Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 96/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.2015 – 23 O 247/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR- Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag J“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,
a) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der J bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss J bürgerlichen Rechts zusteht,
- abzuziehen sind Tätigkeitvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der J bürgerlichen Rechts,
- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der J bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,
- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” auf seinem Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
b) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
c) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. a) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
2) Der Beklagte wird weiter verurteilt, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR-Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,
a) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der D I Q2 G KG in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der D I Q2 G KG zusteht,
- abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der D I Q2 G KG,
- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der D I Q2 G KG vergütet waren, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zu zahlen hat,
- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
b) der Klägerin den aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
c) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. a) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
Die vorstehenden Verpflichtungen des Beklagten im Hinblick auf den „Unterbeteiligungsvertrag G KG“ zu Ziff. 2) gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Informationen gem. Ziff. 2 a) sind gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.
b) Diesem gegenüber hat der Beklagte nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen.
c) Dieser ist vom Beklagten zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entspricht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 10% und der Beklagte 90%.
Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien sind durch Verträge über Unterbeteiligungen an zwei Gesellschaften miteinander verbunden. Sie streiten über Auskunft und Zahlung von Erträgen aus den vertragsgegenständlichen Hauptgesellschaftsanteilen.
4Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die Alleinerbin nach dem am 15.02.2012 verstorbenen Stifter S geworden ist. Der Beklagte ist ein Neffe des Erblassers und zugleich Komplementär sowie einer der Geschäftsführer der D I Q2 G KG (im Folgenden: G KG). Darüber hinaus ist der Beklagte Gesellschafter der J bürgerlichen Rechts (im Folgenden: J).
5Der Erblasser war als Kommanditist an der G KG mit einem Kapitalanteil von 780.000 € (6/60 des Festkapitals) beteiligt. Darüber hinaus war der Erblasser Gesellschafter der J und an dieser mit einem Kapitalanteil von 5.700 € (6/60 des Festkapitals) beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 03.12.2009 räumte der Erblasser dem Beklagten und einem weiteren Neffen, S2, schenkweise jeweils die hälftigen Anteile seiner Kommanditbeteiligung an der G KG sowie jeweils die hälftigen Anteile seiner Beteiligung an der J ein. Die Schenkung erfolgte aufschiebend bedingt auf eine juristische Sekunde vor dem Tod des Erblassers. Weiterhin war die Schenkung mit der Auflage verbunden, dass der Beklagte und der ebenfalls begünstigte weitere Neffe zu Gunsten der Klägerin jeweils eine Unterbeteiligung in Höhe von jeweils 50% der schenkweise übertragenen Beteiligungen einräumen.
6Die entsprechenden Unterbeteiligungsverträge – der Unterbeteiligungsvertrag D I Q2 G KG und der Unterbeteiligungsvertrag J bürgerlichen Rechts – wurden zusammen mit den Schenkungs- und Übertragungsverträgen vom 03.12.2009 mit notarieller Urkunde geschlossen und weitgehend wortgleich ausgestaltet.
7In § 4 Abs. 1 S. 1 der Unterbeteiligungsverträge heißt es zur Informationspflicht des Beklagten als Hauptbeteiligter gegenüber der Klägerin als Unterbeteiligte:
8„Der Hauptbeteiligte wird die Unterbeteiligte regelmäßig über die Geschäftslage der Hauptgesellschaft unterrichten, insbesondere unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft diesen der Unterbeteiligten vorlegen sowie die ihm zugänglichen, der Erläuterung dienenden Unterlagen vorlegen und erläutern, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.“
9In § 3 Abs. 3 der Unterbeteiligungsverträge heißt es zur Geschäftsführung:
10„Der Hauptbeteiligte wird innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft einen Jahresabschluss der Unterbeteiligungsgesellschaft aufstellen und der Unterbeteiligten zuleiten.“
11Weiter wurde der Hauptbeteiligte in § 6 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge verpflichtet, den verteilungsfähigen Gewinn zu ermitteln; dabei ist gem. § 6 Abs. 1 lit. a der Unterbeteiligungsverträge von dem Gewinn- oder Verlustanteil auszugehen, welcher nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der Hauptgesellschaft dem Hauptbeteiligten in der Hauptgesellschaft zukommt. Darüber hinaus ist in den Unterbeteiligungsverträgen geregelt, dass der ermittelte verteilungsfähige Gewinn oder Verlust unter den Gesellschaftern der jeweiligen Unterbeteiligungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitalkonten verteilt wird, § 6 Abs. 2. Der entsprechende Gewinn oder Verlust ist danach gem. § 5 Abs. 3 und 4 der Unterbeteiligungsverträge auf einem Verrechnungskonto zu verbuchen; eine Gewinngutschrift ist nach § 7 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge entnahmefähig. In § 17 Abs. 2 der Unterbeteiligungsverträge hielten die Parteien fest, dass der Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Hauptgesellschaft (G KG und J) nicht der Begründung der Unterbeteiligungsgesellschaft entgegensteht. § 15 der Unterbeteiligungsverträge sieht dazu für den Fall eines bestehenden oder entstehenden Widerspruchs im Verhältnis der Unterbeteiligungsgesellschaft zur Hauptgesellschaft vor, dass der jeweilige Unterbeteiligungsvertrag entsprechend anzupassen sei. Wegen des weiteren Inhalts der beiden Unterbeteiligungsverträge wird auf die Anlagen K1 und K2, Bl. 27 ff. GA, Bezug genommen.
