Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 U 183/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.8.2022 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ( 23 O 261/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Ersatz für von ihr geleistete Schadensersatzzahlungen zugunsten Herrn Q., der am 22.12.2015 bei einem Verkehrsunfall im Bereich der Kreuzung E.-straße/F.-straße in U. schwer verletzt wurde.
4Der Geschädigte Q., zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre alt, befand sich vor dem zu seinen Verletzungen führenden Unfall als Beifahrer im von seiner Mutter geführten Kraftfahrzeug. Auf der oben genannten Kreuzung fuhr der hinter diesem Fahrzeug mit einem bei der Beklagten haftpflichtsicherten Pkw fahrende Herr F. V. schuldhaft auf das vom Geschädigten und seiner Mutter genutzte Fahrzeug auf. Beide Fahrzeuge verblieben im Kreuzungsbereich auf der linken von zwei Geradeausfahrspuren. An beiden Fahrzeugen war die Warnblinkanlage eingeschaltet; am hinteren – bei der Beklagten versicherten – Fahrzeug auch die Beleuchtung. Herr V. stellte auf dieser Fahrspur am Eingang der Kreuzung, auf Höhe der Haltelinie, ein Warndreieck auf. Anschließend begaben er, der Geschädigte und seine Mutter sich auf eine Verkehrsinsel im Kreuzungsbereich.
5Als das auf der Fahrbahn aufgestellte Warndreieck umfiel, weil es von einem auf die Unfallstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer umgefahren worden war, begab sich der Geschädigte von der Verkehrsinsel über den für den Linksabbiegerverkehr vorgesehenen Bereich der Kreuzung entgegen der vormaligen Fahrtrichtung auf einen Grünstreifen, der die Richtungsfahrbahnen voneinander trennte. Von dort ging er in Höhe des umgefallenen Warndreiecks auf die Fahrbahn, bückte sich und stellte es erneut auf. Nachdem er sich wieder aufgerichtet hatte, wurde er vom bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug, welches sich auf der linken Geradeausfahrspur der Kreuzung angenähert hatte, mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 32 km/h ungebremst erfasst, durch die Luft geschleudert und schwer verletzt.
6Der Geschädigte erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit langer Bewusstlosigkeit aufgrund einer bifrontalen Blutung mit nachfolgendem bifrontalen Hygrom und kleinem Substanzdefekt im rechten Frontallappen mit persistierenden kognitiven Störungen, das heißt Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung, Störung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, der Befindlichkeit und des Verhaltens, einer psychomotorischen Verlangsamung und einer mittelschweren organischen Wesensänderung. Hinzu kommen eine BWK-5-Fraktur mit posttraumatischer Kyphose der Brustwirbelsäule sowie eine Vorderkreuzband- und Außenbandruptur des rechten Kniegelenks.
7Die Klägerin wurde durch den Senat (Urteil vom 24.11.2020, I-1 U 63/20, veröffentlicht) zur Leistung von Schadensersatz unter Annahme einer Haftungsquote von ⅔ verurteilt; ihre Haftung dem Grunde nach für Folgeschäden wurde in diesem Umfang festgestellt. Sie zahlte deswegen an den Geschädigten sowie Sozialleistungsträger bislang schadensbedingt 233.427,41 €.
8Sie ist der Ansicht gewesen, dass ihr ⅓ des von ihr zu leistenden Schadensersatzes im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von der Beklagten ersetzt zustehen. Diese sei ebenfalls gegenüber dem Geschädigten einstandspflichtig, da der Zweitunfall durch den Erstunfall verursacht und der Zurechnungszusammenhang nicht entfallen sei. Eine vollständig gesicherte Unfallstelle habe nicht – oder nicht mehr – vorgelegen, nachdem das ursprünglich vom bei der Beklagten versicherten Fahrer aufgestellte Warndreieck umgefallen sei. Mithin wirke die geschaffene Gefahrenlage fort; zudem komme ein Pflichtverstoß des bei der Beklagten versicherten Fahrers deswegen, weil er das Warndreieck nicht am Fahrbahnrand aufgestellt hatte, in Betracht.
9Sie hat beantragt,
101.
