Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 UF 236/19
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- F vom 12.11.2019 wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass eine Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern in den von der Antragstellerin geplanten Schwangerschaftsabbruch nicht erforderlich ist.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die 16-jährige Antragstellerin möchte einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.
4Sie lebt seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2007 im Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Antragstellerin besucht die 10. Klasse einer Sekundarschule. Seit Sommer dieses Jahres ist sie mit dem 19-jährigen J zusammen. Ende September 2019 machte sie einen Schwangerschaftstest, dessen Ergebnis positiv war. Derzeit befindet sie sich in der 11. Schwangerschaftswoche. Der letzte Termin für eine legale Abtreibung ist laut Auskunft ihres Frauenarztes der 06.12.2019.
5Nachdem die Antragstellerin sich zunächst eigenständig über die Möglichkeiten einer Fortsetzung wie auch eines Abbruchs der Schwangerschaft informiert und Gespräche mit verschiedenen Personen geführt hatte, begab sie sich am 30.10.2019 zur Schwangerschaftsberatung der AWO und führte das Beratungsgespräch gem. §§ 5 und 6 SchKG. Am 13. und 15.11.2019 stellte sich in der Praxis von Dr. S vor, am 18.11.2019 führte sie ein weiteres Gespräch bei der AWO, am 19.11.2019 stellte sie sich bei einem weiteren Facharzt für Frauenheilkunde vor.
6Der Vater der Antragstellerin ist mit dem geplanten Schwangerschaftsabbruch einverstanden. Die Mutter ist entschieden dagegen. Sie ist katholisch und kann sich einen Abbruch unter keinen Umständen vorstellen. Nachdem sie ihre Einstellung gegenüber der Antragstellerin deutlich gemacht hatte, suchte diese zunächst Hilfe beim Jugendamt. Es fand ein gemeinsames Gespräch statt, das aber zu keiner Verständigung führte.
7Nachdem der Antragstellerin mitgeteilt worden war, dass sie ohne Zustimmung ihrer Eltern keinen Schwangerschaftsabbruch durchführen könne, hat sie am 07.11.2019 Maßnahmen nach § 1666 BGB beantragt. Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 12.11.2019 persönlich angehört. Mit Beschluss vom selben Tag hat es den Antrag zurückgewiesen. Die Vornahme eines von einer Minderjährigen begehrten Schwangerschaftsabbruchs bedürfe wegen § 1626 Abs. 1 BGB der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Eine Ersetzung dieser Zustimmung komme nur in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre und die Verweigerung zur Zustimmung sich als Missbrauch des Sorgerechts oder zumindest als unverschuldetes Versagen darstelle. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Da der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten sei, könne die Verweigerung der Zustimmung durch die Kindesmutter auch nicht rechtsmissbräuchlich sein. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter der Antragstellerin ihre volle Unterstützung zugesagt habe.
8Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der nunmehr anwaltlich vertretenen Antragstellerin, die weiterhin an ihrem Begehren festhält. Sie sei nach vielen ernsthaften Gesprächen, reiflicher Überlegung und Abwägung für sich zu dem Ergebnis gekommen, dass sie weder körperlich noch seelisch in der Lage sei, die Schwangerschaft fortzusetzen. Sie sehe sich nicht in der Lage, so für ein Kind sorgen zu können, wie sie es für richtig und erforderlich halte. Gleichzeitig befürchte sie, sich bei Austragung der Schwangerschaft die Chance für ihr eigenes Leben zu verbauen. Sie ist der Auffassung, dass sie aufgrund ihrer hinreichenden Reife in der Lage ist, die Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs mit all seinen Facetten zu erkennen, und deshalb nicht der Zustimmung ihrer Eltern bedarf.
9Die Antragstellerin beantragt in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nunmehr,
10festzustellen, dass eine Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern in den Schwangerschaftsabbruch nicht erforderlich ist.
11Hilfsweise beantragt sie, die Einwilligung der Mutter zu ersetzen.
12Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie fühlt sich für ihre minderjährige Tochter verantwortlich und ist weiterhin der Ansicht, dass ein Schwangerschaftsabbruch angesichts der verschiedenen Möglichkeiten, die sich auch im Fall eines Austragens bieten, nicht nötig ist.
13Der Senat hat die Beteiligten und außerdem die Mitarbeiterin der AWO, die das Beratungsgespräch geführt hat, persönlich angehört.
14II.
