Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II - 1 UF 127/17
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 05.07.2017 teilweise abgeändert; der Antrag des Antragstellers vom 04.10.2016 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Antragsteller.
II. Beschwerdewert: bis 6.000 €.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller beansprucht von der Antragsgegnerin Auskehrung von Pflegegeld, das die Pflegekasse für das gemeinsame Kind gezahlt hat.
4Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 29.12.1998 geborene Tochter A. hervorgegangen. Am 14.02.2012 zog die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung aus. Seither leben die Beteiligten, die weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge innehaben, getrennt. A. verblieb zunächst im Haushalt des Antragstellers. Im Juni 2015 wechselte sie zur Antragsgegnerin. Die IKK-Pflegekasse classic zahlte für die Tochter als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung Pflegegeld in Höhe monatlicher 316 €. Die Zahlungen erfolgten bis zum 31.08.2013 auf das Konto der Antragsgegnerin und vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2015 auf das Konto des Antragstellers. Ab dem 01.06.2015 wurden die Zahlungen zunächst hinterlegt und nach Erreichen der Volljährigkeit der Tochter an diese auf deren Konto geleistet.
5Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auf Auszahlung des in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2013 gezahlten Pflegegeldes in Anspruch genommen und die Auffassung vertreten, für ein pflegebedürftiges Kind gewährtes Pflegegeld stehe demjenigen Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.
6Der Antragsteller hat beantragt,
7die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 6.320 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen.
8Die Antragsgegnerin hat beantragt,
9den Antrag zurückzuweisen.
10Sie hat vorgetragen, das Pflegegeld sei an denjenigen auszuzahlen, der die Pflegeleistung erbringt. Bis zum 31.12.2012 habe sie den überwiegenden Teil der Pflege des Kindes allein übernommen. Ginge man davon aus, dass das Pflegegeld bei gemeinsamer elterlicher Sorge den getrennt lebenden Eltern gleichermaßen zustehe, habe sie, die Antragsgegnerin, ihrerseits einen Anspruch auf hälftige Auskehrung des in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2015 an den Antragsteller gezahlten Pflegegeldes. Insoweit hat die Antragsgegnerin hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
11Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 5.846 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Dem Antragsteller stehe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung des in der Zeit vom 14.02.2012 bis zum 31.08.2013 an die Antragsgegnerin geleisteten Pflegegeldes zu. In dieser Zeit habe die Antragsgegnerin diese Leistungen ohne Rechtsgrund auf Kosten des Antragstellers erlangt. Das Pflegegeld sei an denjenigen Angehörigen auszuzahlen, der die Pflegeleistungen erbringt. Dies sei ganz überwiegend der Antragsteller gewesen, was durch den Verbleib der Tochter im Haushalt des Antragstellers nach dem Auszug der Antragsgegnerin indiziert werde. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe die Pflegeleistungen trotz der Trennung überwiegend erbracht, sei weder nachvollziehbar noch lebensnah. Ihre Behauptung, sie habe das Kind mehrfach in der Woche im vormals ehelichen Haushalt betreut, sei unsubstanziiert. Hinsichtlich des für die Zeit vor der am 14.02.2012 erfolgten Trennung geleisteten Pflegegeldes habe der Antragsteller indes keinen Rückzahlungsanspruch.
12Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde weiterhin insgesamt gegen das Begehren, vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Pflegegeld stehe ausschließlich dem Pflegebedürftigen zu. Sei dieser minderjährig, sei das Pflegegeld im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge an beide Eltern als den gesetzlichen Vertretern auszuzahlen.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 05.07.2017 zurückzuweisen.
15Der Antragsteller beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen.
17II.
18Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Auskehrung des bis zum 31.08.2013 an die Antragsgegnerin gezahlten Pflegegeldes für die gemeinsame Tochter A..
191.Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Bereicherungsrecht, insbesondere nicht aus der – gegenüber § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB speziellen – Norm des § 816 Abs. 2 BGB (Herausgabe der an einen Nichtberechtigten bewirkten Leistung).
20a)Zwar ist die Antragsgegnerin Nichtberechtige im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Hierunter ist derjenige zu verstehen, an den mit befreiender Wirkung geleistet worden ist, obwohl ihm die Leistung nicht zusteht (vgl. MünchKomm/Schwab, BGB, 7. Auflage, § 816 Rn. 75, 73).
21aa)Die Antragsgegnerin ist Leistungsempfängerin. Maßgeblich ist insoweit bei Leistungen im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, wie sie hier erfolgt sind, wer als Kontoinhaber benannt ist (MünchKomm/Schwab, a.a.O. Rn. 75). Da die Pflegekasse das Pflegegeld für A. bereits vor der Trennung der Beteiligten auf das Konto der Antragsgegnerin überwiesen hat, ist davon auszugehen, dass die Beteiligten diesen Zahlungsweg angegeben haben.
22bb)Die gewährten Pflegegeldleistungen standen der Antragsgegnerin unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie ihre Tochter gepflegt hat, nicht zu.
