Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 17 U 60/24
Anmerkung
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.jusitz.hessen.de).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die gegen das am 4. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (Az. 5 O 44/23) gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Berufungsklägerin zur Last.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am XX.XX.1988 geborene Klägerin zu 1) (im Folgenden auch: Klägerin) wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie zusammen mit der Klägerin zu 2), ihrer am XX.XX.1994 geborenen Halbschwester, den Beklagten auf Auskunft über die Verwendung von Samen des Spenders A in Anspruch genommen hat. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist von der Klägerin zu 2) nicht angegriffen worden und insoweit rechtskräftig.
Der Beklagte ist Dermatologe und nahm während seiner Tätigkeit an der Klinik1 Stadt1 und in seiner Praxis in Stadt2 bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vor. Dazu verwendete er zumindest auch Samen des Spenders Vorname1 A, dem biologischen Vater der Klägerin und deren ebenfalls auf diesem Wege gezeugten und am XX.XX.1994 geborenen Klägerin zu 2). Der Spender ist auch Vater von zwei auf natürlichem Wege gezeugten Kindern. Die rechtlichen Eltern der Klägerinnen lebten in räumlicher Nähe zueinander. Die Klägerinnen erlangten unabhängig voneinander im Jahr 2017 bzw. 2019 Kenntnis ihrer Abstammung von dem Spender. Mit Hilfe internationaler DNA-Datenbanken identifizierten sie 16 Halbgeschwister. Vier dieser Halbgeschwister wuchsen in zwei benachbarten Dörfern auf und hatten einen gemeinsamen Freundeskreis. Zwei von ihnen wurden einander von einer Dating-Plattform als potentielle Partner vorgeschlagen. Zwei Halbgeschwister besuchten jahrelang denselben Sportverein, ohne voneinander zu wissen.
Bei einem in seiner Praxis am 27. Januar 2022 geführten Gespräch äußerte der Beklagte gegenüber den Klägerinnen im Beisein des Freundes B, er halte es für möglich, rund 100 Frauen behandelt zu haben. Das Sperma des Spenders A sei zumindest für 30, vielleicht auch für 100 Paare verwendet worden. Auskunft über die Anzahl von ihm oder seinen Kollegen vorgenommenen Inseminationen - in der eigenen Praxis bzw. in der Klinik1 in Stadt1 - und die Anzahl von Fällen, in denen es zur Geburt eines Kindes gekommen sei, sowie die Anzahl der Kinder, die mit dem Samen des Spenders A gezeugt werden sollten, könne er erteilen. Daran, wie lange er den Spender A in Anspruch genommen habe, erinnere er sich nicht. Er gehe aber sicher davon aus, dass mehr als zehn Kinder mit dem Samen des Spenders A gezeugt worden seien. Genauere Angaben seien mit großem Aufwand verbunden und ad hoc nicht machbar. In dem Gespräch machte der Beklagte deutlich, dass er sich an die Empfehlung der Bundesärztekammer zu einer 30-jährigen Aufbewahrung der Daten über die Verwendung von Samen des Spenders gehalten habe. Zur Zeit des Gesprächs befand sich in den Praxisräumlichkeiten eine Wand mit Fotos von Babys.
Die Landesärztekammer Hessen hat in einer Stellungnahme zu einer Beschwerde gegen den Beklagten einer Halbschwester der Klägerin vom 8. November 2022 u.a. ausgeführt, dass die 30-jährige Aufbewahrungspflicht für Daten zur Samenspende für den Arzt erst ab dem Jahr 2007 bestanden habe (Anlage B1 = Bl. 31 R d.A.).
Der Spender leidet an einer Hashimoto Thyreoiditis, einer nicht heilbaren, vererblichen Autoimmunerkrankung, die zu einer chronischen Entzündung der Schilddrüse führen kann. Auch die Klägerin leidet, wie vier weitere Halbschwestern, an dieser Krankheit. Eine der Halbschwestern erhält aufgrund einer anderen, schwereren Autoimmunerkrankung inzwischen Frührente.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe praktisch nur Samen des Spenders A verwendet. Die mittels DNA-Datenbank ermittelten Halbgeschwister seien in den Jahren 1983 bis 1998 in der Klinik1 Stadt1 oder der Praxis des Beklagten durch medizinisch assistierte Fortpflanzung gezeugt worden. In Gänze seien es 26 von dem Spender A abstammende Halbgeschwister, davon 24 der Klägerin namentlich bekannte Halbgeschwister aus Samenspenden und zwei eheliche Kinder. Der Beklagte praktiziere weiterhin an zwei Tagen pro Woche.
Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Klägerinnen müssten sich diese wie auch alle ihre Halbgeschwister bei privaten oder intimen Kontakten des Umstandes bewusst sein, dass es sich bei ihrem Gegenüber möglicherweise um ein Halbgeschwister handele. Es drohe ein Verstoß gegen das Inzestverbot des "§ 273 StGB". Bei einer näheren Kenntnis der tatsächlichen Zahl möglicher Halbgeschwister gewinne die Risikoabschätzung im Hinblick auf einen Inzest eine reale Basis. Die große Zahl von Halbgeschwistern, die sämtlich im nächsten Umfeld des Aufwachsens der Klägerin gefunden worden seien, habe die begründe Sorge vor einer Anziehung zu möglichen "Partner:innen" wachsen lassen. Es bestehe der berechtigte Eindruck, dass es sich bei einem Gegenüber in einem Café, einem Restaurant oder einem anderen öffentlichen Treffpunkt um ein Halbgeschwister und nicht einen genetisch fremden Menschen handeln könne.
Es stelle auch ein berechtigtes Anliegen dar, Klarheit über die Größe der eigenen Familie zu erlangen. Die fortgesetzte Veränderung der Zusammensetzung der Familie beeinflusse nicht nur das Moment der Vertrautheit, das mit Mitgliedern der Familie gepflegt werden könne. Die Kontakthäufigkeit, die für vertraute Beziehungen nötig sei, lasse sich mit einer großen Anzahl von Personen nicht aufrechterhalten. Andererseits bedeute die Unkenntnis von Verwandtschaft auch eine Problematik, die mit derjenigen von Familiengeheimnissen vergleichbar sei. Unbeantwortete Ahnungen bänden Energien, die für andere Lebensbereiche nicht zur Verfügung stünden.
Eine Kenntnis der möglichen Zahl weiterer Halbgeschwister könne auch zu einer Stabilisierung der Beziehung der Klägerin und ihren bereits bekannten Halbgeschwistern zu ihrem Erzeuger führen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft, die ihr vom Beklagten zugesagt worden sei. Seine Fotowand könne so gedeutet werden, dass der Beklagte jede erfolgreiche Geburt verzeichnet habe. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergebe sich aus Treu und Glauben in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag ihrer Mutter und deren Ehemann in Verbindung mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und Verwandtschaft, § 242 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Der Behandlungsvertrag sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Bedeutung von (Halb-)Geschwistern zur Identitätsfeststellung sei nicht zu unterschätzen. (Halb-)Geschwister verkörperten spezifische Aspekte der genetischen Abstammung, die im Kontext sichtbar würden und dadurch die Identitätsfeststellung unterstützten. Ferner bestehe ein Recht auf ein Familienleben auch mit unbekannten Verwandten, auf das sich der Anspruch stützen lasse. Dieses sei zu definieren als ein Recht auf Kenntnis der eigenen Familie als Ausfluss des Rechtes auf ein Familienleben gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK. Hinsichtlich der jüngsten Inseminationen komme auch das Samenregistergesetz (SaRegG) zum Tragen. Im Ausland sei die Entwicklung bereits viel weiter. So bestehe in Neuseeland ein Anspruch von Menschen aus Samenspende auf Kenntnis ihrer Halbgeschwister.
