Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 122/23
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Az.: 23 O 12/23) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 5. (TOP 17) und 6. (TOP 18) als unzulässig abgewiesen wird.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten jeweils 20 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Alle Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Gründe:
2A.
3Die A. & Co. KG (eingetragen im Handelsregister HRA 1081 Amtsgericht Hagen) ist alleinige Gesellschafterin der Spedition A. GmbH (eingetragen im Handelsregister HRB Nr.x Amtsgericht Hagen), die als operativ tätige Gesellschaft eine Spedition betreibt. Der Gesellschaftszweck der A. & Co. KG liegt in dem Halten und Verwalten eigenen Immobilienvermögens sowie in der Beteiligung an der Spedition A. GmbH.
4Die Gesellschaftsanteile an der A. & Co. KG werden allein von den Abkömmlingen der am 19.05.1994 verstorbenen I. A. gehalten. Die Klägerin, Tochter der I. A., war früher Kommanditistin und ist jetzt alleinige Komplementärin. Sie übernahm diese Stellung nach dem Tod ihres Bruders O. A., des Vaters der Beklagten zu 1). Die Beklagten und R. P.-A., eine weitere Tochter der I. A., sind Kommanditisten der A. & Co. KG. Die Beklagte zu 1) ist die Mutter des Beklagten zu 2).
5Der Gesellschaftsvertrag der A. & Co. KG (Anlage HLW 1, Bl. 120 ff. eGA I) enthält u.a. die folgende Klausel, die aufgrund des Erberfüllungsvertrages vom 31.01.1995 (UR-Nr. 40/1995 des Notars X.) zwischen der Klägerin, R. P.-A. und O. A. eingefügt wurde:
6„§ 3 […]
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Das Stimmrecht der Gesellschafter richtet sich nicht nach Köpfen, sondern nach Kapitalanteilen (Ziff. 1 und 2).
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in Gesellschafterversammlungen durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Angehörigen der rechts-oder steuerberatenden Berufe beraten oder vertreten zu lassen.“
11Nach Umsetzung des Erberfüllungsvertrages hielt Herr O. A., der damals zugleich Komplementär war, einen Kapitalanteil von 51 %, die Klägerin und ihre Schwester R. P.-A. als Kommanditistinnen hielten jeweils einen Kapitalanteil von 24,5 %.
12O. A. verstarb am 05.10.2014 und wurde von der Beklagten zu 1) mit einem Anteil von 85 % und dem Beklagten zu 2) mit einem Anteil von 15 % beerbt. Die Gesellschafter stritten nach dem Tod von O. A. darüber, ob die Klägerin durch Ausübung eines entsprechenden Optionsrechts Komplementärin der A. & Co. KG geworden war; der Senat stellte dies durch ein rechtskräftiges Urteil vom 29.08.2016 in dem Berufungsverfahren 8 U 10/16 fest.
13Aufgrund eines weiteren rechtskräftigen Urteils vom 06.01.2022 des Landgerichts Hagen (21 O 20/21) steht fest, dass die Tochter der Klägerin U. F., der die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil von 4,5 % übertragen hatte, aufgrund dieses Vertrages nicht Kommanditistin der A. & Co. KG geworden ist.
14Derzeit ist ein Rechtsstreit anhängig, an dem die Parteien des vorliegenden Verfahrens, die weitere Kommanditistin R. P.-A. sowie U. F. beteiligt sind (21 O 58/21 Landgericht Hagen, 8 U 82/23 Oberlandesgericht Hamm). Gegenstand der Klage ist u. a. die Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen u.a. über die Auflösung und Liquidation der A. & Co. KG. Die hiesigen Beklagten erhoben in dem dortigen Rechtsstreit eine Widerklage, mit der sie die Klägerinnen Z. A., R. P.-A. und U. F. zur Mitwirkung an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der A. & Co. KG im Handelsregister verpflichten möchten. Hilfsweise begehren die Beklagten die Ausschließung der Klägerin Z. A. aus der A. & Co. KG, hilfsweise dazu die Erklärung der Auflösung der A. & Co. KG sowie äußerst hilfsweise die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Klägerin.
15Parallel zu dem Rechtsstreit 21 O 58/21 betrieben die hiesigen Beklagten das einstweilige Verfügungsverfahren 21 O 96/21 Landgericht Hagen mit dem Ziel der vorläufigen Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der hiesigen Klägerin. Die Beklagten stützten ihr Begehren auf den Umgang der Klägerin mit Anwaltsvergütungsrechnungen ihrer vormaligen Bevollmächtigten, der Rechtsanwälte G. Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartG mbB. Die Klägerin beauftragte diese Kanzlei seit dem Jahr 2014 mit dem Mandat „A.“, das ursprünglich federführend vom dem im Jahr 2020 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. T. bearbeitet wurde. Die Klägerin führte in der Folgezeit mehrere Rechtsstreitigkeiten, welche die Kommanditgesellschaft und private Angelegenheiten von ihr und ihrer Tochter U. F. betrafen. Die Bevollmächtigten richteten in den Jahren 2019 und 2020 mehrere Rechnungen in einem Gesamtumfang von 113.912,75 € an die A. & Co. KG, obwohl diese ganz oder teilweise die privaten Rechtsstreitigkeiten der Klägerin bzw. ihrer Tochter betrafen. Die Klägerin beglich die Rechnungen aus dem Gesellschaftsvermögen der A. & Co. KG und räumte diese Vorgehensweise nach und nach ein. Durch Urteil vom 14.12.2021 ordnete das Landgericht Hagen in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 21 O 96/21 an, dass Z. A. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache 21 O 58/21 Landgericht Hagen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis jeweils teilweise entzogen werde, soweit es um die Aufarbeitung der fehlerhaften Rechnungen ihrer Prozessbevollmächtigten gehe; dabei ging das Landgericht über den Antrag der hiesigen Beklagten insofern hinaus, als diese nicht die Entziehung der Vertretungsbefugnis beantragt hatten. Auf die Berufung beider Parteien änderte der Senat das in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Hagen vom 14.12.2021 in dem Berufungsverfahren 8 U 3/22 mit Urteil vom 08.05.2022 teilweise ab und entzog Z. A. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit Landgericht Hagen 21 O 58/21 die Befugnis, die Geschäfte der A. & Co. KG mit dem Sitz in Hagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA Nr. y, zu führen. Der Senat vertrat in dem Urteil vom 08.05.2022 die Auffassung, die Voraussetzungen der §§ 117, 161 Abs. 2 HGB seien erfüllt, da in Gestalt der finanziellen Unregelmäßigkeiten bei der Buchung und Bezahlung der in Rede stehenden Anwaltsvergütungsrechnungen zulasten der A. & Co. KG ein wichtiger Grund vorliege, der eine vollständige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Z. A. rechtfertige. Für das Vertrauensverhältnis zum geschäftsführenden Gesellschafter, dem das Gesellschaftsvermögen weitestgehend anvertraut sei, komme es auf dessen persönliche Integrität im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an, die hier zerstört und durch die nachträgliche Prüfung, sukzessive Korrektur und Erstattung der Fehlbeträge nicht wiederhergestellt worden sei. Da Z. A. nach ihren eigenen Angaben nicht willens oder nicht in der Lage sei, die Richtigkeit der Rechnungen zu überprüfen, müssten die Verfügungskläger (die hiesigen Beklagten) die berechtigte Sorge haben, dass sie die Vermögensinteressen der Kommanditgesellschaft auch in Zukunft nicht hinreichend beachte.
