Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 U 4/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 3 O 217/15 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.981,73 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der Markise Modell 615 mit Funkmotorantrieb (Angebots-Nr. 0614 53377).
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme der Markise seit dem 14. März 2015 in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Allwettermarkise, Modell 615, mit Funkmotorantrieb.
4Nachdem der Kläger über das Internet auf die Beklagte aufmerksam geworden war, kam es zu einem Termin mit einem der Geschäftsführer der Beklagten, Herrn G., auf der Terrasse des Klägers. Dabei erklärte der Kläger, dass es ihm nicht um die Installation eines einfachen Sonnenschutzes gehe, der im Übrigen für die nach Norden ausgerichtete Terrasse grundsätzlich nicht notwendig sei. Vielmehr wünsche er ein stabiles und allwetterbeständiges Textildach, damit die Terrasse auch bei stärkeren Regelfällen genutzt werden könne.
5Der Kläger erwarb die Markise aufgrund Angebots der Beklagten vom 1. Juli 2014 zum Preis von 6.981,73 €. In dem Angebot heißt es – ebenso wie auf der Internetseite der Beklagten:
6„Die 615 ist…als Wetterschutz konzipiert. Über die minimale Neigung von 14 Grad läuft Regenwasser einfach ab.“
7Nach Auftragserteilung durch den Kläger installierte die Beklagte die Markise; der Kläger zahlte den Kaufpreis an die Beklagte.
8Kurze Zeit nach Inbetriebnahme der Markise stellte der Kläger fest, dass sich bei Regenfällen das Wasser auf der Markise zunächst anstaute, bis es dann über die beiden Querseiten der Markise ablief, so dass dort befindliche Personen oder Gegenstände nass wurden. Nach erfolgloser telefonischer Rüge dieses Umstands setzte der Kläger der Beklagten – ebenfalls erfolglos – wiederholt Fristen zur Nachbesserung, zuletzt bis zum 23. Januar 2015. Mit Schreiben vom 3. März 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis zurückzuzahlen und mitzuteilen, wann sie die Markise abbauen werde.
9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Markise entspreche nicht den vertraglichen Vorgaben.
10Der Kläger hat beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.981,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Markise Modell Typ 615 mit Funkmotorantrieb (Angebots-Nr. 0614 53377);
122. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 14. März 2015 in Annahmeverzug befindet.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht gewesen, auch bei einer Allwettermarkise könne nicht erwartet werden, dass sich Regenwasser nicht auf der Markise sammele und an den Rändern abfließe, da dies unvermeidbar sei.
16Mit seinem am 21.12.2015 verkündeten Urteil (Bl. 38 ff. d. A.), auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter - die Klage abgewiesen.
17Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
18Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, weil die Markise bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen habe. Bei den Vertragsverhandlungen sei besprochen worden, dass die Terrasse auch bei stärkerem Regenfall genutzt werden solle. Gegenstand des Kaufvertrages sei demnach eine Markise gewesen, die zur Verwendung als allwetterbeständiges Textildach geeignet sei. Die Allwetterbeständigkeit erfordere jedoch nicht, dass das Regenwasser linienförmig an den Rändern der Markise herunterlaufe. Je nach Stärke von Regen und Wind könne Wasser vielmehr auch in den Innenbereich unterhalb der Markise gelangen. Die Markise eigne sich auch für die gewöhnliche Verwendung und weise die übliche Beschaffenheit auf. Insbesondere entspreche sie der Internetwerbung der Beklagten, wonach sie sich auch als Wetterschutz eigne. Ihre Tücher seien bei Regen nicht wasserdurchlässig. Hinsichtlich der Neigung der Markise könne die Werbeerklärung nur so verstanden werden, dass Regenwasser insofern ablaufe, als die Regeln der Kausalität und der Schwerkraft dies bei einer Neigung von 14 Grad herbeiführten. Wenn sich bei stärkerem Regenfall Wasser auf dem Markisendach sammle, sei dies nichts, was aufgrund der geringen Neigung aus der Sicht des Käufers nicht zu erwarten gewesen wäre. Es entspreche der gewöhnlichen Beschaffenheit einer Markise, dass das Wasser bei hinreichend starkem Regen nicht ablaufe, sondern sich staue und an den Rändern herunterlaufe.
