None vom Oberlandesgericht Dresden - 20 UF 138/22
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 20 UF 138/22 Amtsgericht Bautzen, 12 F 741/17 GÜ Seite 1 Erlassen am 15.02.2023 durch Übergabe an die Geschäftsstelle R., Justizsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache A. B., … - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei … gegen B. B., … - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin … wegen Güterrechts hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., Richterin am Oberlandesgericht K. und Richterin am Oberlandesgericht Dr. N. ohne mündliche Verhandlung beschlossen: 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Seite 2 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 23.12.2021 wird verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten nehmen sich in dem aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren gegenseitig auf Auskunft in Anspruch. Mit Beschluss vom 23.12.2021 verpflichtete das Familiengericht die Antragsgegnerin zur Erteilung der vom Antragsteller geforderten Auskünfte und wies die Auskunftsanträge der Antragsgegnerin zurück. Am 03.02.2022 legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 23.12.2021 fristgemäß Beschwerde ein. Gleichzeitig lehnte sie den im erstinstanzlichen Verfahren zuständigen Richter im vorliegenden Verfahren, im Ehescheidungsverfahren und im Trennungsunterhaltsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Schriftsatz vom 03.03.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, beantragte sie, die Frist zur Begründung der Beschwerde um sechs Wochen bis zum 14.04.2022 zu verlängern. Daraufhin wurde am 07.03.2022 die Verfahrensakte beim Familiengericht angefordert. Das Familiengericht teilte dem Oberlandesgericht am 14.03.2022 mit, dass die Akten aufgrund des bislang nicht verbeschiedenen Ablehnungsgesuchs gegen den erkennenden Richter noch nicht entbehrlich seien und eine Stellungnahmefrist bis zum 18.03.2022 laufe. Am 14.04.2022 ging die Beschwerdebegründungsschrift der Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht ein. Das Familiengericht übersandte die Akte am 16.05.2022. Mit Verfügung vom 20.05.2022, der Antragsgegnerin zugestellt am 25.05.2022, wies der Senatsvorsitzende die Beteiligten darauf hin, dass die Frist zur Beschwerdebegründung am 03.03.2022 abgelaufen sei. Zwar habe die Antragsgegnerin rechtzeitig an eben diesem Tag einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Dieser sei bisher nicht beschieden, weil die Verfahrensakte erst kürzlich zugeleitet worden sei. Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über den 04.04.2022 hinaus wäre ohne Zustimmung des Antragstellers auch nicht möglich gewesen. Werde diese Zustimmung nicht nachträglich
Seite 3 erteilt, müsse vorsorglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Mit Schriftsatz vom 08.06.2022 erklärte der Antragsteller, dass der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auch nachträglich nicht zugestimmt werde. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 08.06.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte die Antragsgegnerin wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trägt sie vor, die Erkrankung ihrer Mandantin habe eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erforderlich gemacht. Sie habe daher ihre langjährige, gewissenhafte und erfahrene Mitarbeiterin, die Rechtsanwaltsfachangestellte C., am 03.03.2022 angewiesen, die Frist für die Beschwerdebegründung auf den 04.04.2022 zu notieren. Die Rechtsanwaltsfachangestellte C. habe im Beisein der Rechtsanwältin die Frist am 04.04.2022 im PC in den elektronischen Kalender eingetragen. Den Fristverlängerungsantrag habe die Rechtsanwältin nach dem Notieren der Frist gefertigt, signiert und über das Anwaltsprogramm per beA an das Oberlandesgericht Dresden versandt. Das Schriftstück und den Fristenzettel habe sie ausgedruckt und in die Ablage der einzusortierenden Schriftstücke/Post gelegt. Zur Fristverlängerung habe die Rechtsanwältin am 03.03.2022 mit ihrer Mandantin telefoniert. Diese habe eine längere Frist für erforderlich gehalten, weshalb die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 14.04.2022 beantragt worden sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte C. habe den Fristverlängerungsantrag erst ca. eine Woche später in die Akten sortiert. Dabei habe sie bemerkt, dass das Datum auf dem Fristenzettel nicht mit dem Datum in dem Fristverlängerungsantrag übereinstimmt, woraufhin sie die Frist auf den 14.04.2022 umgetragen und einen neuen Fristenzettel ausgedruckt habe. Zu dieser Frist sei dann die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht versandt worden. Das Gericht habe nicht zeitnah über den Fristverlängerungsantrag entschieden. Darauf habe die Rechtsanwältin jedoch vertraut. Ihr sei erst durch das Hinweisschreiben des Gerichts vom 23.05.2022 (Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20.05.2022) aufgefallen, dass die Beschwerdebegründung nicht zu der von ihr vorgegebenen Frist (04.04.2022) an das Oberlandesgericht gesandt worden war. Sie habe nicht damit gerechnet, dass die Mitarbeiterin beim Einsortieren des Schreibens die bereits eingetragene Frist ohne Anweisung auf den 14.04.2022 ändere. Wiedereinsetzung sei ihr auch deshalb zu gewähren, weil das Gericht den Fristverlängerungsantrag nicht zeitnah beschieden und gegebenenfalls eine kürzere Begründungsfrist gewährt habe. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr Antrag vom 03.03.2022 ordnungsgemäß bearbeitet, dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht und dieser zur Zustimmung aufgefordert werde. Von der Zustimmung des Antragstellers sei sie ausgegangen.