16Durch Urteil vom 13.06.2023 erklärte das Landgericht Hagen in dem Verfahren 21 O 58/21 u. a. die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse vom 15.04.2021 sowie die in der Gesellschafterversammlung vom 21.05.2021 vorsorglich gefassten Bestätigungsbeschlüsse und die in derselben Versammlung erneut gefassten Beschlüsse über die Auflösung und Liquidation der A. & Co. KG für nichtig. Die Widerklage wurde abgewiesen. Auf die Hilfswiderklage der hiesigen und dortigen Beklagten schloss das Landgericht die Komplementärin Z. A. aus der Kommanditgesellschaft aus und verurteilte die weitere Kommanditistin R. P.-A., der Ausschließung zuzustimmen und an der Anmeldung der Ausschließung zum Handelsregister mitzuwirken. Das Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 8 U 82/23 anhängig und auf den 25.11.2024 terminiert.
17Die hier streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse der A. & Co. KG datieren vom 25.01.2023. Rechtsanwalt Dr. B. fungierte in der Gesellschafterversammlung nach entsprechender (streitiger) Wahl als Versammlungsleiter und Protokollführer. Es wurde ausweislich des Protokolls u.a. über die in dem Klageantrag genannten Tagesordnungspunkte zu TOP 1 [Wahl von Rechtsanwalt Dr. B. zum Versammlungsleiter], zu TOP 2 [Wahl von Rechtsanwalt Dr. B. zum Protokollführer], zu TOP 3 [Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der A. & Co. KG um eine Regelung zur Ausübung der Mitverwaltungsrechte der A. & Co. KG gegenüber der Spedition A. GmbH], zu TOP 13 [Feststellung des Jahresabschlusses der Spedition A. GmbH zum 31.12.2021], zu TOP 17 [Wahl von E. zur Stimmrechtsbevollmächtigten der A. & Co. KG zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH] und zu TOP 18 [Anweisung an B., die Stimme der A. & Co. KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend den zu TOP 11 bis TOP 18 gefassten Beschlüssen abzugeben] abgestimmt. Die Beklagte zu 1) und Herr Dr. B. als Vertreter des Beklagten zu 2) stimmten jeweils für den jeweiligen Beschlussgegenstand und die Klägerin und U. F. als Vertreterin von Frau R. P.-A. stimmten dagegen. Rechtsanwalt Dr. B. stellte jeweils fest, dass der jeweilige Beschluss zustande gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das von Rechtsanwalt Dr. B. gefertigte Protokoll vom 20.02.2023 (Anlage HWL 18, Bl. 19 ff. eGA I) Bezug genommen.
18In einer Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH, die im Anschluss an die Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG ebenfalls am 25.01.2023 stattfand, setzte die Beklagte zu 1) die nach Auffassung der Beklagten zu TOP 13, 17 und 18 gefassten Mehrheitsbeschlüsse um, indem sie als Stimmrechtsbevollmächtigte der Alleingesellschafterin, der A. & Co. KG, den Jahresabschluss der GmbH feststellte (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH vom 25.01.2023, Anlage HLW 18, Bl. 29 ff. eGA I). Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 wurde im Einvernehmen mit der Klägerin und der Kommanditistin R. P.-A. veröffentlicht (Bl. 166 eGA I, Anlage KE 1, Bl. 167 f. eGA I).
19Mit Klageschrift vom 25.04.2023 hat die Klägerin wegen der Beschlussfassungen zu TOP 1, TOP 2, TOP 3, TOP 13, TOP 17 und TOP 18 der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG die vorliegende Klage erhoben und mit näherem Vortrag die Auffassung vertreten, sämtliche angegriffenen Beschlüsse seien mangelhaft.
20Die Klägerin hat beantragt,
21festzustellen, dass die folgenden am 25.01.2023 in der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des AG Hagen, HRA Nr. y) gefassten Beschlüsse nichtig sind:
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Zu TOP 1: Rechtsanwalt Dr. B. wird zum Versammlungsleiter (insbesondere mit der Kompetenz, das Zustandekommen von Beschlüssen festzustellen und über die Behandlung von Anträgen und sonstigen Geschäftsordnungsmaßnahmen zu entscheiden) gewählt.
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Zu TOP 2: Rechtsanwalt Dr. B. wird zum Protokollführer mit der Kompetenz gewählt, ein verbindliches Protokoll der Versammlung zu errichten.
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Zu TOP 3: Der Gesellschaftsvertrag der A. & Co. KG wird wie folgt ergänzt: Die Gesellschafter können bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Rechtsstreit Landgericht Hagen 21 O 58/21 einen Stimmrechtsbevollmächtigten wählen, der berechtigt ist, die Mit- verwaltungsrechte, die der A. & Co. KG als deren alleiniger Gesellschafterin gegenüber der Spedition A. GmbH zustehen, insbesondere das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen der Spedition A. GmbH, für die A. & Co. KG auszuüben. Die Gesellschafter können dem Stimmrechtsbevollmächtigten Weisungen erteilen, wie er die Mitverwaltungsrechte auszuüben hat.
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Zu TOP 13: Der von den Geschäftsführern aufgestellte und von der C. GmbH testierte Jahresabschluss der Spedition A. GmbH zum 31.12.2021 soll festgestellt werden.
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Zu TOP 17: Frau E. wird zur Stimmrechtsbevollmächtigten der A. & Co. KG zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH gewählt.
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Zu TOP 18: Frau E. als Stimmrechtsbevollmächtigte wird angewiesen, die Stimme der A. & Co. KG in der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH entsprechend den zu TOP 11 - 18 gefassten Beschlüssen abzugeben.
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Hilfsweise:
44Die vorgenannten Beschlüsse für nichtig zu erklären.
45Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
46Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
47Durch das angefochtene Urteil vom 31.10.2023 hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG vom 25.01.2023 zu TOP 3, TOP 17 und TOP 18 nichtig seien. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beschluss zu TOP 3 sei - unabhängig von der Frage, ob bei einer Kommanditgesellschaft überhaupt ein Stimmrechtsbevollmächtigter durch die Gesellschafterversammlung gewählt werden dürfe oder ob die Bestimmung eines Stimmrechtsbevollmächtigten, weil Weitergabe von Vertretungsmacht, nur dem Komplementär zustehe - bereits deshalb unwirksam, weil er nicht mit der notwendigen Mehrheit, d.h. nicht einstimmig, beschlossen worden sei. Die Satzung der A. & Co. KG beinhalte nach dem Ergebnis der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsansätze der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen in ihrer Entscheidung vom 07.07.2023, 21 O 26/22 (= 8 U 103/23), die die Kammer heranziehe und sich zu eigen mache, keine allgemeine Mehrheitsklausel. Aus den Testamenten der I. A. und den von ihr getroffenen Anordnungen, die bei der Auslegung zu berücksichtigen seien, lasse sich nicht ihr Wille ermitteln, dass die O. A. zugedachte Führungskompetenz sogar die Abänderung der Satzung der A. & Co. KG gegen den Willen seiner Schwestern habe umfassen sollen. Der mögliche Einwand, die Klägerin habe durch ihre begangene Untreue die (vorläufige) Entziehung ihrer Geschäftsführungsbefugnis veranlasst und damit die Kommanditgesellschaft in die Handlungsunfähigkeit geführt, sodass insoweit ein Bevollmächtigter bestimmt werden müsse, der mittels rechtsgeschäftlicher Vollmacht befugt sei, die Stimme der KG in der Versammlung der GmbH abzugeben, sodass auch I. A. mit einer durch Mehrheitsbeschluss erfolgenden Satzungsänderung einverstanden gewesen sei, finde keine Stütze in ihren Testamenten. Denn O. A. sei als Komplementär mit einer Stimmmehrheit ausgestattet gewesen und hätte die Erteilung einer Vollmacht an einen Stimmrechtsbevollmächtigten nicht benötigt. Die Möglichkeit der Wahl eines Stimmrechtsbevollmächtigten durch Mehrheitsbeschluss hätte weder - wie durch I. A. bezweckt - seine Geschäftsführungsbefugnisse bei der A. & Co. KG gestärkt, noch die Minderheitenrechte der übrigen Gesellschafter gestärkt. Auch eine Zustimmungspflicht zu der begehrten Vertragsänderung unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht scheide im Streitfall aus, da diese im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden müsse. Die Bestellung eines Stimmrechtsbevollmächtigten sei in der vorliegenden Konstellation nicht zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft notwendig. Ohne den Beschluss zu TOP 13 (gemeint: TOP 3) fehle den Beschlüssen zu TOP 17 und 18 die Grundlage, so dass sie ebenfalls nichtig seien. Im Hinblick auf die Beschlüsse zu TOP 1, TOP 2 und TOP 13 sei die Klage unbegründet. Die vorstehend ausgeführten Auslegungsgrundsätze führten dazu, dass ein Versammlungsleiter mit Beschlussfeststellungskompetenz und ein Protokollführer durch Mehrheitsbeschluss gewählt werden könnten. Auch der zu TOP 13 getroffene Mehrheitsbeschluss, den von den Geschäftsführern aufgestellten und von der C. GmbH testierten Jahresabschluss der Spedition A. GmbH zum 31.12.2021 festzustellen, sei wirksam. Die Beklagte zu 1) als Kommanditistin habe bei diesem Beschluss keinem Stimmrechtsverbot wegen eines Interessenkonflikts unterlegen, insbesondere liege kein Fall mittelbarer Betroffenheit vor.
48Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Sie vertreten die Auffassung, die These des Landgerichts, der Beschluss zu TOP 3 hätte einstimmig gefasst werden müssen, halte der Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergebe die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der A. & Co. KG, dass alle streitgegenständlichen Beschlüsse vom 25.01.2023 mit (Kapital-) Mehrheit hätten gefasst werden können. Das Einstimmigkeitsprinzip sei durch die allgemeine Mehrheitsklausel in § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wirksam und allumfassend abbedungen. Im Streitfall sei bei der der formellen und materiellen Beschlussmängelprüfung vorgelagerten Auslegung des Gesellschaftsvertrags zur Reichweite der Mehrheitsklausel nicht zu prüfen, ob diese auch für Vertragsänderungen als solche gelte, sondern ob die - konkrete - Wahl eines temporären Stimmrechtsbevollmächtigten mehrheitlich oder nur einstimmig beschlossen werden könne. Bei der Auslegung sei die Interessenlage in Bezug auf den konkreten Beschlussgegenstand in den Blick zu nehmen. Am 25.01.2023 hätten die Gesellschafter (insbesondere) zu TOP 3 der Tagesordnung einen Beschluss gefasst, der inhaltlich darauf abziele, die Handlungsunfähigkeit der A. & Co. KG und ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, der Spedition A. GmbH, abzuwenden. Die Handlungsunfähigkeit drohe beiden Gesellschaften aus Rechtsgründen, weil der einzigen Komplementärin der A. & Co. KG, der Klägerin, mit Urteil des Senats vom 18.05.2022 die Geschäftsführungsbefugnis umfassend entzogen worden sei. Ohne Geschäftsführungsbefugnis könne die Klägerin die Mitverwaltungsrechte der KG im Binnenverhältnis zur GmbH nicht ausüben, wie auch das Landgericht Hagen in dem Urteil vom 12.12.2023 (21 O 29/23, 8 U 9/23) entschieden habe, indem es eine „besondere Ermächtigung“ der Klägerin als Komplementärin ohne Geschäftsführungsbefugnis verlangt habe. Das Interesse, die Handlungsfähigkeit des Unternehmens insbesondere in Geschäftsführungsfragen zu gewährleisten, hätte schon die Vertragsparteien des Erberfüllungsvertrags im Jahr 1995 und zuvor I. A. geleitet. Diese Interessenlage im Jahr 1995 decke sich mit derjenigen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beschlussfassung(en). Ergebnis der subjektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrages der A. & Co. KG, die über den Wortlaut hinausgehe, könne deshalb nur sein, dass die (mindestens vorausgesetzte) Mehrheitsklausel Beschlussgegenstände umfasse, die die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherten, wozu die temporäre Bestimmung von Stimmrechtsbevollmächtigten zähle. Für die zweite Prüfungsstufe bedeute das, dass die Minderheit, im Streitfall also die Klägerin, den Nachweis einer treuepflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen habe, den sie nicht führen könne. Im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten könne sich die Klägerin auf eine etwa fehlende Zustimmung der Gesellschafterin R. P.-A. von vornherein nicht berufen, da die fehlende Zustimmung des einzelnen Gesellschafters stets nur zur relativen Unwirksamkeit des Beschlusses diesem Gesellschafter gegenüber führe. Auch die Klägerin und gleichfalls die Kommanditistin R. P.-A. hätten die Notwendigkeit der Bestimmung eines Stimmrechtsbevollmächtigten mittlerweile anerkannt und handelten entsprechend. Auf der Grundlage der Vertragsänderung vom 25.01.2023 seien in den beiden letzten Gesellschafterversammlungen der A. & Co. KG vom 04.12.2023 und vom 26.08.2024 jeweils von allen Gesellschaftern die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu Stimmrechtsbevollmächtigten (ausdrücklich) zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts der KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH bestimmt worden. Die Stimmrechtsbevollmächtigten seien bevollmächtigt worden, die Stimme der A. & Co. KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend den Vorgaben der KG-Beschlüsse abzugeben, was dann weisungsgemäß in den sich anschließenden GmbH-Versammlungen geschehen sei.
