Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 14, 15/19

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum wird der angefochtene Beschluss abgeändert und dergestalt neu gefasst, dass die Einziehung von Wertersatz in Bezug auf den Verurteilten T in Höhe von 549.585,00 €, in Bezug auf den Verurteilten H in Höhe von 5.000,00 € sowie in Bezug auf den Verurteilten L in Höhe von 51.050,00 € Euro angeordnet wird, wobei die Verurteilten T und L in Höhe von 15.400,00 € gesamtschuldnerisch haften.

  • 2.

    Die sofortige Beschwerde des Verurteilten L wird verworfen.

  • 3.

    Die Kosten der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum haben die Verurteilten zu tragen. Der Verurteilte L hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen.


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lass="absatzLinks">Aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des §; 73 Abs. 1 StGB und § 73d Abs. 1 StGB folgt, dass das Erlangte nach dem „Bruttoprinzip“, das mit dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung gestärkt und konkretisiert werden sollte (BT-Drucks. 18/9525 S. 55), in zwei Schritten zu bestimmen ist.

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 hts">32an> 33 34 35 36<p class="absatzLinks">Nach Ansicht des Senats müssen diese Grundsätze auch im Verhältnis von Täter und Teilnehmer gelten, wenn ein Täter einen Teil des zunächst „durch“ die Tat Erlangten später einem Mittäter oder Gehilfen als Lohn „für“ die Tat, also seine Beteiligung daran, weitergibt mit der Folge, dass beide nacheinander an demselben Vermögenswert die alleinige Verfügungsmacht innehaben. Denn Kernstück der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist die grundlegende Neuregelung der Entschädigung der Verletzten, deren Ansprüche grundsätzlich außerhalb des Strafverfahrens – entweder im Strafvollstreckungsverfahren (§ 459h StPO) oder im Insolvenzverfahren (§ 111i StPO) – befriedigt werden sollen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 49). Verletzter im Sinne der Reform ist nur derjenige, dem ein Anspruch (auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten) aus einer Tat erwachsen ist, und der Entschädigungsanspruch richtet sich lediglich auf die Rückgewähr dessen, was der Täter/Teilnehmer oder Drittbegünstigte durch die Tat zum Nachteil des betreffenden Verletzten erlangt hat (Einziehungsfälle), oder auf den Ersatz des Wertes des Erlangten (Wertersatzeinziehungsfälle) (BT-Drucks. 18/9525 S. 50). Auch nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat diese keinen strafenden oder strafähnlichen, sondern einen kondiktionsähnlichen Charakter (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 – 1 StR 651/17 –, Rn. 40 m. w. N., juris). Daraus folgt, dass (insgesamt) nicht mehr entzogen werden soll, als bei dem Verletzten an Schaden entstanden ist, um seinen Anspruch zu befriedigen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass bei mehreren Beteiligten, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsgewalt oder nacheinander alleinige Verfügungsgewalt erlangt haben, eine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich des Wertes des Erlangten angeordnet wird.

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