15Die gem. § 58 FamFG statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin ist hinsichtlich der Frage, ob sie einen Abbruch der Schwangerschaft vornehmen lassen möchte, allein entscheidungsbefugt.
161. Die Frage, ob eine Minderjährige für einen von ihr gewünschten Schwangerschaftsabbruch der Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten bedarf, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
17Das OLG Hamm (NJW 1998, 3424 ff., ihm folgend OLG Naumburg, FamRZ 2004, 1806, und OLG Hamburg, FamRZ 2014, 1213, jeweils insoweit aber ohne nähere Begründung; zustimmend auch MüKo/Huber, BGB, Band 9, 7. Aufl. 2017, § 1626 Rn. 48; ausdrücklich ablehnend Schlund, JR 1999, 333 und Schwerdtner, Mehr Rechte für das Kind – Fluch oder Segen für die elterliche Sorge?, NJW 1999, 1525 ff.) hat im Jahr 1998 die Ansicht vertreten, dass für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist. Das wären in diesem Fall aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts Vater und Mutter, so dass mangels Zustimmung der Mutter die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch nicht vorlägen. Das OLG Hamm hat seine Entscheidung aus dem Jahr 1998 dabei wie folgt begründet: Zwar handele es sich bei der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs um eine tatsächliche Handlung, so dass die Vorschriften über Willenserklärungen keine unmittelbare Anwendung fänden. Hieraus folge jedoch nicht, dass eine Minderjährige auch ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters in den Schwangerschaftsabbruch einwilligen könne, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und die Tragweite eines solchen Eingriffs erkennen könne. Vielmehr gebühre dem elterlichen Personensorgerecht nach § 1626 Abs. 1 BGB insoweit grundsätzlich der Vorrang. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit könne ein Minderjähriger keine rechtswirksame Einwilligung zu einer Heilbehandlung erteilen. Nichts anderes könne für den Abbruch einer Schwangerschaft gelten, der weittragendere Folgen als die Einwilligung zu einer Heilbehandlung habe. Mit der Entscheidung über den Abbruch werde über die Tötung eines Ungeborenen entschieden und zudem in die Vornahme eines Eingriffs eingewilligt, der auch für die Schwangere selbst nicht selten schwere physische und psychische Folgen habe. Es scheine nicht vertretbar, einer Minderjährigen eine solche Entscheidung aufzubürden, die sie in Hinblick auf die ethisch-moralische Entscheidung überfordern müsse. Eine „Teilmündigkeit“ in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs kenne das geltende Recht nicht. In Ausnahmefällen, wenn etwa durch die ungewollte Austragung der Schwangerschaft eine konkrete Gefährdung der Minderjährigen drohe oder sich die Verweigerung sonst als rechtsmissbräuchlich darstelle, könne die Zustimmung gem. § 1666 Abs. 3 BGB ersetzt werden (siehe OLG Naumburg, FamRZ 2004, 1806; OLG Hamburg, FamRZ 2014, 1213).
18Zu demselben Ergebnis kommt auch Coester-Waltjen (Reichweite und Grenzen der Patientenautonomie von Jungen und Alten - Ein Vergleich, MedR 2012, 553, 560), die angesichts des bestehenden Sorgerechts einerseits und der zunehmend zu berücksichtigenden Reife und Eigenverantwortlichkeit der Minderjährigen einen „Co-Konsens“ fordert (zustimmend MüKo/Olzen, BGB, Band 9, 7. Aufl. 2017, § 1666 Rn. 71 ff.). Dieser scheine geeignet, die Last und Verantwortung der Entscheidung zu mildern und gleichzeitig dem Schutzbedürfnis der Minderjährigen gerecht zu werden.
19Nach anderer Ansicht ist es dagegen sachgerecht, die Einwilligung als rechtsgeschäftliche Erklärung anzusehen, die dem jungen Menschen nur deshalb in eigener Kompetenz zu übertragen ist, weil dies Ausdruck seiner Selbstbestimmung und seines eigenen Persönlichkeitsrechts sei (so schon OLG München, NJW 1958, 633). Für bestimmte höchstpersönliche Angelegenheiten sollen danach die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit Einschränkungen zugunsten von Teilmündigkeitsregelungen erfahren, sofern die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen dies erlaube (Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 2015, § 1626 Rn. 92 ff.). Bei ungewollter Schwangerschaft einer minderjährigen Frau soll hiernach sie selbst über die Austragung des Kindes oder den vorzeitigen Abbruch entscheiden können, wenn eine der Indikationen des § 218a StGB erfüllt ist und wenn ihre Verstandesreife und Einsichtsfähigkeit ausreichen (Staudinger/Peschel-Gutzeit, aaO., Rn. 98). Hiernach wäre die Zustimmung der Mutter entbehrlich, wenn die hinreichende Einsichtsfähigkeit der Antragstellerin festgestellt werden kann.