49Die Beklagten beantragen,
50unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hagen vom 31.10. 2023 (23 O 12/23) die Klage insgesamt abzuweisen.
51Die Klägerin beantragt,
52die Berufung zurückzuweisen.
53Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen, soweit das Landgericht die Beschlüsse zu TOP 3, TOP 17 und TOP 18 für nichtig erachtet hat. Den gegenständlichen drei Beschlüssen ermangele es der erforderlichen Einstimmigkeit. Die Satzung der A. & Co. KG enthalte keine allgemeine Mehrheitsklausel. Dadurch werde die von Beklagtenseite favorisierte Mehrheitsentscheidung in der Frage der Wahl eines Stimmrechtsbevollmächtigten nicht vom Gesellschaftsvertrag gedeckt. Eine solche Wahl könne nur über eine Satzungsänderung erfolgen, die wiederum nur einstimmig erreicht werden könne.
54Die Klägerin hat ihre Anschlussberufung, mit der sie die erstinstanzlich abgewiesenen Klageanträge zu 1., 2. und 4. weiterverfolgt hat, im Senatstermin vom 02.10.2024 zurückgenommen.
B.
55Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
56Die Berufung ist teilweise begründet, denn die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffern 5. und 6. unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, denn das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil auf den Klageantrag zu 3. zu Recht festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG vom 25.01.2023 zu TOP 3 nichtig ist. Die Klage ist in dem in der Berufungsinstanz noch anhängigen Umfang nur hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 3 zulässig.
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Das Landgericht hat zutreffend die Statthaftigkeit der mit den Hauptanträgen verfolgten allgemeinen Feststellungsklage bejaht.
aa) Das durch das MoPeG neu geschaffene Beschlussmängelrecht mit der Unterscheidung zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen und der Einführung einer fristgebundenen Anfechtungsklage (§§ 110 bis 115 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung) ist auf das vorliegende Verfahren, das seit dem Jahr 2023 rechtshängig ist und Beschlussfassungen aus dem Jahr 2023 betrifft, nicht anwendbar. Für § 110 HGB gibt es keine besondere Übergangsvorschrift, so dass dieser seit dem 01.01.2024 anzuwenden ist, Art. 137 MoPeG. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Materialien davon aus, dass die Fehlerhaftigkeit aller Beschlüsse, die vor dem 01.01.2024 gefasst wurden, nach dem bisherigen Feststellungsmodell geltend zu machen ist, so dass bereits anhängige Feststellungsklagen keiner Umstellung auf eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bedürfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf MoPeG, BT-Drs. 19/27635, S. 228; Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Hass/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 110 Rn. 2, 2a). Das hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich unter Verweis auf den Grundsatz der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts bestätigt (BGH, Urteil vom 16.07.2024, II ZR 71/23, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil im Parallelverfahren vom 26.08.2024, 8 U 103/23; OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2024, 9 U 58/23, juris Rn. 36).
60bb) Da der Gesellschaftsvertrag der A. & Co. KG keine abweichende Regelung zu Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, bleibt es für die streitgegenständlichen Beschlussfassungen dabei, dass deren Nichtigkeit mittels allgemeiner Feststellungsklage gegen diejenigen Gesellschafter der A. & Co. KG zu richten ist, die den Beschluss für wirksam halten (hier die Beklagten), vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1999, II ZR 278/98, juris Rn. Rn. 4; Urteil vom 27.04.2009, II ZR 167/07, juris Rn. 25; Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, juris Rn. 19.
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Das Feststellungsinteresse der Klägerin, die Gesellschafterin der A. & Co. KG ist, ist zu bejahen. Es handelt sich um ein aus der Mitgliedschaft selbst folgen- des Recht und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung durch eine persönliche Betroffenheit des klagenden Gesellschafters (BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, juris Rn. 25; Urteil vom 07.02.2012, II ZR 230/09, juris Rn. 24). Die Gesellschafter müssen keine Rechtsunsicherheit über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses hinnehmen (Schmitz-Herscheidt in: Münchener Handbuch des Gesellschafts- rechts, Band 7, 6. Aufl., § 52 Rn. 28).
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Allerdings besteht nicht für alle in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Klageanträge ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, die Nichtigkeit der jeweiligen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG feststellen zu lassen.
aa) Das Rechtsschutzbedürfnis für die klageweise Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs fehlt nur ausnahmsweise, wenn die Klage objektiv sinnlos ist, insbesondere dann, wenn der Rechtssuchende auf einfacherem Weg einen Titel erlangen oder sonst sein Ziel erreichen kann (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., Vor § 253 Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.08.2007, 14 U 24/06, juris Rn. 27). Grundsätzlich hat ein Gesellschafter ein Rechtsschutzinteresse, die Nichtigkeit eines Beschlusses feststellen zu lassen, denn jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, dass die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse fasst, die mit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen (BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 69/01, juris Rn. 20). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Nichtigerklärung des Beschlusses besteht, etwa, weil der Beschlussinhalt gänzlich ins Leere geht oder - zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - überholt ist und keine Wirkung mehr entfalten kann (Senat, Urteil vom 28.10.2015, 8 U 73/15, juris Rn. 33). Wenn ein Beschluss für Vergangenheit und Zukunft keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Gesellschafter bzw. ihrer Gesellschaftsorgane mehr haben kann, besteht auch an seiner Vernichtung oder der Klärung seiner Rechtmäßigkeit kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse (mehr) (vgl. für Aktiengesellschaft BGH, Urteil vom 19.02.2013, II ZR 56/12, juris Rn. 10, 14 und Senat, Urteil vom 07.07.2010, 8 U 119/09, juris Rn. 36 ff.).
65bb) Nach dieser Maßgabe ist nur noch der Beschluss zu TOP 3 geeignet, Rechtswirkungen zu entfalten. Die weiteren noch streitgegenständlichen Beschlüsse zu TOP 17 und TOP 18 sind zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren überholt, nachdem die Klägerin ihre Anschlussberufung zurückgenommen und zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keine Einwendungen gegen die in der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH vom 25.01.2023 gefassten Beschlüsse (mehr) erhebt.
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Der Beschlussgegenstand zu TOP 3 zielt auf eine vorübergehende Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der A. & Co. KG ab. Die neu eingefügte Regelung soll nach dem Willen der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 21 O 58/21 Landgericht Hagen wiederholt zur Anwendung kommen und die Grundlage für Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH bilden. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, gegen die jeweiligen, auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages gestützten Wahlbeschlüsse vorzugehen (vgl. für Vorratsbeschluss bei einer GmbH BGH, Urteil vom 27.04.2009, II ZR 167/07, juris Rn. 15), zumal die prozessuale Überholung dieser Beschlüsse droht, wenn der gewählte Stimmrechtsbevollmächtigte umgehend von der vermeintlich erteilten Vollmacht Gebrauch macht (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu (2)).
