Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 161/18
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 28.11.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer angeblich identifizierenden Berichterstattung über ihn in einem am 19.03.2018 durch die Beklagte veröffentlichen Online-Presseartikel sowie den Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die er für die vorgerichtlichen Aufforderungen der Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Abschlusserklärung aufgewandt hat.
="absatzRechts">4Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.
5Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag uneingeschränkt und den Zahlungsantrag nur in Höhe von € 255,85 stattgegeben. Das Landgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte dürfe nicht, wie in dem als Anlage zu dem angefochtenen Urteil beigefügten Presseartikel vom 19.03.2018 geschehen, unter Nennung des Vornamens und des ursprünglichen Familiennamens des Klägers darüber berichten, dass der Kläger den Namen seiner Ehefrau angenommen habe, die Homepage der …..A….. (im Folgenden: „A“) auf seinen Vater lief, sein Bruder und seine Schwester die Erziehertruppe der A anführten, in organisationsinternen Unterlagen im April 2003 über die Einrichtung einer neuen Abteilung zur Koordinierung des technischen Dienstes auf den Lagern berichtet werde, die durch den Kläger geleitet werden solle und der Kläger ab 2013 als verkehrspolitischer Referent der B im Landtag von E gearbeitet habe. Dieser Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, da es sich um eine identifizierende Berichterstattung handele, die den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Die Berichterstattung sei identifizierend, weil es anhand der in dem Artikel enthaltenen Angaben unschwer möglich sei, den Kläger bei Kenntnis seines Lebenslaufs oder durch eine Internetrecherche zu identifizieren. Dadurch werde der Kläger in seinem Recht zur informationellen Selbstbestimmung beeinträchtigt, aufgrund dessen er selbst entscheiden dürfe, ob und in welchen Grenzen er seine Mitgliedschaft in einem verfassungsfeindlichen Verein – die A wurde durch das Bundesministerium des Inneren im Jahr 2009 als ein dem Nationalsozialismus wesensverwandter Verein verboten - der Öffentlichkeit offenbaren wolle oder nicht. Durch die gegen seinen Willen von der Beklagten vorgenommene Offenbarung seiner Vergangenheit, unter die der Kläger durch seinen Vereinsaustritt und seinen Namenswechsel eigentlich einen Schlussstrich habe ziehen wollen, müsse er ernsthaft einen erheblichen Ansehensverlust im Freundeskreis und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Beamter auf Widerruf im höheren Dienst des Landes C befürchten. Dieser Eingriff stelle sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung als rechtswidrig dar. Zwar werde der Kläger nur in seiner Sozial- und nicht in seiner Privatsphäre tangiert, da es ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema sei, inwieweit die Bundestagsabgeordneten der B Mitarbeiter beschäftigten, die in der Vergangenheit durch rechtsradikale Aktivitäten aufgefallen seien. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Herrn D habe er Belange des Gemeinschaftslebens berührt. Eine identifizierende Berichterstattung sei jedoch nur dann zulässig, wenn die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzt. Das sei bei der Identität des Klägers gerade nicht der Fall, weil er weder zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehöre, noch in der A oder in der B eine nach Außen gerichtete Position innegehabt habe. Aus der in dem Presseartikel der Beklagten zitierten organisationsinternen Unterlage der A aus dem Jahr 2003 lasse sich nicht ableiten, dass der Kläger die darin angekündigte neue Abteilung tatsächlich auch bis zu seinem Austritt aus der A im Jahr 2004 geleitet habe. Die Information über die Identität des Klägers liefere auch keinen sachdienlichen Beitrag zu dem eigentlichen Thema des Artikels, dass sich eine demokratische Partei, die dem Grundgesetz verpflichtet sei, sich mit (ehemaligen) Rechtsradikalen umgebe. Ferner habe der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH ein Recht auf Vergessenwerden, da keine besonderen Gründe für die Veröffentlichung seiner Identität ersichtlich seien. Der Kläger spiele im öffentlichen Leben keine Rolle. In den von der Beklagten vorgelegten Presseartikeln werde der Kläger in einem Artikel (Anlage KE3) lediglich als verkehrspolitischer Referent der B-Landtagsfraktion in E und in anderen Artikeln lediglich mit seinem abgekürzten Namen genannt. Soweit der Kläger in den vorgelegten Artikeln jedoch mit vollem Namen genannt werde, könne eine möglicherweise rechtswidrige Nennung des Klägers die Beklagte nicht entlasten, weil eine besondere Rolle des Klägers aus der Gesamtheit der Artikel nicht erkennbar sei. Zu Gunsten des Klägers müsse zudem berücksichtigt werden, dass der Austritt aus der A bereits 14 Jahre zurückliege, er damals diesen Schritt trotz der fortdauernden Aktivität der Familienmitglieder und Freunde vollzogen habe und er den Namen seiner Ehefrau angenommen habe, um dieses Kapitel seiner Biografie abzuschließen. