Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 51/24

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 51/24 = 1 O 1310/21 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache […], Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] gegen […], Beklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesge- richt Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin am 25.02.2025 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landge- richts Bremen vom 13.06.2024 – Az. 1 O 1310/21 – wird auf Kosten des Beklag- ten als unbegründet zurückgewiesen. A.

Seite 2 von 7 2 Der Beklagte wendet sich gegen eine Kostengrundentscheidung nach vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw wegen des Mangels der Unfallfreiheit. Er verlangte zuletzt Rückzahlung des Kauf- preises in Höhe von 8.650 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 996 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges. Ergänzend begehrte der Kläger Zahlung von weiteren 2.477,58 € mit der Begründung, dass er nach Abschluss des Kaufvertrages und Übernahme des Fahrzeuges Zahlungen in der be- gehrten Höhe aufgewendet habe, um weitere Mängel des Fahrzeuges zu beseitigen. Diese Aufwendungen seien bei der geschuldeten Rückabwicklung auch gemäß § 347 BGB i.V.m. § 994 BGB als notwendige Aufwendungen zu ersetzen. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die Unfallfrei- heit des Fahrzeuges sei vereinbart worden, durch Vernehmung des Zeugen C.. Im An- schluss schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Abgel- tung aller geltend gemachten Ansprüche zur Zahlung von 1.200 € verpflichtete. Die Kostenentscheidung haben die Parteien ausdrücklich dem Gericht überlassen. Mit angefochtenen Beschluss vom 13.06.2024 ordnete das Landgericht die gegensei- tige Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs an. Dies entspreche der Billigkeit, da der Ausgang des Rechtsstreits auch nach der erfolgten Beweisauf- nahme zwar ungewiss gewesen sei. Allerdings seien die Chancen des Klägers, Sach- mängel in Form technischer Mängel oder der Unfallfreiheit nachweisen zu können, in Ansehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme recht gut. Nicht sachgerecht wäre es, darüber hinaus das Entgegenkommen des Klägers in dem Vergleich, von einer Rück- abwicklung abzusehen und sich stattdessen mit einem Minderungsbetrag zufrieden zu geben, der gegenüber dem Wert der Zahlungsanträge deutlich zurückbleibe, zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 18.06.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Be- schwerde vom 28.06.2024, die am 29.06.2024 bei Gericht eingegangen ist. In Anse- hung des Vergleichsbetrages habe der Beklagte den Rechtsstreit zum überwiegenden Teil für sich entscheiden können, sodass die angeordnete Kostenaufhebung billigem Ermessen nicht entspreche. Das Landgericht lehnte es mit Beschluss vom 24.07.2024 ab, der sofortigen Be- schwerde des Beklagten abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung

Seite 3 von 7 3 vor. Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO komme es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, nicht auf den Inhalt eines zwischen den Parteien als erledigendes Ereignis geschlossenen Vergleichs an. Diese seien nach Durchführung der Beweisauf- nahme aus Sicht des Klägers positiv gewesen. Das Ergebnis des Vergleichs sei eine Verständigung, die von der ursprünglichen Klageforderung auf Rückzahlung des Kauf- preises gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen als solche bereits abweiche und daher auch keinen Rückschluss auf eine günstige Prozesslage für den Beklagten zulasse. B. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet. I. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft. Darüber hinaus wurde diese form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 ZPO eingelegt. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt auch den gemäß § 91a Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag. Auch die Mindestbeschwer des § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Angesichts dessen, dass der Beklagte eine von ihm erstrebte Kostenquote nicht angegeben hat, wendet er sich ins- gesamt gegen eine Kostenlast. Der Wert dieser Beschwer übersteigt 200 €. Bei einem Gebührenstreitwert von 9.889,02 € ergeben sich bei einer Kostenaufhebung eine Be- lastung des Beklagten mit eigenen Rechtsanwaltskosten bei angenommener Vorsteu- erabzugsberechtigung in Höhe von 1.555 € und mit Gerichtskosten in Höhe von 399 €. II. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht vorrangig auf das Maß des gegenseitigen Nachge- bens in dem Vergleich an. Zu Recht hat das Landgericht vielmehr in erster Linie auf den voraussichtlichen Ausgang der Rechtsstreit ohne Abschluss des Vergleichs abge- stellt. 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für er- ledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Dem steht § 98 Satz 2 ZPO nicht entgegen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits, der sich – wie hier – durch Vergleich erledigt hat, als gegeneinander aufgehoben anzusehen

