Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 89/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2010 – 3 O 354/09 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 39.145,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27. Juli 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus der gemäß Beitrittserklärung vom 8. November 2000 begründeten mittelbaren, von der T. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfergesellschaft, U. Str. 215, 00000 L., gehaltenen Kommanditbeteiligung der Klägerin im Nennbetrag von DM 100.000,00 an der J. Immobilienfonds L. GmbH & Co. Projekte M./X. KG an die Beklagte.

2. Die Beklagte wird - ebenfalls Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der unter Ziffer 1. genannten mittelbaren Kommanditbeteiligung - verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.419,19 (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27. Juli 2009 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von der Klägerin angebotenen Abtretung ihrer Rechte aus der unter Ziffer 1. genannten mittelbaren Kommanditbeteiligung in Verzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte; die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden der Klägerin zu 38% und der Beklagten zu 62% auferlegt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird - in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang - zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.