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 77.809,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.000,00 € ab dem 22.07.2017 bis zum 31.12.2018, aus einem Betrag von 27.944,72 € ab dem 01.01.2019 bis zum 30.04.2021, aus einem Betrag von 60.674,13 € ab dem 01.05.2021 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit aus 77.809,13 € zu zahlen.
122.
13festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über Ziffer 1. hinaus von weiteren, zukünftigen Schadens-und/oder Aufwendungsersatzansprüchen des durch das streitgegenständliche Unfallereignis vom 22.12.2015 im Kreuzungsbereich der E.-straße/F.-straße in 41747 U. zu Schaden gekommenen Herrn Morten Q., geboren am 10.10.1994, sowie weiterer anspruchsberechtigter Dritter wie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger etc. im Umfang von ⅓ freizustellen.
14Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie ist der Ansicht gewesen, dass der Zurechnungszusammenhang mit dem Aufstellen des Warndreiecks unumkehrbar unterbrochen sei. Jedenfalls sei auch zum Zeitpunkt des Zweitunfalls das Warndreieck bereits wieder aufgestellt und die Unfallstelle vollumfänglich gesichert gewesen.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass der Zurechnungszusammenhang mit dem Aufstellen des Warndreiecks durch den Zeugen unterbrochen sei. Dass dieses später umgefahren worden sei, müsse er sich nicht zurechnen lassen. Es bestehe mithin lediglich eine äußere Verbindung zwischen Erst- und Zweitunfall, die eine Haftung der Beklagten nicht begründe.
16Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die rügt, dass das Landgericht zu Unrecht einen Zurechnungszusammenhang zwischen beiden Unfällen verneint habe. Die durch die Sicherung der Unfallstelle verhütete Gefahr sei mit dem Umfallen des Warndreiecks wieder akut geworden. Damit habe auch wieder eine Sicherungspflicht des bei der Beklagten versicherten Fahrers bestanden, die der Geschädigte als Geschäftsführer ohne Auftrag erfüllt habe. Zudem sei durch das pflichtwidrige Aufstellen des Warndreiecks auf der Fahrbahn eine neue Gefahr geschaffen worden.
17Sie beantragt,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
191.
20die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 77.809,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.000,00 € ab dem 22.07.2017 bis zum 31.12.2018, aus einem Betrag von 27.944,72 € ab dem 01.01.2019 bis zum 30.04.2021, aus einem Betrag von 60.674,13 € ab dem 01.05.2021 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit aus 77.809,13 € zu zahlen.
212.
22festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über Ziffer 1. hinaus von weiteren, zukünftigen Schadens-und/oder Aufwendungsersatzansprüchen des durch das streitgegenständliche Unfallereignis vom 22.12.2015 im Kreuzungsbereich der E.-straße/F.-straße in 41747 U. zu Schaden gekommenen Herrn Morten Q., geboren am 10.10.1994, sowie weiterer anspruchsberechtigter Dritter wie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger etc. im Umfang von 1/3 freizustellen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung.
26II.
27Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 426 BGB hat. Es fehlt bereits an einer Gesamtschuld der Parteien gegenüber dem Geschädigten Q, da die Beklagte diesem weder gemäß § 823 Abs. 1 BGB noch gemäß §§ 7, 18 Abs.1 StVG, jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG für die Schäden haftet, die durch die Kollision des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit dem zu Fuß gehenden Geschädigten eingetreten sind.
28Zwar sind die eingetretenen Schäden adäquat kausal auch durch eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers der Beklagten und bei dem Betrieb des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs eingetreten. Ohne den durch diesen verursachten Auffahrunfall auf das Kraftfahrzeug, in dem der Geschädigte als Beifahrer fuhr, hätte sich dieser nicht veranlasst gesehen, das zunächst zur Unfallabsicherung aufgestellte, später umgefallene Warndreieck wieder aufzustellen und hätte hierbei auch nicht vom bei der Klägerin haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug erfasst werden können. Mangels einer wesentlichen Auswirkung des Auffahrverschuldens des bei der Beklagten versicherten Fahrers im Zweitunfall scheidet ein Zurechnungszuammenhang des Pflichtverstoßes zu den dort eingetretenen Verletzungen im Rahmen der Deliktshaftung jedoch aus. Gleiches gilt für eine Berücksichtigung des Auffahrunfalls bei der Abwägung der von der Beklagten zu vertretenden Verursachungsbeiträge gegenüber dem als Mitverschulden zu berücksichtigenden Verursachungsbeitrag des Geschädigten im Rahmen der Gefährdungshaftung. Diese Abwägung führt zu einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs.
