Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 7/05

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.12.2004 verkündete Urteil der

7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 233/04 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten die alleinige Geschäftsführung und Vertretungsmacht im Hinblick auf die "Ingenieurbüro X GbR Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik" durch Gesellschafterbeschluss im September 2004 wirksam entzogen worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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