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf ihre Pressefreiheit berufen, weil sie den Kläger durch ihre identifizierende Berichterstattung stigmatisiere bzw. an den Pranger stelle. An den Aktivitäten des Klägers in seiner Kindheit und Jugend bestehe kein Informationsinteresse. Gleichwohl nenne die Beklagte den Kläger mit Namen, ohne dass dieses einen informationellen Mehrwert ergebe. Der Presseartikel erwecke den Eindruck, die nationalsozialistische Vergangenheit des Klägers wirke sich bis heute in der Bundespolitik aus, obwohl allein die Sympathie für die B nicht zwingend mit einer rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gesinnung einhergehe. Der Antrag des Klägers auf Erstattung seiner mit dem Abmahnschreiben vom 21.03.2018 verbundenen Kosten sei unbegründet, weil der Kläger nicht den Zugang dieses anwaltlichen Schreibens bei der Beklagten bewiesen habe. Schließlich seien die Kosten für das anwaltliche Schreiben vom 16.05.2018, mit dem der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert habe, nur in Höhe von € 255,85 erstattungsfähig, weil der damit verbundene Aufwand unterdurchschnittlich gewesen sei.
6Beide Parteien greifen diese rechtliche Würdigung mit dem Rechtsmittel der Berufung an.
7Die Beklagte, die ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag mit ihrer Berufung weiterverfolgt, macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass es für die Öffentlichkeit von überragender Bedeutung sei, zu erfahren, wer die staatlich bezahlten und mit den Kommunikations- und Wirkungsmitteln des Bundestags ausgestatteten Mitarbeiter des Chefs der Bundestagsfraktion und der Partei der B, Herrn D, seien. Das Landgericht habe bei seiner Abwägung auch unberücksichtigt gelassen, dass die Leser des Artikels den Kläger ohnehin nur dann identifizieren könnten, wenn sie ihn unter seinem früheren Namen kennen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei daher eher geringfügig. Ferner habe das Landgericht die Schutzbedürftigkeit des Klägers überbewertet, weil es nicht nur dessen berufliche Tätigkeit für Herrn D, sondern auch seine frühere Tätigkeit für die A der Sozialsphäre hätte zuordnen müssen. Ausgehend hiervon habe das Landgericht einen falschen Obersatz postuliert, indem es angenommen habe, dass die identifizierende Berichterstattung nur zulässig sei, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitze. Soweit es dann zu dem Ergebnis gelangt sei, die Information über die Identität könne zu dem Thema des Artikels keinen sachdienlichen Beitrag leisten, verletzte das Landgericht ihr Redaktionsrecht, weil es ihrem eigenen Veröffentlichungsermessen überlassen bleiben müsse, ob die Offenbarung der Identität des Klägers Informationswert habe oder nicht. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht gemeint, der Kläger habe keine herausragende Funktion bei der A innegehabt. Dies werde durch den Bericht in dem organisationsinternen Forum vom 01.04.2003 belegt, nachdem er die Leitung der neuen Abteilung für Ausrüstung und Lagertechnik übernommen habe. Es sei unstreitig, dass er Leiter derjenigen Abteilung der A gewesen sei, die die technischen Dienste in den Lagern verbessern sollte. Ferner stelle es eine offene Zensur ihres Artikels dar, wenn das Landgericht meine, dem Kläger ein Recht auf Vergessenwerden zusprechen zu müssen, solange er selbst als Person keine Rolle im öffentlichen Leben spiele. Denn die besonderen Gründe, die dem Recht auf Vergessenwerden entgegenstünden, seien, dass der Kläger sich in der mehrjährigen Nähe zu dem Fraktions- und Parteivorsitzenden der B, Herrn D, befunden habe und die Häufung von Angestellten der Bundestagsfraktion der B. Anders als das Landgericht meine, werde dem Leser des Artikels nicht verheimlicht, dass die Tätigkeit des Klägers in der A länger zurückliege und seine Jugendzeit betreffe. Nicht nachzuvollziehen sei daher die Wertung des Landgerichts, der Kläger werde durch den Hinweis auf diese Tätigkeit stigmatisiert bzw. an den Pranger gestellt.