Schließlich ergebe sich der Anspruch auch prophylaktisch aus deliktischer Ingerenz im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung der Klägerin gem. § 242 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. "§ 273 StGB". Es sei aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Samenspenden sowie der räumlichen Nähe der Wohnorte der Wunscheltern und der gezeugten Kinder davon auszugehen, dass der Beklagte das Risiko eines Inzests billigend in Kauf genommen habe. Dieses Verhalten begründe in deliktischer Hinsicht eine mittelbare Täterschaft, die dazu verpflichte, Schadensbegrenzung zu betrieben.
Einen Antrag auf namentliche Bezeichnung sämtlicher dem Beklagten bekannten Halbgeschwister stelle die Klägerin aus Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht von bislang unbekannten Halbgeschwistern und deren Wunscheltern sowie auf die Schweigepflicht des Beklagten ausdrücklich nicht.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen,
1. wie oft Samen des Spenders Vorname1 A von ihm und/oder seinen Kollegen in der eigenen Praxis oder an der Klinik1 Stadt1 zur Zeugung von Kindern im Wege der medizinisch assistierten heterologen Insemination bei Patientinnen verwendet worden ist,
2. in wie vielen dieser Fälle es nach seinem Wissen bzw. den Aufzeichnungen in der Praxis und/oder der Klinik1 Stadt1 zur Geburt eines Kindes gekommen ist,
3. wie viele Kinder mit dem Samen des Spenders Vorname1 A gezeugt werden sollten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle für den Klageantrag zu 1) an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Situation der Klägerin unterscheide sich nicht von derjenigen der Kinder, deren Väter neben der Beziehung zur Mutter weitere Beziehungen gepflegt hätten, aus denen jenem Kind unbekannte Halbgeschwister hervorgegangen seien, und die gegen den Vater auch keinen Auskunftsanspruch hätten. Der Klageantrag zu 2) sei ebenso unzulässig, da er nichts mit der Abstammung der Klägerin zu tun habe. Zudem sei er unbegründet. Die begehrte Auskunft versetze die Klägerin nicht in die Lage, eine Vorstellung der Anzahl ihrer Halbgeschwister zu entwickeln, da der Spender seinen Samen auch an andere Reproduktionsmediziner abgegeben sowie auch leibliche Kinder gezeugt haben könnte. Hierzu hat der Beklagte behauptet, als nicht betreuender Gynäkologe könne er keine Angaben über die Anzahl von Geburten machen. Er wisse nicht, welche Behandlungen zur Geburt eines Kindes geführt hätten. Auch handele es sich bei der Patientenzahl um die Anzahl der insgesamt reproduktionsmedizinisch behandelten Frauen und nicht um die Anzahl der Frauen, bei denen Samen des Spenders A verwendet worden sei. Zu der Anzahl der Halbgeschwister der Klägerin hat sich der Beklagte mit Nichtwissen erklärt. Der Beklagte hat ferner der Ansicht vertreten, schon aufgrund der Aufbewahrungsfrist des § 630f BGB sei der Antrag zu 2) auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Auch der Klageantrag zu 3) sei unzulässig. Weder er noch der Spender A könnten die Anzahl vollständig angeben, da schon Reproduktionsversuche generell nicht immer zum Erfolg führten. Zudem umfasse die Auskunft auch direkte Zeugungsakte des Spenders A.
Eine Anspruchsgrundlage bestehe nicht. Der begehrte Anspruch folge weder aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG oder dem Samenspenderregistergesetz (SaRegG). Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht sei der Beklagte an der Erteilung der begehrten Auskunft gehindert. Ein über § 1600d BGB hinausgehender Auskunftsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Auch aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK lasse sich wegen des erheblichen Eingriffs in die Privatsphäre des Spenders kein Anspruch herleiten.
Der Beklagte hat behauptet, ihm sei nicht bekannt, ob sich der Spender A noch an andere Samenbanken oder reproduktionsmedizinische Praxen gewandt habe. Es sei unzutreffend, dass er ausschließlich Samen des Spenders A verwendet habe. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, für ihre gegenteilige Behauptung sei die Klägerin beweisbelastet.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Auskunftsanspruch stehe den Klägerinnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch folge nicht aus § 242 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Kenntnis der Anzahl der Halbgeschwister sei nicht von vergleichbarer Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit wie die eigene Abstammung. Die Klägerinnen wüssten bereits aufgrund eigener Recherche von der sehr großen Anzahl ihrer Halbgeschwister. Die konkrete Anzahl der Halbgeschwister werde sich voraussichtlich nicht zuverlässig ermitteln lassen. Auch aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK lasse sich ein Auskunftsrecht nicht ableiten. Die Normen begründeten Abwehrrechte gegen den Staat und keinen Anspruch auf Verschaffung der begehrten Auskünfte. Das Samenspenderregistergesetz begründe unabhängig von seinem zeitlichen Anwendungsbereich keinen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Entnahmeeinrichtungen oder gegen Einrichtungen der medizinischen Versorgung. Es sei Sache des Gesetzgebers, die Rechte von Kindern, die mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurden/werden, weiter auszugestalten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin zu 1), mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus erster Instanz. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte übersehe, dass unterhaltsberechtigte Halbgeschwister schon im Kontext der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihren Vater immer Kenntnis voneinander erlangten. Es gebe heutzutage kaum Väter, die "wie Fürsten zu absolutistischen Zeiten, mal gerade 24 oder mindestens 204 oder wahrscheinlich noch viele mehr nichteheliche Kinder neben zwei ehelichen Kindern" zeugten. Das Landgericht habe die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verkannt. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis/-interesse der Klägerin mit deren Wissen aus eigener Recherche um die große Anzahl von Halbgeschwistern in Frage gestellt. Seine Argumentation, die Anzahl der Halbgeschwister lasse sich nicht zuverlässig ermitteln, was sich durch eine zeugenschaftliche Vernehmung des Spenders A widerlegen lasse, sei unzutreffend. Dies gelte auch für die Auffassung, das Inzestrisiko lasse sich nur durch Kenntnis der Identität der Halbgeschwister ausräumen.
Die Klägerin wendet darüber hinaus ein, das Landgericht habe die maßgeblichen Tatsachen unvollständig festgestellt. Es seien inzwischen 35 Halbgeschwister namentlich benannt, einschließlich der beiden ehelichen Kinder des Spenders. Sie habe im Jahr 2023 von sieben, im Jahr 2024 von fünf und im 2025 von vier ihr zuvor unbekannten Halbgeschwistern Kenntnis erlangt. Dass der Beklagte davon neun Halbgeschwister nicht identifizieren könne, sei nicht glaubhaft.
Die Klägerin behauptet, sie sei im Jahr 2015 erstmals von ihren rechtlichen Eltern über ihre Zeugung mittels Samenspende aufgeklärt worden. Erst nach der Androhung der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe habe der Beklagte ihr und der Klägerin zu 2) Auskunft über den genetischen Vater erteilt. Daraus folge, dass der Beklagte die Daten über die von ihm ins Feld geführte Aufbewahrungspflicht hinaus vorgehalten habe. Der Beklagte habe anderen Halbgeschwistern gleichfalls Auskunft erteilen können.
