Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 200/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 30.8.2011 abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,
an die Klägerin zu 1.) 88.820,45 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2008 sowie
an die Klägerin zu 2.) 689.531,78 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2008 zu zahlen,
wobei die Zahlungsansprüche jeweils auf den Deckungsanspruch der Beklagten gegen die H Versicherung-AG aus dem zwischen der Beklagten und der H Versicherung-AG abgeschlossenen Versicherungsvertrag unter der Schadennummer: ### beschränkt werden.
Die Berufung der Klägerinnen im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen für die 1. Instanz den Klägerinnen zu 35 % und der Beklagten zu 65 % sowie für die 2. Instanz den Klägerinnen zu 34 % und der Beklagten zu 66 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen und die Beklagte dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Gründe
2I.
3Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
4Durch die angefochtene Entscheidung ist die Klage abgewiesen worden.
5Ein Werkvertrag dahingehend, dass die Beklagte auch die Entfernung der auf den angelieferten Zylinderschrauben bereits vorhandenen Oberfläche geschuldet habe, sei nicht zustande gekommen. Laut Landgericht sei zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten im Rahmen der bestehenden Lieferbeziehung nach entsprechender Musterbescheinigung und Freigabe sowie durch eine Qualitätssicherungsvereinbarung und die Vergabe einer entsprechenden Artikelnummer nur das so genannte „Veredeln“ der von der Klägerin zu 1) herzustellenden Zylinderschrauben vereinbart und im Produktionsablauf der Parteien anhand der vergebenen Artikelnummer hinterlegt worden. Danach habe es die Beklagte vertraglich übernommen, die ihr von der Klägerin zu 1) jeweils im Rohzustand anzuliefernden Zylinderschrauben auf der Grundlage der technischen Z-Spezifikation Z O mit einer Phosphatsbeschichtung F (Oberfläche phosphatiert und geölt) zu versehen. Zwar habe die Klägerin zu 1.) abweichend hiervon am 14.10.2004 mit Übersendung der streitgegenständlichen Zylinderschrauben auf den beigefügten Begleitzetteln (Anlieferscheinen) unter den Auftragsnummern: J1 und J2 außer dem vereinbarten Veredeln der Oberfläche F vermerkt: „1 Oberfläche entfernen“, ohne dass die Beklagte widersprochen habe. Dies habe allerdings für das Zustandekommen eines dahingehenden zusätzlichen Auftrags nicht ausgereicht. Denn die Klägerin zu 1.) habe diese Änderung bzw. Ergänzung nach ihrem eigenen Vortrag weder zuvor mit einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Beklagten besprochen, noch habe sie das Entfernen einer derartigen Oberfläche „Q“ jemals zuvor bei der Beklagten in Auftrag gegeben. Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung seien ebenfalls zu verneinen. Eine Informations- bzw. Rücksichtnahmepflicht, welche sich im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung ergebe und möglicherweise verletzt worden sei, habe allenfalls der Klägerin zu 1.), nicht aber der Beklagten oblegen. Denn die Klägerin zu 1.) hätte die Beklagte darüber informieren müssen, dass sie Schrauben mit einer anderen Beschaffenheit liefern würde. Gerade in der Automobilzulieferindustrie dürfe ein Empfänger angesichts der detaillierten Vorgaben der Hersteller zur Sicherung einer gleichbleibenden Qualität nach Bemusterung und Freigabe von in Qualitätssicherungsvereinbarungen niedergelegten Produktionsabläufen erwarten, dass der Vertragspartner ihn von technischen Änderungen rechtzeitig in Kenntnis setze. Die Klägerin zu 1.) hätte die Änderung daher mit der Beklagten rechtzeitig absprechen müssen. Der bloße Hinweis auf dem Auftragszettel: „1 Oberfläche entfernen“ habe hierfür nicht ausgereicht. Aus diesem Grunde sei gegenüber der Beklagten auch kein Vorwurf dahingehend zu erheben, dass sie die Schrauben weder vor noch nach der Veredelung einer näheren Sichtkontrolle unterzogen habe. Denn die streitgegenständlichen Schrauben hätten sich auf den ersten Blick nicht deutlich von anderen unbehandelten Schrauben unterschieden. Selbst wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung angelastet werden sollte, würde das Mitverschulden der Klägerin zu 1) nach § 254 BGB jedoch derart schwer wiegen, dass ein Verschulden der Beklagten vollständig dahinter zurücktreten würde. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin zu 1.) die Schrauben ohne vorherige Rückfrage oder Eigenkontrolle entgegengenommen und an C ausgeliefert habe, obwohl sich auch aus den zeitnah eingegangenen Rechnungen der Beklagten ergeben habe, dass diese - wie bisher - lediglich eine Beschichtung ohne vorheriges Entfernen einer bereits vorhandenen Oberfläche vorgenommen habe.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen.
7Sie rügen, das Landgericht sei unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Ansicht gelangt, dass der Werkvertrag lediglich das „Veredeln“ und nicht auch das „Umveredeln“, also die vorherige Entfernung der vorhandenen Beschichtung, beinhaltet habe. Für die Ausführung des jeweiligen Auftrags seien entgegen der Darstellung der Beklagten nicht ausschließlich die bei der Beklagten hinterlegte Artikelnummer, sondern sämtliche Angaben auf den den Auftrag enthaltenden Anlieferscheinen maßgeblich gewesen. Hierfür sprächen auch die von den Klägerinnen vorgelegten Auftragszettel aus früheren Lieferungen, wonach ebenfalls eine bereits vorhandene Beschichtung vor der Veredelung habe entfernt werden sollen und entfernt worden sei. Aufgrund dieser Auftragszettel (Anlieferscheine) habe die Beklagte während der gesamten Geschäftsbeziehung den jeweils gewünschten Auftrag im Sinne des vorgegebenen Veredelungsergebnisses erkennen müssen und auch erkannt. Die Artikelnummer treffe dagegen über die Art und Weise der Veredelung keine Aussage, sondern sie beziehe sich allein auf das geschuldete Endprodukt, welches hier die Oberfläche „F“ gewesen sei.