20Nach einer vierten Ansicht handelt es sich bei der Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch nicht um eine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern um die Gestattung einer tatsächlichen Handlung, bei der es dann nicht auf Zustimmung der Eltern ankommen soll, wenn im Einzelfall die hinreichende Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen positiv festgestellt werden kann (MüKo/Wagner, BGB, Band 4, 7. Aufl. 2016, § 630d Rn. 44; DIJuF-Rchtsgutachten vom 25.11.2015, JAmt 2016, 79; Amend-Traut/Bongartz, Der Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen – rechtliche Perspektiven zwischen Selbstbestimmung und elterlicher Verantwortung, FamRZ 2016, 5 ff.; Spickhoff, Einwilligungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen im Kontext medizinischer Behandlungen, FamRZ 2018, 412 ff.; so schon AG Schlüchtern, FamRZ 1998, 968). Auch nach dieser Ansicht kommt es mithin nicht auf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter an, wenn die Einwilligungsfähigkeit der Minderjährigen positiv festgestellt werden kann. Dies entspricht der gängigen Handhabung in der Praxis (siehe Amend-Traut/Bongartz, FamRZ 2016, 5, 9), die sich an der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG) zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger orientiert. Danach kann die einwilligungsfähige Minderjährige wirksam in den Abbruch einwilligen, ohne dass es einer Einbeziehung der Eltern bedürfte (Stellungnahme 166/2019, Stand: Oktober 2019).
212. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
22a. Die Einwilligungserklärung in die medizinische Behandlung ist dogmatisch von der auf den Abschluss eines Behandlungsvertrages gerichteten Willenserklärung zu trennen. Jedenfalls seit Einführung des § 630d BGB im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013 kann die Einwilligung in einen Eingriff in die eigene körperliche Unversehrtheit nicht mehr als rechtsgeschäftliche Verfügung angesehen werden, denn der Gesetzgeber hat hierzu in seiner Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10488, S. 23) ausdrücklich ausgeführt, dass entscheidend für die Einwilligungsfähigkeit die natürliche Willensfähigkeit des Patienten ist. Es kommt deshalb nicht auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne der §§ 104 ff. BGB an. Die §§ 107 ff. BGB finden keine Anwendung. Wenn ein Minderjähriger die notwendige Einsichtsfähigkeit hat, ist deshalb für jeden medizinischen Eingriff jedenfalls auch seine persönliche Einwilligung erforderlich. Insofern steht ihm unstreitig zumindest das Recht zu, einen von den Eltern angestrebten Eingriff mit erheblichen Eingriffen für die Lebensgestaltung (wie beispielsweise eine kieferorthopädische Behandlung) zu verweigern (vgl. BGH, NJW 2007, 217; Müko/Huber, § 1626 Rn. 44; Soergel/Preisner, BGB, Band 19/2, Stand: Herbst 2016, § 1626 Rn 66). In Hinblick auf den hier verfahrensgegenständlichen Schwangerschaftsabbruch bedeutet dies, dass eine einwilligungsfähige Minderjährige nicht gegen ihren Willen von ihren Eltern zur Abtreibung gezwungen werden darf.
23b. Der Umstand, dass Minderjährige bei gegebener Einsichtsfähigkeit selbst in einen ärztlichen Eingriff einwilligen müssen, schließt indes nicht per se aus, dass sie zumindest in bestimmten Konstellationen zusätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter benötigen (siehe die Lösung von Coester-Waltjen zum „Co-Konsens“). Ebenso wie bei einwilligungsunfähigen Kindern in Bezug auf höchstpersönliche Eingriffe diskutiert wird, ob und ggf. unter welchen Umständen auch ihnen ein Vetorecht zusteht (hierzu MüKo/Huber, § 1626 Rn. 44 m.w.N.).