19Gegen dieses dem Kläger am 28. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 28. Januar 2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. März 2016 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
20Der Kläger vertritt die Auffassung, die Markise entspreche weder der vereinbarten Beschaffenheit, noch eigne sie sich für die gewöhnliche Verwendung. Die Hinweise der Beklagten in ihrem Angebot und auf ihrer Internetseite seien so zu verstehen, dass das Regenwasser aufgrund der Neigung von 14 Grad ausschließlich am Ende der Markise ablaufe und ein Ablauf über die Querseiten entfalle. Stattdessen staue sich dieses jedoch auf der Markise und laufe über die beiden Querseiten herunter. Soweit das Landgericht die Werbeaussage der Beklagten dahingehend verstanden habe, dass das Wasser insofern ablaufe, als die Regeln der Kausalität und der Schwerkraft dies bei einer Neigung von 14 Grad herbeiführten, habe es die streitgegenständlichen Tatsachen unrichtig bzw. unvollständig gewürdigt.
21Der Kläger beantragt,
22unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 2015, Az. 3 O 217/15,
231. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.981,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Markise Modell Typ 615 mit Funkmotorantrieb (Angebots-Nr. 0614 53377);
242. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 14. März 2015 in Annahmeverzug befindet.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend. Sie ist der Ansicht, es könne vom Käufer einer Markise nicht erwartet werden, dass man bei Regen im Bereich unterhalb der Markise nicht nass werde, da auf den Boden fallender Regen üblicherweise in alle Richtungen hochspritze.
28Ergänzend trägt die Beklagte Folgendes vor:
29Die vom Kläger erworbene Markise habe eine Fläche von 30 m2 (6m x 5 m). Ausdrücklich habe der Kläger lediglich wasserabweisende und keine wasserdichten Tücher haben wollen. Solche seien mit einer Gummierung versehen und deshalb steifer, so dass sie auch bei stärkerem Regen nicht so leicht durchhingen. Auch bei wasserdichten Tüchern sei dies aber nicht vollständig zu vermeiden. Darüber hinaus habe der Kläger gegen den ausdrücklichen Rat der Beklagten auf einen Mittelsteg verzichtet.
30Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12. September 2016 bestreitet die Beklagte, dass Regenwasser von der Markise seitlich hinunterfließe. Vielmehr fließe das Wasser ausschließlich nach vorne ab. Abgesehen davon habe die Beklagte nicht zugesichert, dass Regenwasser nur nach vorne ablaufe, weil Wasser „nach den Naturgewalten“ immer auch seitlich abgeleitet werde. Eine Zusicherung habe die Beklagte nur dahingehend abgegeben, dass kein Wasser durch den Markisenstoff dringe, was auch eingehalten worden sei. Der Kläger könne nicht erwarten, dass die Markise Schutz gegen Wasser biete, das außerhalb ihrer Fläche auf den Boden falle und dann möglicherweise durch Hochspritzen in den Bereich unterhalb der Markise gelange. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dieser Vortrag sei nicht verspätet, weil sie diese Zusammenhänge bereits in der Klageerwiderung erläutert habe.
31Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 29. März 2016 (Bl. 68 ff. d. A.) und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 2. Mai 2016 (Bl. 87 ff. d. A.) Bezug genommen.
32B.
33Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB verlangen.
34Die Markise, die der Kläger von der Beklagten erworben hat, wies im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf, weil sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Der Kläger hat die Markise aufgrund des Angebots der Beklagten vom 1. Juli 2014 erworben. Die Angaben der Beklagten im Angebot, die Markise sei als Wetterschutz konzipiert, über die Neigung von 14 Grad laufe Regenwasser einfach ab, sind damit Vertragsinhalt geworden. Darüber hinaus haben auch die Äußerungen des Klägers bei dem vorbereitenden Termin auf seiner Terrasse, er wünsche ein stabiles und allwetterbeständiges Textildach, damit die Terrasse auch bei stärkeren Regenfällen genutzt werden könne, jedenfalls konkludent eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Markise begründet. Insofern ist von einer Zustimmung der Beklagten auszugehen, zumal diese in dem daraufhin abgegebenen Angebot die Eignung der Markise als Wetterschutz herausgestellt hat.
