Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 131/14
Tenor
1.
Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Duisburg vom 13.06.2014 werden zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger betätigt sich u.a. als Künstlermanager. Er nimmt die Beklagte, die sich mit der Vermarktung ihres bei ihr angestellten Ehemannes, des Sängers/Pop- und Schlagerkünstlers … W… (im nachfolgenden: Künstler W…), beschäftigt, auf Provisionszahlungen für die Vermittlung von Verträgen in Anspruch, die Leistungen des Künstlers W… zum Gegenstand haben. Die Beklagte hält die geltend gemachten Ansprüche überwiegend für nicht entstanden oder nicht abrechnungsfähig und rechnet im Übrigen mit Vertragsstrafeansprüchen und Ansprüchen auf Auskehr vom Kläger angeblich zu Unrecht vereinnahmter Beträge auf. Widerklagend macht sie - durch die Aufrechnungserklärung nicht verbrauchte - Vertragsstrafeansprüche und - soweit zur Auffüllung des mit der Widerklage eingeklagten Betrages notwendig - die Auskehr eines durch den Kläger vereinnahmten und angeblich nicht ausgekehrten Betrages sowie die Zahlung von Schmerzensgeld geltend.
4Die Parteien haben am 28.02.2008 unter der Überschrift „Beratung und Management“ einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, der die vom Kläger für den Künstler W… zu erbringenden und von der Beklagten zu vergütenden Leistungen zum Gegenstand hat.
5Unter den Ziffern 1 - 4 enthält der Vertrag vom 28.02.2008 folgende (ohne Korrektur der Rechtsschreibe- und Grammatikfehler wiedergegebene) Regelungen, wobei die Beklagte als Vertragsgeber und der Kläger als Vertragsnehmer bezeichnet wurden:
6„1. Umfang:
7Der Vertragsnehmer übernimmt die Künstlerbetreuung des Künstlerstamms des Vertragsgeber insbesondere exklusiv von … W….
8Unter den Aufgaben fallen Begleitung, Abrechnung, Betreuung, Beratung, Logistik Konzertplanung, Presse sowie Fernsehen und Rundfunkkorrespondenzen, in Deutschland, sowie im Ausland.
92. VERPFLICHTUNG
10Der Vertragsnehmer verpflichtet sich im Interesse des Künstlers … W… keine weiteren Künstler aus dem Bereich Pop-Schlager sowie der Sparte Discofox und national Schlager weder zu beraten noch Aufgaben für diese durchzuführen.
11Des weiteren wird auch keine Betreuung und Verbuchung dergleichen über das Büro A… B… in B… NRW erfolgen. Oder gar durch dieses Büro Herr S… S… einnahmen erzielen könnte oder sein Fachwissen oder gar ein Arbeitsaufwand entsteht. Auch über dritte Personen (Andere Agenturen) darf keine Beratung und Verbuchung oder Vermittlung und keine Einnahmen der o.g. Künstlerbereiche erfolgen. Es wird sich jedoch auf männliche Künstler beschränkt.“
123. Vergütung
13Der Vertragsnehmer erhält zur Vergütung der o.g. Vereinbahrung ein netto Monatsentgelt von Euro 5.500,00 nach Rechnungserhalt zum jeweiligen Monatsende jedoch bis spätestens 30. des Monats.
14Des Weiteren erhält der Vertragsnehmer für BIG DEALS in Form von Werbeverträgen und Vermarktungsverträgen für … W… 10% der netto Summe. Ausgenommen die Jahresentgelte aus den Plattenvertrag/Bandübernahme- vertrag der SONY/BMG ARIOLA insbesondere der Lizenzen. Diese bleiben unberührt. Mit Ausnahme des Winteralbum 2008. Unberührt bleiben auch sämtliche Einnahmen durch Engagements des Künstlers … W…, also Buchungsverträge.
15Die Flugreisekosten sowie evtl. Hotelkosten werden durch den Vertragsgeber der CNI RECORDS übernommen.“
164. VERTRAGSBRUCH
17Bei Vertragsbruch hat der Vertragsgeber ein Anspruch auf Schadensersatz von 15.000,00 Euro. Eine Verrechnung von Gegenforderung ist hierbei ausdrücklich erlaubt.
18Der Betrag ist sofort zu entrichten und der Vertragsnehmer ist mit sofortiger Wirkung von diesem Vertrag entbunden.
19Vertragsbruch liegt insbesondere dann vor, wenn die Vertragsnehmer seinen Aufgaben nicht nachkommt und die Vertragspunkte nicht eingehalten werden bezüglich der Schweigepflicht und bei Unterstützung. Das gilt für beide Parteien
20–Gegenseitigkeit-„
21Nach Ziffer 5 des Vertrages sollte der Vertrag am 1. März 2008 beginnen und am 28. Februar 2010 enden und sich jeweils um ein Jahr verlängern, soweit er nicht vier Wochen vor Ablauf gekündigt und aufgelöst würde. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine einfache Schriftformklausel. Mit Schreiben vom 20.11.2009 erklärte die Beklagte dem Kläger gegenüber die fristlose Kündigung des als Arbeitsverhältnis bezeichneten Vertrages.
22Der Kläger hat behauptet, zu seinen vertraglichen Aufgaben habe auch das Führen von Vertragsverhandlungen und der Abschluss sämtlicher Herrn … W… betreffender Verträge gehört, wobei die jeweiligen Verträge zumeist mit der Beklagten, zum Teil aber auch mit dem Künstler W… persönlich abgeschlossen worden seien. Dies habe dem gelebten Alltag entsprochen. Alle wesentlichen Verträge seien auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten und des Künstlers W… von ihm vermittelt, ausgehandelt und unterschriftsreif vorgelegt worden. Unter BIG DEALS im Sinne des Vertrages hätten die Parteien alle Verträge ab einer Nettogage des Künstlers von 20.000 € verstanden. Ausdrücklich und nach ständiger Praxis der Parteien seien darunter auch Verträge über Auftritte in Fernsehshows und sonstige Events sowie insbesondere die Vermittlung von Tourneen und Schallplattenverträge gefallen, wie sie auch stets und ohne Einwendungen von ihm abgerechnet und von der Beklagten bezahlt worden seien. Insoweit sei der schriftliche Vertragstext jedenfalls durch die einvernehmliche Praxis der Parteien abgeändert worden. Grund hierfür sei gewesen, dass der Marktwert des Künstlers W… damals noch gering gewesen und sich erst durch sein erfolgreiches Verhandlungsgeschick gesteigert habe.
23Erstinstanzlich hat der Kläger folgende Beträge geltend gemacht:
24Lfd. Nr. |
Rechnungsdatum |
Re.-Nr. |
Rechnungsgegenstand |
Betrag |
Beleg auf Bl. … d.A. |
1 |
28.02.2009 |
383 |
Verlängerung Plattenvertrag Sony-BMG |
94.010,00 € |
13 |
2 |
18.05.2009 |
388B |
Rest Tournee F--- |
26.180,00 € |
14 |
3 |
29.05.2009 |
391b |
Darlehensvertrag mit der Sony / BMG |
30.940,00 € |
15 |
4 |
01.09.2009 |
399 |
Vertrag QVC |
3.570,00 € |
16 |
5 |
11.12.2009 |
404 |
Kreuzfahrt mit M… |
2.380,00 € |
17 |
6 |
11.12.2009 |
405 |
Buchvertrag |
5.950,00 € |
18 |
7 |
11.12.2009 |
406 |
Vermittlung Hörbuch |
2.380,00 € |
19 |
8 |
11.12.2009 |
407 |
Vermittlung Kosmetikvertrag |
5.950,00 € |
20 |
9 |
11.12.2009 |
408 |
Live-DVD in Oberhausen |
4.760,00 € |
21 |
10 |
11.12.2009 |
409 |
Vermittlung S… |
5.414,50 € |
22 |
11 |
11.12.2009 |
410 |
Vermittlung Dubai |
2.380,00 € |
23 |
12 |
11.12.2009 |
411 |
Vermittlung Let´s dance |
2.380,00 € |
24 |
13 |
22.12.2009 |
414 |
Vermittlung Soap „Der W…-Clan“ |
10.710,00 € |
25 |
14 |
01.11.2009 |
401 |
Monatsentgelt Oktober 2009 |
6.545,00 € |
26 |
15 |
23.11.2009 |
303 |
Monatsentgelt November 2009 |
6.545,00 € |
27 |
16 |
22.12.2009 |
413 |
Monatsentgelt Dezember 2009 |
6.545,00 € |
28 |
17 |
29.01.2010 |
418 |
Monatsentgelt Januar 2010 |
6.545,00 € |
29 |
18 |
29.01.2010 |
419 |
Monatsentgelt Februar 2010 |
6.545,00 € |
30 |
Summe: |
229.729,50 € |
||||
Darüber hinaus hat der Kläger die Beklagte aus einer von ihr erteilten Auskunft über die Anzahl der verkauften Tonträger des Albums 2008 und der insoweit erfolgten Downloads sowie der daraus erzielten Umsätze auf der 2. Stufe der von ihm eingeleiteten Stufenklage in Höhe eines weiteren Betrages von 3.739,50 € in Anspruch genommen sowie auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
26Wegen des klägerischen Vortrages zu den geltend gemachten Ansprüchen im Einzelnen sowie hinsichtlich der klägerischen Ausführungen zu den zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen sowie zu den widerklagend geltend gemachten Forderungen der Beklagten wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.
27Unter Berücksichtigung unstreitig gegen ihn ausgebrachter Forderungspfändungen des Finanzamtes A… und der Stadt G… hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,
281. die Beklagte zu verurteilen, 229.729,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 94.010,- € seit dem 1. April 2009, weiteren 26.180,- € seit dem 19. Juni 2009, weiteren 30.940,- € seit dem 30. Juni 2009, weiteren 3.570,- € seit dem 2. Oktober 2009, weiteren 6.545,- € seit dem 2. Dezember 2009, weiteren 6.545,- € seit dem 24. Dezember 2009, weiteren 31.594,50 € seit dem 12. Januar 2010, weiteren 17.255,- € seit dem 25. Januar 2009 und weiteren 13.090,- € seit dem 1. März 2010 zu zahlen,
292. die Beklagte weiter zu verurteilen, 1.257,10 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2010 zu zahlen,
303. [bleibt frei]
314. die Beklagte im Wege der Stufenklage auf der nächsten Stufe zu verurteilen, 3.739,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011 zu zahlen;
32und zwar einen erstrangigen Betrag von 24.176,44 € an die Stadt G… zu Händen der Stadtkasse, zweitrangige 41.336,55 € an das Finanzamt A… und den Rest an ihn.