Der Spender habe gegenüber ihrem Halbbruder C eingeräumt, über viele Jahre monatlich bei dem Beklagten seinen Samen gespendet zu haben. Es bestehe ausgehend von einer Geburt des ältesten Halbgeschwisters im Jahre 1983 und des Jüngsten im Jahre 2000 rechnerisch die Möglichkeit von 204 (= 17 Jahre * 12 monatlichen Samenspenden) Samenspenden. In allen Einrichtungen würden aus einem gespendeten Ejakulat bis zu fünf verwendbare sog. Samenstraws, also aufbereitetes Spendersperma in versiegelten Kunststoffröhrchen, gewonnen. Dies ergebe eine mögliche Zahl von 1.020 verwendbaren Straws und gleiche Zahl an möglichen Zeugungen. Die Menge der gewonnen Straws sei maßgeblich dafür, ob die Klägerin mit bis 204 oder gar über 1.000 Halbgeschwistern rechnen müsse. Es sei unstreitig, dass die Straws jeweils eingefroren/kryokonserviert wurden. Die Gewinnung von Straws aus Ejakulat sei Praxis im Reproduktionswesen, so dass das Vorgehen des Beklagten kaum ein anderes gewesen sein dürfte. Zudem habe der Beklagte nach dem Gespräch vom 27. Januar 2022 per E-Mail mitgeteilt, dass er die Spendersamenbehandlung im Jahre 2013 aufgegeben und seitdem auch keinen seiner kryokonservierten Samen mehr verwendet habe. Jedenfalls sei die Zahl von 204 gewonnenen Samenstraws aufgrund Schweigens des Beklagten unstreitig. In einem Gespräch sei der Beklagte davon ausgegangen, dass Sperma des Spenders A für 30, vielleicht auch 100 Paare verwendet zu haben. Es sei unstreitig, dass der Beklagte in den Jahren 1982 bis 2005 nur mit Samen des Spenders A gearbeitet habe. Vermutlich habe er dies bis in das Jahr 2013 getan.
Das Landgericht habe verkannt, dass dem Beklagten eine Auskunftserteilung möglich und zumutbar sei. Der begehrten Auskunft stehe die ärztliche Schweigepflicht nicht entgegen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Stellungnahme der Landesärztekammer vom 8. November 2022 (Anlage B1 = Bl. 31 R d.A.). Die Ärztekammern hätten in der Vergangenheit bis zur Änderung der Rechtslage bei Auskunftsverlangen so gut wie jede Verweigerungshaltung von Ärzten unterstützt. Vorliegend gehe es um statistische Auskünfte, die der Beklagte erteilen könne. Der Beklagte habe sich bemüht, die Anträge der Klägerin zu missdeuten und etwa den Samenspender und die Wunschmütter als sexuell extrem umtriebig bis hyperaktiv darzustellen. Seine Erklärung mit Nichtwissen zur Anzahl der Halbgeschwister sei unzulässig. Er habe nicht erklärt, wieso er nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Klägerin und anderen Halbgeschwistern problemlos Auskunft über den Samenspender habe erteilen können. Auf diesen Widerspruch sei auch das Landgericht nicht eingegangen. Das Berufen des Beklagten auf die Aufbewahrungsfrist stelle ein venire contra factum dar. Einer Auskunft entgegenstehe Interessen seien nicht ersichtlich. Datenschutzrechtliche Vorschriften stünden nicht entgegen. Soweit das Landgericht festgestellt habe, dass sich die Zahl der Halbgeschwister nicht zuverlässig ermitteln lasse, sei es einseitig der Argumentation des Beklagten zu dem Samenspender und seiner Spender- und Zeugungspraxis gefolgt, die durch eine Vernehmung des Spenders A widerlegt werden könne.
Das Landgericht habe die Drittwirkung der Grundrechte bei der Auslegung des § 242 BGB und so seine eigene Rolle als staatliches Organ verkannt, wie es auch unberücksichtigt gelassen habe, dass in anderen Rechtsordnungen die Erteilung von Auskunft über Halbgeschwister - die identitätsoffenbarend die Klägerin gar nicht verlangt habe - als ganz selbstverständlich empfunden werde. Das "persönlichkeitsrechtliche Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung" mit seinem Menschenwürdeanteil sei bis heute in Einzelheiten noch gar nicht genau definiert. Die Rechtsfortbildung sei Aufgabe der Gerichte. Die Konkretisierung durch das Samenspenderregistergesetz sei nicht abschließend.
Zu Unrecht habe das Landgericht unterstellt, die begehrten Auskünfte stünden im Zusammenhang mit anderen Behandlungsverträgen als dem der "eigenen Wunscheltern". Dagegen handele es sich bei der Häufigkeit der Verwendung von Samen des Spenders A, der Häufigkeit von Geburten und der Häufigkeit von angestrebten Zeugungen mit dem Samen lediglich um betriebswirtschaftliche Daten, die nichts mit anderen Behandlungsverträgen zu tun hätten.
Die Klageanträge stellten eine Spezifizierung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung dar, das der Bundesgerichtshof anerkannt habe. Sie ermöglichten dessen weitere Ausformung. Die Klägerin verlange im Kern Auskunft über die Person, von der sie abstamme, die ihr diese mangels eigener Kenntnis nicht geben könne. Infolge der Zwischenschaltung des Beklagten zwischen den Spender und die Wunscheltern sei die Klägerin wie der Spender unverschuldet in Unkenntnis. Demgegenüber habe der darlegungsbelastete Beklagte nicht zu der angeblichen Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung vorgetragen. Die begehrten Auskünfte seien - zumindest auch - als Konkretisierungen der Eigenschaften des Samenspenders zu sehen, über die eine Auskunft aufgrund des Rechts auf Kenntnis der Abstammung verlangt werden könne. Darüber hinaus seien die begehrten Auskünfte geeignet, Vorstellungen zur Größe der eigenen Verwandtschaft herzustellen.
Auch die Besonderheit des Falles habe das Landgericht außer Acht gelassen. Diese lägen in dem identitätsstiftenden Unterscheid zwischen einer heterologen/donogenen Zeugung durch Samenspende und einer natürlichen Zeugung. So müsse ein fremdgehender Vater in sozialer Weise beziehungsfähig sein, ein Samenspender hingegen nicht. Auch müsse ein Samenspender sich nicht mit Unterhaltszahlungen konfrontieren lassen. Ein Samenspender erhalte eine Aufwandsentschädigung für seinen Dienst, ein fremdgehender Vater befriedige an erster Stelle körperliche Bedürfnisse.
Schließlich stelle Art. 6 GG eheliche und nichteheliche Kinder gleich. Obwohl vorliegend keine nichtehelichen Kinder betroffen seien, könnte in teleologischer und verfassungskonformer Auslegung in Verbindung mit dem Willkürverbot des Art. 3 GG angenommen werden, dass die Zwischenschaltung eines Arztes und der vertragliche Ausschluss von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Samenspender einen Arzt, wie hier den Beklagten, nicht von Auskunftspflichten im Sinne der sozialfamiliären Verwandtschaft befreie. In teleologischer und verfassungskonformer Auslegung in Verbindung mit dem Willkürverbot könne angenommen werden, dass die Zwischenschaltung eines Arztes und der Ausschluss von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Samenspender den Beklagten nicht von Auskunftspflichten im Sinne der sozialfamiliären Verwandtschaft befreie.
Für die Klägerin sei der persönlichkeitsrechtliche Aspekt unverändert relevant. Ob die Kenntnis von der Zahl ihrer Halbgeschwister auch einen medizinischen Wert habe, könne sie derzeit nicht sagen.