23(1)Bei dem verfahrensgegenständlichen Anspruch auf Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen gemäß § 37 SGB XI handelt es sich allein um einen Anspruch des pflegebedürftigen Versicherten, nicht der Pflegeperson (LSG Bayern, FamRZ 2013, 582, juris Rn. 20; LSG Hamburg, Beschl. v. 08.09.2016, L 4 AS 565/15, juris Rn. 28; jurisPK-SGB XI/Wiegand, Stand: 15.04.2017, § 37 Rn. 20, 76). Dies beruht auf dem Willen des Gesetzgebers, mit dieser Geldleistung die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen zu stärken, der seine Pflegehilfen selbst soll gestalten können. Das Pflegegeld soll kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen darstellen, sondern den Pflegebedürftigen in den Stand setzen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen (BT-Drucks. 12/5262, S. 112).
24(2)Mit Blick auf diese eindeutige gesetzliche Regelung lässt sich ein eigener Pflegegeldanspruch der Pflegeperson auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützen. Denn maßgebliche Gesichtspunkte der gesetzgeberischen Wertentscheidung sind die Würde des Pflegebedürftigen gemäß Art. 1 GG und dessen nach Art. 1 und 2 GG geschütztes Selbstbestimmungsrecht (vgl. LSG Bayern, FamRZ 2013, 582, juris Rn. 26). Auch von Verfassungswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber davon ausging, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht von der Zuerkennung einer bestimmten Vergütung abhängt, und zwar nicht zuletzt unter Berücksichtigung der gegenseitigen gesetzlichen Beistandspflicht etwa im Eltern-Kind-Verhältnis gemäß § 1618 a BGB (vgl. BVerfG, FamRZ 2014, 911, Rn. 21).
25(3)Die Regelung der Aktivlegitimation für den Anspruch auf Pflegegeld gilt gleichermaßen für minderjährige Pflegebedürftige, und zwar auch nach Trennung der Eltern. Auch insoweit besteht keine normative Grundlage für einen eigenen Leistungsanspruch der Pflegeperson(en), z.B. eines sorgeberechtigten Elternteils. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile sozialgesetzlich nicht geregelt ist, welchem Elternteil das Pflegegeld zustehen und ob es insoweit z.B. auf das Kriterium der (gleichrangigen) Mitsorgeberechtigung oder auf die tatsächliche Übernahme der (überwiegenden) Pflegeleistungen ankommen soll. Ebenso wenig differenzieren die einschlägigen sozialgesetzlichen Bestimmungen danach, ob die Eltern des minderjährigen Pflegebedürftigen zusammen oder getrennt leben.
26cc)Die Zahlungen des Pflegegeldes für A. an die Antragsgegnerin sind wirksam im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Denn die Pflegekasse hat durch die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an die Antragsgegnerin bewirkten Pflegegeldleistungen für A. aufgrund wirksamer rechtsgeschäftlicher Ermächtigung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB mit befreiender Wirkung geleistet. Von einer diesbezüglich der Pflegekasse seitens der gemeinsam sorgeberechtigten Beteiligten im Namen des Kindes erteilten Ermächtigung ist schon aufgrund der vor der Trennung der Beteiligten offenbar ohne Beanstandungen an die Antragsgegnerin gezahlten Pflegegeldleistungen auszugehen. Dass diese Ermächtigung gegenüber der Pflegekasse widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich.
27b)Der Antragsteller ist jedoch nicht Berechtigter im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Denn der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI steht – wie unter Punkt a) bb) im Einzelnen ausgeführt – allein der pflegebedürftigen Tochter A. zu. Eine Anspruchsberechtigung des Antragstellers ist auch nicht daraus herzuleiten, dass der Antragsteller im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Obhut über A. und möglicherweise auch überwiegend die Pflege der Tochter übernommen hatte.
28Ein Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheidet schon im Hinblick auf die eindeutige Regelung der Aktivlegitimation für den Anspruch auf Pflegegeld aus, wie unter Punkt a) bb) (2) dargelegt worden ist. Abgesehen davon erweist sich die Versagung eines eigenen Pflegegeldanspruchs des Antragstellers auch deshalb nicht als treuwidrig und unbillig, weil der Antragsteller die Möglichkeit hatte, nach erfolglosen Bemühungen um eine einvernehmliche Regelung der Pflegegeldauszahlung im Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin sorgerechtlich auf eine seinen Vorstellungen entsprechende Leistungsgewährung hinzuwirken, wobei für die Dauer dieser Klärung eine Hinterlegung der Beträge durch den Leistungsträger in Betracht kam, wie sie hier bezüglich des Pflegegeldes für die Zeit ab Juni 2015 zunächst erfolgt ist.
