Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 127/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.05.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az.: 12 O 483/12) abgeändert.
Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 24.677,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 46 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 56% und die Beklagten als Gesamtschuldner 44%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor ihrerseits in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend.
4Mit Darlehensvertrag vom 06.07.2007 nahmen die Beklagten bei der Klägerin ein Darlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von 45.660,00 Euro auf. Die Laufzeit des Darlehens betrug 84 Monate, der Zinssatz 12,45 % p.a. und der effektive Jahreszins 14,3 %. Die Klägerin schloss vereinbarungsgemäß für die Beklagten als versicherte Personen bei der M Lebensversicherung eine Restschuldversicherung auf den Todesfall ab. Die Versicherungsprämie betrug einmalig 10.454,86 Euro und wurde von den Beklagten mit o.g. Darlehen mitfinanziert. Die Klägerin zahlte diesen Betrag direkt an die Versicherung aus.
5Aufgrund eines weiteren Barbedarfs wandten sich die Beklagten im Jahr 2008 erneut an die Klägerin, die ihnen eine Aufstockung des bereits laufenden Darlehens anbot. Die Parteien schlossen am 07.10.2008 einen Kreditvertrag über ein Darlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von 67.450 Euro und einer Laufzeit von 84 Monaten zu einem Zinssatz von 11,22 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 12,90 %. Ein Teilbetrag in Höhe von 43.862,90 Euro diente dabei der Ablösung des Darlehens vom 06.07.2007. Ein weiterer Betrag in Höhe von 3.242,60 Euro wurde den Beklagten ausgezahlt. Der Restbetrag in Höhe von 20.914,91 Euro wurde als Versicherungsbeitrag an die M2 Lebensversicherungs-Gesellschaft überwiesen, bei der die Klägerin für die Beklagten als versicherte Personen erneut vereinbarungsgemäß einen entsprechenden Restschuldversicherungsvertrag für den Todesfall abschloss.
6Beide Kreditverträge enthielten eine Widerrufbelehrung, die nicht auf die Folgen des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts hinwies. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kreditverträge (Anlage K 1 - Bl. 4 d.A. und A 1 Bl. 25 d.A.) Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 30.06.2009 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrags vom 07.10.2008 sowie des entsprechenden Restschuldversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung und widerriefen die Verträge vorsorglich. Mit Schreiben vom 18.01.2012 (Anlage 4, Bl. 39 d.A.) erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin, dass bei der Berechnungen des klägerischen Anspruchs auch die Kosten der Restschuldversicherung aus dem Jahr 2007 einzubeziehen seien.
8Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrags aus dem Darlehen vom 07.10.2008 nebst Zinsen abzüglich gezahlter Raten sowie einen anteiligen Versicherungsbeitrag geltend. Sie hat behauptet, der marktübliche effektive Zinssatz der Deutschen Bundesbank habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 8,70 % betragen.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 53.302,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2011 zu zahlen.
11Die Beklagten haben beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie sind der Ansicht, der Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da unter Berücksichtigung der Kosten für die Restschuldversicherung ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Vertragszins und dem marktüblichen Effektivzins bestehe. Dazu haben sie behauptet, die Klägerin habe im Jahr 2008 auf einer „Aufstockung“ des alten Kreditvertrages bestanden und durch ihren zuständigen Mitarbeiter im Hinblick auf beide Darlehensverträge jeweils erklärt, der Abschluss der Restschuldversicherung sei für den Abschluss des Darlehensvertrages zwingend. Sie, die Beklagten, seien zudem nicht über die Kosten des Vertrages aufgeklärt worden.
14Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
15Das Landgericht hat die Beklagten in Höhe von 43.747,28 Euro nebst Zinsen zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, der Darlehensvertrag vom 07.10.2008 sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Da es sich bei dem Kreditvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag aber um verbundene Geschäfte handele, und die Widerrufbelehrung insoweit nicht vollständig gewesen sei, sei der Vertrag wirksam widerrufen worden. Infolgedessen hätten die Beklagten an die Klägerin den Nettokreditbetrag - soweit er nicht zur Finanzierung des Versicherungsvertrages diente - nebst Verzinsung zu einem marktüblichen Zins (8,70%), zurückzuzahlen sowie Wertersatz für den Versicherungsschutz für die Zeit bis zum Widerruf zu leisten. Im Wege der Verrechnung seien hiervon die von den Beklagten geleisteten Ratenzahlungen zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
16Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie rügen, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrags die Kosten der Restschuldversicherung nicht berücksichtigt habe. Zudem habe das Landgericht bei der Berechnung der Rückabwicklungsansprüche aus dem widerrufenen Darlehen nicht die Kosten der Restschuldversicherung für das Darlehen aus dem Jahr 2007 einbezogen. Die Beklagten erklären den Widerruf des Darlehensvertrags aus dem Jahr 2007.