12Am 15.02.2013 verlangte die Klägerin von dem Beklagten erstmals Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung aus den Unterbeteiligungsverträgen. Dem kam der Beklagte nicht nach.
13Inzwischen ist der Beklagte gemeinsam mit seinem Cousin S2 durch den von den Mitgesellschaftern der G KG erwirkten Schiedsspruch vom 27.08.2014 verurteilt worden, es zu unterlassen, die auch hier streitgegenständlichen Unterbeteiligungsverträge durchzuführen, wenn und soweit diese Verpflichtungen enthalten, – nach Maßgabe der im Einzelnen bezeichneten Bestimmungen dieser Unterbeteiligungsverträge – unmittelbar oder mittelbar Informationen über die D I Q2 G KG zu erteilen. Wegen des konkreten Inhalts des Schiedsspruchs vom 27.08.2014 wird auf Anl. B1, Bl. 67 ff. GA, Bezug genommen. Der vorgenannte Schiedsspruch ist Gegenstand des weiteren Verfahrens vor dem Senat zu Az. 19 Sch 27/14.
14Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die beiden Unterbeteiligungsverträge sowohl in sich, als auch im Verhältnis zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften wirksam seien. Sie hat gemeint, ein Widerspruch zwischen den Verpflichtungen des Beklagten aus den Hauptgesellschaftsverträgen und aus den Unterbeteiligungsverträgen bestehe nicht. Die Geheimhaltungsverpflichtungen des Beklagten als Gesellschafter der G KG stünden der Unterbeteiligung und der Erfüllung der hieraus resultierenden Informationspflichten nicht im Wege, jedenfalls könne durch Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfers eventuell weitergehenden Geheimhaltungsinteressen der Gegenseite entsprochen werden. Mangels Schiedsvereinbarung im Verhältnis der Parteien zueinander seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Schiedsspruch vom 27.08.2014 stehe dem hiesigen Rechtsstreit nicht entgegen, da er andere Parteien betreffe und die Klägerin dem Schiedsverfahren nicht beigetreten sei.
15Die Klägerin hat beantragt,
161) den Beklagten zu verurteilen, ihr für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 3. Dezember 2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR-Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag J“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031
17a) unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der J bürgerlichen Rechts vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
18b) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der J bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
19 auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss J bürgerlichen Rechts zusteht,
20 abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der J bürgerlichen Rechts,
21 abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der J bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,
22 abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” auf seinem Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo.
23c) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
24d) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto ferner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. September 2013, hilfsweise seit dem 24. Oktober 2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
25e) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
262) den Beklagten zu verurteilen, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 3. Dezember 2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR-Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031
27a) unverzüglich nach dessen Vorlage den jeweiligen Jahresabschluss sowie die seiner Erläuterung dienenden, dem Beklagten zugänglichen Unterlagen der D I Q2 G KG vorzulegen; ausgenommen hiervon ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012.
28b) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der D I Q2 G KG gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:
29 auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der D I Q2 G KG zusteht,
30 abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der D I Q2 G KG,
31 abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der D I Q2 G KG vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zu zahlen hat,
32 abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;
33c) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für die bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;
34d) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto ferner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. September, hilfsweise seit dem 24. Oktober 2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. b) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.
35e) festzustellen dass, der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. b) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.
362. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Klägerin die unter dem Klageantrag Ziffer 2 a) und b) geltend gemachten Ansprüche wegen der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten aufgrund des Gesellschaftsvertrags der D I Q2 G KG nicht oder nicht in dem beantragten Umfang zustehen, den Beklagten zu verurteilen,
37a) die betreffenden Informationen gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen,
38b) diesem gegenüber nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen und
39c) diesen zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem Jahresabschluss der D I Q2 G KG sowie dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entsprechen und der Jahresabschluss der D I Q2 G KG mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Einklang steht.
40Der Beklagte hat beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Der Beklagte hat behauptet, dass der Stifter durch das gewählte Unterbeteiligungsmodell bewusst eine Umgehung der Gesellschaftsverträge angestrebt habe. Ein zunächst gewähltes Vertragsmodell in Verbindung mit einer Nießbrauchsbestellung zu Gunsten der Klägerin sei nicht umgesetzt worden, weil auf Klägerseite die Rechtsunwirksamkeit als zu eindeutig erkannt worden sei. Der Stifter habe im Rahmen von Gesellschafterversammlungen der G KG über Jahre hinweg immer wieder versucht, die Vorschriften über die Familiengesellschaft und die Stammesregelung zu Gunsten der Klägerin zu verändern. Diese Versuche seien jedoch von den übrigen Gesellschaftern immer wieder zurückgewiesen worden. Weiter hat der Beklagte behauptet, die Schenkungs- und Unterbeteiligungsverträge im Vertrauen auf deren Vereinbarkeit mit den Gesellschaftsverträgen eingegangen zu sein. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte um rechtliche Stellungnahme des Notars Dr. Q gebeten, welcher die Bedenken des Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2009 habe ausräumen können. Aus diesem Grund habe der Beklagte von einer Prüfung durch externe Juristen zum damaligen Zeitpunkt abgesehen.
43Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Unterbeteiligungsverträge im Verhältnis zu den Gesellschaftsverträgen der Hauptgesellschaften unwirksam seien. Insbesondere stünden die Familien- und Stammesregelung im Gesellschaftsvertrag der G KG (Vinkulierungsklausel) sowie die vergleichbare Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der J der Durchführung entgegen. Des Weiteren werde die Verschwiegenheitsverpflichtung des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag der G KG im Falle einer Durchführung des entsprechenden Unterbeteiligungsvertrags verletzt.
44Ferner hat der Beklagte gemeint, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Hauptgesellschaftern der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entgegenstehe und dass der Schiedsspruch vom 27.08.2014 für die Klägerin Bindungswirkung entfalte.
45Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, hinsichtlich der Unterbeteiligung an der G KG allerdings lediglich im Umfang des Hilfsantrags.
46Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, weder der Schiedsspruch vom 27.08.2014, noch die Schiedsvereinbarung zwischen den Hauptgesellschaftern stünden der Zulässigkeit der Klage entgegen. Die Klägerin sei vorliegend nicht Partei des Schiedsverfahrens und auch nicht am Schiedsvertrag beteiligt gewesen.
47Der Beklagte sei aus § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags J verpflichtet, der Klägerin den Jahresabschluss der J sowie die diesen erläuternden Unterlagen, welche ihm zugänglich sind, für die Dauer des Unterbeteiligungsvertrags vorzulegen.
48Der geschlossene Unterbeteiligungsvertrag sei mit dem Gesellschaftsvertrag der J vereinbar. Die von Seiten des Beklagten geführte Argumentation, das streitgegenständliche Unterbeteiligungsmodell sei nur aus „Umgehungsgründen“ gewählt worden, gehe insofern fehl, als Unterbeteiligungsverträge für die hier vorliegende Situation gerade eine grundsätzlich rechtmäßige Handlungsalternative darstellen. Die Gesellschaftsverträge der G KG und J sehen kein ausdrückliches Verbot des Abschlusses von Unterbeteiligungsverträgen vor. Die Ansicht des Beklagten, die Unterbeteiligungsverträge seien schon mit Blick auf die Vinkulierungsregelungen des Gesellschaftsvertrages der G KG unvereinbar, gehe – so die Auffassung des Landgerichts – fehl. Durch die Unterbeteiligungsverträge würde keine Beteiligung an der G KG oder J selbst begründet. Es entstehe lediglich eine Innengesellschaft zwischen der Klägerin als Unterbeteiligte und dem Beklagten als Hauptbeteiligten. Soweit die Vereinbarkeit der Unterbeteiligungsverträge mit den Gesellschaftsverträgen der G KG und J hinsichtlich der dort enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtungen gerügt wird, sei festzustellen, dass die Unterrichtungsverpflichtung in § 4 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge nur gelte, soweit der Hauptbeteiligte nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Unterbeteiligungsverträge mit den Gesellschaftsverträgen der G KG und J könne vor diesem Hintergrund nicht gesehen werden.
