Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (9. Zivilsenat) - 9 U 44/25
Leitsatz
Der Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz setzt einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit voraus. Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug hingegen weiter, scheidet ein Ersatzanspruch auch dann aus, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist und daher im Straßenverkehr nicht hätte genutzt werden dürfen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.4.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger Zinsen aus einem weiteren Betrag von 1.377,57 € seit dem 26.1.2024 zustehen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 19.11.2025 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten weiter zu verurteilen
1. an den Kläger Reparaturkosten in Höhe von 7.535,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.990,68 € seit dem 17.1.2022, aus 1.167,32 € seit 16.2.2023 und aus 1.377,57 € seit 24.6.2023 zu zahlen;
2. an den Kläger 122.325 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.1.2022 zu zahlen;
3. an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von mindestens 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf den Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9.5.2024, auf den verwiesen wird (Bl. 196 ff. eAkte), Stellung genommen und die Zulassung der Revision beantragt.
II.
Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 19.11.2025 (Bl. 177 ff. eAkte) verwiesen.
Soweit der Kläger auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 9.12.2025 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.
1. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte von ihm nicht habe fordern können, ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Dass der Kläger dies zur Aufrechterhaltung seiner Mobilität dennoch tat, könne den Beklagten nicht entlassen. Mit dieser Argumentation kann der Kläger nicht durchdringen. Maßgeblich ist allein, ob dem Kläger tatsächlich keine Nutzungsmöglichkeit offenstand. Ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil kann nicht darin liegen, dass der Kläger sein Fahrzeug nutzt, sei es auch nicht verkehrssicher. Auf die Darlegungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 19.11.2025 auf Seite 7 ff. wird insoweit verwiesen.
2. Soweit der Kläger meint, er habe seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB beachtet, kommt es hierauf mangels Schadensersatzpflicht des Beklagten schon nicht an. Im Übrigen wird auf den Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats verwiesen.
3. Die Ausführungen des Klägers in Bezug auf die Erwägungen des Senats zur Verzinsung des Anspruchs des Klägers liegen neben der Sache. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt berechtigt, einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend zu machen. Dieser aus dem Werkvertragsrecht stammende Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB ist dem Kaufrecht fremd. Ihm standen hingegen Mängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB zur Verfügung, die grundsätzlich einen Vorrang des Nachbesserungsrechts des Beklagten vorsehen. Jenes Nachbesserungsverlangen des Klägers vom 23.12.2021 lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 17.1.2022 ab. Eine endgültige und umfassende Ablehnung jeglicher Gewährleistungsrechte war damit nicht verbunden. Die Ablehnung des Beklagten berechtigte den Kläger lediglich zur Ersatzvornahme und anschließender Geltendmachung der Reparaturkosten oder zur Abrechnung auf fiktiver Basis. Seine Wahlmöglichkeit traf der Kläger mit Schreiben vom 1.2.2023. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers in Verzug gesetzt werden können. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats, dort Seite 9 ff., verwiesen.
4. Einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Zulassung der Revision beantragt hat. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nämlich nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO), weil die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die zum Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geltenden Grundsätze sind seit langem höchstrichterlich geklärt.
5. Die Zinsentscheidung des Landgerichts enthält im Übrigen einen offensichtlichen Rechenfehler, der gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen durch das Berufungsgericht zu berichtigen war (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage, 10/2025, § 319 ZPO Rn. 33, 34 m.w.N.). Statt Zinsen aus 1.355,57 € stehen dem Kläger Zinsen aus 1.377,57 € ab dem 26.1.2024 zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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(Vorausgegangen ist unter dem 19.11.2025 folgender Hinweis - die Red.):
In dem Rechtsstreit (…)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlich weit überwiegend abgewiesenen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für einen Pkw weiter und begehrt im Übrigen weiteren Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie eine abweichende Verzinsung des rechtskräftig vom Landgericht festgestellten Zahlungsanspruchs in Höhe von 7.535,57 €.
