None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 116/23
Leitsatz: Gerichtsauslagen für einen Verfahrenspfleger in einem (nachträglichen) betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren zu einem gerichtlichen Vergleich nach § 1822 Nr. 12 GB a.F., die gegen die unter Betreuung stehende Partei festgesetzt werden, sind im Kostenfestsetzungsverfahren zum Hauptsacheverfahren notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinn des § 91 ZPO. OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 14. Juni 2023, Az.: 12 W 116/23
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 12 W 116/23 Landgericht Chemnitz, 4 O 789/19 BESCHLUSS In Sachen B...... B......, ... vertreten durch die Betreuerin E...... B......, .... - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G...... & Kollegen, ... gegen 1. Medizinisches Versorgungszentrum F...... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer ... - Beklagte und Beschwerdegegnerin - 2. Kreiskrankenhaus F...... gGmbH, ... vertreten durch d. Geschäftsführer ... - Beklagte und Beschwerdegegnerin - 3. Dr. med. P...... O......, c/o Praxis für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde der Medizinisches Versorgungszentrum F...... GmbH, ... - Beklagter und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3: Rechtsanwälte R...... & Partner mbB, ... wegen Schmerzensgeld hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......, Richter am Landgericht B...... und Richter am Oberlandesgericht U...... ohne mündliche Verhandlung am 14.06.2023
beschlossen: I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 03.01.2023 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an die Beklagte zu 1 1.212,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten. 2. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an die Beklagte zu 2 1.212,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten. 3. Der Kläger hat aufgrund des Vergleichs vom 03.11.2017 an den Beklagten zu 3 1.212,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu erstatten. II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 2/5 und die Beklagten zu 1 bis 3 jeweils 1/5 zu tragen. G r ü n d e : I. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Kostenpositionen in einem Kostenausgleichsbeschluss. Der 1981 geborene Kläger erlitt im Jahr 2014 nach einer Operation u.a. einen Hirnschaden und steht unter rechtlicher Betreuung; Betreuerin ist seine Mutter. Er machte gegen die Beklagten - ein medizinisches Versorgungszentrum, eine Krankenhausgesellschaft und einen Arzt - wegen behaupteter grober Behandlungsfehler Schmerzensgeldansprüche und an ihn abgetretene Ansprüche seiner Eltern von jeweils 35.000,00 € geltend; zugleich begehrte er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Anhörung des Sachverständigen im Hauptsacheverfahren teilte das Landgericht seine gegenwärtige Einschätzung mit, wonach das Feststellungsbegehren hinsichtlich eigener materieller Ansprüche des Klägers berechtigt sein und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 bis 250.000,00 € zustehen dürfte, während die abgetretenen Ansprüche der Eltern nicht substantiiert seien. Es regte die Durchführung von Vergleichsgesprächen an. Die Parteien schlossen nachfolgend zur Beendigung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich, nach dessen Inhalt sich die Beklagten verpflichteten, zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche des Klägers einschließlich der an diesen abgetretenen Ansprüche seiner Eltern 950.000,00 € zu zahlen. Die „Kosten des Rechtsstreits, des Verfahrens und des Vergleichs einschließlich des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens“ übernahmen der Kläger zu 63 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 37 %. Der Vergleichsinhalt wurde durch Beschluss vom 03.11.2021 nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Der Streitwert wurde auf 2.680.618,25 € festgesetzt. Am 30.11.2021 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten die Genehmigung des Prozessvergleichs vom