Soweit sie Auskunft über die Anzahl der Kinder, die mit dem Samen des Spenders Vorname1 A gezeugt werden sollten, begehre (Klageantrag zu 3), komme es der Klägerin auf die Kenntnis der Anzahl der von der jeweiligen Patientin beauftragten Inseminationen an. Es sei davon auszugehen, dass die jeweilige Patientin bei Abschluss des Behandlungsvertrages möglicherweise festgelegt habe, dass bei Misserfolg weitere Inseminationen mit dem Samen desselben Spenders hätten durchgeführt werden sollen.
Die Klägerin beantragt zuletzt (unter Modifikation des Antrags zu 1),
das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. April 2024, 5 O 44/23, zugegangen am 4. April 2024, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, darüber
1. wie oft der Samen des Spenders Vorname1 A von ihm und/oder seinen Kollegen in der eigenen Praxis oder von ihm an der Klinik1 in Stadt1 zur Zeugung von Kindern im Wege der medizinisch assistierten heterologen künstlichen Insemination bei Patientinnen verwendet worden ist,
2. in wie vielen dieser Fälle es nach seinem Wissen bzw. den Aufzeichnungen in der Praxis und/oder der Klinik1 in Stadt1 zur Geburt eines Kindes gekommen ist,
3. wie viele Kinder von ihm mit dem Samen des Spenders Vorname1 A gezeugt werden sollten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er trägt vor, keine Samenstraws verwendet zu haben. Der Beklagte meint, die Klägerin sei mit dem erstmals in der Berufung gehaltenen Tatsachenvortrag präkludiert. Bei dem Gespräch mit der Klägerin, deren Halbschwester C und Herrn B sei ihm aufgrund eines Schlaganfalls nicht bewusst gewesen, dass er nicht mehr über alle zur Auskunftserteilung nötigen Unterlagen verfüge. Den Schlaganfall habe er im Mai 2022 erlitten. Ob das Gespräch vor oder nach dem Schlaganfall stattgefunden habe, wisse er nicht mehr. Er habe sich bei dem Gespräch nicht mehr daran erinnern können, dass er eine erhebliche Anzahl von Patientenakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist habe vernichten lassen. Der Beklagte stützt sich dazu auf exemplarisch vorgelegte Aktenvernichtungsprotokolle (Anlage B1 = Bl. 200 d.A.). Die Erteilung einer Auskunft, die er nicht zugesichert habe, sei ihm unmöglich. Es stelle auch keinen Widerspruch dar, wenn er in Einzelfällen noch über Informationen verfüge. Für zuvor rechtmäßig entsorgte ärztliche Unterlagen gelte das Samenspenderregistergesetz nicht. Der Beklagte vertritt die Auffassung, es ergebe sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin auf Kenntnis ihrer Abstammung genüge getan sei. Den Umfang des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe das Landgericht zutreffend erkannt. Mit neuseeländischem Recht habe sich das Landgericht nicht auseinandersetzen müssen.
Der Senat hat die Klägerin informatorisch angehört (Bl. 257 ff. d.eA.).
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zurecht abgewiesen.
Die Klage ist nur teilweise zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht, soweit die Klägerin - trotz Hinweiserteilung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - von dem Beklagten Auskunft über die Verwendung des Samens des Spenders A "von … seinen Kollegen in der eigenen Praxis" verlangt. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 -, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 29. September 2022 - I ZR 180/21 -, Rn. 10, juris). Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur ausnahmsweise können deshalb besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20 -, Rn. 17, juris, m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18 -, Rn. 27, juris; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - I ZB 76/10 -, Rn. 8, juris). Dies ist hier der Fall, da der Antrag bezogen auf die nicht namhaft oder zumindest bestimmbar gemachten Kollegen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Die Klägerin hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie die geltend gemachten Auskünfte begehrt. Ob dieses Verlangen berechtigt ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
In der Sache stehen der Klägerin jedoch gegen den Beklagten die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu.
1. Im Ansatz zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass sie als mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugtes Kind gegen den Beklagten als den ärztlichen Behandler einen sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Auskunftsanspruch bezogen auf ihre Abstammung hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 10).
Die erforderliche Sonderverbindung folgt vorliegend aus dem Behandlungsverhältnis zwischen den rechtlichen Eltern bzw. zumindest der Mutter der Klägerin und dem Behandler, das auch Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet (BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18 -, Rn. 13, juris). Der Senat versteht das Vorbringen der Parteien so, dass ein Behandlungsverhältnis zwischen den Eltern der Klägerin und dem Beklagten - und nicht lediglich ein Behandlungsvertrag mit der Klinik1 Stadt1 - bestanden hat. Der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und behandelnden Arzt (bzw. der Klinik für Reproduktionsmedizin) ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und begründet zwischen dem Kind - mit seiner Geburt - und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung, die grundsätzlich Grundlage eines Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann, das jedenfalls auf Nennung der Identität eines Samenspenders gerichtet ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 13 ff.).
Der Auskunftsanspruch des Kindes ist Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst und genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz (BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18 -, Rn. 10, juris). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Verständnis und Entfaltung der Individualität sind dabei mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt auch die Abstammung und der Bezug zu den Vorfahren. Sie nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für seine Individualitätsfindung wie für sein Selbstverständnis, sein familiäres Verhältnis zu anderen und seine Stellung in der Gemeinschaft ein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, wird vom Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst. Das Bedürfnis zu wissen, von wem man biologisch abstammt, richtet sich darauf, Informationen über die Identität des Samenspenders oder zumindest die Umstände der Zeugung zu erhalten (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 -, BVerfGE 117, 202-244, Rn. 59; Urteil vom 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 -, BVerfGE 141, 186-220, Rn. 35). Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern (BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 41 f.).
Zwar verschafft das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen unmittelbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Verschaffung von Informationen, da es zunächst nur vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen durch staatliche Organe schützt. Im Vordergrund dieses Schutzes der Kenntnis der eigenen Abstammung steht indes die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, der Schutzbedürftigkeit der Einzelnen vor der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. In aller Regel ist es nicht der allein unmittelbar grundrechtsgebundene Staat, der die Betroffenen an der Erlangung von Informationen zu ihrer leiblichen Herkunft hindert. Vielmehr verweigern Privatpersonen die notwendige Mitwirkung an der Aufklärung eines vermuteten Abstammungszusammenhangs. Der Staat bleibt dann gleichwohl zum Schutz aufgerufen, weil sich die verweigerten Abstammungsinformationen nur mit seiner Hilfe erlangen lassen. Nötigenfalls muss ein Verfahren bereitstehen, in welchem die Klärung erfolgen kann (BVerfG, Urteil vom 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 -, BVerfGE 141, 186-220, Rn. 38). Die Realisierung grundrechtlicher Wertmaßstäbe erfolgt im Zivilrecht über Generalklauseln (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198-230, Rn. 28).