8Eine „Rahmenvereinbarung“ zwischen den Parteien, wonach sich der Auftragsinhalt ausschließlich nach der Artikelnummer habe richten sollen, sei nicht getroffen und von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt worden. Insofern könne auch nicht davon ausgegangen werden, eine derartige „Rahmenvereinbarung“ habe durch die Aufträge vom 14.10.2004 abgeändert werden sollen. Vielmehr sei zwischen der Klägerin zu 1.) und der Beklagten am 14.10.2004 ein Werkvertrag zustande gekommen, wonach die Beklagte nicht nur die Veredelung der Schrauben, sondern auch die vorherige Entfernung der vorhandenen Beschichtung geschuldet habe. Insoweit hätte das Landgericht zumindest den Beweisanträgen der Klägerinnen nachgehen müssen.
9Indem die Beklagte die Entschichtung unstreitig nicht vorgenommen habe, seien die Schrauben mangelhaft bearbeitet worden, wobei die Beklagte die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten habe. Wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass die Anweisungen auf den Begleitschreiben nicht mit den bei ihr für die angegebene Artikelnummer hinterlegten Fertigungsschritten übereinstimmen würden, hätte sie den Veredelungsauftrag nicht ohne vorherige Rücksprache mit der Klägerin zu 1.) ausführen dürfen. Überdies seien die Schrauben in verschiedener Hinsicht nicht in der üblichen Art und Weise angeliefert worden, was der Beklagten ebenfalls hätte auffallen müssen. Schließlich hätten sich die streitgegenständlichen Schrauben auch äußerlich von Schrauben im Rohzustand unterschieden. Die Ansprüche der Klägerinnen seien nicht nach § 377 HGB ausgeschlossen, da der aufgetretene Mangel versteckt und damit nicht erkennbar gewesen sei.
10Ein Mitverschulden auf Seiten der Klägerin zu 1.) liege ebenfalls nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Artikelnummer, auf welche die Beklagte ausschließlich vertraut haben wolle, für Inhalt und Umfang des Auftrags ohne Bedeutung sei. Auch aus den Rechnungen habe sich für die Klägerin zu 1.) kein Anhaltspunkt für eine nicht vollständige Veredelung ergeben, da die Beklagte bereits in der Vergangenheit „Umveredelungen“ auf der Basis der Preisvereinbarung für die Beschichtung von Schrauben mit der Oberfläche „F“ vorgenommen und ihr gegenüber fakturiert habe.
11Selbst wenn ein Werkvertrag nicht mit dem Inhalt einer „Umveredelung“ der Schrauben zustande gekommen sein sollte, ergebe sich ein Schadenersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, da die Beklagte anhand der Anweisungen auf den Begleitschreiben hätte erkennen müssen, dass die Klägerin zu 1) ein abweichendes Ergebnis wünsche.
12Im Senatstermin am 3.7.2012 haben die Klägerinnen zunächst beantragt,
13die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hagen vom 30.8.2011 unter dem Aktenzeichen: 21 O 108/08 zu verurteilen,
14an die Klägerin zu 1.) 135.175,87 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (3.7.2008) sowie
15an die Klägerin zu 2.) 1.049.398,58 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (3.7.2008) zu zahlen.
16Hilfsweise haben sie beantragt,
17das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30.8.2011 unter dem Aktenzeichen: 21 O 108/08 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hagen zurückzuverweisen.
18Durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 31.8.2012 und 1.11.2012 sind sodann im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beklagten zunächst die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270 Buchst. a InsO und im Anschluss hieran unter Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO angeordnet worden. Zum Sachwalter nach § 270 Buchst. c InsO ist Rechtsanwalt I3, ernannt worden. Daraufhin haben beide Klägerinnen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, wo sie in voller Höhe bestritten worden sind.
19Auf Hinweis des Senats haben sie ihre Anträge sodann umgestellt und nehmen die Beklagte nunmehr gemäß § 110 VVG auf abgesonderte Befriedigung aus ihrem Freistellungsanspruch gegenüber der H Versicherung-AG als dem Haftpflichtversicherer der Beklagten in Anspruch. Zugleich haben sie den Rechtsstreit gegenüber der Beklagten aufgenommen.
20Die Klägerinnen beantragen nunmehr,
21die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hagen vom 30.8.2011 unter dem Aktenzeichen: 21 O 108/08 zu verurteilen,
22an die Klägerin zu 1.) 135.175,87 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung am 3.7.2008 sowie
23an die Klägerin zu 2) 1.049.398,58 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung am 3.7.2008 zu zahlen,
24wobei die Zahlungsansprüche jeweils beschränkt werden auf den Deckungsanspruch der Beklagten gegen die H Versicherung-AG aus dem zwischen der Beklagten und der H Versicherung-AG abgeschlossenen Versicherungsvertrag unter der Schadennummer: ###.
25Hilfeweise beantragen sie,
26das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es sei unstreitig, dass während der gesamten Geschäftsbeziehung vor den in Rede stehenden Aufträgen vom 14.10.2004 Schrauben mit der Oberfläche „Q“ zu keinem Zeitpunkt „umveredelt“ worden seien.
30Maßgeblich für den Auftragsinhalt sei allein die bei der Beklagten mit den genauen Arbeitsschritten hinterlegte Artikelnummer. Zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1.) sei seit Jahren abgestimmt gewesen, welche Arbeitsschritte für die jeweilige Artikelnummer vorzunehmen seien. Auf diese Weise sei dann auch verfahren worden. Wenn die Klägerinnen diese Vorgehensweise nunmehr bestreiten wollten, wäre dies nach Ansicht der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt. Eine vorherige Entfernung der Beschichtung hätte von der Beklagten erst auf ihre technische Realisierbarkeit und einen etwaigen Mehrpreis überprüft werden müssen. Es habe nämlich zu keinem Zeitpunkt eine Preisvereinbarung bezüglich des Entfernens einer solchen vorhandenen Oberfläche gegeben. In erster Instanz sei es unstreitig gewesen, dass die streitgegenständlichen Schrauben zum Zeitpunkt der Anlieferung bei der Beklagten äußerlich nahezu identisch mit Zylinderschrauben im Rohzustand gewesen sein und sich nur bei näherer Sichtprüfung von ihnen hätten unterscheiden lassen. Schließlich seien die Klägerinnen mit etwaigen Ansprüchen gegenüber der Beklagten gemäß § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen, da sich bereits aus den von der Beklagten an die Klägerin übersandten Lieferpapieren der angebliche Mangel ergeben habe. Diesen hätte die Klägerin zu 1) darüber hinaus ohne Schwierigkeiten durch entsprechende Messungen feststellen können.
31Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 21.9.2012 die Vernehmung der benannten Zeugen I, X und N zu den Einzelheiten des Zustandekommens der Veredelungsaufträge zwischen den Parteien angeordnet. Zugleich hat er der Beklagten aufgegeben, substantiiert zu den Einzelheiten des von ihr behaupteten Bemusterungs- und Freigabeverfahrens vorzutragen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 18.2.2014 verwiesen.
32II.
33Die Berufung der ist zulässig und in der Sache überwiegend begründet.
341. Der Senat hat vorab darauf hingewiesen, dass eine Umstellung der Klage auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Beklagten gegenüber ihrem Versicherer gemäß § 110 VVG nicht nur zulässig (vgl. Thole, Zivilprozessuale Probleme …, NZI 2011, 41, 43) sondern als Klageänderung auch sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO ist. Auf den umständlicheren Weg einer insolvenzrechtlichen Prüfung durch Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle nach §§ 174 ff. InsO müssen sie die Gläubigerinnen unter diesen Umständen nicht verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.1989, Az: VI ZR 146/88, VersR 1989, 730, juris, Rdnr. 6). Die erforderliche Beschränkung der geltend gemachten Forderungen auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung (vgl. BGH, a.a.O.) ist ihrerseits erfolgt. Die Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 Z. 2 InsO für eine Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerinnen sind aufgrund ihres Begehrens auf abgesonderte Befriedigung ebenfalls erfüllt. Dem tritt die Beklagte auch nicht entgegen.
352. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 631, 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 634 Z. 4 Alt. 1, 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung vom 88.820,45 € bzw. 689.531,78 €, wobei sich der Anspruch der Klägerin zu 2.) nach teilweiser Erfüllung ihrer Ersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin zu 1.) gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG aus übergegangenem Recht ergibt.
36a) Zwischen der Klägerin zu 1.) und der Beklagten bestand ein Rahmenvertrag über die Veredelung von Schrauben, welcher den §§ 631 ff. BGB, also als Werkvertrag, zuzuordnen ist. Vertragsgegenstand war nicht die Veräußerung von Schrauben, sondern allein die Behandlung ihrer Oberflächen, wozu die Schrauben vorübergehend von der Klägerin zu 1.) an die Beklagte geliefert wurden.
37Innerhalb dieses Rahmenvertrages bildeten die einzelnen Aufträge der Klägerin zu 1) in Form von Begleitschreiben (Anlieferscheinen) zu den Schraubenlieferungen das jeweilige Angebot zum Abschluss eines konkreten Werkvertrags, welches von der Beklagten durch Entgegennahme und Bearbeitung der Schrauben konkludent angenommen wurde. Eines Zugangs dieser Annahmeerklärung bedurfte es nach § 151 S. 1 BGB aufgrund der bestehenden Übung zwischen den Parteien nicht.
38b) Entgegen der Entscheidung des Landgerichts haben die Klägerinnen bereits in der ersten Instanz unter Beweisantritt behauptet, dass die jeweiligen Veredelungsaufträge sich nicht nur nach der Artikelnummer für das gewünschte Fertigteil, sondern nach den durchzuführenden Arbeitsschritten gemäß den Anlieferscheinen richteten. Die Beweisaufnahme im Senatstermin am 18.2.2014 hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass sich entsprechend dieser Darstellung auch der Umfang der beiden streitgegenständlichen Werkverträge vom 14.10.2004 unter den Auftragsnummern: J1 und J2 nicht nur aus der Artikelnummer xxx als der gewünschten Sollbeschaffenheit der streitgegenständlichen Zylinderschrauben, sondern namentlich aus den auf den Anlieferscheinen vermerkten beiden Arbeitsschritten „1 Oberfläche entfernen“ und „2 Veredeln Z O, F“ zusammensetzte.
39aa) Der Zeuge I, der bei der Beklagten als Leiter des Qualitätswesens fungiert, ist nach seinen Bekundungen in die Bearbeitung der Aufträge vom 14.10.2004 unmittelbar nicht eingeschaltet gewesen. Zur Abwicklung der Aufträge im Allgemeinen hat er auf Frage des Senats zwar ausgeführt, die Beklagte setze Artikelnummern ein, die mit den Kunden „bearbeitet“ würden. Die Beklagte habe Hunderte von Aufträgen abgewickelt. Dafür habe sie in ihrem System Artikelnummern übernommen, die auf generellen Absprachen mit den Auftraggebern beruhen würden. Sie erhalte dann jeweils einen Lieferschein, auf dem die Artikelnummer ausgewiesen sei. Die streitgegenständliche Artikelnummer: xxx stamme von der Klägerin zu 1.).
40Indes hat der Zeuge I gerade nicht zu bestätigen vermocht, dass die streitgegenständliche Artikelnummer: xxx über die interne Verwendung bei der Beklagten hinaus auch im Außenverhältnis zu ihren Auftraggebern etwa im Sinne einer Codierung bestimmter festgelegter Arbeitsschritte zur Veredelung von Zylinderschrauben mit der Klägerin zu 1.) vereinbart worden sei. Im Gegenteil hat er auf mehrfache Nachfrage des Senats ausdrücklich nicht bestätigt, die Artikelnummer, welche bei den konkreten Aufträgen vom 14.10.2004 für die Beklagte angeblich die Art der Veredelung vorgegeben habe, sei mit der Klägerin zu 1.) vereinbart gewesen. Weder sei er an einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1.) über die streitgegenständliche Artikelnummer beteiligt gewesen, noch sei eine solche Vereinbarung in seiner Anwesenheit getroffen worden. Auch die übrigen Äußerungen des Zeugen I deuten darauf hin, dass es eine solche Abstimmung zwischen der Klägerin zu 1.) und der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Artikelnummer: xxx zu keiner Zeit gegeben hat. Zur Erläuterung hat der Zeuge angegeben, die Veredelung unter der streitgegenständlichen Artikelnummer laufe bereits seit längerer Zeit. Als mit diesem Beschichtungsverfahren begonnen worden sei, sei das Bemusterungswesen noch deutlich weniger praktiziert worden.