8Die Beklagte beantragt abändernd,
9die Klage abzuweisen
10und
11die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung der Beklagten zurückzuweisen
14und
15die Beklagte zu verurteilen,
16- 17
1. an ihn € 526,58 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshändigkeit zu zahlen;
- 18
2. an ihn € 1.029,25 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger verteidigt insoweit die rechtliche Würdigung des Landgerichts, als es die Beklagte zur Unterlassung verurteilt hat. Zu Recht habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die Angaben in dem Artikel für sein soziales Umfeld ausreichten, um ihn zu identifizieren. Wie das Landgericht richtig gesehen habe, sei er niemals prominent gewesen. Daher habe er Anspruch auf Anonymität, um sich vor sozialer Ächtung zu schützen. Entgegen der Berufung des Klägers sei seine Vereinsmitgliedschaft seiner Privatsphäre zuzuschreiben. Zutreffender Weise habe das Landgericht ferner bei der Abwägung verlangt, dass eine Offenlegung der Identität nur erlaubt sei, wenn hieran ein öffentliches Informationsinteresse bestehe. Ein solches Interesse sei jedoch nicht feststellbar. Das Interesse der Beklagten, ihn zu stigmatisieren, sei hingegen nicht schützenswert. Völlig zu Recht habe ferner das Landgericht festgestellt, dass er kein Leiter einer Abteilung der A gewesen sei. Nicht richtig sei hingegen die Entscheidung, soweit das Landgericht seine Zahlungsanträge abgewiesen habe. Sein Abmahnschreiben sei der Beklagten zugegangen. Da er das Abmahnschreiben nicht nur auf dem Postwege, sondern auch vorab per Telefax und E-Mail versandt habe, treffe die Beklagte eine sekundäre Beweislast, dafür, dass sie dieses Schreiben dennoch nicht erhalten habe. Dieser Beweislast habe sie jedoch nicht genügt. Schließlich könne er nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2015 – I ZR 59/14 für die Aufforderung zu einer Abschlusserklärung nicht nur eine 0,3-fache, sondern eine 1,3-fache Gebühr verlangen, weil diese anwaltliche Tätigkeit mit einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand verbunden gewesen sei.
20Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
21Der Senatsvorsitzende hat den Parteien mit Schreiben vom 19.09.2019 umfangreiche Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt.
22II.
23Die Berufung des Klägers ist unbegründet, während die Berufung der Beklagten begründet ist. Abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Die Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Äußerungen das gemäß Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig verletzt, da dieses hinter der gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten bei der gebotenen Abwägung zurücktritt, weil die streitgegenständlichen Äußerungen ausschließlich die Sozialsphäre des Klägers betreffen (s. hierzu Nr. 1.), in deren Bereich Äußerungen, die, wie die streitgegenständlichen, auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhen (s. hierzu Nr. 2.) in der Regel hingenommen werden müssen und nicht festgestellt werden kann, dass das Interesse der Beklagten an der Verbreitung der Wahrheit außer Verhältnis steht zu dem Persönlichkeitsschaden, den die streitgegenständlichen Äußerungen anzurichten drohen (s. hierzu Nr. 3.). Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, da mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung die von dem Kläger entweder gemä;ß 7;§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG oder gemäß §§ 677, 683, 670 BGB geltend gemachten Folgeansprüche einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auf vorgerichtlichen Kostenersatz ausscheiden.