49Hinsichtlich der Anträge in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag der J (Ziffer 1) könne dem Vertrag keine Verschwiegenheitsklausel entnommen werden. Es bestünden – mangels entsprechender Regelungen – keine Bedenken hinsichtlich etwaiger Geheimhaltungsinteressen, da solche schon nicht für die Gesellschafter der J statuiert seien. Dem Antrag (1a) auf Vorlage eines Jahresabschlusses ab dem Geschäftsjahr 2013 sei insofern aus § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags J stattzugeben. § 3 Abs. 3 sehe die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung in Form eines Jahresabschlusses vor (Antrag 1b). Vorgesehen sei weiterhin die Verpflichtung zur Ermittlung des verteilungsfähigen Gewinns oder Verlusts (§ 6 Abs. 1) aus dem Unterbeteiligungsvertrag J, und zwar ab dem Geschäftsjahr 2012 und für die weitere Laufzeit des Vertrags. Daraus resultierend sei der Beklagte – wie mit dem Antrag 1c) geltend gemacht – weiterhin verpflichtet, den so ermittelten verteilungsfähigen Gewinn oder Verlust auf dem hinterlegten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto gutzuschreiben bzw. dieses zu belasten (§ 5 Abs. 3 und 4 des Unterbeteiligungsvertrags J). Darüber hinaus bestehe seitens der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 05.09.2013 auf das Verrechnungskonto bei der Unterbeteiligungsgesellschaft J (Antrag 1d). Mit Schreiben vom 04.09.2013 habe der Beklagte ernsthaft und ausdrücklich jegliche Auskunft über den zum 12.06.2013 fälligen Jahresabschluss verweigert. Hierdurch sei der Beklagte in Verzug geraten. Der Feststellungsantrag (1e) rechtfertige sich aus dem berechtigten Interesse der Klägerseite, nach Rechnungslegung und Berechnung eines eventuellen Gewinns in Zukunft entsprechende Auszahlungen zu erlangen.
50Der Beklagte sei aufgrund entgegenstehender Geheimhaltungsinteressen aus dem Gesellschaftsvertrag der D I Q2 G KG und dem diesem gegenüber nachrangigen Unterbeteiligungsvertrag nicht verpflichtet, der Klägerin Jahresabschlüsse gem. § 4 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags D I Q2 G KG vorzulegen. In diesem Sinne sei er auch nicht verpflichtet, unmittelbar gegenüber der Klägerin Rechnung zu legen oder Gutschriften bzw. Verluste auf dem hinterlegten Verrechnungskonto zu vermerken. Der Durchführung des Unterbeteiligungsvertrags G KG stehe die Verschwiegenheitsverpflichtung aus dem Hauptgesellschaftsvertrag der G KG entgegen.
51Dem Antrag zu 2) sei aber mit den Beschränkungen, wie sie im Hilfsantrag formuliert sind, stattzugeben. Unter Leistungstreuegesichtspunkten ergebe sich der klägerische Anspruch auf Vorlage der im Antrag näher bezeichneten Informationen und auf Rechnungslegung gegenüber einem Wirtschaftsprüfer „als Minus“ aus dem Regelungskontext des Unterbeteiligungsvertrags. Die Regelung in § 10 Abs.1 des Gesellschaftsvertrags D I Q2 G KG sei in diesem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass keine absolute Geltung der Geheimhaltungsverpflichtung anzunehmen ist. Den Gesellschaftern sei es vielmehr auch gestattet, sich durch Dritte vertreten zu lassen. Die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers als ein zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteter bzw. die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts in den Unterbeteiligungsvertrag komme insoweit grundsätzlich in Betracht, um das streitgegenständliche Problem vertraglich zu lösen. Es erschließe sich nicht, inwieweit durch eine restriktivere Vertragsdurchführung noch berechtigte Interessen der Hauptgesellschaft tangiert werden sollten. Über seinen persönlichen Gewinnanteil könne der Gesellschafter frei verfügen. Der Beklagte könne nicht damit gehört werden, es sei durch „einfachen Dreisatz“ von der Gewinnbeteiligung des Beklagten auf die wirtschaftliche Lage der G KG zu schließen. Diese indirekte Möglichkeit, Rückschlüsse zu gewinnen, sei notwendige Folge des Rechts, Unterbeteiligungen zu konstituieren, und als solche hinzunehmen.
52Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten.
53Der Beklagte meint, das Urteil des Landgerichts verpflichtete ihn, gegen den Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Hauptgesellschaft zu verstoßen. Der Streit der Parteien betreffe im Wesentlichen die G KG, während es sich bei der J um einen „Annex“ handele. Das Schiedsverfahren habe durchaus Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit, auch wenn die Klägerin dort nicht Partei geworden ist. Ausschließlich zuständig für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der G KG sei nämlich das Schiedsgericht. Der Gesellschaftsvertrag gelte aus doppelt abgeleitetem Recht mittelbar für die Klägerin, nämlich aufgrund der Erbenstellung der Klägerin nach dem verstorbenen Gesellschafter S sowie aufgrund des Schenkungsvertrags i.V.m. dem Unterbeteiligungsvertrag. Das dortige Verbot zur Weitergabe von Informationen über die Gesellschaft erstrecke sich auch auf die Jahresbilanz sowie die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung. Der Beklagte hält es für inkonsequent, widersprüchlich und rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht entschieden hat, der Gesellschaftsvertrag der G KG stehe dem mit dem Hilfsantrag gestellten Begehren nicht entgegen. Es sei – so die Auffassung des Beklagten – rechtlich und tatsächlich dasselbe, ob die Klägerin als Unbefugte die gewünschten Informationen unmittelbar oder mittelbar in Form der bestätigenden Weitergabe durch einen Wirtschaftsprüfer erhält. Denn der von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Abschluss des auf die Klägerin entfallenden Gewinns bzw. Verlusts ermögliche einen unmittelbaren Rückschluss auf die Ergebnissituation der G KG, was aus einem einfachen Rechenbeispiel folge. Die Anteile der Gesellschafter ergäben sich aus den Geschäftsunterlagen des verstorbenen S sowie aus dem Handelsregister. Bei der Kommanditgesellschaft werde das gesamte Unternehmensergebnis ausgeschüttet, mit Ausnahme der Einstellung in die Rücklage, deren Höhe der Klägerin bekannt sei. Der Hinweis des Landgerichts auf die Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers gehe fehl, denn das Ziel der Verurteilung erster Instanz sei die Weitergabe der Höhe der Gewinnanteile des Beklagten, also die Weitergabe von Erkenntnissen an Dritte. Die von dem Landgericht als bewährt bezeichnete „allseits interessenwahrende Lösung“ bei Vertraulichkeiten hält der Beklagte im vorliegenden Fall für ungeeignet, weil doch schützenswerte Interessen der Hauptgesellschaft verletzt würden. Das Landgericht setze sich auch nicht mit der Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs auseinander. Wie bereits erstinstanzlich meint der Beklagte, er habe nur insoweit über seinen Gewinnanteil verfügen dürfen, wie kein Unbefugter Kenntnis vom konkreten Betrag des Gewinns erhält. Seine Verschwiegenheitspflicht erstrecke sich auch auf den Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses der G KG.
54Abschließend ist der Beklagte der Auffassung, für die J gelte dasselbe. Denn aus dem Umstand, dass beide Untergesellschaftsverträge zu demselben Schenkungsvertrag gehören, habe der Schenker S beide Unterbeteiligungen einheitlich behandeln wollen und untrennbar miteinander verbunden, auch wenn der Gesellschaftsvertrag der J nicht dieselbe Verschwiegenheitsverpflichtung enthält, wie der Vertrag der G KG.
55Der Beklagte beantragt,
56das Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 247/14 – vom 04.02.2015 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
57Die Klägerin beantragt,
58die Berufung zurückzuweisen.
59Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht befunden, dass der Schiedsspruch vom 27.08.2014 für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant sei. Sie – die Klägerin – sei daran nicht gebunden, zumal sie im Schiedsverfahren weder gehört noch sonst einbezogen worden sei. Zudem behauptet die Klägerin, das Schiedsgericht habe die bereits seinerzeit offen diskutierte „Wirtschaftsprüferlösung“ nicht für unvereinbar mit dem Gesellschaftsvertrag der G KG gehalten. Ferner meint die Klägerin, der Beklagte könne mit dem Einwand des Drohens divergierender Gerichtsentscheidungen nicht gehört werden, weil er sich der Schiedsgerichtsbarkeit selbst unterworfen habe und den Schiedsspruch nunmehr als „taktische Waffe“ einsetze. Der Schiedsspruch beruhe im Übrigen auf bewusst unvollständiger Tatsachengrundlage, zumal verschwiegen worden sei, dass – so die Behauptung der Klägerin unter Bezugnahme auf einen vorliegenden Steuerbescheid (Anl. K6, Bl. 374) – bereits früher Unterbeteiligungsverträge betreffend die Gesellschafterin N bestanden hätten.
60Ausdrücklich nimmt die Klägerin die von dem Landgericht erstinstanzlich auf ihren Hilfsantrag gebilligte „Wirtschaftsprüferlösung“ hin und hält diese nach wie vor für zulässig. Schließlich werde ihr nur der Gewinn-/Verlustanteil mitgeteilt, was keineswegs die mittelbare Weitergabe von Informationen an Unbefugte bedeute. Die Möglichkeit etwaiger Rückschlüsse auf die Verhältnisse der G KG führe nicht zur Unvereinbarkeit der „Wirtschaftsprüferlösung“ mit dem Gesellschaftsvertrag. Die Höhe des eigenen Gewinnanteils des Gesellschafters sei als Information schließlich dessen privater Sphäre zuzuordnen. Dass daraus Rückschlüsse auf aussagekräftige Ertragskennzahlen möglich wären, bestreitet die Klägerin. Hierzu behauptet sie, ihr seien weder die aktuelle Gesamthöhe des Gesellschaftskapitals der G KG noch die aktuellen Anteile der einzelnen Gesellschafter bekannt. Die Klägerin weist darauf hin, dass die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditisten keineswegs mit deren Einlagen sowie den Kapitalanteilen der Komplementäre gleichzusetzen seien. Das ausgeschüttete Gesamtergebnis sei auch deshalb nicht aussagekräftig, weil die Berechnung ihres Gewinnanteils auf dem Anteil des Beklagten am steuerlichen Ergebnis beruhe, der von dem handelsrechtlichen Jahresabschluss zu unterscheiden sei. Dieser werde auch nicht notwendigerweise in vollem Umfang ausgeschüttet, da regelmäßig Abzugsposten (u.a. Rücklagen, Entnahmebeschränkungen) bestünden. Die beklagtenseits dargelegte „Dreisatz-Theorie“ sei verfehlt. Abschließend weist die Klägerin darauf hin, inzwischen die Wirtschaftsprüfergesellschaft X AG mit den entsprechenden Aufgaben gemäß dem erstinstanzlichen Urteil beauftragt zu haben, die sich gemäß der vorgelegten Auftragsbestätigung (Anl. K8, Bl. 383 GA) gegenüber dem Beklagten im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter zur Wahrung der Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin als Auftraggeberin verpflichtet habe.
61Nach Auffassung der Klägerin besteht kein Grund, die Unterbeteiligungsgesellschaft J mit der Unterbeteiligungsgesellschaft G KG gleich zu behandeln. Mit dieser habe sich das Schiedsgericht gar nicht befasst, da insoweit keine gesellschaftsvertragliche Verschwiegenheitspflicht bestehe. Es habe auch keineswegs dem Willen des Stifters S entsprochen, beide Unterbeteiligungsgesellschaften gleichbehandelt zu sehen. Sein Wunsch sei es gewesen, die Klägerin wirtschaftlich an den Erträgen aus den Gesellschaftsbeteiligungen partizipieren zu lassen.
62Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (Berufungsbegründung vom 15.05.2015, Bl. 312 ff. GA; Berufungserwiderung vom 30.06.2015, Bl. 361 ff. GA; weitere Schriftsätze des Beklagten vom 13.11.2015, Bl. 400 ff. GA, sowie der Klägerin vom 10.11.2015, Bl. 411 ff. GA; nicht nachgelassener Schiftsatz des Beklagten vom 11.12.2015, Bl. 431 ff. GA) und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2015 (Bl. 416 ff. GA) Bezug genommen.
