Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 118/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.06.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerinnen 2.138,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.069,20 € seit dem 23.09.2012 und aus weiteren 1.069,20 € seit dem 18.03.2013 sowie

künftig ab dem 01.04.2013 quartalsweise an die Klägerinnen einen Erbbauzins in Höhe von 1.301,60 €, jeweils fällig zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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