Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 13 U 277/82

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 13. August 1982 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.453,87 DM (in Worten: fünftausendvierhundertdreiundfünfzig 87/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 14. April 1982 und 7,5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1983 zu zahlen, die Beklagten zu 1 ) und 2) darüber hinaus als Gesamtschuldner nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 4. März 1982 bis zum 13. April 1982, der Beklagte zu 1) weiterhin nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 21. März 1981 bis zum 3. März 1982.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3/4 und der Klägerin zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Parteien um weniger als 40.000,-- DM.


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