41In diesem Zusammenhang hat die Beklagte ihrerseits mit Schriftsatz vom 19.12.2013 eingeräumt, zum Zeitpunkt des Erstauftrages für den streitgegenständlichen Artikel sei ein Erstmusterprüfbericht noch nicht erstellt gewesen.
42Überhaupt ist nach den Bekundungen des Zeugen I davon auszugehen, dass die Hinterlegung bestimmter Arbeitsschritte anknüpfend an Artikelnummern allein im Betrieb der Beklagten erfolgt ist. Zum Wesen des internen Qualitätsmanagements hat er nämlich ausgeführt, der Gang der Veredelung werde beim ersten Auftrag ausprobiert. Man schaue, ob alles passe. Danach sei es dann „abgestimmt“.
43bb) Demgegenüber haben die Zeugen X und N, die bei der Klägerin zu 1.) für Vertrieb und Qualitätsmanagement bzw. für die Auftragsabwicklung zuständig sind, übereinstimmend bekundet, die streitgegenständliche Artikelnummer xxx habe als Fertigteilartikelnummer im Geschäftsverkehr mit der Beklagten ausschließlich den Zustand der Ware beschrieben, in dem diese nach Behandlung durch die Beklagte an die Klägerin zu 1.) habe zurückgeliefert werden sollen. Die Artikelnummer beziehe sich nur auf das Endprodukt. Vorliegend laute es: „Beschichten nach F“, das heißt phosphatierte und geölte Schrauben.
44Zwar ist dem Zeugen X bekannt gewesen, dass die Beklagte Artikelnummern in ihre Anlagensteuerung integriere. Dies sei Teil der dortigen Organisation. Zu den streitgegenständlichen Aufträgen vom 14.10.2004 hat jedoch der Zeuge N ausdrücklich bestätigt, diese hätten sich konkret aus den Begleitschreiben zu den angelieferten Zylinderschrauben, also aus den Anlieferscheinen ergeben. Hinter der Artikelnummer verberge sich der Standardfall. Pauschaliert bedeute dieser: „Beschichtung nach einer Norm.“ Am 14.10.2004 habe es jedoch ausdrückliche schriftliche Zusätze gegeben.
45c) Aufgrund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, sie habe mit der Klägerin zu 1.) im Wege einer Rahmenvereinbarung festgelegt, dass sich der Umfang der einzelnen Werkverträge ausschließlich aus den in den Veredelungsaufträgen angegebenen Artikelnummern ohne Rücksicht auf etwaige Zusätze erschließen solle. Ohne eine derartige generelle Absprache kam es bei den beiden Aufträgen vom 14.10.2004 unter den Auftragsnummern: J1 und J2 jedoch auf ihren konkreten Inhalt an. Dieser bezog sich nicht nur auf eine Veredelung nach „Z O, F“ unter Ziff.: „2“, sondern darüber hinaus auf eine vorherige Entfernung der bereits vorhandenen Oberfläche unter Ziff.: „1“.
46d) Die streitgegenständlichen Schrauben waren zum Zeitpunkt ihrer Anlieferung bei der Beklagten bereits mit einer Oberfläche: „Q“ beschichtet. Indem die Beklagte die Phosphatierung und Ölung nach „Z O, F“ vornahm, ohne die vorhandene Lackschicht zuvor zu entfernen, entsprachen die Schrauben bei Rückkehr zur Klägerin zu 1.) nicht ihrer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und waren daher mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB.
47e) Im Senatstermin am 18.2.2014 hat die Beklagte erstmals behauptet, die streitgegenständlichen Zylinderschrauben hätten auch dann nicht die Reibungswerte von phosphatiertem und geöltem Rohmaterial erreicht, wenn ihre vorhandene Oberfläche vor der erneuten Beschichtung entfernt worden wäre. Zum Beweis hierfür hat sie sie sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen.
48Diese streitigen Behauptungen sind indes in keiner Weise substantiiert und daher unerheblich. Überdies ist dieses Verteidigungsmittel neu erst in der zweiten Instanz und dort im letzten Termin vorgebracht worden und auch aus prozessualen Gründen mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO und auch als verspätet zurückzuweisen.
49f) Die Mangelhaftigkeit der Schrauben ist von der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zu vertreten. Denn ihre Mitarbeiter haben es zumindest fahrlässig unterlassen, vom konkreten Umfang der Veredelungsaufträge vom 14.10.2004 Kenntnis zu nehmen.
50Es wird nicht übersehen, dass es sich bei der Beschichtung von unbehandelten Zylinderschrauben nach „Z O, F“ um einen Standardauftrag handelt. Die diesbezügliche Veredelung von Schrauben im Rohzustand ist relativ einfach und sehr preiswertest zu bewerkstelligen. Ausweislich der Rechnungen der Beklagten belief sich das Volumen beider Aufträge vom 14.10.2004 auf nicht mehr als insgesamt 19,80 €. Ohne die zugleich geforderte vorherige Entschichtung der Schrauben hätte die Beklagte routinemäßig verfahren können.
51Ferner haben die Klägerinnen zuletzt in ihrer Berufungsbegründung eingeräumt, die Klägerin zu 1) habe mit der Beklagten keine gesonderte Preisvereinbarung für eine Beschichtung einschließlich der vorherigen Entfernung einer bestehenden Oberfläche getroffen. Es habe lediglich eine einheitliche Preisvereinbarung für die Beschichtung von Schrauben mit der Oberfläche „F“ gegeben, unter der auch „Umveredelungsprozesse“ stattgefunden hätten. Deshalb seien auch die Rechnungen der Beklagten für die streitgegenständlichen Arbeiten, welche sich ebenfalls nur auf eine Beschichtung bezogen hätten, nicht beanstandet worden. Hätte die Beklagte indes die vorhandene Oberfläche zuvor entfernt und diesen Arbeitsschritt zusätzlich in Rechnung gestellt, hätten sich die Kosten, wie insbesondere der Zeuge I bestätigt hat, mehr als verdoppeln müssen.