03.11.2021 durch das Betreuungsgericht. Mit Beschluss vom 16.12.2021 bestellte das für das Betreuungsverfahren zuständige Amtsgericht Freiburg im Breisgau einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Genehmigungsverfahren. Mit Beschluss vom 01.06.2022 wies das Landgericht Chemnitz die Parteien darauf hin, dass der durch Beschluss vom 03.11.2021 festgestellte Vergleich schwebend unwirksam sei, da er der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1822 Nr. 12 in Verbindung mit § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis 31.12.2022 geltenden Fassung vom 17.12.2008 bedürfe; sollte die Erteilung der Genehmigung endgültig verweigert werden, werde der Rechtsstreit fortgesetzt. Nachdem der Verfahrenspfleger eine befürwortende Stellungnahme abgegeben und sich der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten dazu geäußert hatten, erteilte das Vormundschaftsgericht durch - unstreitig rechtskräftig gewordenen und nachfolgend der Betreuerin, dem Landgericht und den Beklagten mitgeteilten - Beschluss vom 03.08.2022 die Genehmigung. Mit Beschluss vom 16.08.2022 stellte das Landgericht Chemnitz fest, dass der den Vergleich bestätigende Beschluss rechtskräftig geworden sei. Das Amtsgericht Freiburg stellte dem Kläger den an den Verfahrenspfleger gezahlten Betrag in Höhe von 16.729,85 EUR als Gerichtsauslagen in Rechnung (an die Betreuerin adressierte Kostenrechnung vom 08.11.2022). Wegen desselben Betrages hatte sich der Verfahrenspfleger zugleich auch direkt an den Kläger gewandt (Kostennote vom 10.08.2022). In seinen Kostenausgleichungsantrag hat der Kläger u.a. den vorgenannten Betrag sowie darüber hinaus die im Genehmigungsverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg entstandenen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 10.304,45 EUR (Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale, Umsatzsteuer) als Rechnungsposten eingestellt. Ferner hat er den Ersatz von zwei Erhöhungsgebühren nach VV 1008 RVG aus jeweils 35.000,00 € mit 281,40 € zzgl. MwSt. geltend gemacht. Mit Beschluss vom hat das Landgericht Chemnitz die von dem Kläger an die Beklagten auszugleichenden Kosten auf einen Betrag von 9.826,26 EUR festgesetzt. Der Kläger hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2023 mit taggleich eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Er beanstandet die Absetzung der Mehrvertretungsgebühren sowie der Kosten, die ihm durch das betreuungsgerichtliche Verfahren entstanden seien. Dem treten die Beklagten entgegen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenausgleichsbeschluss des Landgerichts (§§ 567 ff., 104 Abs. 3 ZPO) hat teilweise Erfolg.
Zugunsten des Klägers sind im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens die gegen ihn mit Kostenrechnung des Amtsgerichts Freiburg vom 08.11.2022 festgesetzten Auslagen des betreuungsgerichtlichen Verfahrens in Form der Vergütung des Verfahrenspflegers in Höhe von 16.729,85 EUR zu berücksichtigen, da es sich insoweit um notwendige Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO handelt. Bei den Mehrvertretungsgebühren und den Kosten der anwaltlichen Verfahrensvertretung im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens ist dies hingegen nicht der Fall. 1. Bei den im Verfahren für die betreuungsgerichtlichen Genehmigung angefallenen Auslagen handelt es sich um Kosten des Rechtsstreits, deren Entstehung notwendig war und die vom Kläger zu tragen waren. Er kann sie daher nach §§ 104, 106 ZPO zur Ausgleichung bringen. a) Die Notwendigkeit einer Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Wirksamkeit des Prozessvergleichs wurde und wird von den Parteien - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Das entsprechende Verfahren wurde bei dem für den Kläger zuständigen Betreuungsgericht, dem Amtsgericht Freiburg, durchgeführt. Dieses hatte auf Grundlage des § 276 Abs. 1 FamFG, also weil es dies zur Wahrung der Rechte des Betroffenen als erforderlich ansah, einen Verfahrenspfleger für den Kläger bestellt. Zugleich bestimmte es, dass die Verfahrenspflegschaft von dem ausgewählten Rechtsanwalt berufsmäßig geführt wurde. Der Verfahrenspfleger rechnete seine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab und erhielt eine nach einem Verfahrenswert in Höhe des Streitwerts für den ursprünglichen Rechtsstreit bemessene Vergütung, deren Höhe hier nicht