Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 161/18

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 28.11.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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atzLinks">Ein Mindestbestand an Beweistatsachen (1) liegt vor, da die Mitgliedschaft des Klägers in der A ebenso unstreitig ist wie, dass der Kläger in dem organisationsinternen Forum der ……………….. im April 2003 als Leiter der neuen Abteilung „…..“ (für „………………………..“) angekündigt worden ist. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht vorverurteilt (2), da in dem strittigen Artikel nicht schlichtweg behauptet wird, der Kläger sei bei der A Abteilungsleiter gewesen, sondern die Beklagte hat vielmehr insoweit nur auf die Nachricht aus dem organisationsinternen Forum der A Bezug genommen und daraus zitiert. Von der Konfrontationspflicht (3) gibt es Ausnahmen. Sie entfällt dann, wenn mit einem bloßen unsubstantiierten Dementi gerechnet werden muss. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation kann daraus geschlussfolgert werden, dass der Betroffene in dem nachfolgenden Prozess davon absieht, für die Unwahrheit sprechende Indizien substantiiert darzulegen und stattdessen den Verdacht schlicht dementiert. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu 1) ergibt, hat der Kläger es dabei bewenden lassen, seine ehemalige Funktion als Abteilungsleiter der A einfach zu bestreiten. Schließlich ist die Mitteilung, der Kläger sei bei der A Abteilungsleiter gewesen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt (4). In dieser Hinsicht kann auf die nachfolgenden Ausführungen zu Nr. 3. verwiesen werden.

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