Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 10 U 11/21

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7.5.2021, Az. 2 O 235/19, teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug und auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 19.4.2018 erwarb der Kläger von der Beklagten den gebrauchten, mit einem Dieselmotor ausgestatteten Pkw Audi A 5, Erstzulassung 14.12.2010, mit der FIN … bei einem Tachostand von 156.359 km zum Kaufpreis von 12.800,00 EUR.
Der Kaufvertrag enthält zur Frage der Gewährleistung folgende Bestimmung:
„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“
Außerdem finden sich in dem Kaufvertrag unter anderem folgende „Angaben des Verkäufers“:
„1. Der Verkäufer garantiert, […]
1.3 dass das Kfz in der Zeit in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden […] erlitten hat.“
„2. Der Verkäufer erklärt,
2.1 dass das Kfz in der übrigen Zeit – soweit ihm bekannt – keinen Unfallschaden […] hatte.
[…]
2.6 dass es sich – soweit ihm bekannt – um ein Importfahrzeug (aus EU oder EU-Ausland) handelt:  ja  (x) nein.“
Die Beklagte hatte das Fahrzeug bei der S. Bank finanziert. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte in der Weise, dass der Kläger den Kaufpreis über die S. Bank AG finanzierte, sodass die Beklagte eine Freistellung von Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 12.800,00 EUR erlangte.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 2.1.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.
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Am 9.9.2020 legte der Kläger das Fahrzeug still. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er mit ihm 46.461 Kilometer gefahren.
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Der Kläger hat vor dem Landgericht behauptet, dass es sich bei dem bei der Beklagten erworbenen Fahrzeug um ein Importfahrzeug aus Italien handele, das von der Beklagten erstmals in Deutschland zugelassen worden sei. Für die Überlassung der EG-Übereinstimmungserklärung des Herstellers, die als Länderkürzel „ITA“ ausweise, habe er einen Betrag in Höhe von 71,40 EUR aufwenden müssen. Die Beklagte habe die Erklärung in dem Kaufvertrag, dass es sich nicht um ein Importfahrzeug handele, wider besseren Wissens abgegeben und den Kläger so arglistig getäuscht. Unter Abzug von 2.713 EUR Nutzungsentschädigung (für zunächst 19.848 gefahrene Kilometer) von dem Kaufpreis und unter Einbeziehung des vorgenannten Betrages von 71,40 EUR hat der Kläger vor dem Landgericht Rückabwicklung des Kaufvertrags durch Zahlung eines Betrags von 10.158,40 EUR nebst Verzugszinsen an die S. Bank AG Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitbefangenen Pkw nebst Schlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil II, ferner die Feststellung von Annahmeverzug und die Freistellung von sämtlichen Kosten, die dem Kläger durch die Finanzierung des Kaufpreises für den Pkw Audi A 5 bei der S. Bank AG zur Vertragsnummer … entstanden sind, sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten an den Kläger verlangt.
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Die Beklagte ist der Klage vor dem Landgericht entgegengetreten. Sie habe jedenfalls keine Kenntnis davon gehabt, falls es sich bei dem Fahrzeug um ein Importfahrzeug aus Italien handeln sollte. Sie habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 5.10.2016 bei der Fa. C. in H. gekauft. Diese habe ihr sämtliche Unterlagen zu dem Fahrzeug in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Die Beklagte sei sodann zur Zulassungsstelle gefahren und habe dort zur Ummeldung des Fahrzeugs den verschlossenen Umschlag an die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter der Zulassungsstelle übergeben. Später habe die Beklagte die Unterlagen wieder in Empfang genommen. Sie habe keine Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen im Umschlag erlangt.
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Das Landgericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem Landgericht wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2020 und vom 25.3.2021 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 7.5.2021 hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen
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- die Beklagte dazu verurteilt, an die S. Bank AG … unter Angabe der Vertragsnummer … und unter Angabe des Namens des Klägers 6.520,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs PKW Audi A 5 mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … nebst Fahrzeugschlüsseln und Zulassungsbescheinigung II,
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- festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
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- festgestellt, dass die Beklagte den Kläger auf Nachweis von sämtlichen Kosten freizustellen hat, die dem Kläger durch die Finanzierung des Kaufpreises für den Pkw Audi A 5 bei der S. Bank AG zur Vertragsnummer … entstanden sind,
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- die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,02 Euro zu zahlen.