im Streit steht, aus der Staatskasse erstattet. b) Der Ansatz und die Höhe dieser Auslagen ist nicht zu beanstanden. Als berufsmäßiger Verfahrenspfleger, der als Rechtsanwalt den Sachverhalt dahingehend zu überprüfen hatte, inwieweit der betreute Kläger bei Wirksamkeit des Prozessvergleichs einen unangemessenen Nachteil erleiden würde, konnte er seine Tätigkeit nach den dafür einschlägigen Vorschriften zur Abrechnung bringen. Zwar gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht unmittelbar und ohne Weiteres für einen anwaltlichen Verfahrenspfleger (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RVG), jedoch bleibt § 1835 Abs. 3 BGB - hier maßgeblich in seiner damaligen Fassung - nach § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG unberührt (gemäß Art. 15 Abs. 16, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 04.05.2021, BGBl. I S. 882, gilt dies seit 01.01.2023 stattdessen für § 1877 Abs. 3 BGB). Daher gelten als erstattungsfähige Aufwendungen des Verfahrenspflegers nach §§ 277 Abs. 1 FamFG, 1835 Abs. 1 u. 2 BGB in der damals gültigen Fassung auch solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Verfahrenspflegschaft für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Vormund oder ein Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann darum Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen (BGH, Beschluss vom 11.12.2019 – XII ZB 276/19 Rn. 13 u. Beschluss vom 25.02.2015 – XII ZB 608/13, Rn. 18; HK-RVG/Mayer, 8. Aufl., § 1 Rn. 142 m.w.N.). So ist es hier. Dabei war nach § 23 RVG auf den gerichtlich festgesetzten Streitwert des Rechtsstreits insgesamt abzustellen, insbesondere war nicht nur der Vergleichsbetrag maßgeblich. Denn der Verfahrenspfleger hatte nicht nur zu prüfen, ob dessen Höhe angemessen war, sondern auch, ob der damit verbundene Verzicht auf die weitergehende ursprüngliche
Klageforderung den Kläger unangemessen benachteiligte (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2015 – XII ZB 608/13, Rn. 22). Gegenstand seiner Tätigkeit war daher der gesamte Streitwert der Klage. Die zuständige Staatskasse hat diese Kosten dem Kläger gegenüber als Gerichtsauslagen gemäß Ziffer 31015 der Anlage 1 (KV) zu § 3 Abs. 1 GNotKG festgesetzt. Dabei adressierte die Landesjustizkasse die Kostenrechnung zwar direkt an die Betreuerin des Klägers, offenkundig richtete sie sich aber eigentlich an den von ihr vertretenen Kläger, der nach § 23 Nr. 1 GKNotKG für diese Kosten haftet. Dementsprechend enthielt die Kostenrechnung vom 08.11.2022 den Hinweis: „Rechnungsempfänger ist nicht Kostenschuldner“. Da zum einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 1880 Abs. 2 BGB auch schuldrechtliche Ansprüche, wenn diese in absehbarer Zeit realisiert werden können (HK-BetrR/Maier, 5. Aufl., BGB § 1880 Rn. 6), und deshalb auch die Forderung aus dem Vergleich gehören, stand auch Satz 2 der Ziffer 31015 KV GNotKG der Inanspruchnahme des Klägers nicht entgegen. c) Grundlage der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche ist der Prozessvergleich vom 03.11.2021 (§§ 98, 103 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diesem zufolge erstrecken sich die Kostenausgleichsansprüche ausdrücklich auf das selbständige Beweisverfahren, die Kosten des Rechtsstreits bzw. Verfahrens und auf die Kosten des Vergleichs. Zu letzteren gehören die genannten Kosten des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist bei der Auslegung der vereinbarten Kostenregelung davon auszugehen, dass jeweils nur die notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO auszugleichen sind (Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.104, § 104 Rn. 21.71). Dazu gehören die durch das Genehmigungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und -auslagen. Maßstab für die Erstattungsfähigkeit derartiger nicht unmittelbar durch eine Prozesshandlung im Rechtsstreit entstandenen Kosten ist auch im Fall eines vergleichsweise geschaffenen Kostentitels die Frage nach ihrer Prozessbezogenheit (Zöller/Herget, a.a.O., § 104 Rn. 21.17; zum vergleichbaren Fall der Privatgutachtenkosten: Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.73 m.w.N.). Aus der von den Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 