Seite 4 Die Rechtsanwältin nimmt im Übrigen Bezug auf den Inhalt der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten C. vom 08.06.2022 (Bl. 955 d. A.) und macht diesen zum Vortrag ihres Wiedereinsetzungsgesuchs. In einem weiteren Schriftsatz vom 26.08.2022 trägt die Antragsgegnerin abweichend von ihren bisherigen Ausführungen vor, der Fristverlängerungsantrag vom 03.03.2022 sei nach Diktat durch die Rechtsanwältin von der Rechtsanwaltsfachangestellten C. geschrieben worden. Das Diktat habe auf Fristverlängerung bis zum 04.04.2022 gelautet. Nachdem das Diktat geschrieben gewesen sei, habe die Rechtsanwaltsfachangestellte C. auf Anweisung der Rechtsanwältin die Frist in den PC eingetragen. Später habe die Rechtsanwältin mit der Antragsgegnerin telefoniert und abgesprochen, die Fristverlängerung bis zum 14.04.2022 zu beantragen. II. 1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig und daher gemäß §§ 112, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, denn sie wurde nicht innerhalb der nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG maßgeblichen Frist von zwei Monaten, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, begründet. Die angefochtene Entscheidung wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 03.01.2022 zugestellt. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daher am 03.03.2022 abgelaufen. Die Beschwerdebegründung ist am 14.04.2022 und somit nicht rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen. 2. Der Antragsgegnerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 112, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO gewährt werden. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist nach §§ 112, 113 Abs. 1 i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig. Zudem erweist er sich auch als unbegründet. 2.1. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt wurde. Dabei kann es der Senat offen lassen, ob in der vorliegenden Konstellation der Antrag auf
Seite 5 Wiedereinsetzung ausnahmsweise innerhalb eines Monats nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellen ist oder ob - nachdem die Begründung der Berufung auch aus Sicht der Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerin bereits bis 14.04.2022 hätte erfolgen müssen - nunmehr eine nur zweiwöchige Frist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung gilt. Denn der Antrag auf Wiedereinsetzung war auch bei Anwendung der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei seinem Eingang am 08.06.2022 bereits verfristet. Die Frist begann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 2 ZPO an dem Tag, an dem das Hindernis behoben war. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, sobald die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, NJW-RR 1998, 1218, 1219 m.w.N.; Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 234 Rdnr. 3 m.w.N.). Das war vorliegend spätestens am 14.04.2022 der Fall. Denn an diesem Tag lag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Verfahrensakte zur Fertigung der Beschwerdegründung vor. Sie hätte hier (spätestens) erkennen müssen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde bereits abgelaufen war. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO kann die Frist zur Beschwerdebegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Beschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen auf dessen Bewilligung vertrauen. Für den Zeitraum vom 03.03.2022 bis zum Montag, den 04.04.2022 hat die Antragsgegnerin daher zwar nicht damit rechnen müssen, dass ihr Fristverlängerungsantrag abgelehnt wird. Für eine Fristverlängerung über den 04.04.2022 hinaus war jedoch die Einwilligung des Antragstellers erforderlich. Eine solche lag nicht vor und wurde von der Antragsgegnerin in ihrem Fristverlängerungsantrag auch nicht erwähnt. Unter diesen Umständen konnte die Antragsgegnerin nicht darauf vertrauen, dass ihrem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2005 - XI ZB 36/04, juris). Sie konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass das Gericht von sich aus die Einwilligung der Gegenseite einholt und der Antragsteller zustimmt. Bei Fertigung der Begründung der Beschwerde am 14.04.2022 hätte die Verfahrensbevollmächtigte daher spätestens erkennen müssen, dass eine Verlängerung Rechtsmittelbegründungsfrist über den 4.4.2022 hinaus nicht zu erwarten war und die Frist zur Begründung damit bereits abgelaufen ist. Da sich die Antragsgegnerin den darin