Daneben ist bei der Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB auch der gem. Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistende Schutz zu beachten. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern, unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 -, BVerfGE 108, 82-122, Rn. 89). Im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern entfaltet die familiäre Gemeinschaft besondere Bedeutung, weil die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder in der Familie und der eine wesentliche Grundlage findet (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 -, BVerfGE 133, 59-100, Rn. 62;). Der Schutz des Familiengrundrechts reicht indessen über den Zweck hinaus, einen besonderen personellen Raum kindlicher Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern. Er zielt generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern (Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81-96, Rn. 32) und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382-394, Rn. 22). Intensive Familienbindungen treten nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auf, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382-394, Rn. 22 f.; ebenso EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 -, NJW 1979, 2449, Rn. 45 zum Schutz des "Familienlebens" im Sinne des Art. 8 EMRK). Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00 -, BVerfGE 112, 332-363, Rn. 71). Nicht zuletzt wegen des eigenen Stellenwerts, der familiären Bindungen bei der Entfaltung der Persönlichkeit regelmäßig zukommt, hat das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eine besondere Verstärkung erfahren (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1981 - 2 BvR 646/80 -, BVerfGE 57, 170-220, Rn. 22), die das Familienleben schützt und dem Individuum damit Chancen eröffnet, ein seinen familiären Bindungen gemäßes Leben zu führen.
Das Familiengrundrecht gewährleistet die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17 -, BVerfGE 151, 101-151, Rn. 67). Dementsprechend gibt Art. 6 Abs. 1 GG Ehegatten das Recht, über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 -, BStBl II 2003, 534, BVerfGE 107, 27-58, Rn. 66; Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 -, BVerfGE 105, 313-365, Rn. 87; Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 -, BVerfGE 103, 89-111, Rn. 34). Beide Grundrechte gewährleisten ein Recht, sich mit seinen Angehörigen beziehungsweise seinem Ehepartner in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären Beziehungen zu pflegen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, BVerfGE 159, 223-355, Rn. 108).
Das Begehren, Kenntnis und Gewissheit über die Abstammung zu haben, kann dagegen nicht auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt werden (so zur Kenntnis eines Vaters über die Abstammung des Kindes: BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 -, BVerfGE 108, 82-122, Rn. 69).
Auch Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Identität und Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln. Zu dieser Entwicklung gehören die Kenntnis von Einzelheiten über die persönliche Identität. Hierzu zählen die Geburt und insbesondere die Umstände der Geburt (EGMR (II. Sektion), Urteil vom 25. September 2012 - 33783/09DE (Godelli/Italien), NJOZ 2014, 117 Rn. 46, beck-online; EGMR (V. Sektion), Urteil vom 30. Januar 2024 - 18843/20 (Cherrier/Frankreich), NJW 2025, 1033 Rn. 50, beck-online).
Der Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung ist dabei nicht absolut, vielmehr müssen die zugrunde liegenden verfassungsrechtlich geschützten Positionen des auskunftbegehrenden Kindes mit widerstreitenden Grundrechten (namentlich des Inanspruchgenommenen, der rechtlichen Eltern wie auch der Halbgeschwister) in Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Urteil vom 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 -, BVerfGE 141, 186-220, Rn. 39; BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 40).
b) Soweit der seinerzeit mit dem Beklagten geschlossene Behandlungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als Dritte einen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten gewährt, hat der Beklagte der Klägerin Auskunft über die Personen des Spenders (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18 -, Rn. 19, juris) erteilt.
Ob der Auskunftsanspruch eines Kindes über die Identität des Spenders hinausgehend von Verfassung wegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG) aufgrund europäischen Rechts generell auch die Anzahl der Verwendung des Samens des leiblichen Vaters durch den Reproduktionsmediziner, die Anzahl der mit dem Samen des Spendervaters zu zeugenden Kinder und die Anzahl der Geburten umfasst, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Klägerin ist im konkreten Fall zwar hierüber in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Wie bereits ausgeführt setzt ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch des Weiteren voraus, dass der Anspruchsberechtigte auf die Auskunft angewiesen ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Zwar hat das Auskunftsbegehren zur Erlangung der Kenntnis der eigenen Abstammung die Besonderheit, dass es - jedenfalls primär - nicht der Vorbereitung und Durchsetzung von Leistungsansprüchen dient, die insoweit ohnehin nicht gegen den behandelnden Arzt, sondern allenfalls gegen den leiblichen Vater gerichtet sein könnten. Für Auskunftsansprüche von Patienten gegenüber ärztlichen Behandlern ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sie grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sie ausschließlich der Informationsbeschaffung zum Zwecke der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nicht der Vorbereitung von Leistungsansprüchen dienen. Dies gilt für das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugte Kind hinsichtlich der diese Behandlung betreffenden Informationen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 19, m.w.N.).
Dies entbindet die auskunftsbegehrende Partei indessen nicht, ihr individuelles Bedürfnis an der Auskunftserteilung, ihre Interessenlage und die zu ihren Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - XII ZR 71/18 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, BGHZ 204, 54-74, Rn. 40).
In diesem Sinne hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass sie auf die Erteilung der Auskunft,
1. wie oft der Samen des Spenders Vorname1 A von ihm und/oder seinen Kollegen in der eigenen Praxis oder von ihm an der Klinik1 in Stadt1 zur Zeugung von Kindern im Wege der medizinisch assistierten heterologen künstlichen Insemination bei Patientinnen verwendet worden ist,
2. in wie vielen dieser Fälle es nach seinem Wissen bzw. den Aufzeichnungen in der Praxis und/oder der Klinik1 in Stadt1 zur Geburt eines Kindes gekommen ist,
3. wie viele Kinder von ihm mit dem Samen des Spenders Vorname1 A gezeugt werden sollten,
nach den Umständen des Einzelfalls zur Verwirklichung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts auf Gestaltung ihres familiären Zusammenlebens angewiesen ist. Die Klägerin verkennt, dass die von ihr begehrte Auskunft, würde sie erteilt, sie nicht in die Lage versetzen würde, die von ihr geltend gemachte Ungewissheit in Bezug auf ihre Abstammung und ihres genealogischen Bezuges zu beseitigen.
Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat hervorgehoben, dass die Frage, wie viele Halbgeschwister sie habe, für sie eine sehr große individuelle Bedeutung habe, um eine entsprechende Geschwisterbeziehung aufnehmen und pflegen zu können. Zu allen Halbgeschwistern, die sie bereits ermittelt habe, habe sie eine persönliche Beziehung aufgebaut. Für sie gehe es auch darum, den Zustand der Unsicherheit, wie viele Halbgeschwister es seien, endlich zu beenden und zu wissen, wann sie mit der Suche aufhören könne. Daher sei für sie die absolute Zahl der Halbgeschwister - einschließlich der Zahl der tatsächlich durchgeführten und von den jeweiligen Wunscheltern beabsichtigten Inseminationen für den Fall des Fehlschlagens - von Bedeutung. Aufgrund der lokalen Massierung von Halbgeschwistern spiele die Beantwortung der Anzahl über die Klärung der Familiengröße und -zusammensetzung hinaus auch für die Partnerwahl in Bezug auf das Risiko des Eingehens inzestuöser Verbindungen eine Rolle. Bei jeglicher sozialen Begegnung stehe für sie stets die Frage im Raum, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt sein könnte. Hinzukomme, dass sie an einer Hashimoto Thyreoiditis leide, wobei ihr der biologische Vater die genetische Disposition für diese Autoimmunerkrankung vererbt habe, sodass die begehrte Auskunft für sie auch einen medizinischen Wert habe. Darüber hinaus sei die Anzahl der Inseminationsbehandlungen mit Samen eines einzelnen Spenders von gesellschaftspolitischer und ethischer Bedeutung.
