch die Klägerin und den Zedenten unterzeichnet wurden. Ferner heißt es dort, dass der Darlehensvertrag der Klägerin und dem Zedenten am 24.04.1996 in deren Wohnung durch den Zeugen St zur Unterschriftsleistung vorgelegt wurde und darauf von diesem im Anschluss daran an die S-B A eG zurückgesandt worden sei (Bl. 19 d.A.). Zugleich hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderungsschrift weiter ausgeführt, dass die Kreditfinanzierung auf Empfehlung des Zeugen, der andere Kreditinstitute nicht empfohlen habe, erfolgt sei. Kontakt zur S-B A eG habe ausschließlich über den Zeugen bestanden (Bl. 20 d.A.). Dass die Klägerin und der Zedent schon zuvor näher über die Kreditbedingungen informiert waren, lässt sich weder der Klageerwiderungsschrift noch dem übrigen erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien entnehmen. Dass das dem Emmissionsprospekt beigefügten Antragsformular, das nicht von der kreditfinanzierenden Bank herrührte, hinreichend konkrete Angaben hierzu enthielt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
50Gegenteiliges hat auch die im ersten Rechtszug hierzu durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Aussage des Zeugen St war hierzu unergiebig. Zur Finanzierung der Anlage hat der Zeuge nur allgemeine Angaben gemacht. An die Umstände, unter denen die Finanzierung erfolgte, insbesondere wo und in wessen Beisein der Kreditvertrag unterzeichnet wurde, vermochte er sich nicht zu erinnern. Auch aus der Aussage des Zedenten ergibt sich nichts anderes. Er hat hierzu lediglich bekundet, nach seiner Erinnerung, die allerdings nicht sicher sei, habe er die Darlehensunterlagen nicht vor dem Termin der Unterzeichnung zur Durchsicht erhalten.
51In Kenntnis dieser Aussagen hat die Beklagte dennoch auf Grundlage ihres bisherigen Vortrags zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt. Soweit sie mit Schriftsatz vom 08.08.2012 aus möglicherweise prozesstaktischen Gründen ihren bisherigen Sachvortrag unter Berufung auf die Aussage des Zedenten, die nicht hergibt, dass der bisherige Prozessvortrag unzutreffend war, aufgibt und bestreitet, dass die Klägerin und der Zedent erst am 24.04.1996 Kenntnis von den Kreditbedingungen erhielten, ist dies unbeachtlich (§ 138 ZPO). Ihr neues Vorbringen ist nicht dazu geeignet, einen anderen Hergang plausibel zu machen. Noch der Berufungsbegründungsschrift vom 27.04.2012, auf deren S. 3 der Senat in seinem Hinweisbeschlusses verwiesen hat, war nicht zu entnehmen, dass die Beklagte an ihren Vortrag aus der Klageerwiderungsschrift nicht mehr festhalten wollte. Vielmehr sprach die Bezugnahme auf die von den Beklagten überreichte Anlage BB3, bei der es sich um Aufzeichnungen über die – im Einzelnen streitigen - Angaben des Zedenten im Rahmen dessen anwaltlicher Beratung handeln soll, dafür, dass sich die Beklagten zur Verteidigung gegen die Klage insgesamt auf die darin niedergelegten Aufzeichnungen stützten wollten. Der Inhalt der Anlage deckt sich (auch) in diesem Punkt mit ihrem bisherigen Prozessvortrag. Dass die ihr hierzu durch den Zedenten gemachten Angaben unzutreffend gewesen sein sollen oder dass der der Zedent schon damals keine sichere Erinnerungen an den Hergang hatte, lässt sich weder den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen entnehmen, noch ist dies von der Beklagten sonst hinreichend dargetan worden. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Die vorgenannten Umstände führen in ihrer Gesamtschau zu der Überzeugung des Senats, dass die Klägerin und der Zedent erst im Termin vom 24.04.1996 über die Modalitäten der Finanzierung ihrer Anlage informiert worden sind.