33Die Beklagte hat beantragt,
34die Klage abzuweisen
35und widerklagend,
36den Kläger zu verurteilen an sie 65.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
37Der Kläger hat beantragt,
38die Widerklage abzuweisen.
39Die Beklagte hat entgegengehalten, nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien seien lediglich Werbeverträge und Vermarktungsverträge zu verprovisionieren, wobei die Jahresentgelte aus dem Plattenvertrag (Bandübernahmevertrag der Sony/BMG Abiola) sowie sämtliche Einnahmen aus Engagements des Künstlers … W… (Buchungsverträge) ausdrücklich vertraglich ausgeklammert gewesen seien. Aus einzelnen darüber hinausgehenden Großzügigkeiten ihrerseits ergebe sich für den Kläger kein durchsetzbarer Anspruch. Verträge über Auftritte in Fernsehshows und sonstige Events und die Vermittlung von Tourneen und Schallplattenverträgen hätten nicht zu den Big Deals gehört, bei denen es sich nach ihrem Verständnis auch lediglich um Verträge ab 50.000 € gehandelt hätte. Unter Werbe- und Vermarktungsverträgen seien solche Verträge verstanden worden, welche nicht die Tätigkeit des Herrn W… als Sänger betroffen hätten. Das Führen von Vertragsverhandlungen und der Abschluss von Verträgen für Herrn W… seien nicht vertraglich vereinbarte Aufgabe des Klägers gewesen. Eine Provision habe nur dann erfolgen sollen, wenn ein Vertrag wirksam abgeschlossen worden sei. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages der Beklagten zu den vom Kläger abgerechneten Ansprüchen wird auf Bl. 35 ff. des angegriffenen Urteils verwiesen (Bl. 741 ff. GA).
40Zu den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen hat die Beklagte behauptet, sie habe aus einem dem Kläger gewährten Darlehen über 20.000 € nach Aufrechnung gegen den Provisionsanspruch des Klägers unter der laufenden Nr. 13 i.H.v. 10.710 € am 16.06.2010 nach wie vor einen Rückzahlungsanspruch von verbleibenden 9.250 €, der keineswegs durch eine einvernehmliche Verrechnung mit Honoraransprüchen wegen Auftritten des Herrn W… auf Mallorca untergegangen sei. Der Kläger habe seine vertraglichen Pflichten gröblich verletzt und hierdurch in jedenfalls vier Fällen die Vertragsstrafe von 15.000 € verwirkt (…). Zum einen habe er seine Pflichten dadurch verletzt, dass er im Zusammenhang mit dem Versuch ihrerseits und des Künstlers W…, in der Arena auf Schalke am … mit dem größten Popschlagerkonzert einen Zuschauerweltrekord aufzustellen, tatsächlich alle Veranstalterfunktionen übernommen und bei Vertragsabschluss mit einer Firma All About Events Limited, vertreten durch Herrn P… K… diesen lediglich als Strohmann vorgeschoben habe, weil er selber, der Kläger, nicht hinreichend liquide gewesen sei. Da der Kläger zu seinem Vorteil und zu ihrem Nachteil Verträge abgeschlossen habe, habe das Konzert nicht stattfinden können, weswegen sie einen finanziellen Schaden von mindestens 40.000 € erlitten und der Künstler W… einen erheblichen Imageverlust erlitten habe, der nicht unter 50.000 € zu beziffern sei. Wegen des Fehlverhaltens stehe ihr außerdem die im Vertrag vorgesehene Vertragsstrafe i.H.v. 15.000 € netto zu. Ein weiteres Mal habe er die Vertragsstrafe verwirkt im Zusammenhang mit der Firma S…. So habe sie am 13.10.2009 von der Firma S… einen Sponsorenvertrag über die Firma Ariola Booking Service erhalten, die von der Lebensgefährtin des Klägers, Frau A… B… geführt werde. Zugleich habe die Firma S… eine auf den 01.03.2010 vordatierte Rechnung über 26.000 € netto erhalten. Dass die Rechnung vordatiert worden sei, beweise die handschriftliche Notiz auf der Rechnung vom 01.03.2010, wonach die 1. Rate von 13.000 € netto bereits am 14.10.2009 und somit kurz nach der Vertragsunterzeichnung an ihr, der Beklagten, vorbei an den Kläger gezahlt worden sei. Auch habe er den Betrag von 13.000 € unstreitig nicht an die Beklagte weitergeleitet. Der Kläger habe hinter ihrem Rücken die Firma Ariola Booking Service gegründet und hinter ihrem Rücken mit dieser Geschäfte abgeschlossen. Zudem habe der Kläger dadurch gegen seinen Exklusivvertrag verstoßen, dass er auch männliche Künstler wie die Z… gemanaged habe, die auch Party Musik und keineswegs nur Volksmusik machten. Hiermit sei sie auch nicht einverstanden gewesen. Nachdem die Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 23. 12. 2010 eine weitere Hilfsaufrechnung i.H.v. 68.300 € netto erklärt und insoweit geltend gemacht hatte, dass sich bei Rechnungsprüfung herausgestellt habe, dass in vielen Fällen irrtümlich Rechnungen des Klägers beglichen worden seien, so etwa die Rechnungen Nr. 260 (DVD), 374 (Verlagsvertrag), 371 (Winteralbum) und 364 (Tournee), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.06.2012 (Bl. 364, 375 GA) die von ihr geltend gemachten Gegenforderungen abschließend zusammengefasst und – wie in der Sitzung vom 13.09.2012 (Bl. 529 GA) ausdrücklich als Parteivorbringen ins Protokoll aufgenommen - in der dort genannten Reihenfolge in die Hilfsaufrechnung eingestellt und nur soweit erforderlich zur Begründung der Widerklageforderung herangezogen, ohne hierbei auf Bereicherungsansprüche zurückzukommen. Lediglich zur letztrangigen Begründung der Hilfsaufrechnung nicht aber der Widerklageforderung hat die Beklagte erstmals nach Durchführung der Beweisaufnahme durch das Landgericht einen weiteren Betrag i.H.v. 94.500 € (21 x 4.500 €, Bl. 459 GA) wegen angeblich 2008 auf Mallorca an den Kläger geleisteter, aber nicht an die Beklagte weitergeleiteter Vergütungen den Klageforderungen entgegengehalten.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die angegriffene Entscheidung und den Akteninhalt verwiesen.
42Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der Sitzung vom 13.09.2012, Bl. 531 GA und die schriftlichen Zeugenaussagen Bl. 460, 464 GA verwiesen.
43Sodann hat es der Klage in Höhe eines Betrages von 118.581,42 € nebst Zinsen und anteiliger Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Die Zusammensetzung der vom Landgericht zugesprochenen Klageforderung ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Aufstellung:
44Lfd. Nr. |
Datum |
Re.-Nr. |
Gegenstand |
berechtigt |
1 |
28.02.2009 |
383 |
Verlängerung Plattenvertrag Sony-BMG |
94.010,00 € |
2 |
18.05.2009 |
388B |
Rest Tournee F… |
0,00 € |
3 |
29.05.2009 |
391b |
Darlehensvertrag mit der Sony / BMG |
0,00 € |
4 |
01.09.2009 |
399 |
Vertrag QVC (nach Aufrechnung Anlage K17) |
0,00 € |
5 |
11.12.2009 |
404 |
Kreuzfahrt mit M… |
0,00 € |
6 |
11.12.2009 |
405 |
Buchvertrag |
5.950,00 € |
7 |
11.12.2009 |
406 |
Vermittlung Hörbuch |
0,00 € |
8 |
11.12.2009 |
407 |
Vermittlung Kosmetikvertrag |
5.950,00 € |
9 |
11.12.2009 |
408 |
Live-DVD in Oberhausen |
4.760,00 € |
10 |
11.12.2009 |
409 |
Vermittlung S… |
5.414,50 € |
11 |
11.12.2009 |
410 |
Vermittlung Dubai |
0,00 € |
12 |
11.12.2009 |
411 |
Vermittlung Let´s dance |
2.380,00 € |
13 |
22.12.2009 |
414 |
Vermittlung Soap „Der W…-Clan“ |
10.710,00 € |
14 |
01.11.2009 |
401 |
Monatsentgelt Oktober 2009 |
6.545,00 € |
15 |
23.11.2009 |
303 |
Monatsentgelt November 2009 |
1.309,00 € |
16 |
22.12.2009 |
413 |
Monatsentgelt Dezember 2009 |
0,00 € |
17 |
29.01.2010 |
418 |
Monatsentgelt Januar 2010 |
0,00 € |
18 |
29.01.2010 |
419 |
Monatsentgelt Februar 2010 |
0,00 € |
19 |
./. |
./. |
Winteralbum bis 31. Dezember 2012 |
3.739,49 € |
./. |
./. |
am 16. Juni 2010 erfolgte Aufrechnung mit Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens |
-7.186,57 € |
|
Hilfsaufrechnung mit Vertragsstrafe wegen verbotener Buchungstätigkeit betreffend die Z… |
-15.000,00 € |
|||
Saldo |
118.581,42 € |
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein mit der Rechnung Nr. 383 (Nr.1) geltend gemachter Anspruch auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 94.010 € brutto für die von ihm vermittelte vorzeitige Verlängerung des Plattenvertrages mit der Sony/BMG zu. Dabei könne dahinstehen, ob sich sein Anspruch aus Nr. 3 der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den Normen des Handelsvertreterrechtes ergebe, wie der Kläger geltend mache oder in Verbindung mit Maklerrecht, wie die Beklagte vertrete, da davon auszugehen sei, dass die Vertragsverlängerung auf einem jedenfalls mitursächlichen Verhalten des Klägers beruht habe. Der Vertrag stelle einen Vermarktungsvertrag im Sinne der vertraglichen Vereinbarung der Parteien dar, da der Abschluss von Plattenverträgen und Bandübernahmeverträgen bei Schlagersängern gerade die typische Form der Vermarktung darstelle, nämlich dazu diene, die Leistungen der Schlagersänger in ihrem eigentlichen Tätigkeitsbereich dem interessierten Publikum entgeltlich darzubieten. Anders als die Beklagte meine, seien Vermarktungsverträge im Sinne des Vertrages nicht lediglich Verträge über die Vermarktung irgendwelcher Produkte unter Verwendung des Namens oder der Leistungen des Künstlers. Dies ergebe sich bereits aus der ausdrücklichen zusätzlichen Nennung von Werbeverträgen, sowie daraus, dass es anderenfalls der ausdrücklich in den Vertrag aufgenommenen Ausnahme für den Plattenvertrag mit der Sony nicht bedurft hätte. Die vorliegend