52Schließlich hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 30.8.2011 anlässlich einer Inaugenscheinnahme sowohl unbehandelter Schrauben als auch vorbeschichteter Zylinderschrauben keinen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Oberflächen zu erkennen vermocht. Dieser Umstand ist zumindest in der 1. Instanz auch zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Selbst die Klägerinnen hatten unter dem 29.9.2008 ausgeführt, ein leichter optischer Unterschied habe sich erst dann gezeigt, wenn die Schrauben vielfach von Hand zu Hand gewandert seien. Ihre gegenteiligen Behauptungen im Rahmen ihrer Berufungsbegründung sind demgegenüber unsubstantiiert geblieben.
53Allerdings hätte die Beklagte – neben dem maßgeblichen Inhalt der schriftlichen Aufträge - bereits durch die außergewöhnliche Verpackung der streitgegenständlichen Schrauben am 14.10.2004 auf etwaige Besonderheiten im Zusammenhang mit den Veredelungsaufträgen aufmerksam werden müssen. Denn die Schrauben sind nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen X und N nicht lose in 800 kg-Behältern zu je 6.000 Stück, sondern in Plastikbeuteln à 500 Stück angeliefert worden. Zwar hat der Zeuge I erklärt, seine Kollegen hätten sich in einem solchen Fall eigentlich bei ihm melden müssen, um nachzufragen, was mit den Beuteln geschehen solle. Hat es ein solches Gespräch mit seinen Mitarbeitern seiner Erinnerung nach nicht gegeben, kann dies aber – wie offen bleibt - auch daran gelegen haben, dass es von seinen Kollegen pflichtwidrig unterlassen worden ist.
54Allerdings ist auch auf Seiten der Klägerin zu 1.) von einem nicht unerheblichen Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB durch eine Verletzung ihrer Schadensabwendungsverpflichtung aus § 254 Abs. 1 BGB auszugehen, welches für die Klägerinnen zu einer anteiligen Mithaftung führt. Dass die Klägerin zu 1.) gegen die zwischen ihr und der Beklagten zum Zweck der Qualitätssicherung geltenden „QM-Liefervorschriften Oberflächenveredelung“ verstoßen habe, kann indes nicht angenommen werden. Zwar wird dort unter Ziff. 3.2.2 ausgeführt, dass in galvanischen Prozessen ein mehrmaliges Aufbringen und Entfernen einer Oberfläche nicht zulässig sei. Sollte der galvanische Prozess ein zweites Mal wiederholt werden müssen, sei unverzüglich eine Abstimmung mit „P“ erforderlich. Der galvanische Prozess dürfe nur nach schriftlicher Freigabe durch „P“ wiederholt werden. Bei Tauchschleuderverfahren betreffend etwa die hier maßgebliche vorhandene Oberfläche „W“ sei ein Entschichten mit anschließender Neubeschichtung nur nach schriftlicher Freigabe durch „P“ zulässig. Insoweit hat jedoch der Zeuge X überzeugend darauf hingewiesen, dass bereits durch die schriftliche Erteilung des Auftrags zur „Umveredelung“ seitens der Klägerin zu 1.) zugleich auch die von ihrer Seite erforderliche Freigabe erklärt worden sei. Einer zusätzlichen Freigabe habe es unter diesen Umständen auch nach den „QM-Liefervorschriften“ nicht bedurft.
55Im Rahmen des Mitverschuldens der Klägerin zu 1.) ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Aufträgen vom 14.10.2004 zur Beschichtung nach vorheriger Entfernung einer bereits vorhandenen Oberfläche um den unstreitig ausgesprochen seltenen Fall einer „Umveredelung“ handelte. Diese war nur deshalb erforderlich geworden, weil die Klägerin zu 1) gegenüber ihrer Kundin „C K“ einen Lieferstau zu überbrücken hatte und allein aus diesem Grunde auf Material zurückgegriffen hat, welches eigentlich bereits für einen anderen Verwendungszweck beschichtet worden war. Soweit in der Vergangenheit überhaupt Aufträge zur Entschichtung erteilt worden sind, fielen diese in der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Die Klägerinnen haben zunächst auf einen Veredelungsauftrag vom 8.12.2004 Bezug genommen. Dieser erfolgte jedoch zeitlich nach den streitgegenständlichen Aufträgen vom 14.10.2004. Sodann haben sie drei Veredelungsaufträge an die Beklagte vom 16.1.2002, 17.1.2002 und 26.11.2002 zu den Akten gereicht, wonach Schrauben entweder gebeizt oder entschichtet worden seien. Zwar räumt die Beklagte ein, dass derartige „Umveredelungsaufträge“ in der Vergangenheit zumindest vereinzelt vorgekommen seien. Allerdings habe es sich um absolute Ausnahmen gehandelt. Den drei Entschichtungen während des Jahres 2002 hätten 580 weitere Aufträge in diesem Jahr ohne eine vorherige Oberflächenentfernung gegenübergestanden.