(1.1) Der Umstand, dass die Gesellschafter bei zwei nachfolgenden Gesellschafterversammlungen der A. & Co. KG ein Einvernehmen über die Vorgehensweise bei der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH fanden, belegt kein Einverständnis der Klägerin mit der Neuregelung und lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der gerichtlichen Klärung des Zustandekommens des Beschlusses zu TOP 3 nicht entfallen. Nach den Angaben der Parteien im Senatstermin vom 02.10.2024 konnten die Gesellschafterbeschlüsse in der Spedition A. GmbH nur deswegen gefasst werden, weil Einvernehmen über den Inhalt der zu fassenden Beschlüsse bestand. Dies ist bei zukünftigen Beschlussfassungen angesichts der Zerstrittenheit der Gesellschafter jedoch nicht gewährleistet.
69(1.2) Zudem wurden bei den nachfolgenden Gesellschafterversammlungen zwei Stimmrechtsbevollmächtigte gewählt und nicht nur einer, wie in der von den Beklagten zu TOP 3 vorgeschlagenen Ergänzung des Gesellschaftsvertrages vorgesehen. Die Wahl von zwei Stimmrechtsbevollmächtigten ist ersichtlich keine tragfähige und dauerhafte Lösung, da bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Stimmrechtsbevollmächtigten eine Blockade droht. Die mit einem Geschäftsanteil an einer GmbH verbundenen Gesellschafterrechte können nämlich, wie sich aus § 18 Abs. 1 GmbHG ergibt, nur einheitlich ausgeübt werden. Die Fortsetzung des vorliegenden Rechtsstreits unter Aufrechterhaltung der wechselseitigen Standpunkte zeigt, dass eine Entscheidung durch ein Urteil nach wie vor notwendig ist.
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Für die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 17 und TOP 18 besteht demgegenüber kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
(2.1) Der Regelungsgehalt der zu TOP 17 und TOP 18 gefassten Gesellschafterbeschlüsse erschöpft sich in der Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht für die konkret anstehende Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH am 25.01.2023 und in der Erteilung von Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts in dieser Versammlung. Nach der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung am 25.01.2023 wäre die Vollmacht - soweit sie wirksam erteilt wurde, was zwischen den Parteien in Streit steht - erloschen, § 168 Satz 1 BGB, und könnte keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten.
73(2.2) Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG zu TOP 17 und TOP 18 kann keine rechtlichen oder tatsächlichen Wirkungen für das Verhältnis der Gesellschafter der A. & Co. KG untereinander oder im Verhältnis der Gesellschafter oder der A. & Co. KG zu der Tochtergesellschaft mehr entfalten. Denn die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH, die die Beklagte zu 1) am 25.01.2023 mittels der (vermeintlich) durch Mehrheitsentscheidung erteilten Stimmrechtsvollmacht fasste, sind bestandskräftig und damit für die GmbH bindend geworden, so dass sie umgesetzt werden können und müssen.
74(2.2.1) Die fehlende oder zu Unrecht angenommene Legitimation eines Stimmrechtsbevollmächtigten führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der in der betreffenden Gesellschafterversammlung der GmbH gefassten Beschlüsse (vgl. Dre- scher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 118, 119; Römer- mann in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 429 und Rn. 442; Karsten Schmidt/Bochmann in: Scholz, GmbHG, 12./13. Aufl., § 47 Rn. 94). Ein (lediglich anfechtbarer und damit vorläufig wirksamer) Beschluss kommt sogar dann zustande, wenn keinerlei wirksame Stimme abgegeben wurde, sog. völlige „Stimmlosigkeit“ des Beschlusses (BGH, Urteil vom 24.04.2006, II ZR 30/05, juris; Beschluss vom 17.01.2023, II ZB 6/22, juris Rn. 52 jeweils für Aktiengesellschaft; Karsten Schmidt/Bochmann in: Scholz, GmbHG, 12./13. Aufl., § 45 Rn. 151). Der Beschluss ist zunächst so gefasst, wie er vom Versammlungsleiter protokolliert und festgestellt wurde, und kann nur mittels einer Anfechtungsklage beseitigt werden. Dies gilt damit auch für die auf der Grundlage der Beschlüsse zu TOP 17 und TOP 18 gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH vom 25.01.2023.
75(2.2.2) Die Klägerin könnte mit der Feststellung, dass der Beschluss zu TOP 17 nichtig ist, allenfalls erreichen, dass im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits feststeht, dass die Beklagte zu 1) bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der GmbH als Vertreterin ohne Vertretungsmacht handelte.
76(2.2.2.1) Daraus könnte die Klägerin aber nur dann weitere Rechte (z.B. Schadenersatzansprüche) herleiten, wenn die Beschlüsse auch in der Sache so nicht gefasst werden durften, etwa, weil ihnen die notwendige Grundlage in der Form eines Gesellschafterbeschlusses der A. & Co. KG fehlte, durch den festgelegt wurde, wie das Stimmrecht der A. & Co. KG in der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH auszuüben war (vgl. Haas/Wöstmann in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. § 105 Rn. Rn. 182). Denn die Be- fugnis und die Tätigkeit der Beklagten zu 1) als Stimmrechtsbevollmächtigter der A. & Co. KG erschöpfte sich darin, den zuvor in der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG gefassten Willen der alleinigen Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung umzusetzen. Einen Spielraum für eigene Entscheidungen hatte die Beklagte zu 1) nach der konkreten Beschlusslage nicht, sondern sie handelte auf Weisung der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG, wie der Beschluss zu TOP 18 zeigt.
77(2.2.2.2) Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 17 und TOP 18 bestand daher nur, solange die Klägerin sich gleichzeitig in der Sache gegen einen oder mehrere der mit Stimmenmehrheit gefassten Gesellschafterbeschlüsse der A. & Co. KG wandte, durch die das Abstimmungsverhalten in der Tochtergesellschaft der KG, der Spedition A. GmbH festgelegt wurde. Das war hier zunächst hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 13 [Feststellung des Jahresabschlusses der Spedition A. GmbH zum 31.12.2021] der Fall, da die Klägerin in der ersten und zweiten Instanz u.a. beantragt hat festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig sei. Durch die Rücknahme ihrer Anschlussberufung, auf deren fehlende Erfolgsaussichten der Senat zuvor hingewiesen hatte, hat die Klägerin allerdings akzeptiert, dass der Jahresabschluss der Spedition A. GmbH zum 31.12.2021 ohne Vorbehalt festgestellt werden durfte. Damit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 28.10.2015, 8 U 73/15, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2010, 27 U 104/09,
78juris Rn. 33) auch hinsichtlich der Klageanträge zu 5. und 6. das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
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Die Klage ist hinsichtlich des Beschlussgegenstandes zu TOP 3 begründet. Der Gesellschafterbeschluss vom 25.01.2023 ist nichtig, weil er nicht mit der notwendigen Mehrheit - nämlich einstimmig - gefasst wurde.