241) Da das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, kann erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, bestimmt werden, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig gewesen ist (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Rz. 30). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, Rz. 23). Demnach ist das durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Interesse des Klägers an seiner sozialen Anerkennung mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten abzuwägen. Als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes ist die abgestufte Schutzw52;rdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08, Rz. 30). Es ist anerkannt, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur in Fällen schwerwiegender Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI ZR 250/13, Rz. 21). Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums, während die Privatsph228;re sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich umfasst, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rz. 16). In der beruflichen Sphäre des Betroffenen muss sich der Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, Rz. 14). Im politischen Bereich reicht bereits die Übernahme einer Funktion in einer politischen Gruppierung aus, um diese Tätigkeit der Sozialsphäre zuzuordnen, selbst wenn der Betroffene dabei nicht öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist, weil jede Funktion in einer politische Gruppierung, die darauf ausgerichtet ist, Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt ist (Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rz. 19). Gemessen daran betreffen die streitgegenständlichen Äußerungen in dem Online-Artikel der Beklagten vom 19.03.2018 ausschließlich die Sozialsphäre des Beklagten. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2012 – 1 BvR 901/11, Rz. 20). Auszugehen ist ferner stets vom Wortlaut der Äußerung, deren Sinn allerdings auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt wird (BVerfG, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, Rz. 30). Der Online-Artikel wie auch die darin befindlichen vier streitgegenständlichen Äußerungen thematisieren hinsichtlich des mit seinem ursprünglichen Namen genannten Klägers insbesondere, dass er jahrelang als Referent der B-Fraktion des Landtags von E tätig gewesen ist (1), bevor er Mitarbeiter im Abgeordnetenbüro des Vorsitzenden der Bundestagsfraktion der B, Herrn D, geworden ist (2) und beides vor dem Hintergrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft und Rolle als Leiter einer Abteilung der seit dem Jahr 2009 verbotenen Organisation „Heimattreue Deutsche Jugend (im Folgenden: „A“) (3) gesehen werden müsse, in der sein Vater, Bruder und Schwägerin Führungskräfte gewesen seien (4). Die Themen (1) und (2) betreffen auch nach der Ansicht des Klägers seine Sozialsphäre, weil sie seinen beruflichen Werdegang in den letzten Jahren nachzeichnen. Entgegen der Ansicht des Klägers berühren auch die Themen (3) und (4), die seine Stellung innerhalb der A umreißen, nur seine Sozialsphäre. Dabei ist gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als unstreitig zu Grunde zu legen, dass der Kläger von 1999 bis 2004 Mitglied der A war und im Laufe des Jahre 2003 bis zu seinem Ausscheiden aus der A im Jahr 2004 die Leitung der neueingerichteten Abteilung für Ausrüstung und Lagertechnik übernommen hat. Letzteres hat der Kläger bereits erstinstanzlich nicht qualifiziert bestritten. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.08.2018 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine eidesstattliche Versicherung vom 28.03.2018 vortragen ließ, er habe in der A keine benennbare Funktion gehabt, steht dies im unauflösbaren Widerspruch zu seiner eidesstattlichen Versicherung, mit der er lediglich an Eides statt versichert hat, in der A keine „repräsentative Funktion ausgeübt“ gehabt zu haben. Damit hat er schon nicht qualifiziert bestritten, dass er nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten ab April 2003 die Leitung derjenigen Abteilung übernommen hat, die den technischen Dienst auf Lagern koordinieren sollte, weil eine solche technische Koordination typischerweise gerade nicht mit repräsentativen Tätigkeiten einhergeht. Abgesehen davon hat der Kläger keinen Beweis für die Unrichtigkeit dieser Behauptung angetreten. Die Beklagte hat ihren diesbezüglichen Vortrag in zweiter Instanz durch Vorlage des