29Im Einzelnen:
30Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung oder Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach gemäß § 426 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB. Das Landgericht hat zu Recht eine Gesamtschuld der Parteien nicht festgestellt.
311.)
32Eine solche Gesamtschuld ergibt sich nicht gemäß § 840 Abs. 1 BGB aus einer jeweils gegenüber dem Geschädigten Q. gemäß § 823 Abs. 1 BGB begangenen unerlaubten Handlung, für die die Parteien eintrittspflichtig wären. Zwar ist die Haftung der Klägerin gegenüber dem Geschädigten rechtskräftig festgestellt und zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte haftet diesem jedoch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG für die Verletzungen, die dadurch eingetreten sind, dass dieser vom bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw angefahren worden ist.
33a)
34Der bei der Beklagten als Fahrer gemäß §§ 1 S. 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr.1 VVG pflichtversicherte Herr V. hat diese Verletzungen im Rechtssinne zwar adäquat kausal durch eine eigene Pflichtverletzung verursacht. Diese kann jedoch nur in dem zum Auffahrunfall führenden Verkehrsverstoß gesehen werden.
35aa)
36Herr V. hat gegen eine ihm obliegende Pflicht dadurch verstoßen, dass er schuldhaft den Auffahrunfall mit dem Fahrzeug verursachte, in dem der Geschädigte Q. Beifahrer war. Unstreitig hat er pflichtwidrig entweder den notwendigen Abstand zu dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, nicht die gebotene Geschwindigkeit gewählt oder nicht die gebotene Aufmerksamkeit dem Verkehr gewidmet und ist deshalb auf das Fahrzeug, in dem sich der Geschädigte Q. als Beifahrer befand, aufgefahren. Dieser Pflichtverstoß lässt sich nicht hinwegdenken, ohne dass auch die späteren Verletzungen des Geschädigten Q. entfielen. Ohne ihn hätte es keine Veranlassung zum Aufstellen eines Warndreiecks gegeben; mithin hätte der Geschädigte sich auch nicht veranlasst gesehen, das später umgefallene Warndreieck wieder aufzustellen und sich zu diesem Zweck auf die Fahrbahn zu begeben, wo er vom bei der Klägerin haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug erfasst wurde. Durch den Pflichtverstoß wurde die objektiv dem optimalen Beobachter erkennbare Möglichkeit des Verletzungseintritts als Voraussetzung der adäquaten Verursachung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 – I ZR 31/51 –, BGHZ 3, 261-270) erhöht, da es nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt, dass ein Unfallhelfer auf der Fahrbahn von anderen Fahrzeugen erfasst wird.
37bb)
38Ein Verstoß Herrn V.s, des bei der Beklagten versicherten Fahrers, gegen § 15 S. 2 StVO lässt sich hingegen nicht feststellen. Hiernach ist der Fahrer eines liegengebliebenen Fahrzeugs verpflichtet, ein auffälliges Warnzeichen – wenn vorhanden: ein Warndreieck – gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen. Dies hatte er zunächst unstreitig getan.