24Für ein solches Zustimmungserfordernis spricht, dass den Eltern gem. § 1626 Abs. 1 BGB die Personensorge für ihr Kind zusteht. Dieses Recht umfasst grundsätzlich das Recht und die Verpflichtung zur Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes. Hierzu gehört auch für die physische und psychische Gesundheit Sorge zu tragen. Gleichzeitig sieht aber § 1626 Abs. 2 BGB vor, dass die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihres Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen müssen. Gerade in Hinblick auf Entscheidungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich und damit das grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht des Minderjährigen betreffen, hat der Gesetzgeber der zunehmenden Mündigkeit von Kindern an verschiedenen Stellen Rechnung getragen. So steht dem Minderjährigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 5 RelKErzG frei, über sein religiöses Bekenntnis zu entscheiden. Gem. § 1746 Abs. 2 BGB kann er die Einwilligung zur Annahme als Kind bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen, ohne dass hierfür die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. Nach § 2229 Abs. 1 BGB kann ein Minderjähriger ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ist gem. § 2229 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Gem. § 2 Abs. 2 S. 3 TPG ist die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung über die postmortale Organentnahme vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr möglich. § 10 Abs. 1 S. 2 SaRegG sieht vor, dass eine Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information nur selbst geltend machen kann. In Bezug auf die Zeugnisverweigerung hat der Gesetzgeber von der Normierung einer festen Altersgrenze abgesehen und den Minderjährigen je nach individuellem Reifegrad Rechte eingeräumt. So können Minderjährige ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 2 StPO eigenständig ausüben, wenn sie die hierfür erforderliche Verstandesreife haben. In diesen Fällen bedürfen sie nicht die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Auch in Hinblick auf die Einwilligung in medizinische Eingriffe hat der Gesetzgeber beim Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten eine starre Altersgrenze bewusst vermieden (BT-Drs. 17/10488, S.23) und stattdessen folgendes ausgeführt: „Der Behandelnde muss sich davon überzeugen, dass der Patient die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt und Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der medizinischen Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach ausrichten kann. Das Einsichtsvermögen und die Urteilskraft des Patienten müssen ausreichen, um die vorherige Aufklärung zu verstehen, den Nutzen einer Behandlung gegen deren Risiken abzuwägen und um schließlich eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Eine starre Altersgrenze lässt sich nicht ziehen. Bei dem Minderjährigen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob seine Eltern als gesetzliche Vertreter, gegebenenfalls der Minderjährige allein oder auch der Minderjährige und seine Eltern gemeinsam einwilligen müssen. Die Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger ist im Regelfall dann gegeben, wenn sie über die behandlungsspezifische natürliche Einwilligungsfähigkeit verfügen. Maßgeblich ist der Eingriff und die konkret festzustellende Einsichtsfähigkeit.“
25Diese Grundsätze sind auch auf den Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen anzuwenden (s.a. Amend-Traut/Bongartz, aaO, S. 5, 7). Auch der Schwangerschaftsabbruch ist ein medizinischer Eingriff, der jedoch in Hinblick auf die weitreichenden Folgen für den nasciturus gravierend ist. Wenn man nun weiterhin, auch nach Einführung des § 630d BGB, per se aufgrund der Schwere des Eingriffs und der mit der Entscheidung verbundenen Verantwortung von einer Zustimmungsbedürftigkeit der gesetzlichen Vertreter ausginge (so OLG Hamburg, FamRZ 2014, 1213), würde dies eine Umgehung der vom Gesetzgeber inzwischen ausdrücklich gewünschten Einzelfallprüfung bedeuten. Auch der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung (NJW 1959, 811) erklärt, dass es allein auf die Zustimmung des Minderjährigen ankommt, wenn dieser „nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“, er also die hinreichende Einsichtsfähigkeit hat. In einer späteren Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahin modifiziert, dass - in der Sache ging es um die Warzenbestrahlung einer Sechzehnjährigen - die Einwilligung eines Minderjährigen dann nicht ausreichend ist, wenn es sich um einen unwichtigen Fall handelt und die vorherige Einwilligung der Eltern problemlos möglich ist (NJW 1972, 335). Diese Entscheidung ist auf den Schwangerschaftsabbruch schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich um einen Eingriff handelt, der auf das weitere Leben der Betroffenen maßgebliche Auswirkungen hat und der aufgrund der Vorgaben in § 218a StGB binnen einer gesetzlichen Frist vorzunehmen ist. Eine weitere Modifikation hat der BGH bislang - soweit ersichtlich - nicht vorgenommen. In Literatur und Rechtsprechung wird das Zustimmungserfordernis bei einem Schwangerschaftsabbruch gerade mit der gravierenden Situation und den unter Umständen gravierenden physischen und psychischen Folgen des Eingriffs begründet (OLG Hamm, NJW 1998, 3424; Coester-Waltjen, MedR 2015, 559). Zum einen aber bliebe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH, wonach eine Zustimmung in nicht wichtigen und nicht dringenden Fällen erforderlich sein soll, kaum noch Raum für eine Alleinentscheidungskompetenz der Minderjährigen, wenn auch in wichtigen und eilbedürftigen Fällen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich wäre. Vor allem aber ist es gerade die erhebliche Bedeutung der Entscheidung auf das weitere Leben der betroffenen Minderjährigen, die bei gegebener Einwilligungsfähigkeit ihre Alleinentscheidungskompetenz gebietet und die elterliche Sorge zurücktreten lässt.