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Die Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG konnte nicht mittels eines Mehrheitsbeschlusses die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Ausübung der Mitverwaltungsrechte der A. & Co. KG in der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH vorübergehend neu regeln. Sie ist auch nicht befugt, einem von ihr gewählten Bevollmächtigten eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen.
aa) Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten, dass mit Blick auf die vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der einzigen Komplementärin der A. & Co. KG durch das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Senatsurteil vom 08.05.2022 (8 U 3/22) ein Regelungsbedarf hinsichtlich der Ausübung der Mitverwaltungsrechte der A. & Co. KG in der Gesellschafterversammlung ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, der Spedition A. GmbH, besteht.
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Vor der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis war es die Aufgabe der Klägerin als Komplementärin, die Mitverwaltungsrechte der A. & Co. KG gegen- über der 100-prozentigen Tochtergesellschaft auszuüben und in deren Gesellschafterversammlung Beschlüsse zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1995, II ZR 140/93, juris Rn. 15; Senat, Urteile vom 09.12.2020, 8 U 29/19 und 8 U 51/19). Davon zu trennen ist die Frage, ob die Komplementärin im Innenverhältnis zuvor eine Zustimmung der Kommanditisten hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einholen musste (vgl. dazu Jickeli, Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 21; Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl., § 51, Rn. 125, 126). Bei der Stimmabgabe des Stimmrechtsvertreters handelt es sich um eine unmittelbar für und gegen die GmbH wirkende (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) Erklärung der Gesellschafterversammlung als dem Organ, das für die Ausführung von Gesellschafterbeschlüssen zuständig ist (BGH, Beschluss vom 17.01.2023, II ZB 6/22, juris Rn. 48). Die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Stimmrechtsvollmacht zur Ausübung von Mitverwaltungsrechten durch das zuständige Organ ist dabei zulässig (BGH, Urteil vom 20.10.2008, II ZR 107/07, juris Rn. 8, 9). Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Vollmacht handelt es sich im Innenverhältnis um eine Geschäftsführungsmaßnahme, die im Außenverhältnis nur durch den zur Vertretung befugten Gesellschafter umgesetzt werden kann (vgl. Jickeli in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 116 Rn. 51 für Erteilung von Prokura).
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Die (vorläufige) Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der einzigen Komplementärin, die hier im Mai 2022 erfolgte, hat nach h.M. zur Folge, dass bis zur endgültigen Klärung der Situation die Geschäftsführung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt (BGH, Urteil vom 09.12.1968, II ZR 33/67, juris; Senat, Urteil vom 08.08.2007, 8 U 91/07, juris Rn. 28; Jickeli in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 117 Rn. 78; Drescher in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 155: „Wird die Geschäftsführungsbefugnis dem einzigen Geschäftsführer entzogen und sieht der Gesellschaftsvertrag keine Ersatzlösung vor, so fällt das Recht, Maßnahmen der Geschäftsführung zu treffen, ohne weiteres an die Gesamtheit aller Gesellschafter zurück.“). Damit kann die Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG nun- mehr auch in Angelegenheiten Beschlüsse fassen, die früher der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin zugeordnet waren, und der Klägerin Weisungen erteilen, wie sie die ihr verbliebene Vertretungsmacht auszuüben hat. Die hierdurch ggf. verursachte Machtverschiebung innerhalb der Gesellschaften zugunsten der Beklagten beruht aber nicht auf einem von ihnen gefassten Mehrheitsbeschluss, sondern auf einer gerichtlichen Entscheidung, die Folge des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin ist.
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Damit ist allerdings noch keine Aussage darüber getroffen, ob Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG über Geschäftsführungsmaßnahmen einschließlich der Wahrnehmung der Mitverwaltungsrechte gegenüber der Tochtergesellschaft mit Stimmenmehrheit oder einstimmig zu fassen sind. Dies hängt vom jeweiligen Beschlussgegenstand ab (vgl. Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl., § 51 Rn. 26, beck-online). Der Anwendungsbereich der Regelung in § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der A. & Co. KG wird von den Gesellschaftern unterschiedlich verstanden und bedarf von Fall zu Fall der Auslegung, wodurch die ohnehin problembeladene und von Auseinandersetzungen geprägte Zusammenarbeit der Gesellschafter zusätzlich beeinträchtigt wird.
bb) Der Senat kann in diesem Zusammenhang offenlassen, ob § 126 Abs. 2 HGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung bzw. § 124 Abs. 4 Satz 2 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung im Verhältnis zwischen der A. & Co. KG und ihrer Tochtergesellschaft gilt und ob die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis zur Folge hat, dass die Vertretungsbefugnis der Klägerin insoweit vollständig entfallen ist, wie die Beklagten meinen. Entscheidend ist nämlich, dass eine Neuordnung der Vertretungsbefugnis nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann.
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Es gibt zahlreiche Literaturstimmen, die die Auffassung vertreten, die Unwirksamkeit von Beschränkungen der Vertretungsmacht des zur Vertretung befugten Gesellschafters gelte nicht für Geschäfte der Gesellschaft mit Tochtergesellschaften oder für die Ausübung von Mitverwaltungsrechten in Tochtergesellschaften mit der Folge, dass sich interne Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis unmittelbar auf den Umfang der Vertretungsbefugnis auswirkten (K. Schmidt/Drescher in: Münchener Kom- mentar zum HGB, 5. Aufl. § 126 Rn. 17; Roth in: Hopt, HGB, 43. Aufl., § 124 Rn. 33; Noack in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 124 Rn. 81; Mülbert in: Münchener Kom- mentar zum HGB, 4. Aufl., Bd. 3, Konzernrecht der Personengesellschaften, §§ 161-237 HGB Rn. 104 m.w.N.; Haas/Wöstmann in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. § 105 Rn. Rn. 182; Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl., § 51 Rn. 126, beck-online; Liebscher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl., Anh. § 13 Rn. 1531; Schneider, ZHR 143 (1979), 485, 510). Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass § 126 Abs. 2 HGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung nicht für vertragliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter gelte; setze sich der Gesellschafter bei einer solchen Vereinbarung über seine im Innenverhältnis der Gesellschafter begründeten Bindungen hinweg, so werde die Gesellschaft durch seine Erklärungen nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 05.04.1973, II ZR 45/71, juris Rn. 17, 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.09.1962, II ZR 209/61, juris Rn. 25, 26; Urteil vom 09.05.1974, II ZR 84/72, juris Rn. 9; Urteil vom 04.03.1976, II ZR 178/74, juris Rn. 14). Zudem hat der Bundesgerichtshof erwogen, diese Rechtsprechung auch auf Rechtsgeschäfte mit abhängigen Tochtergesellschaften auszudehnen (BGH, Urteil vom 26.10.1978, II ZR 119/77, juris Rn. 21), ohne dass diese Rechtsfrage bislang entschieden wurde.
