Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 200/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 30.8.2011 abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,

an die Klägerin zu 1.) 88.820,45 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2008 sowie

an die Klägerin zu 2.) 689.531,78 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2008 zu zahlen,

wobei die Zahlungsansprüche jeweils auf den Deckungsanspruch der Beklagten gegen die H Versicherung-AG aus dem zwischen der Beklagten und der H Versicherung-AG abgeschlossenen Versicherungsvertrag unter der Schadennummer: ### beschränkt werden.

Die Berufung der Klägerinnen im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen für die 1. Instanz den Klägerinnen zu 35 % und der Beklagten zu 65 % sowie für die 2. Instanz den Klägerinnen zu 34 % und der Beklagten zu 66 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen und die Beklagte dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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