39Dass es gerade der Geschädigte war, der es unternahm, das Warndreieck wieder aufzustellen, nachdem es umgefahren worden war, begründet für sich genommen noch keinen Pflichtverstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrers. Da § 15 S. 2 StVO keine höchstpersönliche Pflicht begründet, konnte dieser die Sicherungsmaßnahmen auch durch andere – etwa den Geschädigten – vornehmen lassen. Dass die Tätigkeit des Geschädigten nicht auch auf das Verhalten des Herrn V. zurückging, lässt sich dem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin nicht entnehmen. Diese macht lediglich geltend, dass Herr V. das Aufstellen des Warndreiecks dem Geschädigten überlassen habe. Aus dem Tatbestand des von ihr in Bezug genommen Urteils des Senats ergibt sich, dass der Geschädigte dies angeboten hatte (S. 3 des Urteils, Anl. SR1). Damit lässt sich nicht feststellen, dass diese Übernahme durch den Geschädigten nicht im Einverständnis sämtlicher Beteiligter geschah. Für diesen Fall wäre aber kein Verstoß gegen § 15 S. 2 StVO anzunehmen, da der bei der Beklagten versicherte Fahrer seiner Pflicht aus § 15 S. 2 StVO auch durch bloßes Veranlassen des Wiederaufstellens des Warndreiecks genügt hätte und für den Zeitraum bis zu diesem Wiederaufstellen– ebenso wie für den Zeitraum, der zwischen seinem Einsammeln und dem Wiederanfahren läge – eine kurze Zeitspanne der weniger gesicherten Unfallstelle hingenommen werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1975 – VI ZR 238/73 –, Rn. 13, juris).
40Zum Zeitpunkt der Kollision des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem Geschädigten war das Warndreieck zudem bereits wieder aufgestellt.
41cc)
42Auch der von Herrn V. gewählte Ort der Aufstellung des Warndreiecks mitten auf der Fahrbahn des linken Geradeausfahrstreifens begründet keinen Pflichtverstoß im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Zwar sind Warnzeichen regelmäßig am (rechten) Fahrbahnrand aufzustellen, nicht auf der Fahrbahn (Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 15 StVO (Stand: 18.04.2023), Rn. 15). Indessen kann zu riskantes Aufstellen eines Warnzeichens allenfalls ein Mitverschulden, also ein „Verschulden in eigener Sache“, das sich gegen den Geschädigten selbst richtet (Ebert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 254 BGB, Rn. 20), begründen. Bei diesem handelt es sich um eine in eigener Sache bestehende Obliegenheit (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1953 – VI ZR 63/52 –, BGHZ 9, 316-320, Rn. 5), keine Andere schützende Pflicht. Ihre Verletzung kann daher aus Rechtsgründen bereits weder ein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB vorwerfbares Verhalten, noch die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen.
43b)
44Der hiernach einzig in Betracht kommende Pflichtverstoß des bei der Beklagten versicherten Fahrers – die pflichtwidrige Verursachung des Auffahrunfalls – steht mit der im Zweitunfall eingetretenen Verletzung nicht in einem hinreichenden Zusammenhang, um deren Haftung gegenüber dem Geschädigten zu begründen.
45aa)
46Derjenige, der durch einen Pflichtverstoß eine Schadensfolge adäquat kausal verursacht, haftet für den eingetretenen Schaden nicht, wenn diese nicht aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16 –, BGHZ 211, 375-385, Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03 –, Rn. 11, juris).
47bb)
48Bei wertender Betrachtung ist ein Zurechnungszusammenhang zwar nicht bereits durch die Tatsache unterbrochen, dass der Geschädigte Q. überhaupt aus freien Stücken die Fahrbahn betreten hatte, um dort ein umgefallenes Warndreieck wieder aufzustellen. Zu diesem Handeln wurde er durch den – vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten – vorangegangenen Unfall herausgefordert.
49Unter Umständen kann ein eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter aus freien Stücken (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2003 – 12 U 18/02 –, Rn. 6, juris ) dazu führen, dass die ursprüngliche Pflichtverletzung nur noch Anlass der eingetretenen Schadensfolge und der Zusammenhang damit lediglich äußerlich und zufällig ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Schädiger durch sein vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, soweit dieser eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdenden Verhalten hatte, die etwa auf Pflichterfüllung, Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2002 – VI ZR 227/01 –, Rn. 13 f, juris).