Mit Kaufvertrag vom 7.6.2021 erwarb der Kläger von der Beklagten, die einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, das Fahrzeug Modell1 zu einem Kaufpreis von 48.500 € brutto (Anl. K1, Bl. 10 eAkte LG).
Nach Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger Wasser im vorderen rechten Scheinwerfer des Fahrzeugs fest, nahm Kontakt zur Beklagten auf und forderte diese mit E-Mail vom 23.12.2021 unter Fristsetzung bis zum 14.1.2022 zur Nachbesserung auf (Anl. K6, Bl. 23 eAkte LG). Der E-Mail beigefügt war ein Kostenvoranschlag für die Reparatur einer Marke1-Vertragswerkstatt vom 13.12.2021 über 4.990,62 € brutto. Mit E-Mail vom 17.1.2022 lehnte die Beklagte eine Nachbesserung ab. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Regulierung, der mit Schreiben vom 17.2.2022 (Anlage K9, Bl. 25 ff. eAkte LG) die Beklagte aufforderte, bis spätestens zum 28.2.2022 ihre Mängelbeseitigungspflicht anzuerkennen. Dem Schreiben war abermals der Kostenvoranschlag für die Reparatur des Scheinwerfers über 4.990,68 € brutto beigefügt. Eine Reaktion seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Mit Antrag vom 2.6.2022 hat der Kläger gegen die Beklagte ein selbstständiges Beweisverfahren hinsichtlich des Vorliegens eines Defekts am betroffenen Scheinwerfer eingeleitet. Der Sachverständige A hat festgestellt, dass das Entlüftungssystem des Scheinwerfers defekt und daher nicht in der Lage sei, die bauartbedingt vorhandene Rest-Feuchtigkeit im Scheinwerfer abzutransportieren. Aus technischer Sicht dürfe das Fahrzeug in unrepariertem Zustand nicht im Straßenverkehr bewegt werden. Die Reparatur würde voraussichtliche Kosten in Höhe von 5.174,79 € netto/6.158 € brutto nach sich ziehen. Das Fahrzeug sei überdies der Nutzungsausfallgruppe L nach Schwacke zuzuordnen (175 €/Tag).
Mit Schriftsatz vom 1.2.2023 forderte der Klägervertreter nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens die Beklagte zur Zahlung der kalkulierten Bruttoreparaturkosten bis zum 17.2.2023 auf. Ferner forderte der Kläger die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von je 119 € für den Zeitraum 1.3.2022 bis 31.1.2023 (306 Tage), also insgesamt 36.414 € (Anl. K17, Bl. 80 eAkte LG).
Der Kläger ließ sein Fahrzeug vom 12.6.2023 bis 14.6.2023 reparieren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Fahrzeug durchgehend weitergenutzt. Dem Kläger entstanden Reparaturkosten in Höhe von 7.535,57 € (Anl. K18, Bl. 82 ff. eAkte LG).
Mit Klageschrift vom 20.10.2023, rechtshängig seit dem 25.1.2024, hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung der Reparaturkosten von 7.535,57 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 14.7.2021 bis 13.6.2023 in Höhe von 122.325 € (175 €*699 Tage) begehrt; ferner eine Verzinsung der 7.535,37 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.990,68 € sei dem 17.1.2022, aus 1.167,32 seit dem 16.2.2023 und aus 1.377,57 € seit dem 24.6.2023 sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mindestens 1.877,11 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit aus einem Gegenstandswert bis 45.000 €.
Zur Begründung hat der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - die Ansicht vertreten, dass der Beklagte die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zu zahlen habe, da das Fahrzeug nach den Feststellungen des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren nicht verkehrssicher gewesen sei und der Kläger es daher nicht hätte weiter benutzen dürfen.
