Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 151/18

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens das am 3. August 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.

Über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich des Berufungsverfahrens – soll in der ersten Instanz entschieden werden.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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s="absatzLinks">Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

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