22.11.2021 - 9 W 33/20, JurBüro 2022, 135 - 136) ergibt sich nichts anderes. Dort war keine Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs auf Antrag einer der Prozessparteien Gegenstand des betreuungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vielmehr die dem Verfahren vorausgegangene Bestellung eines Betreuers. Es bestand dort also nur mittelbar ein Zusammenhang, weil die Bestellung eines Betreuers generell angezeigt war; der Rechtsstreit bildete hierfür nur einen konkreten Anlass, das Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführen. Hier stellt sich der Sachverhalt jedoch anders dar, denn für die Beendigung des Rechtsstreits war die Befassung des Betreuungsgerichts nun unvermeidbar geworden und das Genehmigungsverfahren beschränkte sich auf den einen Zweck, die Beendigung des Rechtsstreits zu klären. Nachdem die Prozessparteien die erforderlichen Vergleichserklärungen abgegeben und der Vergleich durch das Gericht per Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO bestätigt worden war, bedurfte es zur Wirksamkeit des Vergleichs zwingend einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1822 Nr. 12 BGB in der damaligen Fassung). Ohne die Genehmigung war der Vergleich, wie das Landgericht richtig festgestellt hat, schwebend unwirksam mit der Folge, dass auch (noch) keine verfahrensbeendende Wirkung eintreten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 14.02.1989, 1 WF
7134/88, zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Bremen, Beschluss vom 25.05.2012, 2 W 34/12, AGS 2013, 93, Rn. 4 bei juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 794 Rn. 8 m.w.N.). Nachdem der Vergleich, wie das Landgericht zutreffend konstatiert hat, nicht exakt einem gerichtlichen Vorschlag entsprochen hatte und daher keine Ausnahme im Sinne des § 1822 Nr. 12 BGB a.F. bestand, stand nur dieser Weg zur Verfügung, ihn wirksam werden zu lassen und den Rechtsstreit dadurch zu beenden. Dies zeigt den deutlichen Prozessbezug des Genehmigungsverfahrens und der dort entstandenen Kosten. Diese Kosten waren notwendig. 2. Die ihm von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren sind zwar ebenfalls prozessbezogen, sie gehören aber nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO notwendigen Kosten des Rechtsstreits. Für dieses Verfahren bestand kein Anwaltszwang (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Ein Antrag war nicht notwendig; es handelt sich um ein reines Amtsverfahren, eine bloße Anregung an das Betreuungsgericht hätte also genügt (Fröschle in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 274 Rn. 8). Dies hätte die Betreuerin leicht durch eine einfache Nachfrage beim Betreuungsgericht nach § 1861 BGB oder bei der Betreuungsbehörde nach § 4 BtBG (jeweils in der damals geltenden Fassung) erfahren können; daneben dürfte auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen seiner Pflichten aus dem Mandatsverhältnis für das Hauptsacheverfahren zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet gewesen sein. Das Betreuungsgericht hat vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt, der auf der Grundlage der zivilrechtlichen Verfahrenslage eine eigenständige Einschätzung der Erfolgsaussichten und Risiken des Klageverfahrens vorgenommen hat und auf dieser Grundlage zu dem Schluss gekommen ist, dass der Vergleichsschluss für den Betreuten vorteilhaft war. Der Kläger und seine Betreuerin haben dessen positives Beurteilungsergebnis zur Kenntnis erhalten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme; vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es hier eines rechtsanwaltlichen Beistandes bedurfte. Es war auch für einen Laien offensichtlich, dass eine Äußerung nicht erforderlich war. 3. Die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers von seinen Mandanten Mehrvertretungsgebühren nach Ziffer 1008 VV RVG verlangen kann und in welchem Umfang der Kläger für diese haftet, kann dahinstehen. Denn von seinen Prozessgegnern erstattet verlangen, kann er jedenfalls nur die notwendigen Kosten die durch seine anwaltliche Vertretung im Rechtsstreit (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) entstanden sind. Die Eltern des Klägers waren am Rechtsstreit nicht selbst beteiligt, sie hatten ihre etwaigen Ansprüche dem Kläger vorab abgetreten. Auch nach dem klaren Wortlaut des Prozessvergleichs kann lediglich der Kläger seine Kosten ausgleichen. Dieser Grundsatz kann insbesondere nicht durch Forderungsabtretung umgangen werden (Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.38; vgl. zur Prozessstandschaft: Zöller/Herget, § 91 Rn. 13.74). 