streitgegenständliche Vergütung für die Vermittlung des Verlängerungsvertrages werde auch nicht von der vertraglichen Ausnahme für „Jahresentgelte aus den Plattenvertrag/Bandübernahmevertrag der Sony/BMG“ erfasst, da es sich um die Provision für die Vermittlung eines neuen Vertrages in Gestalt einer Vertragsverlängerung handele. Dass man die Provisionspflichtigkeit eines erst noch abzuschließenden aber bereits verhandelten Vertrages (Winteralbum) ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen habe, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass sonstige neue Verträge mit Sony und insbesondere ein Verlängerungsvertrag von der Provisionspflicht ausgenommen sein sollten. Der Anspruch sei auch fällig, da davon auszugehen sei, dass es zu einer vollständigen Erfüllung des Vertrages gekommen sei. Die Rechnung Nr. 404 (Nr. 5) in Höhe von 2.380 € betreffend Kreuzfahrt mit M… müsse die Beklagte nicht begleichen, da es sich um die Vermittlung eines Engagements handele, welches ausdrücklich nicht provisionspflichtig sei und eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht ersichtlich sei. Soweit der Kläger vortrage, bei diesen Vertrag habe der Werbung und Marketingcharakter im Vordergrund gestanden, sei das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert (Bl. 780, 313 GA). Die Rechnung Nr. 405 (Nr. 6) in Höhe von 5.950 € betreffend den vom Kläger vermittelten Buchvertrag über eine unstreitig veröffentlichte Biografie sei dagegen berechtigt, da davon auszugehen sei, dass der Kläger den unstreitig zustande gekommenen Vertrag vermittelt und damit die Provision verdient habe. Es habe sich um einen Vermarktungsvertrag gehandelt und es komme nicht darauf an, von wem der Vertragstext ausgearbeitet worden sei, da ein Makler oder Handelsvertreter eine Provision nicht nur dann verdiene, wenn er einen unterschriftsreifen Vertrag vorlege (Bl. 781 GA). Auch die Rechnung Nr. 408 (Nr. 9) in Höhe von 4.760 € betreffend einen Vertrag über die Aufnahme der Live DVD in Oberhausen mit Sony sei berechtigt, da es sich um eine typische Vermarktung und nicht nur um ein reines Engagement des Künstlers handele, weil die Aufnahme einer Live DVD über einen bloßen Auftritt weit hinausgehe. Der Vortrag der Beklagten, der Vorgang betreffe den Plattenvertrag mit Sony sei unsubstantiiert. Die Beklagte könne sich auch nicht herauf berufen, eine Provisionspflicht entfalle, weil der Vertrag kein Volumen von 50.000 € habe. So ließe sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass eine Provision erst dann anfallen solle, wenn die vermittelten Werbe- und Vermarktungsverträge ein Volumen von 50.000 € erreichten. Die Rechnung Nr. 410 (Nr. 11) in Höhe von 2.380 € wegen des Auftritts in Dubai sei dagegen nicht begründet, da es sich um die Vermittlung eines Engagements gehandelt habe und der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, inwieweit bei dem Auftritt in Dubai ein Werbe- oder Marketingcharakter im Vordergrund gestanden habe. Einem gesetzlichen Anspruch stehe die abschließende vertragliche Vereinbarung der Parteien entgegen. Die von der Beklagten dem klägerischen Anspruch entgegen gehaltene Hilfsaufrechnung mit insgesamt vier Vertragsstrafeansprüchen habe lediglich in Höhe eines Betrages von 15.000 € Erfolg, soweit sich die Beklagte auf die Vorgänge betreffend die Z… berufe. So liege in der Tätigkeit des Klägers für die Z… eine vertragsstrafepflichtige Pflichtverletzung des Klägers, weil diese Herren nach ihrer eigenen Aussage in einem Bereich tätig seien, der dem Bereich Pop/Schlager und Nationalschlager zuzuordnen sei. Jegliche Tätigkeit für männliche Künstler in diesem Bereich sei dem Kläger vertraglich untersagt gewesen, ohne dass es insoweit nach dem Vertrag noch eine Differenzierung gegeben hätte, ob die Konkurrenten Partyschlager oder sonstige Unterarten von Schlagern darböten. Dass die Z… auch tatsächlich Konkurrenten des Künstlers W… gewesen seien, ergebe sich schon daraus dass er sie in sein Vorprogramm genommen und ihre Musik auch gerne auf volksfestähnlichen Veranstaltungen gespielt werde. Es sei nicht Voraussetzung für das Verbot gewesen, dass der Konkurrent genau dieselbe Musik mache wie Herr W…, so dass es auch nicht darauf ankomme, ob die Schlager des einen eher humoristisch und die des anderen er abstrakter Natur seien. Dass der Künstler W… von dem Vertragsverstoß des Klägers gewusst habe, ändere nichts, da sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht die Erteilung einer Zustimmung ergebe. Denn Schweigen bedeute keine Zustimmung. Dass Herr W… die Zusammenarbeit des Klägers mit den Z… akzeptiert, gebilligt und die Gruppe sogar in sein Vorprogramm aufgenommen habe und ihm hierdurch eher ein Vor- als ein Nachteil entstanden sei, ändere ebenfalls nichts, da der Kläger kein Verhalten der Beklagten oder des Herrn W… vorgetragen habe, welches auf ein Einverständnis schließen lasse. Aus dem Vorbringen des Klägers werde nicht einmal deutlich, dass die Beklagte bzw. Herr W… die gesamte Vermittlungstätigkeit des Klägers für die Z… gekannt habe, was erforderlich sei. Aus dem von der Beklagten monierten Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss über ein Pop-/Schlagerkonzert in der Arena auf Schalke könne kein Vertragsstrafeanspruch hergeleitet werden, da die Beklagte bzw. Herr W… gewusst hätten, dass sie den Vertrag mit einer Limited abgeschlossen hätten und in dem Umstand, dass der Kläger den Veranstaltungsvertrag über eine Gesellschaft hat schließen lassen, an welcher er als Gesellschafter beteiligt gewesen sei kein unredlicher Vorgang gesehen werden könne. Insoweit sei der Kläger nicht informationspflichtig gewesen. Vertraglich sei dem Kläger jedenfalls nicht verboten gewesen, selbst Konzerte zu veranstalten, in welchem er Herr W… auftreten lasse. Vertragspflichtverletzungen im Verhältnis zur Limited könnten den Vertragsstrafeanspruch nicht auslösen. Dem Kläger sei eine weitere Tätigkeit neben der Betreuung des Künstlerstammes der Beklagten nicht verboten gewesen. Auch die Vorgänge betreffend S… rechtfertigten einen Vertragsstrafeanspruch nicht. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen hätten der Kläger bzw. seine Lebensgefährtin Frau A… B… handelnd unter Ariola Booking Service mit S… einen Sponsoringvertrag über die Präsentation des Konzerts auf Schalke am 20.03.2010 geschlossen, was nicht zu beanstanden sei. Um eine Unterstützung konkurrierender Künstler durch den Kläger handele es sich hierbei nicht. Auch eine Verpflichtung, das aus diesem Vertrag eingenommene Entgelt an die Beklagte oder Herrn W… weiterzuleiten sei nicht ersichtlich, da das Entgelt der unter Ariola Service handelnden Person aus dem Vertrag mit S… als Vergütung zugestanden habe. Eine Verpflichtung zur Weiterleitung des eingenommenen Betrages von 13.000 € habe daher nicht bestanden. Auch ein Vertragsstrafeanspruch im Zusammenhang mit der Gründung der Firma Ariola Booking bestehe nicht. Soweit die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung i.H.v. 20.000 € mit an sie abgetretenen Schmerzensgeldansprüchen des Herrn W… im Zusammenhang mit der Absage der geplanten Veranstaltung in der Arena geltend mache, fehle es an jeglicher Darlegung einer Gesundheitsschädigung oder einer Persönlichkeitsverletzung, die so schwer wiege, dass Herrn W… deswegen ein Schmerzensgeldanspruch zustünde. Auch die Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch auf Auskehr von 94.500 € mit der Begründung, diese Beträge habe der Kläger als Honorar für Auftritte des Herrn W… auf Mallorca im Jahre 2008 vereinnahmt, ohne sie weiterzugeben, gehe ins Leere, da die Zeugen A… und B… ebenso wie der Kläger persönlich zwar bestätigt hätten, dass der Kläger für 21 Auftritte auf Mallorca im Jahr 2008 insgesamt 21 × 4500 € erhalten habe, es sei aber erwiesen, dass der Kläger die Beträge an Herrn W… weitergegeben habe. So glaube die Kammer dem Kläger, dass er die entgegengenommene Beträge sofort an Herrn W... weitergegeben habe, da anderenfalls die Beklagte eine Vorenthaltung zeitnah durch Herrn W... erfahren und sodann von Anfang an vorgetragen hätte, dass noch ein Betrag von 94.500 € an sie auszukehren sei. Dies sei jedoch nicht geschehen, vielmehr habe sich die Beklagte erst nach dem für sie ungünstigen Ausgang der Beweisaufnahme zu der vorsätzlich unwahren Angabe verstiegen, die Auftritte auf Mallorca in den Jahren 2008 und 2009 seien unentgeltlich gewesen. Auch wäre die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum Kläger dann wesentlich eher erklärt worden. Die Behauptung der Beklagten, sie habe erst jetzt davon erfahren, dass die Auftritte provisionspflichtig gewesen seien, sei ebenso unglaubhaft wie das Vorbringen, die immerhin 35 Auftritte auf Mallorca seien insgesamt unentgeltlich gewesen. Beides sei gelogen. Die Zahlung der Gagen sei für das Jahr 2008 durch die Aussage des Zeugen A… belegt, für das Jahr 2009 dadurch, dass im Jahr 2008 Gagen gezahlt worden seien und gegenteiliges Vorbringen der Beklagten schlicht unglaubhaft sei.
46Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 706 ff. GA) verwiesen.
47Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag sowie ihren Widerklageantrag beschränkt auf die Berufungsbegründung weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs wegen der Vermittlung einer Vertragsverlängerung des Bandübernahmevertrages mit Sony (Rechnung Nr. 383) habe das Landgericht die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien unzutreffend gewürdigt. Es habe sich nicht um einen neuen Vertrag gehandelt. Denn der mit Sony geschlossenen Bandübernahmevertrag habe von vornherein eine Verlängerungsmöglichkeit (für Sony) vorgesehen. Jahresentgelte aus dem Bandübernahmevertrag seien ausdrücklich ausgeklammert worden. Dazu sei keine zeitliche Begrenzung in den Vertragstext des Vertrages mit dem Kläger aufgenommen worden, was seinen Grund darin gehabt habe, dass dieser Vertrag wie üblich durch Zusatzvereinbarungen in seiner Laufzeit verlängert werden sollte, was auch geschehen sei. Die vom Kläger abgerechnete Zusatzvereinbarung habe eine Verlängerung des Vertrages um 3 Jahre geregelt, so dass allenfalls der Wert dieser Laufzeitverlängerung mit 3 Alben in Ansatz gebracht werden könne. Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 trägt die Beklagte erstmals ausdrücklich unter Vorlage sowohl des Ausgangs- als auch der Zusatzverträge mit Sony vor, in den vielen Jahren der Zusammenarbeit hätten viele Nachträge und Änderungen stattgefunden, die jeweils Grundlage diverser Zusatzvereinbarungen geworden seien. Für die Leistungen des Klägers in den Jahren 2007 und 2008 habe sie sich ihm gegenüber durch Begleichung der als Anlagen BK 4 und 5 vorgelegte Rechnungen erkenntlich gezeigt und schließlich den streitgegenständlichen Managementvertrag mit ihm abgeschlossen, in dem dann aber weitere Provisionszahlungen auf die in diesem Bandübernahmevertrag vereinbarten Jahresentgelte umfassend ausgeschlossen worden seien. Als der Kläger ihr seinerzeit die von ihm ohne Abstimmung erstellte Rechnung Nr. 383 vom 28.2.2009 überreicht habe, habe sie diese als unberechtigt zurückgewiesen, woraufhin er erstmals mit der Klage die an ihn retournierte Rechnung erneut geltend gemacht habe. Es reiche auch nicht aus, dass der Kläger nur mitgewirkt, also selbst nicht die Ursache für die Vertragsverlängerungsvereinbarung gesetzt habe. Für seine Mitwirkung an Vertragsverhandlungen sei die monatliche Zahlung völlig ausreichend gewesen. Denn die feste laufende Honorarzahlung diene zum Ausgleich für Begleitung, Beratung et cetera, worunter auch die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen falle, während lediglich die alleinige Herbeiführung neuer Verträge das zusätzliche Entstehen eines Provisionsanspruches i.H.v. 10 % des Vertragswertes rechtfertige. Billige man ihm dagegen für die vorzeitige Verlängerung der Laufzeit des Bandübernahmevertrages um 3 Jahre eine Provision i.H.v. 79.000 € zu, hätte ihm über die Laufzeit von 3 Jahren eine laufende Honorarzahlung in Höhe von insgesamt 198.000 € zugestanden, wenn der Vertrag nicht aus wichtigem Grunde gekündigt worden wäre. Dies aber ergäbe wirtschaftlich keinen Sinn und könne nur zu dem Ergebnis führen, dass der Bandübernahmevertrag einschließlich etwaiger Verlängerungen insgesamt von der Provisionspflicht ausgeklammert gewesen sei. Zur Rechnung Nr. 405 betreffend den Buchvertrag habe das Landgericht zu Unrecht ihren Einwand fehlender Ursächlichkeit des Klägers für den Vertragsabschluss nicht ausreichend gewürdigt. Denn der zwischen den Parteien zu Stande gekommene Vertrag sehe eine Provision nur bei einem vom Kläger akquirierten Vertrag vor, nicht alleine für seine Mitwirkung. Zur Rechnung Nr. 408 betreffend die Live DVD in Oberhausen habe das Landgericht ihren Vortrag zum Sachzusammenhang mit dem Sony Bandübernahmevertrag aus 2007 und der daher ausgeklammerten Provisionspflicht nicht ausreichend berücksichtigt. Auch habe das Landgericht zu Unrecht keine Befragung der Parteien dazu durchgeführt, ob unter so genannten Big Deals nur Verträge mit Gagen von mehr als 50.000 € zu verstehen gewesen seien. Hierzu werde nunmehr als Beweis eine Vernehmung des Klägers als Partei beantragt. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger zunächst bis zum Zugang der Kündigung vom 06.11.2009 lediglich Verträge mit Gagen von weniger als 50.000 € erstellt habe. Es fehle an jeglichem Vortrag des insoweit Darlegung und beweispflichtigen Klägers das unter „Big Deal“ Verträge mit einem Schwellenwert von lediglich 20.000 € zu verstehen gewesen seien. Auch die zur Aufrechnung gestellten Forderungen habe das Landgericht nicht zutreffend behandelt. So habe es den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Auskehr eingenommener Vergütung für Auftritte in Mallorca i.H.v. 94.500 € zu Unrecht nicht zugesprochen, sondern bei seiner Würdigung die Jahreszahl 2008 und 2009 verwechselt, weil es ausgeführt habe, der Künstler W... habe für 2008 Gagen erhalten. Dies sei jedoch streitig und vom Landgericht unzutreffend gewürdigt. Selbst wenn man der Anlage K 17 entnehmen wolle, dass im Jahr 2009 die Gagen vom Kläger an den Künstler W... weitergeleitet worden seien, biete dies keine Grundlage für die Annahme, dass dies auch im Jahr 2008 so geschehen sei. Denn 2008 sei der Kläger noch nicht in einer dauerhaften Vertragsbeziehung mit der Beklagten gewesen, so dass nicht zu beanstanden sei, dass sie, die Beklagte, als ausschließliche Managerin des Künstlers W... Anspruch auf die Gagen erhebe, die der Kläger ihr vorenthalten habe. Der Kläger habe diese Auftritte als Promotionsaktionen dargestellt. Dass Gelder an den Künstler W... geflossen seien, bestreite sie. Wären diese geflossen, würde sie sich diese auch anrechnen lassen, weil es auf eine Differenzierung zwischen der von ihr betriebenen Agentur einerseits un dem Künstler W... andererseits nicht ankommen könne. Der Künstler W... habe ihr gegenüber aber immer erklärt, die Gelder nicht erhalten zu haben. Das Landgericht fehlinterpretiere insoweit den Sachvortrag und verkenne, dass sie das fehlende Geld aus 2008 einfordere. Zu den Gegenansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von insgesamt 68.300 € wegen Bezahlung unberechtigter Rechnungen enthalte die landgerichtliche Entscheidung in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen, so dass der Eindruck erweckt werde einer versehentlich nicht erfolgten Würdigung des Verteidigungsvorbringens. Dieser Betrag sei daher gegen die Klageforderung ebenso zu verrechnen, wie die ebenfalls ohne Rechtsgrund bezahlten Rechnungen Nr. 260 über 1650 €, Nr. 374 über 35.006 DM 50 € und Nr. 371 über 3000 € (Anl. K7), wobei dies lediglich die Nettobeträge darstellten, die gegen Ansprüche jedoch auf Bruttobasis zu verrechnen seien. Auch die weitergehenden Vertragsstrafeansprüche seien begründet. Es bestehe ein Anspruch wegen der Vorgänge Arena auf Schalke, da der Kläger aufgrund der vertraglichen Bindung verpflichtet gewesen sei die von ihm eingenommene Funktion als Veranstalter offen zu legen. Das Landgericht habe aufgrund der von ihr dargestellten Strohmannfunktion des Herrn K…, mit dem sie einen Veranstaltervertrag geschlossen habe, den Sachverhalt weiter aufklären und ihr dann die Vertragsstrafe zusprechen müssen. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag begründe für den Kläger auch Hinweis- und Schutzpflichten, die der Kläger durch sein Verhalten verletzt habe. Außerdem könne sie einen Schadensersatz i.H.v. 25.000 € wegen der ausgebliebenen Zahlung der Gage verlangen, die der Kläger der Limited nicht zur Verfügung gestellt habe. Auch hinsichtlich des Vorgangs S... habe das Landgericht die Verpflichtung des Klägers zur Auskehrung der von ihm vereinnahmten Sponsorenzahlung verkannt und den Sachverhalt zu Unrecht nicht weiter durch Befragung der Parteien aufgeklärt. Den Schmerzensgeldanspruch hätte das Landgericht wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung zusprechen müssen. Mit der Widerklage würden in der Berufungsinstanz noch die Vertragsstrafeansprüche wegen der Vorgänge Arena, S... und Z… in Höhe von jeweils 15.000 €, die Auskehrung der Zahlung der Firma S... i.H.v. 13.000 € und der Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 20.000 € weiterverfolgt.
48Die Beklagte beantragt,
49unter teilweiser Abänderung des am 13.06.2014 verkündeten Urteils des Landgerichtes Duisburg die Klage abzuweisen und den Kläger zur Zahlung von 65.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
50Der Kläger beantragt,
51die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
52Zu Recht habe das Landgericht ihm eine Provision für die von ihm verhandelte Verlängerung des Plattenvertrages Sony zuerkannt. Einzig aufgrund seines Vorschlages und seiner Initiative sei mit der Sony über eine Vertragsverlängerung zu stark verbesserten Konditionen verhandelt worden. Ihm sei es gelungen, die vorher vereinbarte Summe zu erhöhen, so dass die Beklagte einen Mehrwert von mehr als 790.000 € gegenüber dem ursprünglichen Vertrag habe verbuchen können. Im Vergleich hierzu sei eine Honorarzahlung i.H.v. 198.000 € auch nicht unwirtschaftlich, da er hauptsächlich auch erfolgsbezogen hätte vergütet werden sollen, was zwangsläufig erhebliche Honorarzahlungen mit sich gebracht habe. Zutreffend habe das Landgericht ihm die übrigen Provisionsansprüche zugesprochen. Dass Big Deals auch bei Vertragsvolumen bereits ab 20.000 € vorgelegen hätten, ergebe sich daraus, dass dieser Betrag für den Künstler W... zum damaligen Zeitpunkt eine hohe Garage gewesen sei. Soweit die Beklagte erstmals einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 25.000 € wegen nicht verkaufter Karten geltend mache, sei dieses Vorbringen unzutreffend und als zweitinstanzlich neues Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Auch das Vorbringen, auf dem Konzert wären auch andere Künstler im Rahmenprogramm aufgetreten sei neu, zu bestreiten und damit als verspätetes Vorbringen unbeachtlich. Bereicherungsansprüche seien jedenfalls verjährt.
53Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Kläger seinerseits mit der Berufung, mit der er Ansprüche aus der Rechnung Nr. 404 i.H.v. 2380 € Kreuzfahrt mit M… und Nr. 410 i.H.v. 2380 € Vermittlung Dubai weiterverfolgt und sich zudem gegen die Hilfsaufrechnung mit einem Vertragsstrafeanspruch i.H.v. 15.000 € wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit der Buchung der Z… wendet. Hinsichtlich der erstgenannten Rechnungen habe das Landgericht verkannt, dass jeweils der Werbecharakter im Vordergrund gestanden habe und nicht das bloße Engagement des Künstlers. So sei der Künstler auf den mehrtägigen Kreuzfahrten hauptsächlich für Ausflüge und Autogrammstunden gebucht gewesen, so dass dessen Vermarktung sowohl in zeitlicher als auch tatsächlicher Hinsicht im Vordergrund gestanden habe. Die Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Buchung der Z… sei nicht verwirkt, weil ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichtes nicht vorgelegen habe. Zwischen Popschlager und Volksschlager bestünde ein klarer Unterschied. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte sich mit der Berufungstätigkeit des Klägers einverstanden bzw. sein Verhalten nachträglich gebilligt habe.
54Der Kläger beantragt,
55über den zugesprochenen Betrag von 118.581,42 € nebst Zinsen und weitere 341,90 € nebst Zinsen hinaus weitere 19.760 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2010 an ihn zu zahlen.
56Die Beklagte beantragt,
57die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
58Wegen der weiteren Einzelakten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
59II.
60Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Auch die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht auf der Grundlage der zwischen den Parteien am 28. Februar 2008 abgeschlossenen und mit Beratungs- und Managementvertrag überschriebenen Vereinbarung zur Zahlung von insgesamt 118.581,42 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Die in der Berufungsinstanz von beiden Parteien hiergegen im Einzelnen erhobenen Einwendungen führen zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis.
61- A.62
Berufung der Beklagten:
1. 28.02.2009 38 Verlängerung Plattenvertrag Sony BM 94.010 13
64Soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Rechnungsbetrages i.H.v. 94.010 € aus einer Rechnung des Klägers vom 28.02.2009 (Nr. 383) wendet, hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht nämlich ausgeführt, dass sich aus Ziffer 3 S. 2 des am 28.02.2008 zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Beratungs- und Managementvertrages die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an den Kläger für die von ihm mit Sony ausgehandelte und am 14.02.2009 von der Sony Music Entertainment GmbH einerseits und der Beklagten andererseits unterzeichnete Vereinbarung über die Verlängerung des bereits 2007 zwischen Sony und der Beklagten abgeschlossenen Platten-/Bandübernahmevertrages ergibt.
65a.
66Nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sollte der Kläger ab dem 01.03.2008 für den Ehemann der Beklagten, den Künstler … W... , exklusiv die Künstlerbetreuung übernehmen, Ziffer 1 S. 1 der vertraglichen Vereinbarung. Welche allgemeinen Aufgaben des Klägers zu dieser Betreuung gehören sollten, haben die Parteien unter Ziffer 1 S. 2 des Vertrages ausdrücklich geregelt, nämlich Begleitung, Abrechnung, Betreuung, Beratung, Logistik, Konzertplanung, Presse sowie Fernsehen und Rundfunkkorrespondenzen in Deutschland, sowie im Ausland. Für die Ausführung der dort ausdrücklich geregelten Aufgaben sollte der Kläger gemäß Ziffer 3 S. 1 ein Nettomonatsentgelt i.H.v. 5500 € erhalten. Der Kläger ist danach zum einen dienstvertragliche Verpflichtungen gegenüber der Beklagten eingegangen. Die Führung von Vertragsverhandlungen ist entgegen der von der Beklagten nunmehr in der Berufungsinstanz geäußerten Auffassung dagegen nicht als vom Kläger für das Monatsgehalt von 5500 € durchzuführende Aufgaben aufgeführt. Dies bedeutet dagegen nicht, dass die Parteien davon ausgegangen wären, der Kläger solle keine neuen Verträge für den Künstler W... anbahnen oder für diesen keine Vertragsverhandlungen führen. Aus der Vertragsregelung unter Ziffer 3 S.2 ergibt sich vielmehr, dass die Parteien für die ebenfalls gewünschte Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Akquise von neuen Verträgen für den Künstler W... ein erfolgsorientiertes Vergütungsmodell gewollt haben.
67Denn über die regelmäßige monatliche Vergütung der im einzelnen aufgeführten Beratungs,- Betreuungs,- und sonstigen Dienstleistungen des Klägers für den Künstler W... hinaus sollte der Kläger für so genannte BIG DEALS in Form von Werbeverträgen und Vermarktungsverträgen für den Künstler … W... 10 % der Nettosumme erhalten. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese Regelung – auch ohne dass die Bezeichnung Vermittlungsleistung verwendet worden ist - nicht anders als dahingehend verstanden werden kann, dass der Kläger über die Vergütung seiner reinen Dienstleistungstätigkeit hinaus für die Vermittlung eines Abschlusses von Werbe- und Vermarktungsverträgen für … W... eine anteilige Beteiligung in Form einer Provision i.H.v. 10 % des dem Künstler W... hieraus entstehenden Vergütungsanspruches erhalten sollte. So haben die Parteien die in der Praxis nicht selten bei sog. Künstlermanagementverträgen anzutreffende Vereinbarung getroffen, dass neben einem Arbeitsvertrag als Künstlersekretär eine selbstständige Tätigkeit für denselben Künstler ausgeführt und (nur) bei Erfolg entsprechend vergütet werden sollte (vergleiche hierzu U… A…, Der Künstler-Managementvertrag als Handelsvertretervertrag, UFITA 2006, 673, 682 ff.sowie H… H…, Der Künstlermanagementvertrag, 2013). So sollte der Kläger im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit für von ihm vermittelte Werbe- und Vermarktungsverträge für den Künstler … W... , d.h. im Falle des Abschlusses eines von ihm akquirierten und mit BIG Deal bezeichneten Vertrages eine Provision erhalten.
68b.
69Dass es sich nicht nur bei dem in 2007 abgeschlossenen Bandübernahmevertrag sondern auch bei der am 14.02.2009 zu Stande gekommenen Verlängerungsvereinbarung um einen grundsätzlich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien provisionspflichtigen Vermarktungsvertrag handelt, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Gerade ein Plattenvertrag, d.h. die Vereinbarung einer Vergütung für die Anlieferung neuer, auf einem zu produzierenden Album zusammenstellbarer Musikinterpretationen des Künstlers ist eine typische Form der Vermarktung eines Schlagersängers. Zudem überzeugt das Argument des Landgerichtes, dass es nicht der Regelung einer Ausnahme für den Plattenvertrag mit Sony bedurft hätte, würde es sich nicht auch nach dem Verständnis der Vertragsparteien um einen typischen Vermarktungsvertrag im Sinne der vertraglichen Vereinbarung der Parteien handeln.
70c.
71Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass gerade der Kläger die vertragliche Vereinbarung vom 14.02.2009 über eine Verlängerung des Bandübernahmevertrages vermittelt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte dem substanziierten Vorbringen des Klägers dazu, wie es zum Abschluss des Verlängerungsvertrages gekommen ist, dass er nämlich im Anschluss an einen Auftritt des Künstlers bei „Verstehen Sie Spaß ?“ zwischen dem bei Sony Verantwortlichen Herrn H… und ihm verhandelt und sodann unter Abänderung des alten Vertrages von 2007 zunächst per Handschlag besiegelt und sodann später schriftlich ausformuliert worden sei, nicht entgegengetreten ist. Sie hat insbesondere nicht dargetan, wer denn sonst außer dem zum damaligen Zeitpunkt für den Künstler W... tätige Kläger die Vertragsverlängerung ausgehandelt haben soll, wer für die Vertragsverlängerung entscheidend ursächlich geworden sein soll. Dass sie selber, oder der für sie zum damaligen Zeitpunkt mit der Abfassung von Verträgen zuständige Rechtsbeistand M… Kontakt zu Sony aufgenommen und neue Vertragsbedingungen verhandelt und durchgesetzt hat, hat sie jedenfalls nicht dargetan. Zu Recht und ohne dass die Beklagte insoweit ihren Sachvortrag ergänzt hätte, hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass allein ein pauschales Bestreiten, dass der Folgevertrag allein dem Kläger zu verdanken sei nicht ausreiche. Die Beantwortung der auch vom Landgericht offen gelassenen Frage, welchem Vertragstypus die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien am ehesten entsprechen, am ehesten einem Handelsvertretervertrag oder einem zivilen Maklervertrag oder ob es sich eher um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter handelt (vergleiche insoweit BGH, Urteil vom 28. 10. 1982, I ZR 134/80, NJW 1983, 1191), kann an dieser Stelle dahinstehen. Dass die Tätigkeit auch anderer Personen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen einem Provisionsanspruch des Klägers entgegen steht, ist dem Vertrag jedenfalls nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, für seine Mitwirkung an Vertragsverhandlungen habe der Kläger die monatlichen Zahlungen von 5500 € netto erhalten, widerspricht dies nicht nur dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten, die Führung von Vertragsverhandlungen habe nicht zum Aufgabenbereich des Klägers gehört, sondern auch dem Wortlaut von Ziffer 1 S. 2 des Vertrages, wo die einzelnen Aufgaben des Klägers, für die er die Vergütung von monatlich 5500 € erhalten sollte, aufgeführt sind, nicht jedoch die Führung von Vertragsverhandlungen.
72d.
73Der Abschluss der nunmehr mit Schriftsatz vom 18.11.2015 von der Beklagten überreichten und vom Kläger vermittelten Vereinbarung vom 14.02.2009 über die Verlängerung des Bandübernahmevertrages fällt auch nicht unter die von den Parteien vereinbarte Ausnahmeregelung in Ziffer 3 S. 3 des schriftlichen Vertrages. Danach haben die Parteien ausdrücklich von der Provisionspflicht ausgenommen die „Jahresentgelte aus den Plattenvertrag/Bandübernahmevertrag der Sony/BMG Ariola…“. Zutreffend und von der Berufung unangegriffen hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass die vertragliche Vereinbarung der Parteien sich auf den 2007 bereits abgeschlossenen Bandübernahmevertrag zwischen Sony und der Beklagten bezog und der Wortlaut der Vereinbarung daher grammatikalisch dahingehend zu korrigieren war, dass die Parteien Jahresentgelte aus dem Plattenvertrag der Sony mit der Beklagten aus der grundsätzlichen Provisionspflicht herausnehmen wollten. Dies hatte seinen Grund darin, dass der ursprüngliche Bandübernahmevertrag vom 27.02.2007 bei Abschluss der vertraglichen Vereinbarung der Parteien am 28.02.2008 bereits ausverhandelt war und noch Bestand hatte, der Beklagten jedoch aufgrund der allein Sony im Vertrag eingeräumten und von Sony auch ausgeübten Verlängerungsoption (vergleiche 14.2 des Bandübernahmevertrages vom 27. 2. 2007) noch Jahresentgelte gemäß Ziffer 12 der ursprünglichen Vereinbarung zustanden, die Parteien sich aber darüber einig waren, dass der Kläger für seine vom Umfang her im einzelnen streitige Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Ausgangsvertrages über ihm unstreitig geleistete Beträge hinaus keine weitere Vergütung mehr erhalten sollte, wie dies zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Hätte es daher keinen Verlängerungsvertrag gegeben, sondern Sony auch nach dem 28.02.2008 und damit im Geltungszeitraum der vertraglichen Vereinbarung der Parteien die ihr vertraglich eingeräumte 3. Option auf Verlängerung des ursprünglichen Bandübernahmevertrages um einen weiteren Optionszeitraum von 12 Monaten ausgeübt, vergleiche 14.2 des Ausgangsvertrages vom 27.02.2007, hätte der Kläger auch insoweit keine Provision beanspruchen können.