26Die Entscheidung über den Abbruch einer Schwangerschaft betrifft den engen Kern des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG). Eine Schwangere zum neunmonatigen Austragen eines Kindes zu zwingen, stellt deshalb einen erheblichen Eingriff in dieses Recht dar. Dies gilt für volljährige und minderjährige Schwangere gleichermaßen. In seiner Entscheidung vom 28.05.1993 (FamRZ 1993, 899) hat das BVerfG das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren umfassend mit dem Schutzrecht des ungeborenen Kindes (Art. 1 Abs. 1 GG) abgewogen und angeordnet, unter welchen Voraussetzungen eine Schwangerschaft trotz des weiterhin bestehenden Verbots abgebrochen werden kann. In § 218a StGB sind die Voraussetzungen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs klar formuliert. Insbesondere verlangt der Gesetzgeber, dass die Schwangere sich mindestens drei Tage vor dem Abbruch bei einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle gem. § 219 StGB hat beraten lassen. Der Inhalt dieses Beratungsgesprächs ist dabei durch § 219 StGB recht umfassend vorgegeben: „Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen.“ Anders als bei anderen ärztlichen Eingriffen ist insofern vor diesem Hintergrund gerade beim Schwangerschaftsabbruch gewährleistet, dass die minderjährige Schwangere den Eingriff nicht unreflektiert vornimmt. Sie muss sich mit den Folgen, die sowohl eine Entscheidung für ein Austragen des Kindes als auch für einen Abbruch der Schwangerschaft mit sich bringen kann, auseinandersetzen. Bemerkenswert ist dabei, dass gem. § 6 Abs. 3 Nr. 3 SchKG die Eltern zu diesem Beratungsgespräch nur im Einvernehmen mit der Minderjährigen beigezogen werden dürfen.
27Hat aber die einwilligungsfähige Minderjährige die Konfliktberatung durchlaufen und ist der beratende Arzt nach ernster Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass sie über die hinreichende Einsichtsfähigkeit verfügt, gibt es keinen Grund mehr, ihr die Alleinentscheidungskompetenz zu versagen. Der Ansatz von Coester-Waltjen (MedR 2012, 553, 559), dass durch das Erfordernis eines Co-Konsenses eine Diskussionsplattform für Eltern und Kinder geschaffen wird, ist insofern zwar zutreffend, hilft aber dann nicht weiter, wenn Eltern und Kind, wie vorliegend, durchaus miteinander diskutieren, aber eben gleichwohl nicht zu einem Konsens finden können. Es ist die Minderjährige, die letztlich mit den Folgen sowohl des Abbruchs als auch des Austragens leben muss. Es ist ihr Leben, das von dieser Entscheidung maßgeblich beeinflusst wird. Wenn die Minderjährige die nötige Reife aufweist, diese Entscheidung zu treffen, ist deshalb ihrem Selbstbestimmungsrecht der Vorrang vor dem elterlichen Erziehungsrecht einzuräumen (s.a. MüKo/Wagner, § 630d Rn. 44), so dass es ausschließlich auf ihre Entscheidung ankommt und für eine Einwilligung der Eltern in den Abbruch kein Raum mehr ist (Schwerdtner, NJW 1999, 1525 ff.; Schlund, JR 1999, 333 ff.; Staudinger/Peschel-Gutzeit, § 1626 Rn. 98 und wohl auch Erman/Rehborn/Gescher, BGB, Bd. I., 15. Aufl. 2017, § 630 d Rn. 7).
