Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 UF 39/08

Tenor

I.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Aachen vom 8.4.2008 - 20 F 266/04 - wie folgt ab-geändert und neu gefasst:

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.10.2006 - 20 F 266/04 - wird insoweit verworfen, als der Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin folgenden Unterhalt zu zahlen:

1. für den Zeitraum Juli 2004 bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 1.561 Euro,

2. für den Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005 monatlich 1.245 Euro,

3. für den Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 monatlich 1.073,50 Euro,

4. für den Zeitraum Januar 2006 bis einschließlich November 2006 monatlich 1.063 Euro,

5. für den Monat Dezember 2006 1.092 Euro,

6. für den Zeitraum ab Januar 2007 monatlich 1.203 Euro.

Im übrigen bleibt es, was hiermit klargestellt wird, bei der Aufhebung des Versäumnisurteils durch das Amtsgericht.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Die im Verfahren des ersten Rechtszuges angefallenen Kosten tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.


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