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Es kommt aus Sicht des Senats jedoch auch in Betracht, dass die Klägerin zwar noch über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügt, sie aber bei der Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH oder bei der Beauftragung eines Stimmrechtsbevollmächtigten den Weisungen der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG unterliegt, in deren Händen nunmehr die Geschäftsführungsbefugnis liegt. Auch dieses Verständnis der Systematik der Regelungen der §§ 116, 126 HGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung bzw. §§ 116, 124 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung und der Folgen des Auseinanderfallens von Vertretungsbefugnis und Geschäftsführungsbefugnis kann dem Umstand gerecht werden, dass jeder Akt der Vertretung auch ein Akt der Geschäftsführung ist (Drescher in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 116 Rn. 9; No- ack in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 124 Rn. 68; Jickeli in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 15). Unterschiede ergeben sich, wie die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz vom 08.10.2024 zur Rechtslage zutreffend aus- geführt hat, nur hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Überschreitung der internen Kompetenzen (Handeln als Vertreterin ohne Vertretungsmacht oder Missbrauch der Vertretungsmacht, vgl. Roth in: Hopt, HGB, 43. Aufl., § 124 Rn. 32 und Rn. 37).
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In dem Senatstermin vom 02.10.2024 wurde allerdings deutlich, dass die drohende Handlungsfähigkeit der A. & Co. KG in Bezug auf die Ausübung der Gesellschafterrechte im Verhältnis zu ihrer Tochtergesellschaft nicht auf der vorläufigen Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ihrer einzigen Komplementärin beruht. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Gesellschafter unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob die Komplementärin oder statt ihrer ein Stimmrechtsbevollmächtigter mit einfacher Kapitalmehrheit oder nur einstimmig angewiesen werden kann, die Mitbestimmungsrechte in einer bestimmten Weise auszuüben. Im Kern geht es damit wieder um den aus anderen Verfahren bereits bekannten Streit der Gesellschafter über die Reichweite der aus § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages abgeleiteten Mehrheitsbefugnis und die Frage, ob 1.) zur Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. & Co. KG nötig ist und 2.) wenn ja, mit welcher Mehrheit dieser gefasst werden kann. Die erste Frage ist aktuell dadurch beantwortet, dass der Klägerin die Geschäftsführungsbefugnis vorläufig entzogen worden ist und sie daher im Innenverhältnis nicht befugt ist, allein über die Art und Weise der Ausübung der Mitverwaltungsrechte zu entscheiden. Die zweite Frage können die mit Kapitalmehrheit ausgestatteten Beklagten nicht dadurch in ihrem Sinn für sich präjudizieren, dass sie - wenn auch übergangsweise - mit Kapitalmehrheit einen Stimmrechtsbevollmächtigten wählen, der dann durch mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse angewiesen werden kann, das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Spedition A. GmbH in der durch den Mehrheitsbeschluss vorgegebenen Weise auszuüben. Eine solche Regelung kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter eingeführt werden. Denn sie zielt darauf ab, die Vertretung der A. & Co. KG gegenüber ihrer Tochtergesellschaft abweichend von Gesellschaftsvertrag und Gesetz zu organisieren.
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Die aus ihrer Rechtsauffassung abgeleitete Schlussfolgerung der Beklagten, es bedürfe in der durch die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eingetretenen Situation zwingend der Bestimmung eines Stimmrechtsbevollmächtigten durch die Gesellschafterversammlung, teilt der Senat nicht. Die Klausel in § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der A. & Co. KG bietet keine hinreichende Legitimationsgrundlage, die ggf. notwendige Strukturmaßnahme mittels eines Mehrheitsbeschlusses durchzusetzen und der Gesellschafterversammlung die Kompetenz zuzuweisen, eine Stimmrechtsvollmacht - ggf. auch an einen außenstehenden Dritten - zu erteilen. Denn zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten, und sei es auch eine Person aus dem Kreis der Gesellschafter, benötigt das zuständige Organ Vertretungsbefugnis, die zurzeit entweder bei der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1962, II ZR 11/61, juris Rn. 15 und aus BGH, Urteil vom 20.10.2008, II ZR 107/07, juris Rn. 8, 9) oder angesichts der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bei keiner Person bzw. keinem Organ liegt; die Kommanditisten jedenfalls sind nach § 170 HGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung bzw. § 170 Abs. 1 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung von der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. § 714 BGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung ist daher nicht anwendbar. Die Gesellschafterversammlung kann sich jedoch auch im Fall der partiellen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht durch Mehrheitsbeschluss eine Vertretungsmacht zuweisen, die im Gesellschaftsvertrag und im Gesetz nicht vorgesehen ist.
(4.1) Dies zeigen auch die im Senatstermin vom 02.10.2024 diskutierte Senatsentscheidung vom 08.08.2007 (8 U 91/07, juris, im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegt als Anlage HLW 20, Bl. 327 ff. eGA I) und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.07.1960 (II ZR 260/59, juris Rn. 17). Die streitgegenständliche Konstellation ist vergleichbar mit der Rechtslage, die durch die vorläufige Entziehung der Vertretungsbefugnis des einzigen Komplementärs einer Kommanditgesellschaft verursacht würde. In diesem Schwebezustand befand sich die A. & Co. KG bereits im Jahr 2007, als dem damaligen alleinigen Komplementär O. A. auf Antrag seiner Schwestern Z. A. und R. P.-A., die beide Kommanditistinnen waren, durch einstweilige Verfügung die Befugnis, die Geschäfte der A. & Co. KG zu führen und diese zu vertreten, vorläufig entzogen wurde. Auch diese einstweilige Verfügung sollte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein gerichtliches Ausschließungsverfahren gegen O. A. gelten. Der Senat führte in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 08.08.2007 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass bei einer Kommanditgesellschaft, die nur einen persönlich haftenden Gesellschafter habe, diesem grundsätzlich die Vertretungsbefugnis nicht entzogen werden könne, weil dann ein rechtlich unmöglicher Zustand herbeigeführt würde, der mit dem Wesen der Kommanditgesellschaft nicht vereinbar wäre. Die organschaftliche Vertretung der Kommanditgesellschaft könne weder einem Kommanditisten noch einem Dritten wegen des Verbots der Drittorganschaft übertragen werden, soweit der Gesellschaftsvertrag keine entsprechenden Regelungen enthalte (BGH, Urteil vom 09.12.1968, II ZR 33/67, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 08.08.2007, 8 U 91/07, juris Rn. 21). Dies schließe es allerdings nicht aus, während eines rechtshängigen Ausschließungsverfahrens eine vorläufige Entziehung der Vertretungsbefugnis durch einstweilige Verfügung anzuordnen (Senat, Urteil vom 08.08.2007, 8 U 91/07, juris Rn. 22).