Diese aus Sicht der Klägerin offenen Fragen und Unsicherheiten vermag die begehrte Auskunft in der konkreten Form nicht beseitigen. Soweit die bereits von Halbgeschwistern weiß, bedarf sie hierzu keiner weitere Auskunft. Die Klägerin hat Kenntnis von ihrer Verwandtschaft mit den jeweiligen bekannten Halbgeschwistern und kann, soweit nicht bereits geschehen, versuchen, Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Sie ist diesbezüglich in der Lage, sich sozial oder genealogisch im Sinne des Grundrechts mit ihren Halbgeschwistern in Beziehung zu setzen und etwa hierdurch die für die Identitätsentwicklung oft relevante Frage "Welche Eigenschaften habe ich von meinen biologischen Eltern?" zu beantworten. Eine Bedeutung, ob und wie viele weitere Inseminationsversuche die Wunscheltern unternommen hätten, wäre es nicht zur Zeugung und Geburt gekommen, ist für die von der Klägerin beschriebene Unsicherheit nicht ersichtlich, da aus bloßen Absichten keine Halbgeschwister folgen, zu denen Kontakt aufgenommen werden könnten.
Ebenso benötigt die Klägerin keine Auskunft zu ihrem biologischen Vater, der ihr ebenfalls namentlich bekannt ist und zu dem sie bereits Kontakt aufgenommen hat. Die Ausübung ihres Freiheitsrechts ist ihr insoweit grundsätzlich möglich. Die begehrte Auskunft brächte der Klägerin keine weitere Möglichkeit, ihr Grundrecht auszuüben. Soweit die Klägerin geltend macht, weitere Halbgeschwister finden zu wollen, um sich mit diesen sozial wie genealogisch in Beziehung setzen zu können, bedarf sie der begehrten Auskunft nicht. Sie kann ohne die Auskunft nach weiteren Halbgeschwistern suchen.
Auch im Übrigen würde die bloße Kenntnis der abstrakten Anzahl im Sinne ihrer Klageanträge die Klägerin nicht in die Lage versetzen, Kontakt zu eventuell - falls die Anzahl der geborenen und noch lebenden Halbgeschwister höher als die Zahl der behaupteten Halbgeschwister ist - existierenden, ihr aber noch unbekannten weiteren Halbgeschwistern aufzunehmen. Hierzu wäre eine namentliche Auskunft, wie sie die Klägerin aber bewusst nicht verlangt und im Hinblick auf deren schutzwürdigen Rechte auch nicht verlangen könnte, erforderlich. Die Möglichkeit der Recherche mittels DNA-Datenbanken steht der Klägerin auch ohne die begehrten Auskünfte offen und wurde und wird von der Klägerin bereits - erfolgreich - genutzt.
Zwar kann es für Betroffene für die soziale und emotionale Verarbeitung der Zeugungsgeschichte und für die Identitätsentwicklung relevant sein, zu wissen, ob sie Teil eines kleinen familiären Zusammenhangs oder eines (kommerziell) organisierten Reproduktionsmodells sind. Diesbezüglich verfügt die Klägerin aber über die entsprechenden Informationen. Ihr sind die Umstände ihrer Geburt, namentlich die Zeugung im Wege medizinisch assistierter heterologe Inseminationen mittels Samen des Spenders A bekannt. Sie weiß auch, dass sie "Teil" eines - größer angelegten - Reproduktionsmodells, das nach ihren Recherchen mittels DNA-Datenbanken die beachtliche Anzahl von 33 auf diesem Wege gezeugter Kinder umfassen soll, ist. Es ist ihr damit bekannt, dass sie nicht Angehörige einer kleinen (biologischen) Familie ist. Wie sie selbst schildert, ist ihr auch angesichts des Auffindens von einer größeren Anzahl von Halbgeschwistern im engen räumlichen Umfeld ihrer Herkunftsfamilie bewusst, dass sie dort jederzeit auf ihr noch nicht bekannte Halbgeschwister treffen kann.
Der begehrten Auskunft bedarf die Klägerin auch nicht aufgrund eines Inzestrisikos. In rechtlicher Hinsicht besteht ein solches Risiko nicht. Solange der Klägerin eine Verwandtschaft mit einem Halbbruder - § 173 Abs. 2 S. 2 StGB setzt den Vollzug des Beischlafs voraus, so dass mit einer Halbschwester lediglich mögliche beischlafähnliche Handlungen nicht genügen - nicht bekannt ist, scheidet eine Strafbarkeit bereits mangels Vorsatzes (§ 16 StGB) aus. Das Risiko der Klägerin in emotionaler Hinsicht, eine auf Dauer angelegte Beziehung mit einer anderen Person einzugehen, deren Verwandtschaft sich später herausstellen könnte, oder auch bereits die Sorge hiervor, mag aufgrund der regional begrenzten Tätigkeit des Beklagten zwar größer sein als das Risiko natürlich gezeugter Kinder. Ob es 30, 200 oder etwa 1.000 weitere Halbgeschwister sind, erhöht allenfalls das der Klägerin bereits bekannte Risiko. Hierbei ist bereits zu berücksichtigen, dass von der von der Klägerin berechnete Höchstzahl der Inseminationen ein deutlicher Abschlag vorzunehmen ist. Die Klägerin trägt schon nicht vor, dass jede Insemination auch zu einer erfolgreichen Geburt führe, was auch bei Zeugung auf natürlichem Wege nicht der Fall ist. Inseminationen, die zu keiner Geburt oder bereits Schwangerschaft führen, sind für die Vermeidung inzestuöser Handlungen jedoch bedeutungslos. Schließlich hat die Klägerin ihren Wohnort gewechselt und ist für die Problematik bereits hinreichend sensibilisiert. Auch die begehrte Auskunft böte der Klägerin keine absolute Gewissheit oder Risikominimierung auf annähernd Null. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Beklagte als Dermatologe, sollte er überhaupt erfolgreiche Geburten notiert haben, ungeachtet der Frage des Vorhandensein der Behandlungsunterlagen nicht zwingend über jede erfolgreiche Schwangerschaft und Geburt unterrichtet worden sein muss und darüber hinaus auch nicht ausgeschlossen ist, dass weitere Halbgeschwister existieren, die ohne Mitwirken des Beklagten auf natürlichem oder künstlichem Wege gezeugt wurden, und zu denen der Beklagte auch keine Auskunft erteilen könnte. Hinzukommt die Möglichkeit, dass nicht alle "Spenderkinder" von ihrer Herkunft erfahren haben können oder Zweifel hegen. Auch kann nicht angenommen werden kann, dass jedes vom biologischen Vater der Klägerin gezeugte Kind seine biologische Herkunft klären möchte und ebenfalls nach Halbgeschwistern sucht oder von ihnen gefunden werden will (sog. negative Grundrechtsausübung). Es besteht ein Recht auf Nichtwissen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13 -, BGHZ 201, 263-271, Rn. 14 zum Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Veranlagung; v. Münch/Kunig/Kämmerer, 8. Aufl. 2025, GG Art. 2 Rn. 80, beck-online). Auch dies steht einer absoluten und sicheren Vermeidbarkeit eines Inzestrisikos entgegen.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen erklärt hat, sie wünsche, mit der belastenden Suche nach weiteren Halbgeschwistern in dem Wissen abschließen zu können, alle Halbgeschwister gefunden zu haben, ist dies nachvollziehbar. Zur Verwirklichung dieses Zieles ist die begehrte Auskunft allerdings nicht geeignet. Dies betrifft zunächst die Auskunftsbegehren zu 1) und 3), da die gewünschten Informationen nicht geeignet sind, hinsichtlich der Anzahl der Halbgeschwister im Sinne einer Kontaktaufnahmemöglichkeit Klarheit zu schaffen.
