Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 52/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 1997 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, 38.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 320.000,00 DM für die Zeit vom 21. März 1994 bis 14. Februar 1996 und aus 38.000,00 DM seit dem 15. Februar 1996 an die Beklagte zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in genannter Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.


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