Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 1304/19

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 18.9.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 5.477,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.233,32 € vom 10.2.2019 bis zum 22.4.2020 und aus 5.477,92 € ab dem 23.4.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe weiterer 6.745,75 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs T mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123 mit dem amtlichen Kennzeichen DE-FG 45, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel erledigt ist.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels gegenüber der Beklagten zu 2 verlustig.

Von den erstinstanzlichen Kosten haben zu tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 59 % der Kläger selbst und zu 41 % die Beklagte zu 1;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 18 % der Kläger und zu 82 % die Beklagte zu 1 selbst;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 der Kläger voll.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 63 % der Kläger selbst und zu 37 % die Beklagte zu 1;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 27 % der Kläger und zu 73 % die Beklagte zu 1 selbst;

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 der Kläger voll.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird – unter Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – auf 14.832,07 € festgesetzt (13.832,07 € Zahlungsantrag ohne die ausgerechneten Deliktszinsen + 1.000,00 € Feststellungsantrag weitere Schäden).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird

für die Berufung des Klägers auf 16.700,01 € (13.832,07 € ursprünglicher  Zahlungsantrag ohne die ausgerechneten Deliktszinsen + 1.000,00 € Feststellungsantrag weitere Schäden + 1.867,94 € Klageerweiterung),

für die Berufung der Beklagten zu 1 auf 12.712,60 € und

für das Berufungsverfahren insgesamt auf 16.700,01 € festgesetzt.

Eine gesonderte Festsetzung für die Zeit ab der Reduzierung des Zahlungsantrags erfolgt nicht, weil eine Erklärung des Klägervertreters bezüglich des Differenzbetrages erst im Termin erfolgt ist, als sämtliche Gebühren bereits angefallen waren.


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