52Unabhängig davon wäre die Beklagte mit ihrem neuen Vorbringen, der Klägerin und dem Zedenten seien die Modalitäten des Kreditvertrages schon vor dem Termin vom 24.04.1996 durch den Zeugen St mitgeteilt worden, nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Das Unterbleiben dieses Vorbringens im ersten Rechtszug beruht auf prozessualer Nachlässigkeit, betrifft es doch das Kerngeschehen für die hier entscheidungsrelevanten Abläufe.
532. Auch die von der Beklagten erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, juris) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.05.2005, I-6 U 158/04) erfordern keine abweichende Beurteilung. Ihnen liegen jeweils andere tatsächliche Feststellungen zu Grunde.
54a) Dass die Klägerin und der Zedent die Möglichkeit hatten, binnen Wochenfrist ohne Angabe von Gründen von der am 13.03.1996 gezeichneten Fondsbeteiligung Abstand zu nehmen, ist nicht geeignet, den aufgezeigten Kausalzusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem späterem Abschluss des Darlehensvertrags in Frage zu stellen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorgenannten Entscheidungen. Wie bereits im Hinweisbeschluss unter Darlegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargetan, schließen auch längere Zeiträume zwischen der Verhandlung in den Wohnräumen des Kunden und der Abgabe der auf Abschluss des Darlehens gerichteten Willenserklärungen eine Haustürsituation nicht ohne weiteres aus. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein rechtlicher Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsitutation für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 456/07, juris Tz. 19).
55b) Es trifft zwar zu, dass nach dem vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.05.2006 ein Fortwirken der Haustürsituation bei einem späteren Abschluss eines Darlehensvertrages zu verneinen sein kann, wenn zwischen der Haustürsituation und der Kreditanfrage ein Zeitraum von knapp drei Wochen verstrichen ist und weitere den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Eine solche Situation kann im Einzelfall vorliegen, wenn der Anleger, wie es hier der Fall war, über die Möglichkeit des Widerrufs in die Kapitalanlage ordnungsgemäß belehrt wurde und in Kenntnis des Finanzierungsbedarfs seine Anlageentscheidung nicht (fristgerecht) widerrufen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Anleger nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern sich erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme entschlossen hat (BGH, Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, juris Tz. 15). Eine solche Fallkonstellation liegt, wie vom Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, gerade nicht vor. Die Klägerin und der Zedent haben sich vielmehr wie Verbraucher verhalten, bei denen die Haustürsituation fortdauert, indem sie Widerrufsfrist verstreichen ließen, obwohl ihnen die Konditionen des mit der Anlage verbundenen Kredits bei Fristablauf noch nicht unterbreitet worden waren. Ohne hinreichend sichere Kenntnis der Finanzierungskosten waren sie jedoch nicht in der Lage abzuschätzen, ob die von ihnen gezeichnete Anlage für sie wirtschaftlich sinnvoll und tragbar sein würde. Ein solches Verhalten ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht umsichtig und indiziert damit das Fortwirken einer Haustürsituation, die sich dadurch auszeichnet, dass der Kunde sich einer Situation befindet, innerhalb derer er das Für und Wider des ihm angetragenen Rechtsgeschäfts nicht zuverlässig überblicken kann. Auch der Umstand, dass die Klägerin und der Zedent den Darlehensantrag, dessen Inhalt ihnen erst am 24.04.1996 in deren Wohnräumen durch den Zeugen Stegmeier unterbreitet wurde, unmittelbar darauf in Gegenwart des Zeugen unterzeichneten, ohne anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen, indiziert in gleicher Weise die fortbestehende Haustürsituation. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zedent sich, wie vom Zeugen St bekundet, vor Zeichnung der Anlage Erkundigungen über die Qualität des Fonds eingeholt haben soll.
563. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
57Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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