Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 45 U 28/19

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.07.2019 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.904,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs T mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ##.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 31.07.2019.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 64% und die Beklagte 36%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.990,00 € festgesetzt. Davon entfallen 18.240,42 € auf die Berufung des Klägers und 11.749,58 € auf die Berufung der Beklagten.


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