17Die Beklagten beantragen,
18unter Abänderung des Urteils des LG Dortmund vom 23.05.2013 (Az. 12 O 483/12) die Klage abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags. Sie meint, ein etwaiger Widerruf des Vertrages aus dem Jahr 2007 sei rechtsmissbräuchlich und ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt.
22Wegen des weiteren Vortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
23II.
24Die zulässige Berufung der Beklagten hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in dieser Höhe ein Anspruch aus §§ 346, 347, 357 Abs. 1, 358 BGB zu.
251. Die Beklagten haben sowohl den Darlehensvertrag vom 06.07.2007 als auch den Darlehensvertrag vom 07.10.2008 gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB wirksam widerrufen.
26a) Den Darlehensvertrag vom 7.10.2008 haben die Beklagten mit Schreiben vom 30.6.2009 ausdrücklich widerrufen. Ein Widerruf des Darlehensvertrages vom 06.07.2007 ist konkludent mit Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2012 und dem - als Anlage 4 zu diesem Schriftsatz vorlegten - Schreiben der Beklagten vom 18.01.2012 erfolgt. Die Beklagten geben in den genannten Schriftsätzen zu erkennen, dass sie eine Rückabwicklung beider Darlehensverträge wünschen, indem sie geltend machen, dass auch die Kosten für die Restkreditversicherung des Vorläuferdarlehens aus dem Jahr 2007 bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen seien. Aus dieser Äußerung ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Beklagten auch den ersten Darlehensvertrag vom 06.07.2007 nicht mehr gegen sich geltend lassen wollen.
27Die erklärten Widerrufe sind nicht verfristet. Die Widerrufsfrist wurde jeweils nicht in Lauf gesetzt, weil die Widerrufsbelehrung beider Darlehensverträge nicht ordnungsgemäß war. Es fehlte in beiden Fällen der nach § 358 Abs. 5 BGB erforderliche Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs für die mit den Darlehensverträgen verbundenen Restschuldversicherungsverträge. Dass der jeweilige Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB sind, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird insoweit Bezug genommen (vgl. hierzu auch BGH Urteil v. 15.12.2009, Az.: XI ZR 45/09).
28Hieran vermag auch die von der Klägerin als Verwenderin der Vertragsformulare gewählte Konstruktion nichts zu ändern, wonach die Beklagten nicht Versicherungsnehmer im Verhältnis zur jeweiligen Versicherung wurden, sondern nur versicherte Personen. Die Interessenlage wird hierdurch in keiner Weise anders, als dies bei der klassischen Vertragskonstruktion der Fall ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der gewählten Konstruktion um eine unzulässige Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften handelt, oder um ein Auftragsverhältnis, innerhalb dessen die Klägerin den Versicherungsvertrag als einen echten Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich der Beklagten, abgeschlossen hat. In letzterem Fall wäre der Auftrag vom Widerruf erfasst, mit der Folge, dass der Versicherungsvertrag von der Klägerin ohne Auftrag für die Beklagten abgeschlossen wurde. Die Klägerin kann auch dann nicht die Versicherungsprämie verlangen
29Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Klägerin meint – das Widerrufsrecht im Hinblick auf den Vertrag vom 06.07.2007 verwirkt ist oder der Widerruf rechtsmissbräuchlich ist, bestehen nicht. Insbesondere steht dem Widerruf des Vertrags vom 06.07.2007 nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch den Vertrag vom 07.10.2008 abgelöst wurde. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so wird die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Der Widerruf kann daher – unbefristet – erfolgen. Dies sogar dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde auch dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).
30b) Gemäß §§ 357 Abs. 1, 358 Abs. 4 BGB hat damit die Rückabwicklung beider Darlehensverträge nach den §§ 346 ff. BGB zu erfolgen. Wobei die Klägerin gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 im Verhältnis zu den Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus den Restschuldversicherungsverträgen eintritt (vgl. BGH Urteil vom 18.1.2011, Az. XI ZR 356 / 09, Rz. 25).