Mit Urteil vom 9.5.2025 hat das Landgericht der Klage in Bezug auf die Reparaturkosten in vollem Umfang stattgegeben und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.158 € seit dem 18.2.2023 sowie aus weiteren 1.355,57 € seit dem 26.1.2024 zugesprochen. Hinsichtlich der mit Klageantrag zu Ziffer 2 begehrten Nutzungsausfallentschädigung hat das Landgericht diese lediglich für zwei Tage in Höhe von 350 € zugesprochen und den Antrag im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung über die reine Reparaturzeit von zwei Tagen hinaus unbegründet sei. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2024 erklärt, er habe - trotz fehlender Verkehrssicherheit - das Fahrzeug bis zur Reparatur durchgehend „ganz normal weitergenutzt (…) wie sonst“. Damit lägen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Entschädigung eines zeitweiligen Entzugs des Gebrauchsvorteils nicht vor. Der Voraussetzung eines fühlbaren wirtschaftlichen Schadens wohne ein reales Moment inne. Daran fehle es, wenn der Geschädigte das nicht verkehrssichere Fahrzeug tatsächlich ohne Einschränkung weiter benutzt. Das hypothetische Argument, der Geschädigte hätte das Fahrzeug aus rechtlichen Gründen nicht benutzen dürfen, sei unerheblich.
Der Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten sei in Höhe von 6.158 € ab dem 18.2.2023 zu verzinsen, da erst mit Ablauf der im Schreiben vom 1.2.2023 bis zum 17.2.2023 gesetzten Frist Verzug eingetreten sei, der Restbetrag von 1.355,57 € sei ab Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen. Dem Kläger stehe nur ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € aus einem Streitwert von 6.158 € zu, die begründet mit Schreiben vom 1.2.2023 geltend gemacht worden seien.
Gegen die teilweise Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren insbesondere auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von weiteren 121.975 € in vollem Umfang weiterverfolgt.
Er vertritt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Auffassung, dass allein aufgrund der fehlenden Verkehrssicherheit des Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung auch für den vor der Reparatur liegenden Zeitraum von insgesamt 697 Tagen zu gewähren sei. Die Rechtsprechung des BGH lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass es für die Bejahung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung ausschließlich darauf ankomme, ob die jederzeitige Benutzbarkeit eines für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung eingeschränkt worden sei. Ist dies der Fall - sei es durch eine mechanische Unmöglichkeit der Fortbewegung mit dem Fahrzeug („alle Räder weg“), sei es durch den Wegfall der Verkehrssicherheit wie im vorliegenden Fall oder sei es auch durch eine z.B. ausdrückliche (rechtswidrige) Nutzungsuntersagung dieses einen speziellen Fahrzeugs - dann stehe dem Eigentümer ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Im vorliegenden Falle hätte der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmieten, zu Fuß gehen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen können, um die von ihm zu bewältigenden Wege zurückzulegen. Der Kläger habe sich allerdings für die Weiternutzung des Fahrzeugs mit der Konsequenz entschieden, dass ihm im Falle eines Verkehrsunfalls in rechtlicher Hinsicht erhebliche Nachteile hätten entstehen können. Dies ändere aber nichts daran, dass er sein Fahrzeug tatsächlich nicht habe nutzen dürfen.
Hinsichtlich der zugesprochenen Reparaturkosten stünden dem Kläger Verzugszinsen jedenfalls aus einem Betrag in Höhe von 4.990,68 € seit dem 17.1.2022 zu. Denn mit E-Mail vom 17.1.2022 habe die Beklagte Ansprüche im Hinblick auf den Defekt am Scheinwerfer ernsthaft und endgültig zurückgewiesen.