283. Da die Alleinkompetenz der Minderjährigen von ihrer Einwilligungsfähigkeit abhängt, sind an deren Feststellung durch den behandelnden Arzt (vgl. BT-Drs. 17/10488, S.23) hohe Anforderungen zu stellen (Spickhoff, FamRZ 2018, 412, 423; DGGG, Stellungnahme zur Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger, 2019, S. 19). Bei der Einsichtsfähigkeit kommt es sowohl auf die Fähigkeit zur medizinischen Selbstbestimmung (Fähigkeit, die Art des ärztlichen Eingriffs und dessen Risiken und Folgen für den eigenen Körper zu erfassen) als auch auf die Fähigkeit zur Rechtsgüterabwägung (Fähigkeit, das Recht des Ungeborenen auf körperliche Integrität gegen das Recht der Schwangeren auf Selbstbestimmung abzuwägen) an (Staudinger/Peschel-Gutzeit, § 1626 Rn. 98). Die Fähigkeit zur Einwilligung setzt zudem die Reife zur Bewertung und Entscheidung auch in Hinblick auf die möglichen psychischen Belastungen sowie die Konsequenzen für das weitere Leben der Betroffenen voraus (DIJUF-Rechtsgutachten, JAmt 2016, 79). Das Alter der Betroffenen wird dabei eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle spielen. Angesichts der bereits existierenden ausdrücklichen Regelungen zur Alleinentscheidungskompetenz Minderjähriger in anderen Bereichen der Selbstbestimmung dürfte zwar bei Vollendung des 16. Lebensjahres eher eine hinreichende Reife anzunehmen sein, eine ernsthafte Prüfung ist jedoch gleichwohl in jedem Fall erforderlich (anders aber anscheinend Amend-Traut/Bongartz, FamRZ 2016, 5, 12, die jedenfalls im Alter von 16 Jahren „im Regelfall“ von den entsprechenden Fähigkeiten ausgehen, wenn keine offensichtlichen Gründe vorliegen, die dem Arzt eine andere Einschätzung aufnötigen).
294. Die erforderliche Einzelfallprüfung hat hier ergeben, dass die Antragstellerin in Hinblick auf den konkreten Eingriff einwilligungsfähig ist. Die Antragstellerin hat neben den Gesprächen mit ihrer Mutter, ihrem Freund, Freundinnen und der Mitarbeiterin des Jugendamts inzwischen auch mehrere Gespräche bei der AWO geführt. Die Beraterin zeigte sich in ihrer mündlichen Stellungnahme im Senatstermin von der erforderlichen Reife der Antragstellerin beeindruckt. Diese habe sich schon im Vorfeld des Erstgesprächs viele Gedanken gemacht, sei informiert und reflektiert gewesen und habe alle Fragen beantworten können. Die Antragstellerin habe sich zudem selbständig über die möglichen psychischen Folgen eines Abbruchs informiert. Auch der Arzt, bei dem die Antragstellerin wegen des Abbruchs zunächst vorstellig geworden war, hat ihr Abbruchbegehren für überzeugend erklärt. Die Antragstellerin sei gut informiert und habe glaubhaft angegeben, dass sie weder die körperliche noch die seelische Kraft habe, die Schwangerschaft fortzusetzen. Der Klassenlehrer der Antragstellerin hält sie ebenfalls für hinreichend reflektiert. Gleiches gilt für die Mitarbeiterin des Jugendamts. Diese Einschätzungen stimmen mit dem eigenen Eindruck überein, den der Senat von der Antragstellerin im Anhörungstermin gewonnen hat. Die 16-jährige hat im Termin überzeugend und nachvollziehbar erklärt, dass sie sich angesichts ihrer derzeitigen Lebenssituation, sie besucht die 10. Klasse einer Sekundarschule, die Beziehung zu ihrem Freund ist noch ganz frisch, sie lebt bei ihrer alleinerziehenden Mutter, die in Vollzeit berufstätig ist, nicht in der Lage sieht, ein Kind groß zu ziehen. Sie wisse nicht, was die Zukunft bringe und ob ihre noch junge Beziehung zu ihrem Freund halte. Sie traue sich nicht zu, ein Kind ohne Vater groß zu ziehen und würde es sich nie verzeihen, wenn sie ihrem Kind keine gute Kindheit oder Jugend geben könne. Nach allem ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragstellerin alle Möglichkeiten und Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs vollständig erfasst und abgewogen hat und deshalb in der Lage ist, die Entscheidung eigenverantwortlich zu treffen.
305. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der Wertfestsetzung liegt § 45 FamGKG zu Grunde, denn es handelt sich nicht um ein einstweiliges Anordnungsverfahren, sondern um eine eilbedürftige Hauptsache.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
33Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
34Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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Referenzen
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