organisationsinternen Berichts vom 01.04.2003 über die Einrichtung der neuen, von dem Kläger geleiteten Abteilung sogar noch weiter untermauert, ohne dass sich der Kläger hierzu qualifiziert erklärt hat. Ferner kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass er als Koordinator der technischen Dienste nicht nach außen in Erscheinung getreten sei, da diese organisationsinterne Funktion schon deshalb auf Außenwirkung angelegt gewesen ist, weil die A unstreitig darauf ausgerichtet gewesen ist, Jugendliche für eine nationalsozialistische Weltanschauung zu gewinnen (vgl. den in Anlage KE1 vorgelegten Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 09.03.2009, mit dem die A verboten worden ist). Auch wenn der Kläger diese Tätigkeit vornehmlich in die Zeit seiner Jugend ausgeübt hat, kann sich der heute erwachsene Kläger nicht darauf berufen, zu seinen Gunsten sei der Schutz der Jugend in die erforderliche Abwägung der geschützten Interessen einzustellen. Der Umstand, dass junge Leute eines besonderen Schutzes bedürfen, kommt nur zum Tragen, wenn der Betroffene noch Jugendlicher ist, weil dann in Rechnung gestellt werden muss, dass er sich zu einer eigenverantwortlichen Person erst noch entwickeln muss (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012 – 1 BvR 2499/09, Rz. 40).
252) Auf Seiten der Beklagten ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012 – 1 BvR 2499/09, Rz. 39; BGH, Urteil vom 18.12.2018 – VI ZR 439/17, Rz. 12). Die Aufnahme von individualisierenden Elementen in einem Presseartikel stellt einen wichtigen Aspekt der Pressearbeit dar (EGMR, Urteil vom 28.06.2018 – 60798/10, zitiert nach juris). Danach muss der Einzelne grunds8;tzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rz. 20). Dementsprechend tritt auch das Recht des Einzelnen auf Vergessenwerden hinter der Pressefreiheit zurück, soweit ein öffentliches Interesse an den verbreiteten Informationen besteht (EGMR, Urteil vom 28.06.2018 – 60798/10, zitiert nach juris). Bei Tatsachenberichten hängt diese Abwägung insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 18.12.2018, – VI ZR 439/17, Rz. 12). Die von dem Kläger angegriffenen Äußerungen in dem Online-Artikel der Beklagten vom 19.03.2018 enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der Kläger ist unstreitig jahrelang Referent der Fraktion der B im Landtag des Landes E gewesen, bevor er Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Herrn D in dessen Abgeordnetenbüro als Vorsitzender der Bundestagsfraktion der B geworden ist. Zudem ist der Kläger in der Zeit von 1999 bis 2004 Mitglied der im Jahr 2009 verbotenen A gewesen, zu deren Führung sein Vater, sein Bruder und seine Schwägerin zählten. Schließlich hat der Kläger, wie bereits festgestellt worden ist, in dem Zeitraum von April 2003 bis zu seinem Ausstieg im Jahr 2004 für die A eine Funktion als Leiter der Abteilung übernommen, die für die Koordinierung der technischen Dienste auf den Lagern zuständig gewesen ist. Sollte man, wie nicht, das schlichte Bestreiten des Klägers seiner Stellung als Leiter einer Abteilung innerhalb der A in der Zeit von April 2003 bis zu seinem Ausstieg im Jahr 2004 als erheblich ansehen, änderte sich dadurch nichts am Ergebnis. Steht der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung wegen der Äußerung eines bloßen Verdachts nicht fest, darf deren Aufstellung oder Verbreitung dann nicht untersagt werden, wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft und sich der Äußernde gemäß Art. 5 GG und § 193 StGB auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, Rz. 50). So liegt der Fall hier. Es ist eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit, wer als Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fraktionsvorsitzenden der B im Bundestag und des Vorsitzenden dieser Partei, Herrn D, als dessen Ideengeber und Redenschreiber wirkt sowie aus welchem politischen Milieu diese Person stammt, da Herr D mit den genannten Funktionen derzeit zu den herausragenden Politikern des Landes gehört. Die Beklagte kann sich auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt worden sind, wobei sich die Verpflichtung zur sorgfältigen Recherche nach den Aufklärungsmöglichkeiten richtet und die Anforderungen daran für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rz. 38). Zu unterscheiden sind dabei vier verschiedene Kriterien (BGH, a.a.O., Rz. 39):
26(1) Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen.
