Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 48/18
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Wert der Taterträge in Höhe von 890,00 € eingezogen wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat das Amtsgericht - ohne diesbezügliche rechtliche Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen oder Angabe der insofern angewandten Vorschriften - angeordnet, dass „die durch die Taten erlangten 890 € beim Angeklagten eingezogen“ werden; ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe hatte der Angeklagte die beiden durch seine Taten Geschädigten dazu veranlasst, ihm Bargeldbeträge in der vorgenannten Höhe auszuhändigen.
4Gegen das vorgenannte Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel, das er nach Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Sprungrevision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.
5Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
6II.
7Die Revision des Angeklagten ist zulässig, aber unbegründet.
81.
9Die Revision war gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
102.
11Wiederum zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass eine auf § 73 Abs. 1 StGB in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: n.F.) gestützte Einziehung des durch die Tat erlangten Bargelds vorliegend ausscheidet, da - ausgehend von den schriftlichen Urteilsgründen - sicher auszuschließen ist, dass sich dieses Bargeld noch im Besitz des zumindest im Tatzeitraum (16.-28.07.2017) arbeitslosen, Heroin und Kokain konsumierenden, in wirtschaftlicher Not befindlichen sowie von Gläubigern bedrängten Angeklagten befindet; im Übrigen würde schon eine zwischenzeitlich im Sinne des § 948 BGB erfolgte Vermengung dieses Bargelds mit anderen Geldscheinen bzw. -münzen dessen Einziehung nach § 73 StGB n.F. entgegenstehen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73c Rn. 6; Köhler, NStZ 2017, 497, 499 Fn. 35).
12Schon da die Einziehungsentscheidung in den Urteilsgründe keine rechtliche Begründung erfahren hat und auch nicht die insofern angewandten Vorschriften mitgeteilt worden sind, liegt auch kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes und daher ohne Weiteres zu berichtigendes Fassungsversehen in dem Sinne vor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - 4 StR 351/13 -, juris), dass das Amtsgericht tatsächlich die Einziehung des Wertes der fraglichen Taterträge gemäß § 73c S. 1 StGB n.F. angeordnet hat.
13Auf Grundlage der rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen hat der Senat aber in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst diese Einziehung gemäß § 73c S. 1 StGB n.F. anordnen können (allg. vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 5 StR 623/17 -, juris; zur Umstellung der Anordnung von Verfall gemäß § 73 StGB a.F. auf Wertersatzverfall nach § 73a StGB a.F. vgl. Nack, GA 2003, 879, 884 Fn. 51; Schmidt in: LK-StGB, 12. Aufl., § 73a Rn. 15), da aus den vorgenannten Gründen die Einziehung der durch die Taten erlangten Bargeldbeträge nicht möglich ist. Ferner ist den schriftlichen Urteilsgründen auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen (vgl. zu dem diesbezüglichen Maßstab Reh, NZWiSt 2018, 20, 25), dass die Ansprüche der Geschädigten auf Rückgewähr des durch die Taten Erlangten bzw. auf Wertersatz etwa durch eine Leistung des Angeklagten oder einen Erlass (§ 397 BGB) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erloschen waren und daher gemäß § 73e Abs. 1 StGB n.F. eine Einziehung ausgeschlossen wäre; insbesondere die Erwägung im Rahmen der Strafzumessung, dass der Angeklagte (lediglich) „angab, dass er versucht habe, den Schaden wieder gut zu machen“, stellt zumal unter Berücksichtigung der Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen solchen Anhaltspunkt dar, der diesbezüglich Anlass für eine weitere Sachaufklärung bieten würde.
14An dieser Änderung der Einziehungsanordnung auf die allein vom Angeklagten eingelegte Revision sieht sich der Senat - anders als bei einer Umstellung von der Anordnung des Verfalls auf eine Einziehung des Wertersatzes nach der bis zum 01.07.2017 maßgeblichen Rechtslage (vgl. OLG Hamm, JMBl. MW 1981, 107; Gössel in: LR-StPO, 26. Aufl., § 331 Rn. 36) - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des in § 358 Abs. 2 StPO normierten Verschlechterungsverbotes gehindert, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für eingezogen erklärten Betrages keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2002 - 1 StR 87/02 -, juris, jew. zit. v. Nack, a.a.O.; Schmidt in: LK-StGB, a.a.O.).
15Etwaige vollstreckungsrechtliche Folgen - die in § 459g Abs. 1 StPO geregelte Vollstreckung der ursprünglich tenorierten Einziehung von Sachen wäre nicht ausführbar gewesen, schon weil auszuschließen ist, dass sich das fragliche Bargeld noch unvermengt im Besitz des Angeklagten befindet, während die nach § 459g Abs. 2 StPO erfolgende Vollstreckung der Einziehung des Wertes des Taterlangten hiervon nicht berührt wird - sind bei der Beurteilung einer unzulässigen Verschlechterung im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Gössel in: LR-StPO, a.a.O. Rn. 36; Frisch in: SK-StPO, 4. Aufl., § 331 Rn. 20). Ohnehin würde die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß § 62 Abs. 2 StVollstrO bei einer aus dem vorstehenden Grund nicht ausführbaren Vollstreckung nach § 459g Abs. 1 StPO die Prüfung einer nachträglichen Einziehung des Wertes des Taterlangten gemäß § 76 StGB durch das nach § 462a Abs. 2 S. 1 StPO zuständige Gericht des ersten Rechtszugs veranlassen (vgl. Appl in: KK-StPO, 7. Aufl., § 459g Rn. 8) und wäre selbst dann kein Grund ersichtlich, der dem Amtsgericht Dortmund Anlass geben könnte, im Rahmen dieser Prüfung von einer (erneuten) Einziehungsanordnung abzusehen, wenn ihm - was der Senat bezweifelt - in diesem Nachverfahren anders als im ursprünglichen Erkenntnisverfahren, in dem die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB n.F. zwingend zu erfolgen hat, noch ein Ermessensspielraum verbliebe (vgl. Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 76 Rn. 9).
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 331 Verbot der Verschlechterung 1x
- StPO § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung 2x
- BGB § 948 Vermischung 1x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 3x
- StGB § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- BGB § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis 1x
- StGB § 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 2x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- StGB § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes 1x
- StPO § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen 2x
- § 62 Abs. 2 StVollstrO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 4 StR 351/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 623/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 87/02 1x (nicht zugeordnet)