74Zu Recht hat das Landgericht jedoch ausgeführt, dass die am 14.02.2009 während der Laufzeit des ursprünglichen Bandübernahmevertrages abgeschlossene Vereinbarung über eine Verlängerung des Vertrages gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung als neuer Vermarktungsvertrag im Sinne der vertraglichen Vereinbarung der Parteien anzusehen und daher dem Kläger auch zu vergüten ist. Denn durch die vom Kläger vermittelte Vereinbarung wurde nicht lediglich der Bandübernahmevertrag aus 2007 zu den damaligen Bedingungen verlängert. Der neue Vertrag änderte und ersetzte den ursprünglichen Bandübernahmevertrag vielmehr nicht nur hinsichtlich der deutlich erweiterten Leistungspflicht des Künstlers W... , sondern sah auch im Einzelnen festgelegte, für die Beklagte bzw. den Künstler W... deutlich besseren Konditionen für einen Zeitraum über den 27. 3. 2010 hinaus bis zum 27.03.2014, vor, 1.2 des Verlängerungsvertrages
75Die Wertung als neuer Vertrag ergibt sich daher aus einem Vergleich zwischen den Bedingungen des Ausgangsvertrages mit denen, die die Verlängerungsvereinbarung vom 14.02.2009 vorsehen. So sieht der Verlängerungsvertrag unter 1.3 im Zeitraum 2009-2013 einen erweiterten Umfang der vom Künstler W... abzuliefernden und von Sony zu veröffentlichenden Studioalben vor sowie die jährliche Anlieferung und Veröffentlichung von so genannten Neuprodukt-Alben. Doch nicht nur die Leistung, sondern auch die dafür von Sony zu erbringende Gegenleistung ist in der Verlängerungsvereinbarung abweichend vom Ausgangsvertrag, nämlich für die Beklagte deutlich vorteilhafter und lukrativer vereinbart. Sollte sie nach der Ausgangsvereinbarung gemäß 12.1 eine Vorauszahlung für ein Mindestalbum i.H.v. 135.000 € und weitere optionale Alben Minimum-Vorauszahlungen i.H.v. 120.000 € und eine maximale Vorauszahlung i.H.v. 250.000 € erhalten, sieht die Verlängerungsvereinbarung in Abänderung zu 12 des Ausgangsvertrages unter 2.1 jeweils Vorauszahlungen in Höhe von je 300.000 € pro Album vor. Darüber hinaus sieht die Verlängerungsvereinbarung weitere Optionen für Sony vor für die Alben 2014 bzw. 2015, für die die Beklagte sodann ebenfalls eine Vorauszahlung in Höhe von je 300.000 € erhalten sollte. Wenn auch im Übrigen gemäß Ziffer 5 der Verlängerungsvereinbarung weiterhin die Bedingungen des Ausgangsvertrages gelten sollten, so stellt sich im Hinblick auf die sowohl zeitlich als auch gegenständlich vom Ausgangsvertrag abweichenden Vereinbarungen diese Verlängerungsvereinbarung als ein gegenüber dem Ausgangsvertrag neuer und damit auch provisionspflichtige Vertrag dar. Entgegen der Behauptung der Beklagten enthielt der Ausgangsvertrag auch nicht für die Beklagte, sondern lediglich für Sony („Firma“) eine insgesamt dreimalige Verlängerungsoption, die jedoch bei Abschluss der Verlängerungsvereinbarung am 14.02.2009 bereits zum 2. Mal ausgeübt worden war. Diesem Ergebnis kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass die Vergütung des Klägers zu wirtschaftlich untragbaren Ergebnissen geführt hätte bzw führe. Denn zu Recht macht der Kläger geltend, dass seinem Provisionsanspruch der für die Beklagte aus dem vermittelten Vertrag für sie resultierende Vergütungsanspruch für jedes Album gegenüber steht. Ob sich die Beklagte von Anfang an geweigert hat, die vom Kläger am 28.02.2009 abgerechnete Leistung zu begleichen, und ob der Kläger diese nicht angemahnt sondern erstmals im Prozess wieder geltend gemacht hat, kann dahinstehen, da dies für die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.
766 11.12.2009 405 Buchvertrag 5.950 € 18
77Auch insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund des von ihm vermittelten Verlagsvertrages über eine Biografie … W... zu einer Nettovergütung von 50.000 EUR der geltend gemachte Provisionsanspruch zusteht, weil es sich bei dem vermittelten Vertragsverhältnis mit dem River Verlag um einen Vermarktungsvertrag im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien handelte und auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens und der von ihm vorgelegten Korrespondenz festgestellt werden kann, dass er nicht nur die Vertragsverhandlungen geführt, sondern auch den Vertragsabschluss vermittelt hat. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erneut lediglich pauschal (wie schon mit Schriftsatz vom 26. April 2011) geltend macht, es reiche nicht aus, dass der Kläger bei den Vertragsverhandlungen anwesend gewesen sei, insoweit sei er lediglich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht tätig geworden, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert, da es an jeglicher Darlegung fehlt, wer denn, wenn nicht der Kläger durch die von ihm dargelegten Bemühungen den schließlich unstreitig zustande gekommenen Verlagsvertrag vermittelt haben soll. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass es schon nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien für die Entstehung des Provisionsanspruches ausreichend ist, wenn der Kläger den dann schließlich mit der Beklagten oder dem Künstler persönlich abgeschlossenen Vertrag akquiriert. Nicht entscheidend ist dagegen, ob er auch den Vertragstext ausgearbeitet hat, oder ob dies durch einen Rechtsberater erfolgt ist.
789 11.12.2009 408 Live DVD in Oberhausen 4.760 € 21
79Das Landgericht hat den Provisionsanspruch zu Recht zuerkannt. Die Berufungsangriffe führen zu keinem abweichenden Ergebnis.
80a.
81Die Beklagte kann mit ihrem in der Berufungsinstanz wiederholten Argument, der Vertrag unterfalle der vertraglich vereinbarten Ausnahmeregelung für die Jahresentgelte aus dem Bandübernahmevertrag mit Sony nicht gehört werden. Zwar legt sie nunmehr mit Schriftsatz vom 18.11.2015 die diversen Zusatzvereinbarungen zu dem mit Sony geschlossenen Bandübernahmevertrag vor, zu denen auch die die DVD … W... Oberhausen betreffende Zusatzvereinbarung gehört. Nach den obigen Ausführungen zu 1 kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Ausnahmeregelung die Provisionspflicht für alle zukünftigen weiteren, auch gänzlich andere Leistungen des Künstlers betreffende Vermarktungsverträge ausgeschlossen sein sollten, nur weil der Vertragspartner ebenfalls Sony ist und das Vertragsverhältnis als Zusatzvereinbarung zum Ausgangsvertrag abgeschlossen wird, dessen Regelungen im Übrigen jeweils beibehalten werden sollten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Ausnahmeregelung. Denn danach sollte lediglich die Provisionspflicht „für die Jahresentgelte aus dem Plattenvertrag/Bandübernahmevertrag“ ausgenommen sein, während vorliegend nicht die im Ausgangsvertrag vereinbarten Jahresentgelte für vom Künstler anzuliefernde Alben, sondern die Vergütung für eine aufzunehmende DVD in Rede steht.
82b.
83Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass es sich nach dem Vorbringen der Beklagten nicht um einen so genannten Big Deal gehandelt hat. Was unter einem Big Deal nach Vorstellung der Vertragsparteien zu verstehen ist, haben die Parteien vertraglich nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere enthält der Vertrag keinerlei Aussage darüber, dass ein Big Deal erst ab einer bestimmten Vertragssumme angenommen werden kann. Dass die Parteien sich ausdrücklich darauf verständigt hätten, dass ein Big Deal erst ab einer bestimmten Vertragssumme vorliegt, hat auch keine der Parteien vorgetragen. Danach ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Werbe- und Vermarktungsvertrag von gewisser wirtschaftlicher Relevanz als von den Parteien so bezeichneter Big Deal der Provisionspflicht unterlag. Dass die Parteien demgegenüber übereinstimmend davon ausgegangen sein sollen, dass hierunter nur Verträge ab einer Vertragssumme von mindestens 50.000 EUR fielen, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Für eine solche Einschränkung, die im Vertrag in keiner Form auch nur Anklang gefunden hat, wäre aber sie darlegungs- und beweispflichtig. Allein der Umstand, dass die vom Kläger bis zur Vertragskündigung eingereichten Rechnungen zumindest weit überwiegend höhere Vertragssummen betrafen, zeigt nur, dass es dem Kläger während der Vertragslaufzeit gelungen ist, in erheblichem Umfang wirtschaftlich äußerst lukrative Verträge für den Künstler W... zu vermitteln, ist aber kein Indiz, welches einen sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass als Big Deal von vorneherein nur Verträge mit einer Untergrenze von 50.000 EUR vertraglich vereinbart waren. Dem Landgericht kann daher auch nicht vorgeworfen werden, es habe eine Befragung der Parteien zur Sachverhaltsaufklärung unterlassen. Denn zumindest erstinstanzlich hat die Beklagte zum Beweis des von ihr behaupteten Einverständnisses der Parteien - der Vortrag der Beklagten wechselt insofern zwischen dem Begriff Absprache und Einverständnis, ohne dass der Vortrag weiter substanziiert wird - einer Untergrenze von 50.000 EUR die Vernehmung des Klägers als Partei nicht beantragt. Soweit sie die Vernehmung des Künstlers W... beantragt hat, hat dieser sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, woraufhin die Beklagte ihr Beweisangebot nicht aufrechterhalten hat.
84II.
85Die vom Landgericht zuerkannten Provisionsansprüche sind auch nicht durch die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erneut zur Aufrechnungen gestellten Gegenansprüche untergegangen.
861.