56Überdies weist die Beklagte darauf hin, es habe sich bei diesen Fällen aus der Vergangenheit entweder um die Entfernung einer Zinkschicht oder einer Phosphatschicht gehandelt. Ein Entlacken wie im vorliegenden Fall, d.h. die Entfernung einer lackähnlichen Schicht, sei demgegenüber noch nicht vorgekommen. Nur beim Entlacken sei aber eine aufwändige Vorbehandlung in einer separaten Anlage, z.B. durch Strahlen, notwendig. Zu den beiden Aufträgen vom 16.1.2002 und 17.1.2002 hat die Beklagte im Senatstermin am 3.7.2012 ergänzend vorgetragen, diese Schrauben wären ohnehin und unabhängig davon gebeizt worden, ob sie vorher verzinkt gewesen wären oder nicht. Bei dem Auftrag vom 26.11.2002 habe es sich um einen Neuartikel bzw. ein Prüfteil gehandelt, welches vorher noch nicht in ihrem System hinterlegt gewesen sei. Deshalb sei es in die neutrale Bearbeitung gegangen und dort angelegt worden. Die Entfernung der streitgegenständlichen Oberfläche „Q“, so hat sie im Senatstermin am 18.2.2014 hinzugefügt, sei indes noch niemals zuvor in Auftrag gegeben worden. Im Übrigen sind zwischen der letzten dieser drei vorgenannten „Umveredelungen“ am 26.11.2002 und den streitgegenständlichen Aufträgen vom 14.10.2004 nahezu 2 Jahre vergangen, in denen eine vorherige Entfernung einer bestehenden Beschichtung nicht dokumentiert worden ist.
57Erschwerend für die Beklagte kam am 14.10.2004 ferner hinzu, dass sie die Veredelungsaufträge aufgrund des Lieferdrucks der Klägerin zu 1.) innerhalb eines Tages zu erledigen hatte. Der Zeuge N geht davon aus, dass die Schrauben mittels eines Kuriers zur Beklagten gebracht worden sind, welcher dort möglicherweise bis zur Fertigstellung der Oberflächenbehandlung gewartet hat. Insbesondere die Zeugen X und N haben des Weiteren darauf hingewiesen, dass aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und des Ausnahmecharakters der Aufträge vom 14.10.2004 auf jeden Fall im Vorfeld eine mündliche Kommunikation zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten hätte stattfinden müssen. Vor allem die gewünschten Entschichtungsprozesse würden eine Abstimmung mit dem „Veredeler“ erforderlich machen, da ihre Zulässigkeit u.a. von der Festigkeit der Schrauben abhänge. Darüber hinaus würden sich einige „Veredeler“ weigern, ohne Kostenregelung im Hinblick auf den Aufwand, Ware in Beuteln anzunehmen.
58Ob eine derartige Kommunikation am 14.10.2004 tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht klären. Keiner der drei vernommenen Zeugen hat an derartigen Gesprächen teilgenommen. Ein Herr G, welcher im Betrieb der Klägerin zu 1.) an der Seite von Herrn N für eine derartige Kommunikation zuständig gewesen sei, kann von den Klägerinnen nicht als Zeuge benannt werden, wie sie gegenüber dem Senat erklärt haben.
59Unabhängig hiervon mangelte es auch an anderen Sicherheitsvorkehrungen seitens der Klägerin zu 1.), welche die Beklagte bei der Ausführung der Aufträge vom 14.10.2004 zu einer besonderen Sorgfalt hätten anhalten müssen. Weder kann nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen I und X davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Schrauben durch ein rotes Band an den Behältern besonders gekennzeichnet gewesen seien. Noch waren die Zusatzpositionen unter den Nummern: „1“ und „2“ auf den beiden Anliefercheinen in einer markanten Weise farblich markiert.
60Es wird auch im weiteren nicht übersehen, dass die Klägerin zu 1.) nicht einer Untersuchungs- und Rügepflicht nach Rückgabe der Schrauben durch die Beklagte gem. § 377 Abs. 1 HGB unterlag. Denn bei den Veredelungsaufträgen vom 14.10.2004 handelte es sich nicht um Kaufverträge nach §§ 433 ff. BGB, sondern um Werkverträge gemäß §§ 631 ff. BGB.
61Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits unter dem 8.6.2012 darauf hingewiesen, dass eine Anwendbarkeit von § 377 HGB auch nicht über § 381 Abs. 2 HGB ermöglicht wird. Denn die Beklagte hat die streitgegenständlichen Schrauben nicht hergestellt und geliefert, sondern lediglich an ihrer Oberfläche behandelt.
62Es wird ferner nicht verkannt, dass allein eine Sichtkontrolle bei der Klägerin zu 1.) kaum ausgereicht hätte, um die unterbliebene Entschichtung festzustellen. Hierbei handelte es sich nämlich um einen verdeckten Mangel, welcher rein visuell nicht erkennbar war. Wurde allerdings die Beklagte durch die Klägerin zu 1) am 14.10.2004 gedrängt, unverzüglich und spontan zwei höchst seltene und außergewöhnliche „Umveredelungsaufträge“ durchzuführen, reichte die bei Rückkehr der Schrauben durch die Klägerin zu 1.) erfolgte Überprüfung allein nach Menge und Identität nicht aus, um ihren Sorgfaltspflichten im eigenen Schutzinteresse gerecht zu werden. Einerseits hätte sie sich nämlich darüber im Klaren sein müssen, dass insbesondere zeitlicher Druck zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit führt. Andererseits hatte sie atypischerweise bereits vorlackierte Schrauben zur Veredelung gegeben, die die selbst eigentlich für andere Zwecke vorgesehen und versandfertig verpackt hatte. Schließlich hätte die Klägerin zu 1) spätestens bei zu erwartender Lektüre der Begleitpapiere seitens der Beklagten ohne weiteres erkennen können, dass sich darauf gerade kein Hinweis auf eine durchgeführte Oberflächenentfernung befand.
63Unter diesen Umständen hätte sich die Klägerin zu 1.) bei der Beklagten über die vollständige Erledigung des Auftrags erkundigen oder zumindest stichprobenartig selbst davon überzeugen müssen, ob vor der Aufbringung der Beschichtung nach „Z O, F“ tatsächlich die vorhandene Oberfläche „Q“ entfernt worden war. Dies gilt umso mehr, als auch gemäß Ziff. 3.4 der „QM-Liefervorschriften“ unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das Korrosionsverhalten, sondern auch die Schichtdicken zu überprüfen sind. Sah die Klägerin zu 1.) von derartigen Stichproben ab, trug sie nicht unerheblich zur Entstehung des geltend gemachten Schadens bei. Dieser Haftungsanteil ist nach Abwägung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte, welche jeweils für und gegen die Parteien sprechen, in der Gesamtschau mit 1/3 Anteil zu bewerten. Immerhin weist die Klägerin zu 1.) auch darauf hin, die Parteien hätten sich nach den Vorfällen vom 14.10.2004 darauf verständigt, künftig den Ist-Zustand der zu veredelnden Schrauben in den Veredelungsaufträgen durch eine weitere, zweistellige Endnummer an der Artikelnummer zu kennzeichnen.
