Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 150/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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