87Angeblich nicht ausgekehrte Vergütung des Künstlers für Auftritte in Mallorca im Jahre 2008 i.H.v. 94.500 € (12 × 4500 €)
88Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Auskehrung von ihm im Jahre 2008 für Auftritte des Künstlers W... in Mallorca vereinnahmte Gagen zu. Insoweit ist der Senat gem. § 531 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, das nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Parteivernehmung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger für die 21 wöchentlichen Auftritte des Künstlers W... auf Mallorca von Mai bis Oktober 2008 die Gagen in Höhe von je 4.500 € in bar vereinnahmt, dann aber an den Künstler W... persönlich weitergereicht hat. So hat das Landgericht festgestellt, dass nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägers im Termin vor dem Landgericht am 13.9.2012 Ende 2007 ein Zweijahresvertrag für den Künstler W... im Megapark auf Mallorca geschlossen wurde, wonach er im Jahr 2008 4500 EUR pro Auftritt und im Jahr 2009 4950 EUR pro Auftritt erhalten sollte und sie daher den Angaben des Klägers in seiner Parteivernehmung folge, dass er nicht nur in 2009, sondern auch in 2008 die vereinbarte Vergütung in bar erhalten und sodann sofort an den Künstler W... weitergereicht habe, ohne hierfür eine Quittung erhalten zu haben. Dass die Beklagte nicht nur von der Vergütungspflicht gewusst hat, weil sie unbestritten schon 2007 einen vergütungspflichtigen Vertrag über die Auftritte des Künstlers abgeschlossen hat, sondern sich dies auch aus den Gesamtumständen ergibt, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Zu Recht und von der Berufung nicht konkret angegriffen hat das Landgericht die Gesamtumstände nämlich dahingehend gewürdigt, dass es sich bei der Behauptung der Beklagten, der Künstler W... sei von Mai 2008 bis Oktober 2008 jeden Mittwoch, insgesamt 21 mal für Auftritte nach Mallorca geflogen in der Vorstellung, es habe sich hierbei um kostenlose Promotionsauftritte gehandelt, um eine unzutreffende Schutzbehauptung gehandelt habe, da nicht nachzuvollziehen sei, dass ein Künstler, der erhebliche Gagen für einen Auftritt verlange, einen derartigen Aufwand regelmäßig und ohne Vergütung betreibe. Hat aber die Beklagte - was sich allein aus dem Abschluss des Vertrages ergibt - gewusst, dass der Kläger sowohl in 2008 als auch in 2009 eine Gage für seine Auftritte erhält, ist es – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – völlig fern liegend, dass die Beklagte, sollte die Gage nicht weitergeleitet worden sein, dies nicht jedenfalls im Prozess von Anfang an geltend gemacht hätte. Zutreffend zu Lasten der Beklagten gewürdigt hat das Landgericht, dass die Beklagte eine Hilfsaufrechnung mit angeblich nicht weitergeleiteten Gagen in 2008 erst geltend gemacht hat, als es zur Zahlung dieser Gagen Zeugenaussagen im Prozess gab. Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an den Feststellungen des Landgerichtes begründen, hat die Beklagte nicht aufzuzeigen vermocht. Die Beklagte hat sich vielmehr mit dieser Beweiswürdigung des Landgerichtes in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern sich darauf zurückgezogen, die Weiterleitung der Gage an den Künstler W... im Jahre 2008 sei nicht bewiesen. Dass das Landgericht in dieser Situation die allein vom Kläger angebotene Beweiserhebung zu seiner Aussage, er habe das Geld unmittelbar nach Erhalt am jeweiligen Auftrittsabend an den Künstler W... weitergeleitet durch nochmalige Vernehmung der Zeugen nicht durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Weiterleitung der Gage an den Künstler W... , den Ehemann und Vertragspartner der Beklagten hat diese sich als Erfüllungsleistung anzurechnen, da von dessen Empfangsberechtigung ausgegangen werden konnte, was die Beklagte auch ausdrücklich mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 (Seite 10 unter Ziffer 3) eingeräumt hat.
892.
90Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung i.H.v. 68.300 € wegen angeblich zu Unrecht bezahlter Rechnungen.
91Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz geltend macht, in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteiles fänden sich keine Ausführungen zu den von ihr entgegengehaltenen Bereicherungsansprüchen, so verkennt sie, dass sie dahingehende Ansprüche erstinstanzlich letztlich gar nicht mehr zur Entscheidung gestellt, sondern ihr Vorbringen insoweit nicht aufrechterhalten hat. Dies ist im Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung unmissverständlich und zutreffend ausgeführt. Darin hat das Landgericht das in der Sitzungsniederschrift vom 13. September 2012 protokollierte tatsächliche Vorbringen der Beklagten zutreffend dahingehend wiedergegeben, dass die Beklagte schließlich ihre Gegenforderungen abschließend wie auf Seite 56 der erstinstanzlichen Entscheidung wiedergegeben beziffert habe. Auf die im Laufe des Prozesses auch nur pauschal und nicht substantiiert aufgestellte Behauptung, ihr stünden darüber hinaus bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, weil sie diverse Rechnungen des Klägers beglichen habe, obwohl hierzu keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe, ist die Beklagte in ihrer abschließenden Darstellung der von ihr geltend gemachten Gegenforderungen nicht mehr zurückgekommen. Daher bestand auch keine Veranlassung für das Landgericht auf die unsubstantiierten Behauptungen der Beklagten in diesem Zusammenhang einzugehen. Soweit die Beklagte sich nunmehr erneut im Umfang von mehr als 80.000 EUR auf Gegenansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen angeblich ohne Rechtsgrund bezahlter Rechnungen in den Jahren 2008 und 2009 stützt, ist der Vortrag der Beklagten nicht nur weitgehend zweitinstanzlich neu und mangels hinreichender Entschuldigung des verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch völlig unzureichend. Danach will sie in erheblichem Umfang Rechnungen des Klägers über von ihm geleistete Vermittlungstätigkeit irrtümlich beglichen und hierauf erst durch ihren vormaligen Rechtsbeistand M… hingewiesen worden sein. Bei der Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruches hätte es aber an ihr gelegen, im Einzelnen darzulegen, dass dem Kläger gerade nicht die abgerechnete Provision zustand. Hieran fehlt es. Darauf, ob gegebenenfalls bestehende Ansprüche noch durchsetzbar wären, obwohl für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche die dreijährige Regelverjährung gilt, § 195 BGB, und das Prozessverhältnis zu ihrem vormaligen Rechtsanwalt M…, der sie über die Unrechtmäßigkeit der Forderungen aufgeklärt haben soll, spätestens im Jahre 2010 begründet wurde, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.
923.
93Vertragsstrafen in Höhe von je 15.000 € für die Vorgänge Arena auf Schalke und S...
94Der Beklagten stehen auch die von ihr geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche in Höhe von je 15.000 EUR im Zusammenhang mit den Vorgängen Arena auf Schalke und S... nicht zu. Zu Recht ist das Landgericht ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei der in Ziffer 4 der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien getroffenen Regelung trotz des anderslautenden Wortlauts (Schadensersatz) um eine Vertragsstrafenregelung und nicht um die Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes handelt, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgegangen sind. Denn während eine Schadenspauschale dem Geschädigten allein den Schadensnachweis ersparen und damit allein der erleichterten Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches dienen soll, erfüllt eine Vertragsstrafe einen doppelten Zweck. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner anhalten, seine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen und zum anderen den Gläubiger in den Stand setzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten jedenfalls bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten (BGH, Urt. v. 20.01.2000 – VII ZR 46/98, zitiert nach juris Rdn. 11). Dieser Doppelzweck stand bei den Parteien ersichtlich im Vordergrund.
95Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass es sich bei dem von der Beklagten monierten Verhalten des Klägers nicht um einen vertragsstrafebewehrten Vertragsbruch gehandelt hat. Auch insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes verwiesen werden, mit denen sich die Beklagte nur unzureichend auseinandersetzt.
96a.
97Danach stellt es keine Verletzung der dem Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen obliegenden Verpflichtungen dar, dass er Gesellschafter einer Firma All About Events Ltd geworden ist, die gegenüber der Beklagten als Veranstalter eines geplanten Popkonzertes in der Arena auf Schalke aufgetreten und mit der Beklagten einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass es dem Kläger vertraglich nicht untersagt war, selber als Veranstalter eines Konzertes aufzutreten, in dem Herr W... als Künstler auftrat. Es kann daher dastehen, ob die Beklagte bzw der Künstler … W... nicht auch frühzeitig gewusst hat, dass der Kläger in die Veranstaltung auf Seiten der All About Events Ltd eingebunden war, wie der Kläger im Einzelnen dargelegt hat. Der Einwand, auf dem Konzert wären auch andere Künstler im Rahmenprogramm aufgetreten und diese wären ebenfalls in dem Bereich Pop Schlager aktiv gewesen ist nicht nur völlig unsubstantiiert, weil es an jeglicher Darlegung fehlt, wer denn tatsächlich aufgetreten wäre, er ist auch zweitinstanzlich neu und damit als unentschuldigt verspätetes Vorbringen unbeachtlich.
98Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals die Auffassung vertritt, der Kläger sei ihr gegenüber aufklärungspflichtig gewesen und hätte ihr mitteilen müssen, welche wirtschaftlichen Risiken sie mit dem Abschluss eines Vertrages mit der Firma All About Events Ltd eingehe, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
99So ist bereits den Ausführung des Landgerichtes zu entnehmen, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien dahingehende Aufklärungs,- und Warnpflichten nicht beinhalten. Solche ergeben sich auch nicht als Neben- oder Schutzpflichten zu Gunsten der Beklagten. Es ist bereits fraglich, inwieweit dem Kläger überhaupt eine allgemeine Interessenwahrungspflicht für den Künstler W... obliegt. Eine solche wird zwar bei einem Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer daraus abgeleitet, dass dieser vom Unternehmer damit betraut ist Geschäfte abzuschließen bzw zu vermitteln. Denn „Betrauen“ im Sinne des § 84 HGB bedeutet insbesondere auch, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Wahrnehmung seiner Interessen anvertraut, so dass die allgemeine Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters für den Unternehmer dem Handelsvertretervertrag immanent ist (vgl. Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 84 Rdn. 41 mwN). Der vorliegende Vertrag zwischen den Parteien regelt dagegen insoweit keine Tätigkeitspflicht des Klägers. Denn während er zu einer dauerhaften Betreuung des Künstlers sehr wohl verpflichtet ist, enthält der Vertrag keine Verpflichtung des Klägers sog. BIG Deals abzuschließen, oder überhaupt für Verträge zu vermitteln. Der Kläger ist durch den Vertrag gerade nicht ständig damit betraut gewesen, Verträge abzuschließen, er sollte lediglich eine Vergütung erhalten für den Fall, dass durch seine Vermittlung ein Vertrag zustandekommt. Insoweit weist der Vertrag tatsächlich – wie die Beklagte selber geltend macht – eher Züge eines Maklervertrages auf. Diesen aber trifft gerade keine allgemeine Interessenwahrungspflicht. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien lassen sich zudem auch keine weitergehenden Informationspflichten des Klägers ableiten.
