Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 14, 15/19

Tenor

  • 1.

    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum wird der angefochtene Beschluss abgeändert und dergestalt neu gefasst, dass die Einziehung von Wertersatz in Bezug auf den Verurteilten T in Höhe von 549.585,00 €, in Bezug auf den Verurteilten H in Höhe von 5.000,00 € sowie in Bezug auf den Verurteilten L in Höhe von 51.050,00 € Euro angeordnet wird, wobei die Verurteilten T und L in Höhe von 15.400,00 € gesamtschuldnerisch haften.

  • 2.

    Die sofortige Beschwerde des Verurteilten L wird verworfen.

  • 3.

    Die Kosten der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum haben die Verurteilten zu tragen. Der Verurteilte L hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen.


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