Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-11 U 254/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.08.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 4.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2009 zu zahlen und ihn von der Gebührenrechnung der Anwälte T3, M und U vom 25.11.2008 in Höhe eines Betrages von 489,45 € freizu¬stellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 40 % und das beklagte Land zu 60 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tra-gen der Kläger zu 16 % und das beklagte Land zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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