Um zu wissen, dass die Klägerin alle Halbgeschwister gefunden hat und nicht weiter nach ihnen zu suchen braucht, wäre wiederum die valide Kenntnis der absoluten Anzahl der Halbgeschwister erforderlich. Eine solche genaue Anzahl kann der Beklagte indes nicht sicher angeben.
Dies gilt ungeachtet der in der Berufungsverhandlung nicht aufklärbaren Frage, in welchem vertraglichen Rahmen der Beklagte, bei dem anzunehmen ist, dass er aufgrund des Zeitablaufs ohne Behandlungsunterlagen belastbare Zahlen nicht angeben könnte, die Behandlungen in der Klinik1 Stadt1 durchführte und ob er Zugriff auf die diesbezüglichen Patientenakten hat und insoweit im Innenverhältnis auskunftsberechtigt und der Klägerin gegenüber im Außenverhältnis auskunftsverpflichtet ist.
Auch wenn der Beklagte sowohl Zugriff auf die Behandlungsunterlagen seiner Praxis wie auch der Klinik1 Stadt1 hätte, könnte er der Klägerin allenfalls (weitere) Teilinformationen verschaffen. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte, was zwischen den Parteien außer Streit steht, in den Jahren 2019 bis 2021 Akten - etwa im Jahr 2019 450 kg - hat vernichten lassen. Soweit die Klägerin diesbezüglich beanstandet, dass die Vernichtungsbelege weder den Zeitraum ab Geburt der Klägerin beträfen noch sicher sei, dass es sich nicht nur um Akten dermatologisch behandelter Patienten handele, sondern auch solche von Patientinnen, bei denen eine Insemination vorgenommen wurde, vermutet sie lediglich, dass mit den jeweiligen Behandlungsunterlagen unterschiedlich verfahren wurde. Ungeachtet dessen bleibt noch die oben beschriebene Unsicherheit, ob alle erfolgreichen Geburten überhaupt dem Beklagten mitgeteilt wurden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass vorhandene Halbgeschwister erst in Zukunft über ihre donogene Zeugung Kenntnis erlangen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt - etwa nach dem Ableben der rechtlichen Eltern - sich entscheiden, wie die Klägerin nach etwaigen Halbgeschwistern zu suchen. Dementsprechend gibt es neben der unsicheren Anzahl keinen absoluten Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Suche nach Halbgeschwistern sicher als beendet ansehen könnte.
Mit (weiteren) Teilinformationen ist der Klägerin nicht gedient. Eine Hochrechnung basierend auf etwaig noch vorhandenen Unterlagen und Informationen mag allenfalls eine unzureichende Schätzgrundlage schaffen. Eine bloße Schätzung genügt allerdings dem Ziel der Klägerin nicht.
Auch soweit die Klägerin erstmals in dem Berufungsverfahren vorträgt, der Spender habe eine genetische Disposition für Autoimmunerkrankungen vererbt und leide, wie die Klägerin und weitere Halbgeschwister, an einer Hashimoto Thyreoiditis, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Für die gesundheitliche Situation (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) der Klägerin ist eine Relevanz der begehrten Auskünfte nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Autoimmunkrankheit unheilbar sei. Eine bloße Zahlenkenntnis würde - wie auch die namentliche/persönliche Kenntnis etwaiger weiterer Halbgeschwister - dies nicht ändern oder sich grundrechtlich für die Klägerin auswirken. Überdies handelt es sich bei dieser Schilddrüsenerkrankung weder um eine schwere oder außergewöhnliche genetische Anomalie noch eine seltene Erkrankung. Vielmehr ist es eine der häufigsten Autoimmunerkrankung überhaupt. Etwa 5 bis 10 % der Bevölkerung leiden unter dieser Erkrankung oder tragen entsprechende Antikörper. Eine hieraus folgende Relevanz für die Lebensführung, das Behandlungsregime oder das Selbstverständnis ist nicht ersichtlich.
Weitergehende gesellschaftspolitische und ethische Fragestellungen fußen nicht in der Verwirklichung der Persönlichkeit- und Grundrechte der Klägerin. Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Spenders und damit die Veranlagung der Klägerin erlauben die angestrengten Auskünfte nicht, da für eine Samenspende vielfältige Motive denkbar sind, zumal der Klägerin bekannt ist, dass ihr biologischer Vater nicht vereinzelt, sondern mehrfach seinen Samen für Inseminationen gespendet hat.
c) Auch die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder durch die Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 GG, der neben ihrem Auftrag an den Gesetzgeber aufgrund seiner Ausstrahlungswirkung auch bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1958 - 1 BvL 45/56 -, BVerfGE 8, 210-221, Rn. 20; BeckOK GG/Uhle, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 6 Rn. 112, beck-online), verhilft der Berufung aus diesen Gründen nicht zum Erfolg. Es liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot durch eine Zwischenschaltung eines Arztes, dem Ausschluss von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Samenspender und einer Befreiung des Beklagten von Auskunftspflichten im Sinne der sozialfamiliären Verwandtschaft sieht, liegt schon eine Ungleichbehandlung nicht vor. Eine solche hat die Klägerin nicht dargelegt. Ohne "Zwischenschaltung" des Beklagten als behandelndem Arzt, also bei einer natürlichen Zeugung, läge schon gar keine Sonderbeziehung zwischen ihr und dem Beklagten vor, aus der sich (vertragliche) Ansprüche unter Beachtung einschlägiger Grundrechte herleiten ließen.
2. Ein Auskunftsanspruch besteht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus "prophylaktisch aus deliktischer Ingerenz im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung". Soweit die Klägerin hierzu die Norm des § 273 StGB (Verändern von amtlichen Ausweisen) nennt, liegt offenbar ein Versehen vor. Gemeint sein dürfte der Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 StGB). Anders als Klägerin meint, lässt sich ein Auskunftsanspruch hierbei nicht aus den Erwägungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14 -, BGHZ 206, 195-203) herleiten. Dort hatte der Kläger mit Erfolg Auskunft von der beklagten Klinik über die Anschrift eines Mitpatienten, gegen den der Kläger wegen körperlicher Misshandlung während des Klinikaufenthaltes Schadensersatzansprüche geltend machen wollte, verlangt. Der Bundesgerichts hat dabei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht der dortigen Beklagten angenommen. Im Rahmen des dortigen vertraglichen Verhältnisses schuldete die Klinik ärztliche Leistungen sowie die Unterbringung und Verpflegung und hatte daneben, gerade auch im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Klägers, eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht. Diese stellt in Verbindung mit § 242 BGB eine hinreichende Grundlage eines Auskunftsanspruchs des Klägers dar, dem der Bundesgerichtshof ein anerkennenswertes Interesse an der begehrten Information zubilligte. Die Möglichkeit der Begehung der behaupteten deliktischen Tat des Mitpatienten genügte dabei. Auf die Frage der Deliktsfähigkeit des schädigenden Mitpatienten kam es nicht, da deren Fehlen von ihm im Haftungsprozess zu beweisen war (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14 -, BGHZ 206, 195-203, Rn. 12, 15).
