Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 147/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.08.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 61/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.08.2014 - 5 O 61/14 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


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