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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Fahrzeug keinen Sachmangel aufweise, nachdem die Beklagte hinsichtlich der angabegemäß fehlenden Eigenschaft des Kfz als „Importfahrzeug“ eine Wissenserklärung abgegeben habe, aber keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sei. Der Kläger könne jedoch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen einer fahrlässig falschen Angabe der Beklagten im Rahmen der vorvertraglichen Verkaufsverhandlungen beanspruchen, weil es sich bei dem Fahrzeug – anders als im Kaufvertrag angegeben – tatsächlich um ein Importfahrzeug aus Italien gehandelt habe. Die Wissenserklärung der Beklagten im Kaufvertrag habe sich daher als unzutreffend erwiesen, wobei der Beklagten Fahrlässigkeit zur Last falle. Zwar habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Beklagte gewusst habe, ein Importfahrzeug aus Italien zu verkaufen. Bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte die Beklagte sich aber noch im Rahmen der Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger an eine Erklärung der Sachbearbeiterin der Zulassungsstelle, es würden die ausländischen Papiere eingezogen, erinnern können und müssen. Die von dem gezahlten Kaufpreis abzusetzenden Gebrauchsvorteile, die der Kläger gezogen hat, hat das Landgericht auf 6.350,86 EUR geschätzt.
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Gegen dieses ihm am 10.5.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.6.2021 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – am 16.7.2021 begründet.
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Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 7.5.2021 – 2 O 235/19 – die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe bereits nicht ausreichend festgestellt, dass es sich um ein „Importfahrzeug“ gehandelt habe. Insbesondere habe das Landgericht die Abgrenzung zu einem „Re-Import“ nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen. Der Rückgriff auf die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss sei dem Landgericht ohnehin versperrt gewesen, weil im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB hierauf nur bei vorsätzlichem Verhalten zurückgegriffen werden dürfe. Zudem habe die Beklagte keine falsche Erklärung abgegeben, sondern nur ihr eigenes inneres Wissen zutreffend mitgeteilt.
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Der Kläger beantragt unter Verteidigung des angegriffenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger hält die Berufung mangels ausreichender Begründung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Rückgriff auf eine Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss sei möglich, da keine Beschaffenheitsvereinbarung vorgelegen habe. Ein Verkäufer hafte nach diesen Grundsätzen, wenn er einen Käufer nicht oder nicht ordnungsgemäß über eine Import-/Re-Importeigenschaft eines gebrauchten Pkw unterrichte.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts und auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.11.2021 ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
27 
1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere mangelt es nicht an einer zureichenden Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagte hat im Einzelnen ausgeführt, warum sie die tragende Annahme einer Pflichtverletzung in Gestalt einer fahrlässig falschen Wissenserklärung durch das Landgericht für unzutreffend hält, und so Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben können (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO).
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2. Die Berufung ist auch begründet. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die den Senat binden (vgl. § 529 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
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a) Zutreffend hat das Landgericht allerdings einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug auf der Grundlage von §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434 Abs. 1, 440, 323 BGB verneint. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug importiert worden ist, überhaupt einen Sachmangel begründen kann oder ob das – da der Umstand dem Fahrzeug nicht in ausreichender Weise selbst anhaftet – nicht möglich ist (so OLG Hamm, Urt. v. 13.5.2003, 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360, 1361; OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008, 1 U 118/08; KG, Beschl. v. 29.8.2011, 20 U 13/11; siehe zum Ganzen auch Vuia, DS 2015, 111, 117). Denn jedenfalls haben die Parteien keine entsprechende Beschaffenheit des Fahrzeugs nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart, nachdem die Beklagte hierzu nach dem eindeutigen Wortlaut des Kaufvertrags eine bloße Wissenserklärung oder Wissensmitteilung abgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2008, VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, 1518; BGH, Beschl. v. 2.11.2010, VIII ZR 287/09; Urt. v. 29.6.2016, VIII ZR 191/15; siehe auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.10.2015, 2 U 63/14).