64g) Der Schaden der Klägerinnen ist nach Überprüfung durch den Senat nur in einer Höhe von insgesamt 1.167.528,34 € entstanden.
65aa) Der ersatzfähige Gesamtschaden der „C K“ („C K“) beläuft sich ausweislich des zu den Akten gereichten Gutachtens des Sachverständigen D vom 28.1.2008 auf 1.095.623,70 €. Auf exakt dieser Grundlage haben sich die Klägerin zu 1.) und die „C K“ unter dem 30.4.2008/8.5.2008 ohne weitergehende Abschläge im Wege einer außergerichtlichen Vereinbarung verglichen. Von der Beklagten wird diese Schadensposition weder ihrem Grunde noch ihrer Höhe nach infrage gestellt.
66bb) Für die Erstellung des außergerichtlichen Gutachtens sind Sachverständigenkosten iHv 4.904,07 € entstanden. Auch insoweit ergeben sich gegen eine Erstattungsfähigkeit keine Bedenken. Denn es handelte sich um erforderliche Aufwendungen zur Überprüfung der Schadenshöhe, welche angemessen waren und im Übrigen zu einer nicht unerheblichen Reduzierung der Forderung der Firma „C K“ von 1.183.942,09 € auf 1.095.623,70 € geführt haben.
67cc) Die Klägerinnen begehren überdies Ersatz für die von der Klägerin zu 1.) aufgewandten Kosten zur Ermittlung der Schadensursache und zur Regulierung der Schadenshöhe gegenüber ihrer Auftraggeberin in K. Nach näherer Darlegung der einzelnen Schadenspositionen gemäß Schriftsatz vom 17.11.2009 haben die Klägerinnen die geltend gemachten Kosten insoweit auf 73.774,08 € reduziert, sodass in Höhe des Differenzbetrages von 4.054,30 € unter dem 26.11.2009 die Klage teilweise zurückgenommen worden ist.
68Unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten ist diese Schadensposition noch weitergehend zu vermindern. Den Darlegungen in der Klageschrift ist die Beklagte unter dem 28.8.2008 teilweise entgegengetreten.
69Soweit sie sich gegen den Einsatz von Mitarbeitern der Klägerin zu 1) vor Ort in K sowie gegen die in diesem Zusammenhang aufgelisteten Arbeitsstunden und geltend gemachten Reisekosten wendet, entbehren ihre pauschalierten Ausführungen der erforderlichen Substanz. Denn die Klägerinnen haben in der Zwischenzeit mit Schriftsatz vom 17.11.2009 detailliert vorgetragen, aus welchen Gründen Arbeitnehmer nach K entsandt worden sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Kosten, die der Geschädigten zur Regulierung und Abwicklung ihres Schadens selbst entstehen, grundsätzlich erstattungsfähig. Eine Ausnahme für den Zeitaufwand im eigenen Unternehmen besteht nur dann, sofern dieser zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1996, Az: X ZR 64/94, NJW 1996, 2924, juris, Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 2.12.2011, Az: V ZR 30/11, NJW 2012, 528, juris, Rdnr. 11). Angesichts der enormen Schadensfolgen, des Umfangs der dargelegten Schadensermittlung und –regulierung sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der Reklamationen von „C K“ für die Klägerin zu 1.) liegt indes auf der Hand, dass der dokumentierte Zeitaufwand sogar in erheblichem Maße über die üblicherweise zu erbringende Mühewaltung eines privaten Geschädigten hinausgegangen ist.Unter diesen Umständen ist es zudem mehr als naheliegend, dass die Klägerin zu 1.) ihren Mitarbeiter Herrn X mit der Organisation und Koordination der Reklamationsabwicklung beauftragte, welcher u.a. vor Ort in K tätig werden musste und dort insbesondere die Beanstandungen der Vertragspartnerin entgegenzunehmen hatte. Die Berechtigung der Reklamationen ließ sich erfahrungsgemäß am sichersten nur unter den realen Bedingungen bei der Kundin überprüfen. Dabei ist realistischerweise davon auszugehen, dass die endgültige Schadensfeststellung einen nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand erforderte und überdies verschiedene Tests notwendig machte, um alternative Schadensursachen auszuschließen. Dass zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in K immer wieder Reisekosten anfielen, bedarf keiner tiefergehenden Erläuterung.
70Nachdem die Klägerinnen ihre Aufwendungen zur Schadensregulierung mit Schriftsatz vom 17.11.2009 im einzelnen aufgelistet und in sämtlichen Einzelheiten belegt haben, setzt sich die Beklagte mit den einzelnen Schadenspositionen, denen sie damit nicht mehr entgegen getreten ist, nicht weiter auseinander.
71Soweit die Beklagte allerdings die Höhe der für die eingesetzten Mitarbeiter zugrunde gelegten Stundensätze beanstandet hat, haben ihre Einwände teilweise Erfolg. Denn im Rahmen von § 249 BGB ist der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange der Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nämlich nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1996, Az: X ZR 64/94, NJW 1996, 2924, juris, Rdnr. 10) Erstattungsfähig sind demnach nicht die tatsächlichen Löhne und Gehälter für die entsandten Mitarbeiter im Unternehmen der Klägerin zu 1), sondern die dafür üblichen und angemessenen Vergütungen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Angemessenheit der Stundensätze bedarf es nicht. Insoweit vermag der Senat die erforderlichen Korrekturen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aus eigener Sachkunde, die er sich aus allgemein zugänglichen Quellen verschaffen konnte, vorzunehmen.
