Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 3/22

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.01.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85.872,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 und weitere 1.863,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2019 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin sowie die Vollstreckung der Streithelferin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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