Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 73/15

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und des Streithelfers der Beklagten wird das am 20.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 07.05.2014 zum Tagesordnungspunkt 4, mit dem klargestellt wurde, dass die monatlichen regelmäßigen Entnahmen der Geschäftsführer bei der Beklagten zu 1) eine Tätigkeitsvergütung darstellen, wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 2) zu 5 % und der Streithelfer der Beklagten zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen der Kläger zu 90 % und der Streithelfer der Beklagten zu 10 %.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 2) zu 10 % und der Streithelfer der Beklagten zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen der Kläger zu 80 % und der Streithelfer der Beklagten zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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