Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 21/16
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Dezember 2015 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass der Anspruch der Klägerin aus den ursprünglichen Klageantragen Ziffer I. bis IV. aus der Klageschrift vom 27. November 2014 auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 43 % die Klägerin und zu 57 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 54 % die Klägerin und zu 46 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Die Klägerin vertrat den Beklagten in den Jahren 2010 und 2011 in mehreren Gerichtsverfahren gegen die M GmbH .. betreffend die Benutzung des Domainnamens „www….com“. In den Verfahren war der Patentanwalt Dr. B hinzugezogen worden. Nachdem der Beklagte in allen Verfahren obsiegt hatte, betrieb die Klägerin die Kostenfestsetzung. Am 1. März 2013 teilte der Beklagte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt K. mit, dass Zahlungen der M. GmbH bzw. der Rechtsanwälte an ihn selbst zu richten seien (Anlage K 39, Anlagenhefte I = AI 67). Am 3. April 2013 teilte der Beklagte der M. GmbH mit, dass Kostenerstattungen aus den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (34 O 130/10), dem Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 48/11) und dem Bundesgerichtshof (I ZR 226/11) ausschließlich auf sein Konto zu erfolgen hätten. Die ihn vertretenden Rechtsanwaltskanzleien seien nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt (Anlage K 40, A I 68).
3Am 12. März 2013 übersandte die Klägerin dem Beklagten diverse Kostenrechnungen und erläuterte diese (Anlage K 67, AI 156). Sie wies weiter darauf hin, dass bei einzelnen Verfahren die Kostenfestsetzung noch nicht abgeschlossen sei.
4Am 5. Juni 2013 überwies die M. GmbH auf das Konto des Beklagten als geschuldete Kostenerstattung einen Betrag iHv EUR 16.875,- (Anlage K 75, A I 170). Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Zahlungseingang dem Beklagten damals zur Kenntnis gelangt ist. Der Beklagte hat insoweit behauptet, er habe im Frühjahr 2013 außerordentlich starke Rückenbeschwerden gehabt und sei nicht in der Lage gewesen, seinen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Deshalb habe er die Kontoauszüge - im Wesentlichen ungelesen - an seine damalige Steuerberaterin weitergeleitet. Mit E-Mail vom 29. Juli 2013 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und fragte an, ob zwischenzeitlich weitere Zahlungen bei ihm eingegangen seien (Anlage K 42, A I 70). Der Beklagte antwortete am 31. Juli 2013, dass Zahlungen eingegangen seien, er diese aber nicht klar zuordnen könne, weil ihm bis heute der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vorläge (Anlage K43, A I 71). Am 22. August 2013 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und listete die aus den einzelnen Verfahren noch offenen Honorarforderungen auf (Anlage K 46, A I 74-78). Nachdem der Beklagte keine Zahlungen darauf leistete, versuchte die Klägerin in der Folgezeit die Vergütungen gemäß § 11 RVG gegen den Beklagten festsetzen zu lassen. Dies scheiterte, weil der Beklagte Einwendungen erhob.
5Daraufhin machte die Klägerin in diesem Verfahren die offenen Honorare klageweise geltend und beantragte die Zahlungen von EUR 580,68 nebst Zinsen seit dem 27. März 2013 (Klageantrag zu I.), von EUR 1.493,69 nebst Zinsen seit dem 27. März 2013 (Klageantrag zu II.), von EUR 1.736,23 nebst Zinsen seit dem 27. März 2013 (Klageantrag zu III.), von EUR 114,95 nebst Zinsen seit dem 27. November 2013 (Klageantrag zu IV.) und von EUR 10,50 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit (Klageantrag zu V.).
6In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25. März 2015 gab der Beklagte an, einen Betrag in Höhe von EUR 16.875,- nicht von der M. GmbH erhalten zu haben (GA 67) und legte die Kopie von zwei Kontoauszügen der Postbank Berlin mit Zahlungseingängen vom 3. bis 28. Juni 2013 vor (GA 69). Auf dieser Kopie ist ein solcher Zahlungseingang nicht gelistet. Am 19. Mai 2015 bestätigte der Beklagte gegenüber der M. GmbH, dass er den Betrag in Höhe von EUR 16.875,- am 6. Juni 2013 zur Gutschrift auf seinem Postbankkonto erhalten habe (Anlage K 87, A I 185-186). Am 27. Mai 2015 überwies er an die Klägerin zur Erfüllung der Klageanträge I. bis V. einen Betrag von EUR 4.566,25. Daraufhin erklärte die Klägerin diese Zahlungsanträge für erledigt. Dem schloss sich der Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
7Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe in betrügerischer Absicht die Zahlung der Meißen GmbH in Höhe von EUR 16.875,- verschwiegen. Zudem habe er die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2015 in Kopie vorgelegten Kontoauszüge manipuliert.
8Die Klägerin hat beantragt
9- festzustellen, dass ihr Anspruch aus den Klageanträgen zu I.-V. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht und
10- ihm die gesamten Kosten des im Übrigen für erledigt erklärten Rechtsstreits aufzuerlegen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12- den Feststellungsantrag der Klägerin zurückzuweisen und
13- ihr die Kosten des für erledigt erklärten Rechtsstreits aufzuerlegen.