35Die von der Beklagten am Haus des Klägers installierte Markise entspricht der vereinbarten Beschaffenheit nicht. Zwar ist die Markise grundsätzlich – auch bei starken Regenfällen - als Wetterschutz geeignet. Denn es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass das Tuch der Markise wasserdurchlässig wäre. Der Kläger beanstandet vielmehr, dass sich das Wasser – anstatt über die Neigung von 14 Grad abzufließen – zunächst auf der Markise staue und dann ausschließlich über die Querseiten ablaufe. Dieser Vortrag des Klägers ist von der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht bestritten worden und daher als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Ein Bestreiten ergibt sich entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 12. September 2016 vertretenen Auffassung insbesondere nicht aus der Klageerwiderung. Vielmehr hat die Beklagte dort geltend gemacht, es sei unvermeidbar, dass sich Wasser auf der Markise sammele und dann an deren Rändern herunterspritze und – fließe.
36Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 12. September 2016, in dem die Beklagte nunmehr erstmals bestreitet, dass Regenwasser seitlich von der Markise herunterfließe, gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, §§ 296a, 156 Abs. 2 ZPO. Darüber hinaus ist dieser Vortrag der Beklagten auch widersprüchlich und deshalb unbeachtlich, nachdem sie einerseits einen seitlichen Wasserabfluss bestreitet und andererseits geltend macht, ein solcher sei technisch unvermeidlich.
37Im Hinblick darauf, dass sich – unstreitig - Regenwasser auf der Markise staut und dann (ausschließlich) über die Querseiten der Markise abläuft, liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor. Denn wenn die Beklagte in ihrem Angebot ausdrücklich darauf hinweist, dass die Markise eine Neigung zum Abfluss von Regenwasser aufweise, entspricht die Markise dieser Beschreibung nicht, wenn die tatsächlich vorhandene Neigung bei Regen nicht den gewünschten Effekt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beschreibung der Beklagten auch nicht dahingehend zu verstehen, dass Regenwasser insofern ablaufe, als die Regeln der Kausalität und der Schwerkraft dies bei einer Neigung von 14 Grad herbeiführten. Denn in diesem Fall würde die Beschaffenheitsvereinbarung nur die Neigung der Markise als solche umfassen, nicht den Wasserabfluss, den die Beklagte aber ausdrücklich als Folge der Neigung im Angebot beschrieben hat.
38Aus dem Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung, der Kläger habe lediglich wasserabweisende und keine wasserdichten Tücher haben wollen und er habe gegen den ausdrücklichen Rat der Beklagten auf einen Mittelsteg verzichtet, ergibt sich nichts anderes. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Vortrag als verspätet anzusehen ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Denn ein mögliches Gespräch der Parteien über die Auswahl der zu verwendenden Tücher und die Möglichkeit eines Mittelstegs ändert nichts daran, dass die Markise im Hinblick auf den Hinweis im Angebot zur Neigung der Markise und den dadurch verursachten Wasserabfluss nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
39Der Mangel der Markise ist auch nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Zwar mag es auf den ersten Blick als nebensächlich erscheinen, ob das Regenwasser über die Neigung der Markise oder über die Querseiten abfließt. Andererseits ist es durchaus als wesentlich anzusehen, wenn die ausdrücklich für den Wasserabfluss vorgesehene Neigung ihren Zweck nicht erfüllt. Zudem hat die Beklagte selbst den Wasserabfluss über die Neigung der Markise für so wesentlich gehalten, dass sie darauf in ihrem Angebot ausdrücklich hingewiesen hat.
40Die weiteren Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sind gegeben:
41Der Sachmangel lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) vor. Der Kläger hat der Beklagte erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, § 323 Abs. 1 BGB.
42Hinsichtlich der Rücknahme der Markise ist die Beklagte nach §§ 293, 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug geraten. Dabei genügte das Rücktrittsschreiben vom 3. März 2015 mit der Aufforderung an die Beklagte, mitzuteilen, wann sie die Markise abbauen werde, als Angebot i.S.d. § 293 BGB, da zur Bewirkung der Leistung eine Handlung der Beklagten, nämlich der Abbau der Markise, erforderlich war, § 295 S. 1 BGB.
43Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
44C.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
46Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
47Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
48Streitwert: bis 8.000,00 €
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