Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 122/23

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Az.: 23 O 12/23) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 5. (TOP 17) und 6. (TOP 18) als unzulässig abgewiesen wird.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten jeweils 20 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Alle Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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B.

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I.

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II.

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