Seite 6 liegenden Sorgfaltsverstoß ihrer Verfahrensbevollmächtigten nach §§ 112, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, war auch für sie das Hindernis für die Begründung der Beschwerde entfallen und die Frist für die Wiedereinsetzung begann zu laufen. Nachdem damit die Frist bereits vor dem tatsächlichen Eingang des Wiedereinsetzungsantrages am 8.6.2022 abgelaufen war, kann es der Senat offen lassen, ob und wann die Verfahrensbevollmächtigte darüber hinaus bereits gehalten gewesen war, innerhalb einer zu notierenden Vorfrist bereits früher zu prüfen, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen gewesen wäre. 2.2. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin die Beschwerdebegründungsfrist auch nicht unverschuldet versäumt, § 233 Abs. 1 ZPO. Denn die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten. 2.2.1. Die Antragsgegnerin kann sich - wie bereits unter Ziffer 2.1. ausgeführt - nicht darauf berufen, sie habe auf einen ordnungsgemäßen Verfahrensgang vertraut sowie darauf, dass ihr aufgrund der glaubhaft gemachten Gründe antragsgemäß Fristverlängerung gewährt werde. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann er sich aber nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, juris). Daher wäre die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gehalten gewesen, vor dem 04.04.2022, dem Ablauf der Frist, bis zu der eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ohne Einwilligung der Gegenseite möglich gewesen wäre, bei Gericht nachzufragen, ob ihrem Fristverlängerungsantrag zwischenzeitlich entsprochen worden war. 2.2.2. Die Antragsgegnerin hat auch eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens bei Anträgen auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist genügende Fristenkontrolle in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er sein möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rdn. 13 f. m.w.N.). Für den Fall eines
Seite 7 Fristverlängerungsantrags bestehen zusätzliche Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen müssen als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Fristverlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen. Auf diese Weise kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleistet werden, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden und die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20, Rdn. 34, juris, m.w.N.). Der Vortrag der Antragsgegnerin lässt schon nicht erkennen, dass zu der für den 04.04.2022 im Fristenkalender eingetragenen Frist eine Vorfrist verfügt wurde. Darüber hinaus ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, ob die auf den 04.04.2022 notierte Frist als vorläufig gekennzeichnet war. Ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden ist zudem insbesondere darin zu sehen, dass von der Kanzleimitarbeiterin C. - so ihre Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 08.06.2022 - üblicherweise beim Einsortieren von Fristverlängerungsanträgen in die Akten die alte Frist gestrichen und die neue Frist im elektronischen Kalender als auch im Fristenbuch notiert wird, ohne kenntlich zu machen, dass es sich zunächst um eine vorläufige Frist handelt und ohne eine Vorfrist zu notieren. Wenn dieses an sich bereits unzulängliche Vorgehen der allgemein üblichen Praxis in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin entspricht, wovon nach den Darlegungen der Antragsgegnerin auszugehen ist, hätte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall Vorkehrungen treffen müssen, durch die sichergestellt worden wäre, dass die über einen Monat hinausgehende Frist (14.04.2022) nicht bzw. nicht als endgültige Frist eingetragen wird, zumindest aber eine Vorfrist notiert wird, die es ermöglicht hätte, noch vor dem Ablauf der Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO durch eine Nachfrage bei Gericht zu klären, ob dem Fristverlängerungsantrag bis zum 14.04.2022 stattgegeben wurde. Denn die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat, nachdem die Kanzleimitarbeiterin die Frist für den 04.04.2022 im elektronischen Kalender notiert hatte, den anderslautenden Fristverlängerungsantrag entweder selbst gefertigt und versandt (so der Vortrag im Schriftsatz vom 08.06.2022) oder ihn nach einem von der Kanzleimitarbeiterin aufgrund eines Diktats der Rechtsanwältin geschriebenen Fristverlängerungsantrags, der auf den 04.04.2022 lautete, selbständig auf den 14.04.2022 abgeändert (so der Vortrag im Schriftsatz vom 26.08.2022). Damit liegt das Verschulden für die Fristversäumung nicht bei einer einmaligen
Seite 8 eigenmächtigen Handlung der Kanzleimitarbeiterin, sondern bei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin selbst, das der Antragsgegnerin mit der Folge zuzurechnen ist, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, eingelegt und in gleicher Weise ebenfalls innerhalb eines Monats begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. M. K. Dr. N.
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15. Februar 2023
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20 UF 138/22 | 15. Februar 2023 |
Referenzen
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- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 4x
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 3x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 6x
- ZPO § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit 1x
- ZPO § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 1x
- ZPO § 234 Wiedereinsetzungsfrist 4x
- NJW-RR 1998, 1218, 1219 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZB 36/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZB 70/17 1x
- NJW-RR 2018, 1325 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
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- FamGKG § 42 Auffangwert 1x