Seite 4 von 7 4 sind, ohne dass es auf weiteres ankäme. Denn diese Norm kommt nicht zur Anwen- dung, wenn die Parteien sie ausgeschlossen und die Kostentragung – wie hier – einer gerichtlichen Entscheidung unterstellt haben (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05 –, Rn. 1, juris; Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 43/23 –, Rn. 16, juris; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 98 Rn. 3; BeckOK ZPO/Jasper- sen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 98 Rn. 4). In einem solchen Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits demjenigen aufzuerlegen, der bei Fortführung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich in der Sache unterlegen gewe- sen wäre (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 43/23 –, Rn. 17, juris). Mithin kommt es in erster Linie darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit ohne Abschluss des Vergleichs genommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05 –, Rn. 2, juris¸ Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 3. Dezember 2021 – 2 W 21/21 –, Rn. 9, juris¸ OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Feb- ruar 2004 – 2 W 5/04 –, Rn. 23, juris¸ Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. November 2018 – 11 U 124/17 –, Rn. 2, juris). Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt es vorliegend dagegen nicht auf das Maß des jeweiligen Nachgebens in dem Vergleich an. Zwar können die in dem Vergleich zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Par- teien über die Kostenverteilung unter Umständen im Rahmen des dem Gericht nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffneten billigen Ermessens Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – VII ZR 125/14 –, Rn. 2, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 13 W 34/11 –, Rn. 10, juris). Das Maß des gegenseitigen Nachgebens ist dagegen im Regelfall nicht beachtlich (vgl. OLG Oldenburg (Oldb), Beschluss vom 11. Juni 1992 – 5 W 52/92 –, Rn. 8, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2002 – 30 W 13/02 –, Rn. 17 f., juris; Brandenburgi- sches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. November 2018 – 11 U 124/17 –, Rn. 2, juris; OLG Stuttgart Beschl. v. 19.1.2018 – 5 W 72/17, BeckRS 2018, 704 Rn. 15, beck- online; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 98 ZPO, Rn. 3; Musielak/Voit/Flocken- haus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 98 Rn. 3), es sei denn, aus den Vereinbarungen der Par- teien ist etwas Anderes ersichtlich. Soweit der Senat in der Vergangenheit die Auffas- sung vertreten hat, dass vorrangig auf die in dem Vergleich getroffene Regelung abzu- stellen sei, da diese nunmehr den nach dem Parteiwillen maßgeblichen Sach- und

Seite 5 von 7 5 Streitstand darstelle (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.09.1988 – 2 W 88/88, OLGZ 1989, 100 [102]), hält der Senat hieran nicht länger fest. Denn die Parteien wollen mit dem Verlangen, eine Kostenentscheidung dem Gericht zu überantworten, regelmäßig nicht nur die Kostenfolge des § 98 ZPO abbedingen. Viel- mehr kommt darin zumindest im Regelfall zugleich zum Ausdruck, dass sie gerade nicht bereit sind, eine Kostenquote anhand des Maßes des gegenseitigen Nachgebens aus- zuhandeln. Denn andernfalls wäre es zu erwarten gewesen, dass die Parteien eine derart naheliegende Lösung ausdrücklich gewählt hätten (vgl. MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 98 Rn. 19; so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 13 W 34/11 –, Rn. 10, juris; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 98 Rn. 10; vgl. auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15.05.2024 – 2 W 20/24 – n.v.). Dies gilt vor allem für diejenigen Fälle, in denen der Kläger mit Rücksicht auf schlechte Vollstreckungsaussichten oder auf die zu erwartende Dauer des fortzusetzenden Rechtsstreits in weitem Umfang nachgegeben hat, um sich zumindest eine Restzahlung in absehbarer Zeit zu sichern, aber nicht bereit ist, trotz guter Erfolgsaussichten auch noch einen erheblichen Teil der Kosten zu übernehmen. Es entspräche im Übrigen auch nicht der Billigkeit, eine Partei nur deshalb mit Kosten zu belasten, weil sie in der Sache womöglich großzügig nachgegeben hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2002 – 30 W 13/02 –, Rn. 17 f., juris; Musielak/Voit/Flo- ckenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 91a Rn. 24b). 2. Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, welchen Aus- gang der Rechtsstreit im Fall seiner Fortführung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands genommen hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien sich darüber einig gewesen wären, dass abweichend hiervon das Maß des gegenseitigen Nachgebens für die dem Landgericht überlassene Kostenentscheidung ausschlagge- bend sein solle. a) Soweit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten eines Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entschei- den ist, kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerle- gen gewesen wären, wenn der Rechtsstreit – hier ohne Vergleichsabschluss – fortge- setzt worden wäre. Die auf der Grundlage einer summarischen Prüfung ermittelte min- destens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 – IX ZB 71/19 –, Rn. 13, juris m.w.N.).