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b) Richtig hat das Landgericht zudem gesehen, dass eine solche Wissensmitteilung nicht ohne rechtliche Bedeutung ist, sondern derjenige, der eine solche Mitteilung im Rahmen von Vertragsverhandlungen macht, gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wissensmitteilung haftet (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2008, VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, 1518).
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Eine unrichtige oder unvollständige Wissenserklärung liegt jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und entgegen dessen rechtlicher Würdigung nicht vor. Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme den dem Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis, dass die Beklagte Kenntnis vom vorangegangenen Import des veräußerten Fahrzeugs hatte, als nicht geführt angesehen. Damit liegt aber entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bereits keine (vorvertragliche) Pflichtverletzung vor, so dass es auf die Frage des Vertretenmüssens, die das Landgericht nach Beweislastgrundsätzen bejaht hat, überhaupt nicht ankommt. Die Beklagte hat keine – ggf. fahrlässig – falsche, sondern im Gegenteil eine (nicht widerlegbar) zutreffende Wissensmitteilung gemacht, als sie erklärt hat, das Fahrzeug sei – soweit ihr bekannt – kein Importfahrzeug. Sie hat ihre subjektive Wahrnehmung damit nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wahrheitsgemäß wiedergegeben. Einen darüber hinausgehenden Erklärungsinhalt hatte die (Wissens-)Mitteilung der Beklagten nicht. Ob ihr Irrtum vermeidbar war oder nicht, spielt daher keine Rolle. Es ist gerade der Sinn des Instituts der Wissenserklärung oder Wissensmitteilung, eine Haftung für nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv unzutreffende Mitteilungen zu begründen und gleichzeitig eine Haftung für – ggf. nur – subjektiv zutreffende Angaben auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2010, VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131, 1133; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.5.2012, 12 U 173/10; siehe auch Vuia, NJW 2015, 1047, 1069). Dieser Sinn korrespondiert mit der gesetzlichen Regelung in § 444 BGB, wonach ein Gewährleistungsausschluss (nur) arglistig und damit vorsätzlich verschwiegene Mängel nicht erfasst.
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c) Dass die Beklagte den Kläger – möglicherweise fahrlässig – über die Eigenschaft des veräußerten Automobils als Importfahrzeug nicht aufgeklärt hat, vermag als solches, das heißt unabhängig von der erfolgten Wissensmitteilung, eine Haftung auf der Grundlage von §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht zu begründen.
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Zum einen kommt nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, eine Pflicht des Verkäufers zu einem Hinweis auf einen (Re-)Import nur in Betracht, wenn das Fahrzeug deshalb auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein für diesen produziertes Auto (vgl. OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008, 1 U 118/08; KG, Beschl. v. 29.8.2011, 20 U 13/11; OLG Köln, Beschl. v. 23.6.2014, 19 U 3/14; siehe auch OLG Hamm, Urt. v. 13.5.2003, 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360, 1361; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.1.2021, 8 U 85/17; Vuia, DS 2015, 111, 117). Einen solchen Minderwert hat der Kläger aber nicht behauptet. Er liegt aus Sicht des Senats auch fern, zumal bei einem sieben Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 150.000 Kilometern (siehe auch OLG Köln, Beschl. v. 23.6.2014, 19 U 3/14).
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Zum anderen könnte insoweit aber ohnehin keine Verletzung einer Aufklärungspflicht angenommen werden, weil die Beklagte zur Frage des Vorliegens eines Importfahrzeugs gerade nicht geschwiegen, sondern im Gegenteil durch die diesbezügliche bloße Wissensmitteilung deutlich gemacht hat, in welchem Umfang – nämlich den Bereich ihrer subjektiven Kenntnis – sie einstehen kann und will und in welchem Umfang – nämlich darüber hinaus und damit auch für fahrlässige Unkenntnis – nicht. Sie hat dadurch ihre Haftung nur für den Fall einer unzutreffenden Wissensmitteilung im Sinne einer vorsätzlichen Falschangabe begründet.
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3. Nachdem dem Kläger dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zusteht, kann er auch nicht die Feststellungen des Annahmeverzugs sowie einer weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten und auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder die Zahlung von Zinsen verlangen.
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Das Urteil des Landgerichts war daher teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

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