72Soweit die Klägerinnen für ihre Geschäftsführung einen Stundensatz i.H.v. 200,00 € in Ansatz bringen, ist dieser Satz auf 100,00 € zu ermäßigen. Denn eine Internetrecherche unter „Gehaltsvergleich.com“ weist ein bundesweit durchschnittliches Gehalt für einen Geschäftsführer in Höhe von monatlich zwischen 10.000,00 € und 20.000,00 € aus. Ein Stundensatz von 200,00 € würde indes bei durchschnittlich 173,9 Arbeitsstunden pro Monat zu einem Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 34.780,00 € führen. Der Personalaufwand für den Termin der Geschäftsführung am 24.10.2007 bei der Klägerin zu 2.) reduziert sich daher auf 600,00 € (= 6 x 100,00 €), die aber auch als Mindestbetrag anzusehen sind. Soweit für den Zeugen X ein Stundensatz i.H.v. 110,00 € geltend gemacht wird, ist dieser Betrag auf 50,00 € zu reduzieren.
73Der Zeuge X hat sich im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat als Leiter des Qualitätsmanagements bei der Klägerin zu 1.) vorgestellt. Eine Internetrecherche unter „E.de“ ergibt ein bundesweit durchschnittliches Bruttoeinkommen für einen Leiter im Qualitätsmanagement in Höhe von monatlich etwa 4.463,68 €. Hieraus würde sich ein Brutto-Stundenlohn in Höhe von nicht mehr als aufgerundet 26,00 € errechnen. Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung, die der Zeuge X bei seinen Einsätzen in K erkennbar getragen hat, lässt sich unter diesen Umständen ein Stundensatz in Höhe von mehr als 50,00 €, der aber auch einen Mindestsatz darstellt, nicht annehmen. Für die von ihm geleisteten Arbeitsstunden zwischen dem 22.12.2004 und dem 10.1.2007 fallen demnach Kosten in Höhe von 5.600,00 € an (= 112 x 50,00 €).
74Soweit die Klägerinnen für die Mitarbeiter der „P“ im Übrigen einen Stundensatz in Höhe von 60,00 € einstellen, entbehren ihre Darlegungen näherer Angaben zu Ausbildung und Qualifikation dieser Arbeitnehmer. Sollte es sich dabei um Facharbeiter gehandelt haben, führt eine Internetrecherche unter „E.de“ zu einem bundesweit durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen i.H.v. 2.760,00 €. Der korrespondierende Bruttostundenlohn läge bei aufgerundet 16,00 €. Hiermit ließe sich ein Stundensatz i.H.v. 60,00 € indes nicht begründen. Der Senat erachtet es als angemessen, insoweit von einem pauschalierten Stundensatz in Höhe von 35,00 € auszugehen, welcher auch für die Mitarbeiter der „Y GmbH“ („Y“) (s.u.) zugrundegelegt worden ist. Die Kosten für eingesetzte Arbeitnehmer bei der „P“ zwischen dem 7.12.2004 und dem 19.12.2006 belaufen sich demzufolge auf 7.980,00 € (= 228 x 35,00 €). In entsprechender Weise ist schließlich der Personalaufwand auch im Hinblick auf die Laborkosten der „P/B“ zu korrigieren. Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen erscheint insoweit eine Halbierung angemessen. Hieraus ergibt sich ein modifizierter Aufwand für die Laborkosten unter Einbeziehung der unveränderten Pauschalen für die Geräte in Höhe von 6.100,00 €. Bezüglich der von den Klägerinnen dargelegten Einzelpositionen im Übrigen lassen sich lediglich die Ausfallkosten für 11.490 Stück Schrauben mit einem Gesamtbetrag i.H.v. 551,80 € nicht nachvollziehen. Der belegte Schaden beläuft sich auf nicht mehr als 475,69 € (= 11.490 / 100 × 4,14 €).
75Die weitergehenden Aufwendungen, insbesondere die Reisekosten, sind in den Anlagen zum Schriftsatz vom 17.11.2009 exakt belegt worden. Des Weiteren erschließt sich hieraus der Zusammenhang mit den Überprüfungen und Maßnahmen zur Schadensbehebung durch die „Y“ („Y GmbH“). Hierbei handelt es sich um einen Zulieferbetrieb, welcher ebenfalls Schrauben aus den streitgegenständlichen Aufträgen erhalten und diese in Ölpumpen eingebaut hatte. Im Senatstermin am 3.7.2012 ist ergänzend vorgetragen worden, die Firma „Y“ habe die Ölpumpen sodann nach K zur Firma „C“ geliefert.
76Unter Berücksichtigung dieser Modifikationen belaufen sich die Kosten zur Schadensregulierung und -behebung durch die Klägerin zu 1) auf insgesamt 56.727,97 €.
77dd) Soweit die Klägerinnen darüber hinaus Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 10.272,60 € geltend machen, werden diese von der Beklagten nicht angegriffen.
78h) Die Höhe des erstattungsfähigen Schadens insgesamt errechnet sich auf 1.167.528,34 € (= 1.095.623,70 € + 4.904,07 € + 56.727,97 € + 10.272,60 €). 2/3 Anteil hiervon belaufen sich auf 778.352,23 €. Dieser Betrag ist auf die Klägerinnen zu 1.) und 2.) im Verhältnis der von ihnen jeweils geltend gemachten Schadensersatzforderungen zu der Gesamtforderung aufzuteilen, wobei im Rahmen des § 110 VVG eine Beschränkung der titulierten Zahlungsansprüche auf den Deckungsanspruch der Beklagten gegen ihren Haftpflichtversicherer zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.4.1989, Az: VI ZR 146/88, VersR 1989, 730, juris, Rdnr. 6).
793. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
804. Dem Gesuch der Beklagten im Senatstermin am 18.2.2014 auf Gewährung einer Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 7.2.2014 war nicht zu entsprechen, da es auf den Inhalt dieses Schriftsatzes nicht ankommt.
81III.
82Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs.1 S. 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
83Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Referenzen
- § 110 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- V ZR 30/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- 21 O 108/08 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- VI ZR 146/88 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 433 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 270 Voraussetzungen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 3x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden 1x
- X ZR 64/94 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 174 ff. InsO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel 1x
- HGB § 377 4x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- § 86 Abs. 1 S. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 381 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- §§ 631 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x