50Der Anlass des Aufstellens eines Warndreiecks lag in dem vorwerfbaren Verkehrsverstoß des bei der Beklagten versicherten Herrn V.. Die Motivation des Geschädigten Q. war ferner im genannten Sinne billigenswert. Dabei kann offenbleiben, ob der Geschädigte als Unfallbeteiligter oder Sicherungspflichtiger im Sinne der §§ 15, 34 StVO anzusehen ist. Jedenfalls handelte es sich bei der Tätigkeit des Geschädigten um gewünschte Nächstenhilfe (vgl hierzu bereits Senat, Urteil vom 24. November 2020 – I-1 U 63/20 –, Rn. 27, juris m.w.N.). Durch das Aufstellen des Warndreiecks wollte er den Gefahren, die durch den Unfall für den übrigen Verkehr entstanden, auf die vom Verordnungsgeber vorgesehene Weise (vgl. § 15 S. 2 StVO) entgegenwirken.
51cc)
52Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrers und dem später eingetretenen Personenschaden ist jedoch durch die Art und Weise einerseits des Betretens der Fahrbahn durch den Geschädigten selbst, andererseits des Fahrverhaltens des bei der Klägerin versicherten Fahrers unterbrochen. Diese waren jeweils für sich genommen und erst recht in ihrem Zusammenwirken für das folgende Geschehen derart prägend, dass sich der vorangegangene Pflichtverstoß des bei der Beklagten versicherten Fahrers lediglich noch als äußerlicher, zufälliger Anlass des Eintritts der Verletzungen des Geschädigten betrachten lässt.
53(1)
54Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kann auch in Betracht kommen, wenn es an einem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann ausreichen, dass ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des Erstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kann auch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaffung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch "äußerlich" zusammenhängt (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03 –, Rn. 13 - 14, juris).
55Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die durch einen ersten Unfall zunächst geschaffene Gefahrenquelle bereits gesichert ist; der Zurechnungszusammenhang ist dann unterbrochen, wenn jemand wegen fahrlässiger Nichtbeachtung der Sicherungsvorkehrungen dennoch zu Schaden kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1969 – VI ZR 32/68 –, VersR 1969, 895, juris). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden waren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 7. März 2005 – 12 U 1262/03 –, Rn. 13 - 14, juris m.w.N.).
56Andererseits kann ein unfallbedingt liegengebliebenes Fahrzeug das nachfolgende Unfallgeschehen, bei dem ein Unfallhelfer verletzt wird, noch bereits deswegen maßgeblich beeinflussen, weil erst die durch die Absicherung des verunfallten Pkw bedingte Anwesenheit des Unfallhelfers an der Stelle, an der er selbst verletzt wurde, unmittelbar zu dessen Schädigung führte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 –, Rn. 20, juris).
57Abzugrenzen ist demnach der gefahrerhöhende Beitrag, den der erste Pflichtverstoß durch seine Verursachung des Erstunfalls und der damit geschaffenen Gefahrenlage eines verunfallten Fahrzeugs als zu sicherndes Hindernis zum zweiten Unfallgeschehen geleistet hat, von denjenigen Beiträgen, mit denen andere – vorliegend: der Geschädigte selbst und der Fahrer des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeugs – die Gefahr des zweiten Unfalls pflichtwidrig erhöht haben. Stellt sich die durch einen vorangegangenen Pflichtverstoß vorwerfbar veranlasste Schaffung des Hindernisses „Unfallstelle“ als gegenüber den übrigen Beiträgen deswegen völlig untergeordnete Gefahrenquelle dar, weil davon auszugehen ist, dass sie ohne die gefahrerhöhenden Beiträge der übrigen Beteiligten einfach zu beherrschen gewesen wäre, ist der Zurechnungszusammenhang unterbrochen.