4. Bezüglich der Ausgleichung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts (Erstattungsanspruch der Beklagten gegen Kläger in Höhe von 7.022,90 EUR). Das gilt auch für die Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens (Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von 3.926,28 EUR). Hinsichtlich der
Vergütungsansprüche der anwaltlichen Kläger- und Beklagtenbevollmächtigten verbleibt es ebenfalls bei den festgesetzten Beträgen (Kläger: 25.714,23 EUR und Beklagte: 25.783,97 EUR). Die Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Klägers im Genehmigungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht (10.304,45 EUR) ist nicht erstattungsfähig. Anders als vom Landgericht entschieden sind aber die Kosten des Verfahrenspflegers (16.729,85 EUR) nach Maßgabe der Quote des Vergleichs auszugleichen. Dies ergibt die folgende Berechnung: a) Für die Beklagten auszugleichen: 7.022,90 EUR b) Für den Kläger auszugleichen: 3.926,28 EUR c) Kosten des Klägers: 25.714,23 EUR + 16.729,85 EUR = 42.444,08 EUR Kosten der Beklagten: 25.783,97 EUR Summe: 68.228,05 EUR Davon hat der Kläger zu tragen (63 %): 42.983,67 EUR Die Beklagten haben zu tragen (37 %): 25.244,38 EUR zu Gunsten der Beklagten auszugleichen: (42.983,67 EUR - 42.444,08 EUR) 539,59 EUR d) Ausgleichsanspruch der Beklagten insgesamt 7.022,90 EUR abzüglich 3.926,28 EUR zuzüglich 539,59 EUR Summe: 3.636,21 EUR Die Beklagten haben gegen den Kläger also insgesamt einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.636,21 EUR. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist dementsprechend abzuändern. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die beklagten Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB sind, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat (BGH, ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise Beschluss vom 20.06.2017, VI ZB 55/16, Rn. 16; Urteil vom 08.11.2022, VI ZR 379/21, Rn. 16). Deshalb ist zu Gunsten eines jeden Beklagten ein Drittel der insgesamt vom Kläger zu erstattenden Kosten festzusetzen. 5. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Beim Zinsbeginn ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Kostenausgleichsantrags der Beklagten abzustellen, auch wenn die Genehmigung des zunächst schwebend unwirksamen Vergleichs erst später erfolgt ist. Denn auch dann, wenn es an der notwendigen Genehmigung eines ordnungsgemäß protokollierten Vergleichs fehlt, ist der Vergleich - wenngleich auch unwirksam - nach Form und Inhalt vollstreckungsfähig (M. Herberger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1854 BGB Rn. 64). Die Genehmigung führte dazu, dass der Vergleich vom 03.11.2021 von Anfang an wirksam war; der Feststellungsbeschluss des Landgerichts vom 16.08.2022 hatte allenfalls noch
deklaratorische Bedeutung. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Berücksichtigung weiterer 27.703,08 € im Kostenausgleichsverfahren, so dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bei einer von den Beklagten zu erstattenden Kostenquote von 37 % 10.250,01 € betragen hat. Der Kläger hat insoweit mit einem Anteil von 6.190,04 € obsiegt, woraus sich die im Tenor ersichtliche Kostenquote errechnet. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken betrifft - wie bereits ausgeführt - eine anders gelagerte Konstellation. Der Umstand allein, dass eine Rechtsfrage noch nicht behandelt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass die Voraussetzung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen. D...... B...... U......
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- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 5x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
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