Ein deliktischer Anspruch der Klägerin aus Ingerenz des Beklagten scheidet bereits aus Rechtsgründen aus. Es fehlt an der Verletzung einer Strafnorm. Auf einen Eventualvorsatz des Beklagten, zu dem die Klägerin vorgetragen hat, es sei anzunehmen, dass der Beklagte das Risiko eines Inzests billigend in Kauf genommen habe, kommt es nicht an. Sofern die Klägerin in Unkenntnis der Verwandtschaft und so als Werkzeug des Beklagten den Beischlaf mit einem Halbbruder vollziehen sollte, scheidet eine Strafbarkeit des Beklagten gem. § 173 StGB bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestandes aus. § 173 StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Eine Begehung in mittelbarer Täterschaft ist nicht möglich. Täter kann nur sein, wer den Beischlaf vollzieht (TK-StGB/Bosch/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 173 Rn. 8, beck-online; Fischer, StGB, 71. Aufl. (2024), § 173 Rn. 11; MüKoStGB/Ritscher, 5. Aufl. 2025, StGB § 173 Rn. 23, beck-online; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, StGB § 173 Rn. 6, beck-online). Dies müsste als Verwandte die Klägerin tun, nicht (mittelbar) der Beklagte.
Zudem wäre die Klägerin selbst das Werkzeug und anders als in der Entscheidung vom 9. Juli 2015 der auf Auskunft in Anspruch Genommene der mittelbare Täter. Auch der Spender A ist wegen der Eigenhändigkeit des Delikts des § 173 StGB kein mittelbarer Täter. Auf einen Eventualvorsatz des Spenders kommt es damit nicht an.
Zudem will die Klägerin anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs keinen Schadensersatzanspruch oder sonstigen Zahlungsanspruch gegen einen Dritten geltend machen, zu dessen Durchsetzung der Kläger dort aber auf die Auskünfte angewiesen war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - III ZR 329/14 -, BGHZ 206, 195-203, Rn. 11). Ihr geht es vielmehr um die Information als solche.
3. Auskunftsansprüche, wie sie die Klägerin geltend macht, gewährt auch das Samenspenderregistergesetz nicht. Dies gilt ungeachtet der in § 10 SaRegG geregelten alleinigen Auskunftspflicht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf personenbezogene Daten des Spenders wie Familienname, Vorname, Geburtstag und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift sowie freiwillige Angaben des Spenders über seine Person und Beweggründe für die Samenspende und die Spenderkennungssequenz oder Spendernummer begrenzt hat (§§ 10 Abs. 2 S. 1, 2 Abs. 2 u. 3 SaRegG). Daten über die Anzahl der Verwendung von Samenspenden oder die beabsichtigte bzw. gelungene Zeugung sind von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte weder zu erheben oder zu speichern, noch sind sie Gegenstand eines Auskunftsanspruchs. Eine Verpflichtung hierzu hat der Gesetzgeber ungeachtet der Rechtslage in anderen Staaten, auf die es vorliegend nicht ankommt, nicht geschaffen, obwohl sich in dem Samenspenderregistergesetz keine Regelung einer zahlenmäßigen Begrenzung der Verwendung von Samen eines Donators findet (BeckOGK/S. Lange, 1.2.2024, SaRegG § 1 Rn. 14, beck-online).
4. Der Beklagte hat eine Auskunftsverpflichtung auch nicht rechtsverbindlich gegenüber der Klägerin anerkannt (§ 781 S. 1 BGB). Ein konstitutives Schuldanerkenntnis kann nur schriftlich abgegeben werden. Auch ein kausales (deklaratorisches) Anerkenntnis des Beklagten liegt nicht vor. Ein solches bezieht sich auf eine bestehende Schuld und schafft keine neue Anspruchsgrundlage. Der kausale Schuldvertrag setzt voraus, dass die Parteien das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es endgültig festzulegen suchen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 -, Rn. 10, juris). Indes bestand bei dem zwischen den Parteien geführten Gespräch bereits kein solches Schuldverhältnis, da der Beklagte gerade nicht zur Auskunft verpflichtet ist. Es fehlte zudem am Rechtsbindungswillen des Beklagten. Ein solcher ist seiner sinngemäßen Äußerung, Auskunft über die Anzahl von ihm oder seinen Kollegen in der eigenen Praxis oder der Klinik1 in Stadt1 vorgenommenen Inseminationen, die Anzahl von Fällen, in denen es zur Geburt eines Kindes gekommen sei, und der Kinder, die mit dem Samen des Spenders A gezeugt werden sollten, erteilen zu können, nicht zu entnehmen. Auch aus dem vorgetragenen Kontext des Gesprächs kann aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte eine rechtlich verbindliche Erklärung abgeben wollte.
Ob ein bloßes sog. tatsächliches Anerkenntnis von dem Beklagten bei dem Gespräch am 27. Januar 2022 abgegeben wurde, kann dahingestellt bleiben. Ein solches würde keinen Auskunftsanspruch der Klägerin begründen, da mit einem tatsächlichen Anerkenntnis kein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille, sondern statt einer Willenserklärung eine Wissenserklärung bekundet wird (BeckOK BGB/Gehrlein, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 781 Rn. 16, beck-online), die als Indiz für die Richtigkeit des Anerkannten bei einer Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen sein bzw. zu einer Umkehr der Beweislast führen kann (BGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74 -, BGHZ 66, 250-261, Rn. 18). Als insoweit betroffene Tatsache käme nur das Vorliegen von zur Erteilung der verlangten Auskunft erforderlichen Unterlagen, nicht aber das Recht der Klägerin, die Auskunft verlangen zu können, der - fehlende - Anspruch als solcher, in Betracht, die aber aufgrund der zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Vernichtung eines Teils der Unterlagen des Auskunftsinteresse der Klägerin nicht befriedigen vermögen.
Schließlich liegt es nahe, dass etwaige Auskunftsansprüche der Klägerin jedenfalls i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Ein Auskunftsanspruch kann auch durch eine Negativerklärung oder "Null-Auskunft" erfüllt werden. Ob die Auskunft inhaltlich zutreffend ist, ist für die Frage der Erfüllung nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass die (Negativ-)Auskunft ernst gemeint und nicht von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98 -, BGHZ 148, 26-39, Rn. 44; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2025 - I-2 U 10/24 -, Rn. 205, juris). In diesem Sinne hat der Beklagte erklärt, er könne die Auskunft nicht erteilen. Er verfüge nicht über die hierzu erforderlichen Informationen, zumal Behandlungsakten bereits vernichtet seien. Soweit die Klägerin darauf hinweist, der Beklagte habe bei dem am 27. Januar 2022 geführten Gespräch noch erklärt, das Sperma des Spenders A zumindest für 30, vielleicht auch für 100 Paare verwendet zu haben und mit einigem Aufwand in der Lage zu sein, Auskunft über die Anzahl der vorgenommenen Inseminationen und der Geburten der Kinder, die mit dem Samen des Spenders A gezeugt werden sollten, zu erteilen, wobei er sich an die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und die diesbezügliche Empfehlung der Bundesärztekammer gehalten habe, spricht dies nicht dafür, dass die im Rechtsstreit erteilte Negativauskunft von vornherein unglaubwürdig ist, nachdem der Beklagte etwa in den Jahren 2019 bis 2021 Akten umfassend Behandlungsunterlagen vernichten ließ, die Aktenvernichtung belegt hat und die fraglichen Behandlungen auch Zeiträume betreffen, die über 30 Jahre zurückliegen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beklagte angesichts des Zeitablaufs nicht ohne aufwändige Nachschau in den alten Behandlungsunterlagen zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Die aus seiner Erinnerung bestehenden Zahlen hat er der Klägerin vorgerichtlich mitgeteilt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es anders als hier für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20 -, Rn. 21, juris, m.w.N). Daran fehlt es. Es handelt sich um eine Entscheidung eines Einzelfalls, wobei der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen die Maßstäbe für die vorzunehmende Grundrechts- und Interessenabwägung geklärt hat.
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