Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 182/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2014 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen vollständigen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die sie für die von ihr vertriebenen Erzeugnisse mit Kunden aus den Postleitzahlgebieten 7 (70000 bis 79999) sowie 88 und 89 (88000 bis 89999), jedoch mit Ausnahme der B2 AG, I2 GmbH & Co. KG, I AG und L GmbH & Co. KG, in der Zeit von Dezember 2009 bis zum 30.9.2011 ausgeführt hat oder hätte ausführen müssen und wobei für jedes einzelne Geschäft insbesondere angegeben werden muss

- Name und Anschrift des Kunden,

- Datum der Auftragserteilung,

- Inhalt des Auftrags, aufgegliedert nach Art, Zahl und Preis der verkauften Waren,

- Lieferdatum und Liefermenge (bei Teillieferungen jeweils aufgegliedert),

- Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag,

- Datum und Höhe der Kundenzahlungen,

- eventuelle Storni oder Nichtauslieferungen sowie alle etwaigen Retouren, und zwar unter jeweils präziser Angabe des hierfür maßgeblich gewesenen Grundes.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit Ausnahme der Kosten der Berufung, die die Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen des Anspruchs auf Buchauszug Sicherheit in Höhe von 7.000,00 € leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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