Anerkenntnisurteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 114/10

Tenor

I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.6.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 504/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Relativsatz in dem Urteilstenor zu 2) und 3) wie folgt formuliert wird: „die sich im Zeitpunkt der Spielteilnahme in Nordrhein-Westfalen aufgehalten haben“ und der Urteilstenor zu 2) und 3) nun­mehr lautet:

 

„2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass sie seit dem 20.02.2009 Spielaufträge von Teilnehmern entgegengenommen haben, die sich im Zeitpunkt der Spielteilnahme in Nordrhein-West­falen aufgehalten haben.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 20.02.2009 durch die Entgegennahme von Spielaufträgen derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die sich im Zeitpunkt der Spielteilnahme in Nordrhein-Westfalen aufgehalten haben.“

II.) Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird

 

1.) die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, im Internet für öffentliches Glücksspiel zu werben,

 

a) durch auf Internetseiten unter den Domains westlotto.de oder westlotto.mobil abrufbare Anzeigen des auszuspielenden Jackpots der Lotterie „Lotto 6 aus 49“, wie auf den nachfolgenden Seiten 4 und 5 dieses Urteils in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben;

 

b) durch Anzeigen des auszuspielenden Jackpots der Lotterie „Lotto 6 aus 49“ im Rahmen einer App, wie auf der nachfolgenden Seite 6 dieses Urteils in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben;

 

c) durch Anbieten eines „Jackpot-Alarms“ im Rahmen einer App, wie auf der nachfolgenden Seite 7 dieses Urteils in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben

 

und/oder

 

d) durch Anbieten einer Funktion zum Auffinden von Annahmestellen für die Teilnahme an von ihr durchgeführten Glücksspielen im Rahmen einer App, wie auf der nachfolgenden Seite 8 dieses Urteils in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben;

 

2.) der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot zu vorstehender Ziffer II. 1.) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.

 

III.) Die Kosten des Berufungsverfahrens verteilen sich wie folgt:

 

1.) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese selbst zu 10 % und die Beklagten zu 1) - 3) zu je 30 % zu tragen.

 

2.) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben diese selbst zu 90 % und die Klägerin zu 10 % zu tragen.

 

3.) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) haben diese nach einem Streitwert von 450.000 € selbst zu tragen.

 

IV.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des gegen sie gerichteten Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 350.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 30.000 €.

 

Die Klägerin kann die Vollstreckung des gegen sie gerichteten Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche können die Vollstreckungs­schuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Voll­stre­c­k­ungs­gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

V.) Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat über die Berufung der Beklagten entscheidet.


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