27(2) Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.
28(3)     Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.
29(4) Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
30atzLinks">Ein Mindestbestand an Beweistatsachen (1) liegt vor, da die Mitgliedschaft des Klägers in der A ebenso unstreitig ist wie, dass der Kläger in dem organisationsinternen Forum der ……………….. im April 2003 als Leiter der neuen Abteilung „…..“ (für „………………………..“) angekündigt worden ist. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht vorverurteilt (2), da in dem strittigen Artikel nicht schlichtweg behauptet wird, der Kläger sei bei der A Abteilungsleiter gewesen, sondern die Beklagte hat vielmehr insoweit nur auf die Nachricht aus dem organisationsinternen Forum der A Bezug genommen und daraus zitiert. Von der Konfrontationspflicht (3) gibt es Ausnahmen. Sie entfällt dann, wenn mit einem bloßen unsubstantiierten Dementi gerechnet werden muss. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation kann daraus geschlussfolgert werden, dass der Betroffene in dem nachfolgenden Prozess davon absieht, für die Unwahrheit sprechende Indizien substantiiert darzulegen und stattdessen den Verdacht schlicht dementiert. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu 1) ergibt, hat der Kläger es dabei bewenden lassen, seine ehemalige Funktion als Abteilungsleiter der A einfach zu bestreiten. Schließlich ist die Mitteilung, der Kläger sei bei der A Abteilungsleiter gewesen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt (4). In dieser Hinsicht kann auf die nachfolgenden Ausführungen zu Nr. 3. verwiesen werden.
313) Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BGH, Urteil vom 18.12.2018, – VI ZR 439/17, Rz. 12). Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung geht entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts zugunsten der Beklagten aus. Das Landgericht hat zu Unrecht den in Rede stehenden Persönlichkeitsschaden des Klägers zu hoch und das Interesse der Beklagten an der identifizierenden Berichterstattung zu niedrig bemessen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 27. September 2016, Az.: VI ZR 250/13, Rz. 21). Eine solche kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – VI ZR 302/15, Rz. 39). Liegt das beanstandungswürdige Verhalten lange zurück, kann das ein Umstand sein, der eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rz. 22). Gemessen daran hat weder der Kläger konkrete Nachteile beruflicher Art oder schwerwiegende Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht vorgetragen, die ihm durch die streitgegenständlichen Äußerungen entstanden wären, noch hat das Landgericht solche Auswirkungen festgestellt. Schwerwiegende Auswirkungen der streitgegenständlichen Äußerungen auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers liegen auch nicht auf der Hand. Zwar wendet sich der streitgegenständliche Online-Artikel der Beklagten an ihre deutschlandweit verbreitete Leserschaft. Allerdings dürfte nur einem sehr geringen Teil davon eine Identifizierung des Klägers anhand der individualisierenden Angaben in dem Online-Artikel überhaupt möglich gewesen sein, weil die Beklagte den Kläger nur unter seinem bereits abgelegten alten Nachnamen genannt hat und sein nach wie gültiger Vorname jemanden, der die Identität des Klägers anhand der Angaben in dem Artikel hätte herausfinden wollen, auch nicht viel weitergeholfen hätte, weil in dem Artikel unerwähnt bleibt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels bereits Widerrufsbeamter des Landes C geworden war und damit nicht mehr unter den Mitarbeitern des Bundestags zu finden war. Damit ist im Wesentlichen nur den Personen, die ohnehin den Kläger und seine Lebensverhältnisse gut kennen, eine Identifizierung von ihm möglich gewesen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels seinen Kollegen und Dienstvorgesetzten in seinem aktuellen beruflichen Umfeld als Beamter des Landes C sein alter Name oder