100(4.2) Allerdings kann eine ggf. eingetretene (vorübergehende) partielle Führungslosigkeit der Gesellschaft nicht dadurch überwunden werden, dass die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss einer Person aus ihrem Kreis oder einem Dritten eine rechtsgeschäftliche Stimmrechtsvollmacht erteilt. Die von der Beklagten herangezogenen Literaturzitate belegen dies nicht. Die Ausführungen von Roth in: Hopt, HGB, 43. Aufl. 2024, § 170 Rn. 4 verhalten sich allein zu der Selbstverständlichkeit, dass auch dem nach § 170 HGB von der Vertretung ausgeschlossenen Kommanditisten eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt werden kann. Auch Liebscher (Reichert, Handbuch GmbH & Co. KG, 9. Aufl., § 51 Rn. 125, beck-online) vertritt nicht die Auffassung, die Gesellschafterversammlung könne ohne entsprechende Grundlage im Gesellschaftsvertrag einen Stimmrechtsbevollmächtigten wählen und ihm Weisungen für die Ausübung der Mitverwaltungsrechte in einer Tochtergesellschaft erteilen. Die hier zu entscheidende Frage, welches Organ im Fall der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis zur Vertretung der Gesellschaft oder zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht befugt ist, ist damit nach wie vor nicht beantwortet. Vielmehr sind die Gesellschafter gehalten, in dieser Situation eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln (vgl. Senat, Urteil vom 08.08.2007, 8 U 91/07, juris Rn. 28). Da dies angesichts der mittlerweile eingetretenen Eskalation nicht möglich erscheint, wäre die Bestellung eines außenstehenden Dritten in Anlehnung an § 146 Abs. 2 HGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung bzw. § 145 Abs. 1 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung zu erwägen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1960, II ZR 260/59, juris Rn. 17; Senat, Urteil vom 08.08.2007, 8 U 91/07, juris Rn. 28.; K. Schmidt/Drescher in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 127 Rn. 30; Noack in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 124 Rn. 10).
101(4.3) Einem Stimmrechtsbevollmächtigten, dessen Wahl und Beauftragung nicht durch eine gerichtliche Bestellung oder durch das Einverständnis aller Gesellschafter legitimiert ist, fehlt demgegenüber die Rechtsmacht, im Namen der Gesellschaft gegenüber Dritten - hier der Tochtergesellschaft - wirksam Handlungen vorzunehmen. Die Zuweisung dieser Kompetenz (lediglich) durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung und die anschließende gerichtliche Klärung des wirksamen Zustandekommens dieses Beschlusses, noch dazu in einem Rechtsstreit, an dem nicht alle Gesellschafter beteiligt sind, kann zur Legitimierung seines Handelns nicht genügen. Dies ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, welche Mehrheitsverhältnisse nötig sind, um einem rechtmäßig installierten Stimmrechtsbevollmächtigten Weisungen zu erteilen.
102(4.4) Auch die konkrete Ausgestaltung der beabsichtigten Neuregelung begegnet Bedenken, da schutzwürdige Belange der Minderheitsgesellschafterinnen nicht hinreichend berücksichtigt sind.
103(4.4.1) Nach der von den Beklagten gewählten Formulierung des Beschlussgegenstandes zu TOP 3 ist nicht sichergestellt, dass der Stimmrechtsbevollmächtigte aus dem Kreis der Gesellschafter stammt und an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist. Es ist lediglich die Möglichkeit vorgesehen, dass Weisungen erteilt werden können. Die persönlich haftende Gesellschafterin unterliegt bei der Ausübung eines etwaigen Stimmrechts der gesellschafterlichen Treuepflicht. Dies wäre bei einem außenstehenden Dritten, dem lediglich eine rechtsgeschäftliche Stimmrechtsvollmacht erteilt wird, nicht der Fall. Die Gesellschafter wären daher noch weit weniger gegen eine missbräuchliche Ausübung des Stimmrechts geschützt.
104(4.4.2) Es steht zudem zu erwarten, dass die mit Kapitalmehrheit ausgestatteten Beklagten regelmäßig einen Stimmrechtsbevollmächtigten aus ihrem Lager wählen und über die Ausübung des Stimmrechts damit faktisch allein bestimmen würden. Eine neutrale Prüfung der unter den Gesellschaftern regelmäßig streitigen Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss in der A. & Co. KG über die Ausübung der Mitverwaltungsrechte wirksam zustande gekommen ist und in der Spedition A. GmbH umgesetzt werden muss, ist daher nicht gewährleistet. Eine derart einschneidende Strukturänderung kann nur einstimmig beschlossen werden.
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Eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages der A. & Co. KG unter Berücksichtigung der letztwilligen Verfügungen der I. A. (vgl. dazu Senat, Urteil vom 09.10.2024, 8 U 103/23) hilft in dieser Situation nicht weiter, denn die Realstruktur der Gesellschaft hat sich seit dem Tod von O. A., auf dessen Person die Anordnungen von I. A. zugeschnitten waren, geändert. Kapitalmehrheit und Komplementärstellung in der A. & Co. KG sind auseinandergefallen, das operative Geschäft ist in einer neu gegründeten GmbH angesiedelt, deren alleinige Gesellschafterin die A. & Co. KG ist. Das operative Geschäft dieser GmbH leiten die Beklagte zu 1) und ein Fremdgeschäftsführer. In Bezug auf die Ausübung der Mitverwaltungsrechte, die zuvor der Komplementärin zugewiesen war, besteht zwar Bedarf für eine Neuorganisation. Über diese können unabhängig von der Reichweite der Mehrheitsklausel in § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der A. & Co. KG nicht die Beklagten allein mittels Kapitalmehrheit beschließen.
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Der Senat muss daher nicht mehr prüfen und entscheiden, ob die Satzung der Spedition A. GmbH Regelungen zur Stimmrechtsvollmacht enthält und ob der Kreis der möglichen Bevollmächtigten möglicherweise auf bestimmte Personen beschränkt ist.
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Sollte den Gesellschaftern der A. & Co. KG eine einvernehmliche Regelung nicht gelingen, muss ggf. durch eine gerichtliche Entscheidung eine zur Vertretung befugte Person bestimmt oder eine Satzungsänderung - unter Einbeziehung aller Gesellschafter - durchgesetzt werden. Die weiteren Gesellschafterinnen wären unter Treuegesichtspunkten allerdings wohl nicht verpflichtet, der von den Beklagten zu TOP 3 vorgeschlagenen Regelung zuzustimmen. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich um die einzig interessengerechte Handlungsalternative handeln würde, was der Senat angesichts der aktuellen Zerstrittenheit der Gesellschafter hinsichtlich der Reichweite der Mehrheitsklausel und der Verfolgung widerstreitender Interessen bezweifelt.
II.
111Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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- II ZR 107/07 2x (nicht zugeordnet)
- II ZR 33/67 2x (nicht zugeordnet)
- 8 U 91/07 5x (nicht zugeordnet)
- II ZR 45/71 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 209/61 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 84/72 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 178/74 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 119/77 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 11/61 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 91/07 1x
- II ZR 260/59 2x (nicht zugeordnet)