58(2)
59Die vom Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw durch seinen Verkehrsverstoß geschaffene Gefahrenquelle, die Erstunfallstelle, war ohne das Dazwischentreten des Geschädigten und des bei der Klägerin versicherten Fahrers einfach zu beherrschen. Die verunfallten Fahrzeuge standen – aus Sicht des bei der Klägerin versicherten Fahrers – am Ende des Kreuzungsbereichs einer mehrspurigen Straße innerhalb geschlossener Ortschaften, auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt (vgl. S. 9 des Gutachtens Anl. SR2/Anl. B3), und zwar auf dem linken von zwei Geradeausfahrstreifen. Diesen befuhr auch der klägerische Fahrer (vgl. Lichtbild „Abbildung 12“, S. 13 des Gutachtens Anl. SR2 / Anl. B3 ). Es war zur Unfallzeit zwar dunkel, aber sowohl die Kreuzung (vgl. Abbildung 12, s.o.) als auch der herannahende Fahrweg des klägerischen Fahrers (vgl. Abbildungen 7 – 9, S. 11, 12 des Gutachtens Anl. SR2 / Anl. B3) waren gut ausgeleuchtet (vgl. auch die Ausführungen in der gefertigten Verkehrsunfallanzeige der Kreispolizeibehörde U., S. 4 Anlagenband Kläger). Die Fahrspur, auf der der Geschädigte angefahren wurde, verlief aus seiner Sicht von der (Zweit-)Unfallörtlichkeit aus in Richtung des ihn anfahrenden, bei der Klägerin versicherten Fahrers ca. 120 m nahezu exakt geradlinig (vgl. S. 21 des Gutachtens Anl. SR2/Anl. B3). An dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug waren die Warnblinkanlage und die Beleuchtung eingeschaltet (Verkehrsunfallanzeige der KPB U., S. 4 Anlagenband Kläger). Zwar waren beide Geradeausfahrspuren stark befahren, jedoch hatte sich auf der rechten Fahrspur bereits ein Rückstau von Fahrzeugen gebildet, die die Unfallstelle im Schritttempo passierten (S. 5,6 des Gutachtens Anl. SR2/ Anl. B3). Dieser Rückstau reichte jedenfalls so weit zurück, dass die drei bis vier Autolängen vor dem zweiten Unfallgeschehen auf der rechten Spur befindliche Zeugin P. den Unfall beobachten konnte (S. 6 des Gutachtens Anl. SR2/ Anl. B3). Zum Zeitpunkt der Kollision befand sich der Geschädigte in aufgerichteter Stellung auf der Fahrbahn, nachdem er das umgefallene Warndreieck wieder aufgestellt hatte (vgl. S. 6 des Gutachtens Anl. SR2/Anl. B3).
60Mithin war es bei freier Fahrbahn objektiv möglich, die gut erkennbare Unfallstelle aus einer Entfernung von 120 m wahrzunehmen und auf diese adäquat zu reagieren, ohne dadurch mehr als im Straßenverkehr üblich gefordert zu werden. War die Fahrbahn nicht frei, muss für Fahrer, die sich auf dem linken Geradeausstreifen befanden, erkennbar gewesen sein, dass sich sämtliche vor ihnen fahrenden Fahrzeuge nach rechts einordneten und dort Schritttempo fuhren, was auf eine ungewöhnliche Verkehrssituation hindeutete und schon für sich eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft erfordert hätte; bei deren Anwendung wäre die Vorbeifahrt sowohl am Geschädigten als auch an der Unfallstelle gefahrlos möglich gewesen. Dementsprechend hatten mehrere Verkehrsteilnehmer die Unfallstelle vor dem bei der Klägerin versicherten Fahrer ohne Weiteres passiert. Unter welchen Umständen ein Verkehrsteilnehmer dabei das Warndreieck zu Fall brachte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Es ist daher auch nicht erkennbar, dass dies seine Ursache in der Gefährlichkeit der Unfallstelle gehabt hätte.
61Demgegenüber ist der Pflichtverstoß des klägerischen Fahrers gravierend. Die Unfallstelle war zu dem Zeitpunkt zwei Sekunden vor der Kollision, in dem er diese letztmalig hätte vermeiden können, für den klägerischen Fahrer gut erkennbar. Sämtliche objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen waren erfüllt: Beide auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeuge hatten die Warnblinkanlage eingeschaltet, zudem war das zunächst umgefallene Warndreieck bereits wieder aufgestellt. Der bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrer nahm jedoch weder diese Sicherungsmaßnahmen, noch den rechts gebildeten Rückstau und schließlich auch nicht den auf der Fahrbahn in unmittelbarer Nähe zum Warndreieck befindlichen Geschädigten wahr. Er fuhr – an der auf der rechten Fahrspur bereits wegen der Unfallstelle Schritttempo fahrenden Fahrzeugkolonne vorbei – mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 32 km/h, nach eigenen Angaben eher 40 km/h in die Kreuzung ein, an deren Ende sich der Unfall befand. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Kollision mit dem Geschädigten an der Haltelinie ereignete und der klägerische Fahrer angegeben hatte, vor der Kollision nicht gebremst zu haben. Dabei hat er seinen Fahrweg nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet, obwohl sowohl die Sicherungsmaßnahmen als auch das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer es mehr als deutlich machten, dass mit Hindernissen auf der Fahrbahn zu rechnen war.