31(1) Die Klägerin kann von den Beklagten daher die Rückzahlung des an die Beklagten aus den beiden Darlehensverträgen insgesamt ausgezahlten Nettokreditbetrags in Höhe von 38.447,74 Euro (35.205,14 Euro aus dem Darlehensvertrag vom 06.07.2007 zzgl. 3.242,60 Euro aus dem Darlehensvertrag vom 07.10.2008) verlangen. Davon sind von den Beklagten an die Klägerin geleistete Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 19.885,14 Euro (12.624,30 Euro auf den Darlehensvertrag vom 06.07.2007 und 7.260,84 Euro auf den Darlehensvertrag vom 07.10.2008) in Abzug zu bringen, so dass sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 18.562,60 Euro ergibt.
32(2) Die Klägerin hat zudem gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Nutzungsersatz für das jeweils zur Verfügung gestellte Kapital in Höhe der marktüblichen Zinsen. Auf die Vorschrift des § 358 Abs. 4 S. 2 BGB können sich die Beklagten insoweit, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht berufen, da der an die Beklagten ausgezahlte Darlehensbetrag nicht zur Finanzierung der Restschuldversicherung diente. Nur insoweit muss sich aber die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten so behandeln lassen, als wäre auch das verbundene Geschäft widerrufen worden.
33Die Beklagten schulden daher - unter Zugrundelegung eines marktüblichen Zinssatzes von 8,92 % - für das Darlehen vom 06.07.2007 für die Zeit 06.07.2007 bis zur Umschuldung am 07.10.2008 Zinsen in Höhe von insgesamt 2.534,22 Euro.
34Für das Darlehen vom 07.10.2008 stehen der Klägerin - unter Zugrundelegung eines marktüblichen Zinssatzes in Höhe von 8,70 % - für die Zeit ab dem 07.10.2008 bis zum erfolgten Widerruf am 30.09.2009 Zinsen in Höhe von insgesamt 1.587,36 Euro zu.
35(3) Schließlich kann die Klägerin Wertersatz für den Versicherungsschutz jeweils für die Zeit von Vertragsbeginn bis zur Umschuldung bzw. bis zum Widerruf am 30.09.2009 verlangen, § 346 Abs. 2 BGB. Zwar gelten die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt gemäß § 346 ff. BGB nach §§ 358 Abs. 4 S. 1 357 Abs. 1 S. 1 BGB nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH beurteilen sich daher die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrags für den Restschuldvertrag als verbundenes Geschäft ergeben, auch nach dem VVG (§§ 8, 9 VVG in der Fassung vom 01.01.2008 bzw. §§ 8, 48c VVG a.F. - vgl. BGH Urteil v. 15.12.2009, Az.: XI ZR 45/09 Rz. 15). Dies führt vorliegend indes bereits deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil die Beklagten den Restschuldversicherungsvertrag gerade nicht nach dem VVG gegenüber dieser widerrufen haben.
36Durch die Restschuldversicherung waren die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag abgesichert, so dass die Beklagten für die Zeit von Vertragsbeginn bis zur Umschuldung bzw. bis zum Widerruf Versicherungsschutz und damit einen Vermögensvorteil erlangt haben (vgl. BGH Urteil v. 02.12.1982, Az.: III ZR 90/81 Rz. 1 a), dessen Wert sie nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB zu ersetzen haben. Der Senat legt der Berechnung des Werts dieses Vermögensvorteils die vertraglich vereinbarte Versicherungsprämie, anteilig für den Zeitraum der tatsächlichen Vertragslaufzeit, zugrunde. Bei einer Versicherungsprämie in Höhe von 10.454,86 Euro für eine Laufzeit von 84 Monaten bezüglich der Versicherung der Restschuld aus dem Darlehen vom 06.07.2007 ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 124,46 Euro. Für die Zeit vom 06.07.2007 bis zur Ablösung des Darlehens am 07.10.2008 (15 Monate) sind damit anteilig 1.866,90 Euro anzusetzen. Für den zweiten Vertrag vom 07.10.2008 ergibt sich bei einer Versicherungsprämie in Höhe von 20.334,50 Euro für 84 Monate (d.h. 242,08 Euro/Monat) für die Zeit bis zum Widerruf am 30.06.2009 (8,75 Monate) ein anteiliger Wert von 2.119,25 Euro.
37Da aber auch die Klägerin durch die Restschuldversicherung aufgrund der damit verbundenen Absicherung ihrer Ansprüche gegen die Beklagten einen Vermögensvorteil erlangt hat, der in etwa dem der Beklagten als Darlehensnehmer entspricht, erscheint es dem Senat angemessen, bei der Rückabwicklung der Darlehensverträge den zu ersetzenden Vermögensvorteil der Beklagten auf die Hälfte der Restschuldversicherungsprämie zu begrenzen (vgl. dazu BGH Urteil v. 02.12.1982, Az.: III ZR 90/81). Der Klägerin steht daher insgesamt Wertersatz in Höhe von 1.993,08 Euro für die Restschuldversicherung zu.