Zinsen aus 1.377,57 € stünden dem Kläger nicht erst ab Rechtshängigkeit zu, sondern ab dem 24.6.2023. Denn mit Schriftsatz vom 16.2.2023 habe die Beklagte mangelbedingte Ansprüche des Klägers zurückgewiesen, weil der Defekt des Scheinwerfers nach Auffassung der Beklagten erst nach dem 14.7.2021 eingetreten sei. Eine abermalige Mahnung dieses Betrags nach Reparatur würde eine bloße Formalie darstellen. Der ausgeurteilte Zinsbetrag sei im Übrigen falsch, weil dem Kläger Verzugszinsen aus einem Betrag in Höhe von 1.377,57 € zustünden, nicht aus 1.357,57 €.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten weiter zu verurteilen
1. an den Kläger Reparaturkosten in Höhe von 7.535,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.990,68 € seit dem 17.1.2022, aus 1.167,32 € seit 16.2.2023 und aus 1.377,57 € seit 24.6.2023 zu zahlen;
2. an den Kläger 122.325 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.1.2022 zu zahlen;
3. an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von mindestens 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage zu Recht im angegriffenen Umfang abgewiesen. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger lediglich für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs vom 12.6.2023 bis zum 13.6.2023 in Höhe von je 175 € pro Tag eine Nutzungsausfallentschädigung aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zusteht. Die vom Kläger darüber hinaus begehrte Entschädigung für den Zeitraum 14.7.2021 bis 11.6.2023 in Höhe von weiteren 121.975 € - dem Zweieinhalbfachen des ursprünglichen Kaufpreises - steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Bundesgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22, juris Rn. 11 m.w.N.). Denn die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinsten Sinn zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.2008 - VI ZR 248/07, juris Rn. 6 m.w.N.).
Für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots. Seine Grenze findet der Ersatzanspruch daher am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte unter mehreren möglichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Dementsprechend hat der Schädiger grundsätzlich Nutzungsersatz nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustandes erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 62/07, juris Rn. 6 m.w.N.). Verschiedentlich wird darüber hinaus vertreten, dass dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensberechnung eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung erstattet wird (vgl. OLG München, Urteil vom 24.3.2021 - 10 U 6761/19, juris Rn. 42, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2019 - I-1 U 115/18, juris Rn.24). Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Dauer der Nutzungsausfallentschädigung auch die Zeit für die Erstellung des Schadensgutachtens und eine anschließende angemessene Überlegungsfrist, ob der Schaden durch Reparatur ausgeglichen werden soll, sowie die notwendige Dauer der Reparatur zu berücksichtigen sind (vgl. OLG München, Urteil vom 24.3.2021 - 10 U 6761/19, juris Rn. 42).
Diese Voraussetzungen liegen nur für den Zeitraum der tatsächlich durchgeführten Reparatur vor. Soweit der Kläger meint, ihm stehe auch eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 14.7.2021 bis 11.6.2023 zu, weil er in diesem sein Fahrzeug zwar tatsächlich genutzt, die Nutzung ihm aber mangels technischer Verkehrssicherheit rechtlich untersagt gewesen sei, ist dem aus mehreren Gründen nicht zu folgen.
a) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Überlegung zugrunde, dass der Gläubiger nur dann Ersatz für die fehlende Nutzung seines Fahrzeugs begehren kann, wenn er auch tatsächlich daran gehindert war, dieses zu nutzen. Wie das Landgericht unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 26.3.1985 (VI ZR 267/83, juris Rn. 10) zutreffend ausführte, muss die fehlende Nutzungsmöglichkeit mit einem „fühlbaren“ wirtschaftlichen Nachteil verbunden sein, mit anderen Worten ein reales Element aufweisen. Die vorübergehende Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensschaden knüpft damit nicht lediglich an eine rechtliche Komponente an. Es kann dahinstehen, ob die Beschädigung des Scheinwerfers des klägerischen Fahrzeugs dazu führte, das dieses mangels Verkehrssicherheit nicht mehr im Straßenverkehr hätte bewegt werden dürfen. Denn darauf kommt es für die Begründung eines Entschädigungsanspruchs nicht an. Die schlichte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs schließt die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens bereits aus. Wie die Beklagtenvertreterin zutreffend ausführt, löst der hypothetische Entzug der Nutzungsmöglichkeit keine wirtschaftliche Beeinträchtigung aus, sondern nur die tatsächliche „Nichtnutzung“ des Fahrzeugs. Eine rein „fiktive“ Abrechnung ist dem Schadensrecht bis auf eng begrenze Ausnahmefälle, zu dem der Ersatz für einen Nutzungsausfall nicht gehört, grundsätzlich fremd (so zu Recht bereits: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2019 - I-1 U 115/18, juris Rn 24).