62Auch der Umstand, dass der Geschädigte selbst den auf gerader Strecke herannahenden Verkehr nicht hinreichend beachtete, stellt sich als wesentlich gefahrerhöhende Ursache dar. Dabei ist der Umstand, dass der Geschädigte überhaupt damit befasst war, die Unfallstelle abzusichern, noch nicht von durchgreifender Bedeutung (s.o.). Dass er dies aber auf eine Weise tat, die seine eigene Sicherheit und die Gefahren durch den herannahenden Straßenverkehr nicht ausreichend berücksichtigte, war angesichts der bestehenden Verkehrssituation nicht durch den Erstunfall veranlasst. Der Geschädigte stand nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck des vorangegangen Erstunfalls, der bereits einmal durch den bei der Beklagten versicherten Fahrer abgesichert gewesen war. Sämtliche Unfallbeteiligten hatten sich bereits an einem sicheren Ort, nämlich auf der Verkehrsinsel, befunden. Die Unfallfahrzeuge waren von weitem gut erkennbar und wurden – abgesehen vom bei der Klägerin versicherten Fahrer – auch von den übrigen Verkehrsteilnehmern erkannt. Das Warndreieck war auf der Haltelinie an einer Lichtzeichenanlage aufgestellt, so dass es möglich war, nach dessen Umfallen die Rotphase dieser Anlage zum Wiederaufstellen zu nutzen. Dass der Geschädigte unter diesen Umständen dennoch bei seinem Unterfangen, das Warndreieck aufzustellen, den über 120 m geradlinig herannahenden bei der Klägerin versicherten Pkw nicht hinreichend berücksichtigte, war damit nicht der Gefährlichkeit der Unfallstelle an sich geschuldet.
63Die Verhaltensweisen sowohl des bei der Klägerin versicherten Fahrers als auch des Geschädigten selbst haben folglich dem Geschehensablauf eine Wendung gegeben, für die der Erstunfall lediglich den Anlass, also einen äußeren Zusammenhang gab. Bei einer derart leicht zu beherrschenden Fahrsituation wie der Unfallstelle und jedenfalls in Summe derart gewichtigen Sorgfaltsverstößen des Geschädigten und des bei der Klägerin versicherten Fahrers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verkehrsverstoß des bei der Beklagten versicherten Fahrers, der zur Erstunfallstelle als Hindernis führte, noch im Zweitunfall ausgewirkt hätte.
642.)
65Auch ein für ein Gesamtschuldverhältnis tauglicher Anspruch des Geschädigten gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG ist nicht gegeben.
66a)
67Zwar ist der Geschädigte, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, bei dem Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verletzt worden. Der Begriff des Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist weit auszulegen und erfasst auch Gefahrenlagen, die bei der verkehrsmäßigen Nutzung eines Kraftfahrzeugs geschaffen worden sind, solange sie fortdauern; ein naher zeitlicher Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ist nicht erforderlich. Es kommt insoweit nur darauf an, ob die andauernde Gefahrenlage noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs steht, der sie geschaffen hat. Ist das der Fall, tritt die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG ein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81 –, Rn. 9, juris). Die Notwendigkeit der Absicherung einer Unfallstelle und die damit verbundenen Gefahren stehen mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr im inneren Zusammenhang, da sie eine nicht häufige, aber doch regelmäßig vorkommende Folge dieser Nutzung sind, ohne dass sie der konkrete Fahrzeugnutzer verschuldet oder sonst in der Hand haben müsste. Sie gehören daher zum Risikokreis der Gefahren, für die die verschuldensunabhängige Haftung des § 7 StVG geschaffen worden ist.
