Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 451/86

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18. September 1986 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner

a) 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1986,

b) ab 1. März 1989 eine monatlich im voraus zu entrichtende Schmerzensgeldrente von 200,- DM

zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Unfall vom 26. Februar 1981 in ... noch entstehen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten zu 1/4.

Die Kosten der 2. Instanz tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagten zu 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden, der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- DM und die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- DM. Für die Beklagten erhöht sich die Sicherheitsleistung ab 1. März 1989 bezüglich der zu vollstreckenden Rentenbeträge um 200,- DM. Die Beklagten können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 89.400,- DM und die Beklagten in Höhe von 28.600,- DM.


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