b) Diesen Erwägungen vermag der Kläger auch unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.9.1963 (III ZR 137/62, juris Rn. 13) nicht entgegenzutreten. Die zitierte Entscheidung weicht von den vorstehenden Grundsätzen nicht ab. Der BGH entschied, dass dem Kläger auch dann ein Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit zusteht, wenn er während der Reparatur seines Fahrzeugs keinen Ersatzwagen anmietet. Dieser Grundsatz, der mittlerweile ständige Rechtsprechung ist, setzt voraus, dass dem Gläubiger tatsächlich keine Nutzungsmöglichkeit offenstand. Eben dies unterscheidet den streitgegenständlichen Fall von den bisher vom BGH entschiedenen Fallkonstellationen. Denn der Kläger vermochte sein Fahrzeug weiterhin zu nutzen, trotz fehlender Verkehrssicherheit.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landgerichts Essen (Urteil vom 27.5.1992 - 10 O 81/92, juris), wonach ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung bestehen soll, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall aufgrund der eingetretenen Schäden „nicht regulär weiterbenutzt werden kann“. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Landgericht Essen meint, auch eine rein rechtliche Unmöglichkeit der Nutzung führe zu einer Entschädigung. Soweit der Kläger die Entscheidung allerdings so interpretieren will, wäre ihr aus den oben dargestellten Gründen nicht zu folgen; eine rechtliche Bindung des erkennenden Senats an das Urteil des Landgerichts Essen besteht ohnedies nicht.
c) Soweit der Kläger schließlich meint, dass die Weiternutzung des technisch nicht verkehrssicheren Fahrzeugs mit rechtlichen Nachteilen verbunden gewesen sei und ihm allein deswegen eine Nutzungsausfallentschädigung zustehe, folgt hieraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der Ersatz für einen Nutzungsausfall wird nicht für das Eingehen von rechtlichen Risiken gewährt, sondern nur für die tatsächlich fehlende Nutzbarkeit. Im Übrigen liegen die Erwägungen des Klägers, welches rechtlichen Nachteile ihm durch die Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs entstanden sein könnten, neben der Sache, da er nicht vorträgt, dass ihm ein solcher Nachteil auch tatsächlich entstanden ist.
d) Für den Fall, dass den Kläger die vorgenannten Argumente nicht überzeugen: Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist er als Geschädigter nach § 254 Abs. Abs. 2 BGB verpflichtet, seinen Schaden gering zu halten. Es ist deshalb zweifelhaft, ob ihm überhaupt eine Nutzungsentschädigung in einer Höhe zustehen kann, die das zweieinhalbfache des ursprünglich für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises ausmacht.
2. Soweit der Kläger die Zinsentscheidung des Landgerichts angreift, ist ihm dahingehend recht zu geben, dass das Landgericht sich bei seiner Berechnung der ab dem 26.1.2024 zu verzinsenden Restforderung verrechnet hat. Zu verzinsen ist ein Betrag in Höhe von 1.377,57 €, nicht in Höhe von 1.357,57 €. Der Senat geht von einem offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler aus, der gemäß § 319 ZPO durch das Berufungsgericht oder das Landgericht berichtigt werden kann (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage, 10/2025, § 319 ZPO Rn. 33, 34 m.w.N.).
Im Übrigen lässt die Zinsentscheidung des Landgerichts weder in Bezug auf eine Verzinsung des Teilbetrages von 1.377,57 € ab Rechtshängigkeit noch in Bezug auf die begehrte Verzinsung eines Teilbetrags in Höhe von 4.990,62 € ab dem 17.1.2022 einen Rechtsfehler erkennen.
a) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ein Teilbetrag in Höhe von 4.990,68 € sei bereits ab dem 17.1.2022 zu verzinsen, weil die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 17.1.2022 Gewährleistungsansprüche ernsthaft und endgültig abgelehnt habe (Anl. K8, Bl. 24 eAkte LG), ist dem nicht zu folgen.
Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die zum Zeitpunkt seiner Erklärung bereits fällige Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Liegt in diesen Fällen die Erfüllungsverweigerung schon vor der Fälligkeit der Forderung, so tritt Verzug erst mit der Fälligkeit ein (vgl. Staudinger/Feldmann, BGB, 2025, § 286 Rn. 92 m.w.N.).
Der Kläger begehrte mit E-Mail vom 23.12.2021 lediglich die Nachbesserung der von ihm bezeichneten Mängel bis zum 14.1.2022. Seiner E-Mail beigefügt war ein Kostenvoranschlag für die Wiederherstellung des defekten Scheinwerfers über 4.990,62 € brutto. Dieses Nachbesserungsverlangen lehnte die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 17.1.2022 ab, was den Kläger zunächst nur berechtigte, den Sachmangel auf eigene Kosten ohne abermalige Fristsetzung gemäß § 440 S. 1 BGB zu beseitigen und den Ersatz seiner Aufwendungen im Wege des Schadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB geltend zu machen bzw. eine fiktive Abrechnung der Schäden auf Gutachtenbasis durchzuführen. Diese Wahlmöglichkeit traf der Kläger mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 1.2.2023, in dem er die Beklagte zur Zahlung fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 6.158 € „brutto“ bis zum 17.2.2023 aufforderte. Zwar war der Anspruch damit fällig und eine weitere Mahnung entbehrlich. Durch die abermalige Fristsetzung gab der Kläger allerdings zu erkennen, dass er die Leistung bis zum Fristablauf erwartet. Hierauf durfte die Beklagte vertrauen, so dass erst mit Ablauf dieser Frist Verzug eintreten konnte. Soweit der Kläger hingegen behauptet, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 16.2.2023 die Erfüllung abgelehnt habe, so hat er es versäumt, das entsprechende Schreiben vorzulegen und ist beweisfällig geblieben.
b) Hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 1.377,57 € lagen zum Fristablauf am 17.2.2023 die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB nicht vor. Verzug infolge einer fehlenden Leistung auf eine Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB tritt nur in Bezug auf die bereits mit der Mahnung entstandenen Schadensersatzansprüche ein.
Diese Voraussetzung lag nur im Umfang der bis zu diesem Zeitpunkt veranschlagten fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 5.174,79 € „netto“ vor; die insoweit wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB rechtsfehlerhafte Zinsentscheidung des Landgerichts aus einem Betrag von 6.158 € „brutto“ ist hingegen rechtskräftig. In Höhe von 1.377,57 € bestand zum Ablauf der gesetzten Frist kein Ersatzanspruch des Klägers, den er hätte anmahnen können. Denn der Klägervertreter forderte die Beklagte mit Schreiben vom 1.2.2023 lediglich zur Zahlung des Bruttobetrages auf, nicht hingegen zur Zahlung der tatsächlich erst im Juni 2023 angefallenen Reparaturkosten.
Der Kläger hätte die Beklagte erneut zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Verzug setzen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei nicht um eine bloße Förmlichkeit, da die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB mangels Vorlage des Schreibens vom 16.2.2023 nicht vorlagen.
3. Unter Berücksichtigung der fehlerhaften Annahme eines Brutto- statt eines Nettobetrags ist das Landgericht folgerichtig unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen von einem Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € aus einem Streitwert von 6.158 € ausgegangen. Das weitergehende Begehr des Klägers hat das Landgericht mangels Anspruchs in entsprechender Höhe zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern dieses nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist. Die Zurücknahme der Berufung würde die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 reduzieren (Nr. 1222 Ziff. 1 VV GKG).
Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 125.000 € festzusetzen.
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- VI ZR 62/07 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 6761/19 2x (nicht zugeordnet)
- 1 U 115/18 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 267/83 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 137/62 1x (nicht zugeordnet)
- 10 O 81/92 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 4x
- BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x