68b)
69Indessen ist ein gegenüber der Beklagten überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten (§ 9 StVG i.V.m § 254 BGB) anzunehmen, welches die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs vollständig zurücktreten lässt. Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist insoweit nur ein Faktor der Abwägung. Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (Senat, Urteil vom 24. November 2020 – I-1 U 63/20 –, Rn. 20, juris m.w.N.).
70Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es dem Fahrer des bei der Klägerin gefahrenen Fahrzeugs ursprünglich gelungen war, das Warndreieck unfallfrei aufzustellen. Die durch die Unfallstelle geschaffene Gefahrenlage war für den herannahenden Verkehr zudem leicht beherrschbar (s.o.). Hingegen hätte der Geschädigte andererseits den Zweitunfall vermeiden können, wenn er die für ihn kritische linke Geradeausfahrspur während seines beabsichtigten Aufstellens des Warndreiecks sorgfältig beobachtet, aufgrund der kritisch annähernden Fahrzeuge (wie des Beklagtenfahrzeuges) auf eine Gefahrensituation geschlossen und den Fahrbahnbereich verlassen oder gar nicht erst betreten hätte (vgl. S. 23 des Gutachtens, Anl. SR2/ Anl. B3).
71Damit hat er gegenüber der Betriebsgefahr des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs die wesentliche Ursache des Unfalls begründet, da die zur Absicherung der Unfallstelle erforderliche Tätigkeit nicht so gefährlich hätte sein müssen, wie sie durch das konkrete Vorgehen des Geschädigten wurde. Dies rechtfertigt es, die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr vollständig hinter den Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurücktreten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03 –, Rn. 20, juris).
723.)
73Ob ein vertragliches Auftragsverhältnis (§ 660 BGB) oder quasivertragliches Schuldverhältnis wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr (§§ 677, 680 BGB) zwischen dem bei der Beklagten versicherten Fahrer und dem Geschädigten dadurch begründet worden ist, dass der Geschädigte es unentgeltlich für den bei der Beklagten versicherten Fahrer übernommen hätte, das Warndreieck wieder aufzustellen, kann offenbleiben. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung der Fragen, ob eine in diesem Rahmen begangene Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB eine der gemäß §§ 1 S. 1 PflVG, 113 VVG haftpflichtversicherten Gefahren darstellt oder eine Gesamtschuld mit der Klägerin begründen könnte. Jedenfalls ist keine Verletzung einer Pflicht des ggf. so begründeten Schuldverhältnisses durch den bei der Beklagten versicherten Fahrer erkennbar, die den Zweitunfall verursacht haben könnte. Dieser, Herr V., hat – bis auf die ggf. das Schuldverhältnis begründenden Umstände selbst, namentlich der Beauftragung oder der Schaffung der Unfallstelle als Gefahrenquelle – schon keine für das Entstehen des Unfalls ursächlichen Handlungen vorgenommen; eine Verletzung von Schutzpflichten aus dem Schuldverhältnis (§ 241 Abs.2 BGB) setzt aber bereits das Bestehen des Schuldverhältnisses voraus und kann daher nicht in diesen Umständen gesehen werden.
74III.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
76Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 377.809,13 €.
77Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
78A. M. I.
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 5x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 2x
- §§ 1 S. 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr.1 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 15, 34 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 677 Pflichten des Geschäftsführers 1x
- BGB § 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr 1x
- §§ 1 S. 1 PflVG, 113 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 2x
- § 15 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 254 Mitverschulden 3x
- StVG § 9 Mitverschulden 1x
- BGB § 660 Mitwirkung mehrerer 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 6x
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 840 Haftung mehrerer 1x
- § 15 S. 2 StVO 5x (nicht zugeordnet)
- § 115 Abs. 1 S. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
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- 23 O 261/21 1x (nicht zugeordnet)
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- I ZR 31/51 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 238/73 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 63/52 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 14/16 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 286/09 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 218/03 3x (nicht zugeordnet)
- 12 U 18/02 1x (nicht zugeordnet)
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- VI ZR 32/68 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (12. Zivilsenat) - 12 U 1262/03 1x
- VI ZR 113/81 1x (nicht zugeordnet)