Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 87/08

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.2.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 140/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

a) der Urteilstenor zu A I 1 a) in seinem verbalisierten Teil vor den Abbil-dungen (UA S. 2) folgende Fassung erhält:

"ohne Einwilligung der S. GmbH, P.-Straße XX, XXXX H. hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Reinigungstücher, die mit dem Schriftzug

L.

gekennzeichnet sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu importieren, zu exportieren, zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder an den Lieferanten zurückzugeben gemäß folgenden Abbildungen:",

b) der Urteilstenor zu A I 3 in seinem verbalisierten Teil vor der Auflistung (UA S. 5) folgende Fassung erhält:

"der Klägerin im Hinblick auf die in Ziffer 1 beschriebenen Verletzungshandlungen, die nach dem 9.9.2006 begangen wurden, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und zwar in folgendem Umfang unter Beifügung der entsprechenden Belegkopien, nämlich Kopien der Auftragsbestätigungen und der Rechnungen der Lieferanten und der an die gewerblichen Abnehmer adressierten Rechnungen, Zeitungsanzeigen, Katalog- und Prospektwerbung, sowie Preislisten:" und

c) der Urteilstenor zu A I 5 anstelle des zweiten und dritten Absatzes (UA S. 6) unter Abweisung der weitergehenden Klage folgende Fassung erhält:

"Putztücher aus Gewebe und Gewirke mit Natur- oder Kunstfasern aller Art, Schwämme und Bürsten, alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 21 enthalten."

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- des Auskunfts- und des Herausgabeanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 150.000 €, hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 30.000 € und hinsichtlich des Herausgabeanspruches 20.000 €.

Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsan-spruches können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.


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