29Bei der Geltendmachung von Pflegegeld für ein pflegebedürftiges Kind gemäß § 37 SGB XI handelt es sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge von erheblicher Bedeutung, hinsichtlich derer ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil gemäß § 1628 BGB die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis verlangen kann. Ebenso wie für den Fall der Beantragung anteiligen Sozialgeldes für die Durchführung von Umgangskontakten mit dem Kind (OLG Hamm, FamRZ 2011, 821) und allgemein für die Vertretung des Kindes im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend Ansprüche nach dem SGB II (BSG, FamRZ 2009, 2000) gibt auch hier den Ausschlag, dass es um die Realisierung sozialrechtlicher Ansprüche geht, die für das Kind von tragender Bedeutung sind, soll doch das gemäß § 37 SGB XI gewährte Pflegegeld den Pflegebedürftigen in die Lage setzen, seine häusliche Pflege durch Angehörige und andere Pflegepersonen sicherzustellen (BT-Drucks. 12/5262, S. 112), was die Entwicklung des Kindes und seine Möglichkeiten, ein würdiges und möglichst selbstbestimmtes Leben im Kreis der Familie und ggf. anderer vertrauter Personen zu führen, maßgeblich bestimmt. Eine – zeitnahe – sorgerechtliche Klärung der Empfangszuständigkeit für die von dem Kind zu beanspruchenden Pflegegeldzahlungen ist auch deshalb sachgerecht und angemessen, weil sie es beiden Elternteilen ermöglicht, die jeweiligen Anteile an den Pflegeleistungen und Pflegeaufwendungen angesichts einer familiengerichtlichen Entscheidungsübertragung gemäß § 1628 BGB einer auf ihrer Grundlage erfolgenden Zahlungsbestimmung anzupassen. Das erscheint auch im Fall des dauerhaften Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil nach Trennung der Eltern geboten, da nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass der Umgangselternteil keine wesentlichen Pflegeleistungen erbringt und keine ins Gewicht fallenden Pflegeaufwendungen tätigt, ist dies doch nicht notwendig an den Bestand einer Haushaltsgemeinschaft geknüpft. Im Rahmen des Übertragungsverfahrens nach § 1628 BGB können Pflegebeiträge beider Eltern insoweit Berücksichtigung finden, als ein Regelungsvorschlag, der auch die Weiterleitung eines Teilbetrags des Pflegegeldes an den anderen pflegenden Elternteil vorsieht, möglicherweise in besonderem Maße dem Kindeswohl entspricht.
30Nach Eintritt der Volljährigkeit der Pflegebedürftigen ist hier für eine Entscheidungsübertragung gemäß § 1628 BGB freilich kein Raum mehr.
312.Das Zahlungsbegehren ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt.
32a)Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch, den der Bundesgerichtshof aus der gemeinsamen Kindesunterhaltspflicht der Eltern und der Notwendigkeit abgeleitet hat, die Unterhaltslast zwischen Eltern auch dann entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen, wenn ein Elternteil für den Kindesunterhalt aufgekommen ist, obwohl auch der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war, erstreckt sich auf den Ausgleich staatlicher Leistungen, die – wie z.B. das Kindergeld – beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. BGH, FamRZ 2016, 1053, Rn. 11 f.; BGH, FamRZ 1988, 834, juris Rn. 8). Voraussetzung ist, dass es sich um Vergünstigungen handelt, die den Eltern für das Kind zustehen (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2 Rn. 782).
33b)Dies trifft auf das gemäß § 37 SGB XI für ein Kind gewährte Pflegegeld nicht zu, handelt es sich hierbei doch um keine den Eltern, sondern ausschließlich dem pflegebedürftigen Kind zustehende Leistung, wie unter Punkt 1. a) bb) im Einzelnen ausgeführt worden ist, wohingegen bezüglich des staatlichen Kindergeldes gemäß § 62 EStG eine Anspruchsberechtigung der Eltern besteht. Ansprüche des Kindes vermögen einen auf Gerechtigkeitserwägungen gestützten Ausgleich zwischen den Eltern nicht zu rechtfertigen, da es zunächst angemessen und billig ist, die Leistungen dem Kind zugutekommen zu lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit die Unterhaltslast zwischen den Eltern unangemessen verteilt wäre.
34c)Hinzu kommt, dass der familienrechtliche Ausgleichsanspruch der Begrenzung des § 1613 Abs. 1 BGB unterliegt, weshalb er für die Vergangenheit erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit geltend gemacht werden kann (BGH, FamRZ 2016, 1053, Rn. 34; BGH, FamRZ 1988, 834, juris Rn. 9). Dass der Antragsteller die Antragsgegnerin mit dem Zahlungsbegehren, das Zeiträume vor Rechtshängigkeit betrifft, in Verzug gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich.
35III.
36Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 11.10.2017 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige.
37IV.
38Soweit der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.11.2017 neuen Sachvortrag enthielt, bestand keine Veranlassung, dem Antragsteller hierzu Schriftsatznachlass zu gewähren. Das neue Vorbringen der Antragsgegnerin ist ausweislich der vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht erheblich, so dass der Senat auf dieses Vorbringen nicht abzustellen brauchte.
39V.
40Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.
41Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG.
42Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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