seine berufliche Vortätigkeit für die B bekannt gewesen ist. Zwar würden ihn ehemalige Kollegen des Klägers in dem Abgeordnetenbüro des Herrn D wohl schon anhand des Vornamens identifizieren können, wie auch ehemaligen Kollegen im Landtag des Landes E sein alter Nachname geläufig gewesen ist, weil der Kläger seinen alten Nachnamen ausweislich der Anlage KE3 noch im August 2016 geführt hat. Jedoch ist von dem Kläger nicht konkret dargelegt worden, dass er in diesen Kollegenkreisen durch den Online-Artikel einen schwerwiegenden Ansehensverlust erleiden könnte. Entsprechendes gilt für seinen privaten Freundes- und Bekanntenkreis. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass der Kläger beruflich sowohl im Landtag in E als auch im Abgeordnetenbüro des Herrn D für die B gearbeitet und sich damit selbst für seine Kollegen und Freunde ersichtlich politisch am rechten Rand des Parteienspektrums positioniert hat. Zum anderen ist eine soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung wegen der in dem Online-Artikel offengelegten Betätigung des Klägers in der A schon deshalb nicht zu besorgen, weil der Online-Artikel deutlich macht, dass er nur als Jugendlicher die A unterstützt hat und dies auch schon sehr lange zurückliegt. Demgegenüber verdient im Rahmen der Gesamtabwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über den Kläger mit individualisierenden Angaben der Vorrang. Für die Abwägung ist bedeutsam, ob die Berichterstattung allein der Befriedigung der Neugier des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet und die Presse mithin ihre Funktion als "Wachhund der Öffentlichkeit" wahrnimmt (BGH, Urteil vom 18.12.2018, – VI ZR 439/17, Rz. 12). Letzteres hat die Beklagte getan. Herr D ist eine Person, dem die Öffentlichkeit schon aufgrund seiner hervorgehobenen Funktionen als Vorsitzender der B-Fraktion des Bundestags und als Vorsitzender der Partei der B ein gesteigertes Interesse entgegenbringt. Herr D wirkt zudem aufgrund seiner großen medialen Präsenz in Funk und Fernsehen an der öffentlichen Meinungsbildung intensiv mit. Allein deshalb ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, zu erfahren, von welchen Personen als wissenschaftlichen Mitarbeitern sich Herr D für die Inhalte oder die Abfassung seiner Debattenbeiträge zuarbeiten lässt. Da zudem bereits im Zeitpunkt des Erscheinens des streitgegenständlichen Online-Artikels in der breiten Öffentlichkeit eine politische Debatte darüber geführt worden ist, ob sich die B von rechtsextremen Bewegungen hinreichend abgrenzt oder ob sie besser vom Verfassungsschutz beobachtet werden sollte, ist es für die Öffentlichkeit von erheblichem Interesse gewesen, zu erfahren, ob Herr D oder andere B-Politiker Mitarbeiter beschäftigen, die eine rechtsextreme Vergangenheit aufweisen. Es bestand auch ein nachvollziehbares Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit daran, zu den betroffenen Mitarbeitern individualisierende Angaben zu erhalten, um so die Glaubhaftigkeit dieser Berichte besser einordnen zu können, da im Zeitpunkt der Berichterstattung der Beklagten bereits über andere Mitarbeiter von B-Abgeordneten mit einer rechtsextremen Vergangenheit berichtet worden war, etwa über den in der A an führender Stelle tätig gewesenen Bruder des Klägers (vgl. Anlage KE6). In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz etwa ein Jahr später nach einer Überprüfung aller offen zugänglichen Informationen am 08.03.2019 nur die Teilorganisationen der B „………….1“ und die „………….2“ wegen gewichtiger Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu Verdachtsfällen erhoben hat.
32III.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
34Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
35Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
36Gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 GKG wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu € 16.000,- festgesetzt.
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