100Eine Verletzung von Neben- und Schutzpflichten wäre zudem auch kein vertragsstrafebewährter „Vertragsbruch“ im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien vom 28.2.2008. Anhaltspunkte für Umgehungsgeschäfte liegen nicht vor.
101Soweit die Beklagte, quasi in einem Nebensatz, darüber hinaus Schadensersatz i.H.v. 25.000 EUR wegen der ausgebliebenen Zahlung der Gage verlangt, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung, inwiefern den Kläger eine Verantwortlichkeit für vorgebliche Vertragsverstöße des Vertragspartners, die Firma All About Events Ltd trifft. Zu einer vorsätzlichen Schädigung der Beklagten durch den Kläger fehlt es zudem an jeglichem Sachvortrag.
102b.
103Der Beklagten steht gegen den Kläger auch kein Vertragsstrafeanspruch wegen des Abschlusses eines Sponsoringsvertrages zwischen der Firma Ariola Booking (B…) und der Firma S... zu. Nach den von der Beklagten eingereichten Unterlagen (Bl. 149 ff.) verhielt sich der Vertrag über die Präsentation des Konzertes auf Schalke am 20. März 2010 und bot der Firma S... das exklusive Recht der Nennung ihres Namens als alleiniger Präsentator zu einem Gesamtpreis von 26.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Selbst wenn der Kläger bei Abschluss des Präsentationsvertrages für Ariola Booking aufgetreten sein sollte, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen Ziffer 2 S. 2 der Vertragsvereinbarung der Parteien vom 28.2.2008. Denn der Sponsoringsvertrag betrifft nicht die Betreuung und Verbuchung des Künstlers … W... , sondern die für März 2010 geplante Veranstaltung in der Arena, bei der zwar unter anderem der Künstler … W... auftreten sollte, bei der die Veranstaltung jedoch nicht über die Beklagte, sondern die Firma All About Events Ltd lief. Dass eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers, die auch nur im weiteren Sinne mit der Vermarktung des … W... zu tun hat, einen vertragsstrafebewehrten Vertragsbruch darstellt, die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine solche Ausschließlichkeit mit der sprachlich verunglückten Regelung in Ziffer 2 S. 2 gewollt haben, hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Hierzu hätte es einer eingehenden Darlegung bedurft, dass die Parteien mit der Regelung unter 2 den Ausschluss jeglicher Einnahmeerzielung auch über andere Agenturen ausschließen wollten, sofern diese Einnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Künstlers W... stehen. Weder dem Wortlaut, noch Sinn und Zweck der Regelung, die Beratung, Verbuchung oder Vermittlung des Künstlers W... nicht auf Dritte zu verlagern, ist eine solch weit gehende Beschränkung der Tätigkeit des Klägers nicht zu entnehmen. Da sich die Beklagte auf einen angeblichen Vertragsbruch beruft, hätte es an ihr gelegen, zu erläutern, wie genau die vertragliche Regelung von den Parteien gemeint gewesen ist. Hieran fehlt es jedoch.
1044.
105Anspruch auf Auskehrung vereinnahmter Sponsoringszahlungen von S... i.H.v. 13.000 €
106Zu Recht hat das Landgericht daher auch ausgeführt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf das von der Firma S... an die Firma Ariola Booking gezahlte Entgelt für den Abschluss des Sponsoringsvertrages i.H.v. 13.000 EUR zusteht.
1075.
108Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 €
109Tragfähige Gesichtspunkte, die einen der Beklagten abgetretenen Anspruch des Künstlers … W... gegen den Kläger auf Ausgleich seines immateriellen Schadens rechtfertigen könnten, hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht darzulegen vermocht. Insbesondere der geltend gemachte Imageschaden im Zusammenhang mit den Vorgängen des geplatzten Konzertes Arena auf Schalke im März 2010 rechtfertigt schon deshalb nicht das geltend gemachte Schmerzensgeld, weil es bereits an jeglicher Darlegung fehlt, inwieweit gerade der Kläger für einen vermeintlichen Imageschaden verantwortlich sein soll. Weder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch die Verletzung eines der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter, die allein ein Schmerzensgeld rechtfertigen könnten, sind dargetan.
110Nach den obigen Ausführungen ist daher auch die Widerklage unbegründet.
111- B.112
Berufung des Klägers
Weitergehende Zahlungsansprüche des Klägers hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen.
1145 11.12.2009 404 Kreuzfahrt mit M… 2.380 17
115Dem vom Kläger in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Provisionsanspruch wegen der Vermittlung des Künstlers … W... auf eine Kreuzfahrt steht entgegen, dass es sich hierbei um die Vermittlung eines Engagements handelt, welches nach Ziffer 3 der Vertragsvereinbarung der Parteien ausdrücklich nicht provisionspflichtig ist. Soweit der Kläger sein erstinstanzlich pauschales Vorbringen, bei diesem Vertrag habe der Werbe- und Marketingscharakter im Vordergrund gestanden, nicht nur wiederholt, sondern darüber hinaus erstmals vorträgt, dass bei der Kreuzfahrt nicht der vom zeitlichen Umfang zu vernachlässigende Auftritt des Künstlers von lediglich 45 Minuten im Vordergrund gestanden habe, sondern dessen Buchung für Ausflüge und Autogrammstunden über die gesamte Zeit der für 4 Tage geplanten Kreuzfahrt das Honorar in Höhe von 20.000 EUR gerechtfertigt habe, während er für einen normalen Auftritt lediglich zwischen 4000 und 5.500 EUR erhalten habe, ist dieses Vorbringen neu und - da von der Beklagten konkret bestritten - verspätet und daher einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu Grunde zu legen, § 531 Abs.1 ZPO. Dass eine vertraglich vorgesehene mitvergütete Verpflichtung des Künstlers bestanden habe, in bestimmtem Umfang Autogrammstunden zu geben und an Ausflügen teilzunehmen, ist dem Vorbringen des Klägers auch nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat dem neuen Vorbringen zu dem entgegengehalten, das Autogrammstunden und die Anwesenheit des Künstlers nicht gesondert vergütet werden und die Höhe der Vergütung allein am erforderlichen Zeitaufwand gelegen habe. Es fehlt aber auch nach wie vor an jeglicher Darlegung, inwieweit gerade die über die Buchung des Künstlers hinausgehende Anwesenheit auf dem Kreuzfahrtschiff primär dessen Vermarktung gedient haben soll.
11611 11.12.2009 410 Vermittlung Dubai 2.380 23
117Auch die Vermittlung der Fahrt nach Dubai ist nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht provisionspflichtig, sondern die Vermittlung eines ausdrücklich von der Provisionspflicht ausgenommenen Engagements. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, sowohl durch die Kreuzfahrt als auch durch die Fanfahrt nach Dubai habe der Künstler einer neuen Kundenklientel vorgestellt werden sollen, um die Marke W... aus dem angestaubten Ruhrgebietsschlager heraus zu tragen, fehlt es an jeglicher konkreten Darlegung, wodurch dies hätte vonstatten gehen sollen und damit einer über die Buchung hinausgehenden Vermarktung. Zudem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch dieses Vorbringen neu ist und von ihr zudem bestritten wird, so dass es als verspätetes Vorbringen keine Berücksichtigung finden kann.
118Vertragsstrafe Z… in Höhe von 15.000 €
119Soweit sich der Kläger gegen seine Inanspruchnahme auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR wegen der Vorgänge betreffend die Z… wendet, ist die Berufung ebenfalls nicht begründet. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zur Beklagten dadurch verletzt hat, dass er auch für die Z… tätig geworden ist. Eine Tätigkeit für die Z… stellt der Kläger in der Berufung auch nicht mehr in Abrede. Nach den Feststellungen des Landgerichtes nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Z… handelt es sich bei dieser Musikgruppe um Schlagersänger, die wie auch der Künstler W... in einem Musikbereich tätig sind, die dem Bereich Schlager und Nationalschlager zuzuordnen sind. An diese Feststellungen ist der Senat grundsätzlich gebunden. Anhaltspunkte die Zweifel an diesen Feststellungen begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Z… vom anerkannten Gremium des Echoaward stets in die Kategorie Volksmusik eingestuft und der Künstler W... in die Kategorie Schlager, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Wie die Formulierung aber auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergibt, ging es den Parteien darum, zu unterbinden, dass der Kläger zugleich für männliche Künstler tätig wird, die in einer vergleichbaren Musiksparte tätig sind, um Interessenkollisionen zu vermeiden. Dass dies der Fall ist, belegt bereits der unstreitige Umstand, dass die Z… im Konzert gemeinsam mit dem Künstler W... aufgetreten sind, also deren Musik ein vergleichbares Publikum anspricht.
120Der Kläger hat die Vertragsstrafe auch schuldhaft verwirkt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich nicht sofort gegen eine Tätigkeit des Klägers auch für die Z… gewendet hat, obwohl dem Künstler W... bekannt gewesen ist, dass der Kläger auch diese vermittelt hat. Denn es fehlt an hinreichendem Tatsachenvorbringen des Klägers sowohl zum Zeitpunkt und dem Umfang der Kenntnis der Beklagten als auch zu ihrem anschließenden Verhalten. Allein der Umstand, dass sie den Kläger nicht sofort abgemahnt hat, reicht jedenfalls nicht aus, um ihr den Vertragsstrafeanspruch aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens zu verwehren. Ebensowenig ist es ausreichend, dass die Interessen der Beklagten im konkreten Fall weder verletzt noch beeinträchtigt worden sind, sie vielmehr die Vorteile des gemeinsam geplanten Auftritts gesehen haben mag ( vgl. BGH Urt. v. 1.6.1983, I ZR 78, 81, NJW 1984, 920).
121C.
122Der vom Landgericht zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 708, 710 Nr.11, 711 ZPO.
123Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Sache hat keine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus reichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
124Streitwert für die Berufungsinstanz: 203.341,42 € (Berufung des Klägers: 19.760 €; Berufung der Beklagten 183.581,42 €)
125Die Ausführungen der Parteivertreter in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 7.12.2015 und 18.12.2015 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung und geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
126D… L… S…
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Referenzen
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- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- VII ZR 46/98 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 84 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- I ZR 134/80 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x