38Nach Saldierung der wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche beträgt der der Klägerin gemäß §§ 358 Abs. 4, 357, 346, 347 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zustehenden Rückzahlungsanspruch insgesamt 24.677,26 Euro.
392. a) Eine abweichende Beurteilung insbesondere des Zinsanspruchs der Klägerin folgt nicht daraus, dass der Vertrag aufgrund sittenwidrig überhöhter Zinsen gemäß § 138 BGB nichtig wäre. Es liegen insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund sittenwidrig überhöhter Zinsen vor. Zutreffend stellt das Landgericht hierzu fest, dass der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen nicht um 100% überschreitet. Die Kosten für die Restschuldversicherung haben insoweit unberücksichtigt zu bleiben. Die Kosten der Restschuldversicherung könnten nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Bank die Gewährung des Darlehens von dem Abschluss der Restschuldversicherung abhängig gemacht hätte. Dies steht vorliegend aber nicht fest, da die Beklagten für ihre entsprechende Behauptung beweisfällig geblieben sind. Im Übrigen müssten dann aber auch entsprechende Vergleichsparameter herangezogen werden.
40b) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Restschuldversicherungsprämie selbst sittenwidrig überteuert und daher ggf. auch der Darlehensvertrag nach § 139 BGB nichtig ist, sind nicht vorgetragen. Es fehlt insbesondere an der Vergleichbarkeit der von den Beklagten zum Beleg für die Überteuerung herangezogenen Versicherungen. Soweit die Beklagten vortragen, unter Zugrundelegung des Nettokreditbetrages des Darlehens vom 7.10.2008 sowie der Laufzeit von 84 Monaten habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits für 55 Euro monatlich eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden können, ist dies schon deshalb nicht mit der abgeschlossenen Versicherung vergleichbar, weil damit nicht der Gesamtbetrag des Darlehens versichert wäre. Auch bleibt auf entsprechenden Hinweis der Klägerin offen, ob eine Versicherung zu dem von den Beklagten angegebenen Preis auch unter Berücksichtigung der Tatsache hätte abgeschlossen werden können, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bereits über 60 Jahre alt war.
41Soweit die Beklagten behaupten, für eine Kapitallebensversicherung wären selbst bei ungünstigen Voraussetzungen nur Kosten in Höhe von 9.000 Euro entstanden stellt dies für die Gegenüberstellung mit der im Streitfall zu beurteilenden Restschuldversicherung keine taugliche Vergleichsgrundlage dar, da die beiden Versicherungsarten sich auf vielfältige Weise voneinander unterscheiden; insbesondere nach Maßgabe ihrer jeweiligen Risikoabdeckung, altersbezogener Prämienstrukturen, zu erwartende Rückerstattungsverluste bei vorzeitigen Vertragsbeendigung und möglicher Steuervorteile (vergleiche BGH Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 220/10, Rz. 25).
42Zudem steht aber vor allem nicht fest, dass nach dem Parteiwillen zur Zeit des Darlehensabschlusses das Darlehen und die Restschuldversicherung im Sinne des § 139 BGB miteinander stehen und fallen sollten. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten sind für diese Behauptung ebenfalls beweisfällig geblieben.
433. Der streitgegenständliche Kreditvertrag ist nicht gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nichtig. Die Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Unabhängig vom Bestehen einer Aufklärungspflicht der Klägerin über die Freiwilligkeit des Abschlusses einer Restschuldversicherung und die Angemessenheit der Konditionen fehlt es an Vortrag zum darauf bezogenen Vorsatz der Klägerin.
444. Die Beklagten können der Klägerin schließlich auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH war die Klägerin nicht verpflichtet, die Beklagten über etwaige Innenprovisionen und/oder etwa von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aufzuklären. Eine entsprechende Aufklärungspflicht gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank (BGH Urteil vom 29.11.2011 Az. XI ZR 220/ 10 Rz. 39). Die Kosten für die Versicherung, über deren Abschluss auch nach dem Vortrag der Beklagten ausdrücklich gesprochen wurde, ergeben sich deutlich aus dem Vertrag. Dass die Beklagten diesen ggf. ungelesen unterschrieben, führt nicht zu einer entsprechenden Aufklärungspflicht der Klägerin.
455. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 und 2 BGB.
466. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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