Seite 6 von 7 6 b) Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass die Würdigung des Land- gerichts, der Ausgang des Rechtsstreits sei als offen anzusehen, einen Rechtsfehler zu Lasten des beschwerdeführenden Beklagten aufwiese. Auch die Beschwerdebegrün- dung lässt dies nicht erkennen. aa) Hinsichtlich des geltend gemachten Rückübereignungsanspruches hat das Land- gericht zur Frage der zwischen den Parteien streitigen Beschaffenheitsvereinbarung der Unfallfreiheit den Zeugen C. vernommen. Die Annahme des Landgerichts, dass bei Vorliegen einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., §§ 437 Nr. 2, 281 Abs. 2, 346 Abs. 1 BGB des Kaufvertrages bestehen dürfte, ist nicht zu beanstanden. Denn zwi- schen den Parteien ist es unstreitig, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist. Die Be- weisaufnahme war auch ergiebig, da der Zeuge die vom Kläger behauptete Zusiche- rung der Unfallfreiheit durch den Beklagten bestätigte. Soweit ersichtlich hat das Land- gericht sich bei Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des vernommenen Zeu- gen noch nicht endgültig festgelegt, hat aber die Erfolgsaussichten insoweit als gut ein- geschätzt. In Ansehung dessen liegt es fern, anzunehmen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen des Klägers sprechen könnte. Auf die Frage, ob nicht vielmehr sogar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen des Be- klagten spricht, kommt es vorliegend nicht an. bb) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Rechtsstreit hinsicht- lich des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz behaupteter Aufwendungen für be- hauptete Arbeiten an dem Fahrzeug im Ergebnis als offen angesehen hat. Auch wenn man wie das Landgericht davon ausgeht, dass der Vortrag des Klägers zum Hinter- grund der Aufwendungen sowohl mit Blick auf Gewährleistungsansprüche als auch mit Blick auf etwaige Ansprüche aus § 347 BGB ergänzungsbedürftig sei, folgt daraus noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger insoweit bei Fortsetzung des Rechtsstreits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen wäre. Da vor- liegend eine Nachfristsetzung dargelegt worden ist, kämen Mängelgewährleistungsan- sprüche des Klägers durchaus in Betracht, die, wie das Landgericht zutreffend ange- nommen hat, gemäß § 476 Abs. 1 BGB a.F. nicht disponibel sind. Die Frage, ob in den Angaben in dem Kaufvertrag eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung liegt, durfte das Landgericht nicht zuletzt mit Blick auf die vom Kläger dargelegte un- problematische Probefahrt als offen betrachten. Auch der Umstand, dass über das Vor- liegen entsprechender Mängel, über die Aufwendungen und die Erbringung der hiermit vergüteten Arbeiten hätte Beweis erhoben werden müssen, führt nicht dazu, dass die

Seite 7 von 7 7 Beurteilung des Landgerichts, der Rechtsstreit sei als offen anzusehen, einen Rechts- fehler zu Lasten des Beklagten aufwiese. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Pellegrino Dr. Kramer Dr. Pellegrino für Ri´inOLG Martin, die wegen Erkrankung an einer Signatur gehindert ist

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