14Der Beklagte hat behauptet, er habe erst im Jahr 2015 durch die Bestätigung der Meißen GmbH und Einsicht in die von ihm angeforderten Duplikate der maßgeblichen Kontoauszüge von der Zahlung in Höhe von EUR 16.875,- Kenntnis erlangt.
15Mit seinem am 17. Dezember 2015 verkündeten Urteil hat das Landgericht (Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen) dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben sowie dem Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt (GA 188-193). Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wurden der Tenor und die Streitwertentscheidung teilweise berichtigt (GA 200). Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
16Er beruft sich erneut darauf, von der Zahlung der M. GmbH erst im Jahr 2015 Kenntnis erlangt zu haben. Den in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 in Kopie vorgelegten Kontoauszug habe er nicht gefälscht. Es sei ihm unerklärlich, warum die Zahlung der M. GmbH dort nicht aufgetaucht sei. Hierüber habe er trotz Nachforschungen bei der Postbank Berlin und der BaFin keine Aufklärung erlangen können. Darüber hinaus trägt er vor, die ihm übersandten Rechnungen der Klägerin seien mangels Unterschrift nicht fällig gewesen, weshalb dieser die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sein.
17Der Beklagte beantragt,
18das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und wirft dem Beklagten erneut einen versuchten Prozessbetrug sowie eine Manipulation des Kontoauszugs vor. Des Weiteren habe der Beklagte, obwohl er dies in erster Instanz zunächst in Abrede gestellt habe, sämtliche Rechnungen erhalten. Diese seien auch ordnungsgemäß unterschrieben gewesen.
22Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23II.
24Das Landgericht hat zu Recht die Kosten der für erledigt erklärten Zahlungsanträge dem Beklagten auferlegt, weshalb seine insoweit Berufung unbegründet ist. Sie hat allerdings Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Feststellung wendet, wonach der Anspruch der Klägerin aus den ursprünglichen Klageanträgen Ziffer I. bis V. der Klageschrift vom 27. November 2014 auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe. Insoweit ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
251.
26Hätte der Beklagte die Forderungen der Klägerin aus den Honorarrechnungen nicht beglichen, wäre er zu deren Zahlung verurteilt worden. Die Klage hätte somit Erfolg gehabt, weshalb es billigem Ermessen entspricht, ihm die damit zusammenhängenden Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
27Der Beklagte war aus dem Anwaltsdienstvertrag gemäß §§ 611ff., 675 BGB zur Zahlung der in der Höhe zu keinem Zeitpunkt streitigen Honorare verpflichtet. Insbesondere entstand seine Zahlungspflicht nicht erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die M. GmbH seine Ansprüche auf Erstattung der Gerichts- und sonstigen Prozesskosten befriedigte. Denn der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts wird fällig, sobald die Voraussetzungen des § 8 RVG vorliegen, was hier unstreitig zum Zeitpunkt der Honorarrechnungen vom 12. März 2013 der Fall war. Ein Rechtsanwalt ist auch nicht nach Treu und Glauben gehalten, zunächst abzuwarten, ob der Prozessgegner seines Mandanten seiner Pflicht zur Kostenerstattung nachkommt. Ein anderes mag dann geltend, wenn sich der Rechtsanwalt und der Mandant darauf verständigen, dass vor einer internen Abrechnung die Erstattung der Gegenseite abgewartet werden soll. Eine dahingehende Vereinbarung hat der Beklagte jedoch erstmals in der Berufungsbegründung behauptet (S. 2, GA 227). Dabei handelt es sich um – von der Klägerin bestrittenes (Schriftsatz vom 3. Juni 2016, S. 4, GA 252) – neues Berufungsvorbringen, das der Senat nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigen kann. Erstinstanzlich hatte der Beklagte nämlich nur vorgetragen, aus der Chronologie der Ereignisse ergebe sich, dass die Klägerin von seiner Inanspruchnahme erst „die Erstattung aus Meißen abwarten wollte“, nicht aber, dass die Klägerin sich hierzu verpflichtet hätte.
28Die Klägerin konnte das Honorar auch einfordern, denn die Voraussetzungen des § 10 RVG lagen vor. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rechnungen tatsächlich, wie der Beklagte in der Klageerwiderung vom 11. Februar 2015 behauptet hat (S. 5, GA 50), nicht unterzeichnet gewesen sind. Die Klägerin hat zu den Vorgängen der Rechnungserstellung und des Versands vorgetragen (Schriftsatz vom 13. März 2015, S. 1 f., GA 54f.), während der Beklagte sein Vorbringen bzw. Bestreiten nicht substantiiert hat, indem er beispielsweise Kopien der ihm zugegangenen Rechnungen zu den Akten gereicht hätte. Dass die Klägerin in diesem Verfahren lediglich nicht unterzeichnete Abschriften vorgelegt hat, entspricht der Üblichkeit, weil regelmäßig allein die an den Mandanten versendeten Rechnungsabschriften unterzeichnet werden, während die beim Rechtsanwalt verbleibenden Duplikate nicht unterschrieben werden.
29Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn die Klägerin hat in die von ihr unterzeichnete Klageschrift sämtliche Rechnungen integriert. Damit genügt sie den Anforderungen, die an die Einforderbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 RVG gestellt werden (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO: BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, Rz. 13; Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, Rz. 7).
30Die Abweichung bezüglich der Umsatzsteuer bei der Abrechnung unter I.1. (Klageschrift S. 5, GA 5) hat die Klägerin im Termin vom 25. März 2015 erläutert. Soweit sich der Zinsanspruch erst auf den Zeitraum ab Klageerhebung beschränkt hätte, wäre dies bei der Kostenentscheidung ohnehin unberücksichtigt geblieben, da es sich auch nicht auf die Wertberechnung ausgewirkt hätte (§ 4 Abs. 1 ZPO).
312.
32Die Berufung des Beklagten hat allerdings Erfolg, soweit er sich gegen die Feststellung des landgerichtlichen Urteils wendet, wonach der Anspruch der Klägerin aus den ursprünglichen Klageanträgen Ziffer I. bis V. aus der Klageschrift auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Insoweit ist das angefochtene Urteil auf die Berufung hin abzuändern und der Feststellungsantrag abzuweisen.
33Offenbleiben kann, ob überhaupt noch ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 ZPO vorliegt. Dies ist bereits deshalb fraglich, da der Beklagte unstreitig die geltend gemachten Zahlungsansprüche befriedigt hat und deshalb eine – durch § 850 f Abs. 2 ZPO privilegierte - Zwangsvollstreckung nicht mehr erfolgen könnte. Das Feststellungsinteresse muss jedoch grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGHZ 18, 106 = Urteil vom 8. Juli 1955 – I ZR 201/53, Rz. 28f.), sonst wird die Klage ex nunc unzulässig (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rn. 7c). In einem solchen Fall muss ein Kläger für erledigt erklären, was die Klägerin hier jedoch nicht getan hat (vgl. Schriftsatz vom 28. Mai 2015, GA 106a).
34Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestand auch vor der Erfüllung der den Klageanträgen zu I. bis IV. zugrundeliegenden Ansprüchen nicht. Die Voraussetzungen des § 850 f Abs. 2 ZPO haben zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Hier haben die Parteien nämlich nicht über einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gestritten. Vielmehr resultierten die Zahlungsansprüche der Klägerin aus einem Anwaltsdienstvertrag. § 850 f Abs. 2 ZPO findet jedoch nur Anwendung, wenn der Gläubiger wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2011 – VII ZB 70/08, Rz. 8; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 12. Auflage 2015, § 850f Rn. 9). Die unerlaubte Handlung muss sich gegen die Person des Gläubigers oder dessen Vermögen gerichtet haben (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 f. Rz. 8), wobei privilegiert auch damit zusammenhängende Ansprüche aus (Verzugs-)Zinsen, Prozesskosten oder Kosten der Zwangsvollstreckung sind (BGH, Urteil vom 10. März 2011, a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O.). Die prozessuale Kostenerstattung ist als Schadensersatzforderung allerdings nur erfasst, wenn diese aus einem Prozess um eine gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO begünstigte Forderungen resultiert (MünchKomm/Smid, ZPO, 4. Auflage 2012, § 850 f Rn. 14). Bei einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kann es sich um Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug) oder um solche aus Sondertatbeständen (z.B. § 1 UWG, § 97 UrhG, § 139 PatG; vgl. insoweit auch Musielak/Voit/Becker, a.a.O., § 850 f Rn. 9 mwN) handeln (vgl. Musielak/Voit/Becker, a.a.O., § 850 f Rz. 9). Der Grund der Forderung muss jedoch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung sein (Musielak/Voit/Becker, a.a.O., § 850 f Rz. 10), was hier nicht der Fall war. Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage vertragliche Honoraransprüche und keine Forderungen aus unerlaubter Handlung. Selbst wenn der Beklagte im Rahmen dieses Prozesses Straftatbestände verwirklicht haben sollte (z.B. versuchter Prozessbetrug, Urkundenfälschung), so ändert dies nichts daran, dass der Grund der Forderung der Klägerin nicht aus einer unerlaubten Handlung resultiert. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11 -. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der Schuldner bei Vertragsschluss einen Eingehungsbetrug begangen. Dem Gläubiger stand deshalb neben dem Anspruch aus Vertrag ein konkurrierender Anspruch aus unerlaubter Handlung zu. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von dem hier vorliegenden. Dass der Beklagte bereits bei Mandatserteilung über seine Bereitschaft getäuscht hat, die Anwaltsleistung der Klägerin zu honorieren, hat diese weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Hier hat sich der Beklagte möglicherweise bei der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin strafbar gemacht. Das ändert aber an dem Rechtsgrund des eingeklagten Anspruchs nichts. Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bietet der Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 daher keinen Anlass.
35III.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
37Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 5.500,-- (Kosteninteresse der übereinstimmenden Erledigung: bis EUR 2.500,--; Feststellungsantrag: EUR 3.000,--).
38Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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