Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-14 U 111/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. März 2014  verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 5/13) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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