63Die Akte des Oberlandesgerichts Köln zu Az. 19 Sch 27/14 ist beigezogen worden.
64II.
65Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache in geringem Umfang Erfolg.
66A. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen mit dem Landgericht nicht. Insbesondere stehen entgegen der Auffassung des Beklagten weder der Schiedsspruch vom 27.08.2014 (Anl. B1, Bl. 67 ff. GA) noch die Schiedsvereinbarungen zu § 22 des Gesellschaftsvertrags der G KG vom 23.11.1960 – Stand Oktober 2003 – (Anl. K2, Bl. 41 ff. GA) und § 13 des Gesellschaftsvertrags der J vom 22.12.1955 (Anl. K3, Bl. 46 ff. GA) der Zulässigkeit der Klage entgegen.
671. Der vorgenannte Schiedsspruch ist zwischen dem Beklagten sowie seinem Cousin S2 einerseits und den übrigen Gesellschaftern der G KG andererseits ergangen und hat grundsätzlich keine Gestaltungswirkung für die Klägerin. Gemäß § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Dabei gelten für die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines deutschen Schiedsspruchs grundsätzlich die §§ 322 ff., 325 ff. ZPO entsprechend (vergleiche Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 1055 Rn. 7). Eine über das Gesetz hinausgehende Rechtskrafterstreckung auf Dritte kommt nur in Betracht, wenn diese der Vereinbarung beigetreten waren bzw. ihr zugestimmt haben (vergleiche Zöller-Geimer, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
682. Die von dem Beklagten erstinstanzlich (Schriftsatz vom 21.10.2014, S. 15, Bl. 123 f. GA) erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung geht ebenfalls ins Leere. Soweit in § 22 des Gesellschaftsvertrags der D I Q2 G KG vorgesehen ist: „Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage sollen durch ein Schiedsgericht entschieden werden …“, erfasst dies weder objektiv den vorliegenden Rechtsstreit noch subjektiv die Klägerin. Entsprechendes gilt für die in § 13 des Gesellschaftsvertrags der J bürgerlichen Rechts vorgesehene Schiedsklausel. Streitgegenständlich sind hier Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus den Unterbeteiligungsverträgen vom 03.12.2009 (Anl. K1, dort Anlagen 1 und 2, Bl. 27 ff. GA), nicht aus dem Gesellschaftsvertrag der G KG oder der J. Aufgrund der Unterbeteiligungsverträge ist die Klägerin nicht Gesellschafterin der G KG bzw. der J als Hauptgesellschaften geworden (vergleiche Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 105 Rn. 38) und daher auch nicht den vorgenannten Schiedsklauseln unterworfen. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Erbenstellung der Klägerin nach dem verstorbenen Gesellschafter S, da dessen Beteiligungen als Gesellschafter der G KG und J aufgrund des Schenkungs- und Abtretungsvertrags vom 03.12.2009 (Anl. K1, Bl. 23 ff. GA) mit Wirkung eine juristische Sekunde vor dem Tode des Schenkers (§ 1 Abs. 2) gar nicht in den Nachlass gefallen sind.
69B. In der Sache hat das Landgericht der Klage sowohl mit ihren Leistungs- als auch mit den Feststellungsanträgen insoweit zu Recht stattgegeben, als der Beklagte der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses jeweils der „Unterbeteiligungsgesellschaft J “ und der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ Rechnung zu legen und den ihr zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, auf das jeweilige Verrechnungskonto der Unterbeteiligungsgesellschaft zu verbuchen und auszuzahlen hat, hinsichtlich der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ allerdings mit der Maßgabe, dass die Rechnungslegung über einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat, entsprechend §§ 231, 232, 233 HGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs.1 des jeweiligen Unterbeteiligungsvertrags.
70Soweit darüber hinaus von der Klägerin die Vorlegung des jeweiligen Jahresabschlusses der G KG und der J verlangt wird, hat das Landgericht den Anträgen zu Unrecht entsprochen.
711. Die beiden Unterbeteiligungsverträge vom 03.12.2009 sind wirksam.
72Die Unterbeteiligung ist als vertraglich begründete Mitberechtigung einer Person an den Erträgen eines Gesellschaftsanteils oder sonstigen Vermögensrechts eines Hauptbeteiligten zu kennzeichnen (vergleiche Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – im Folgenden: EBSJ, HGB, 3. Auflage 2014, § 230 Rn. 91). Die Untergesellschaft an einem Gesellschaftsanteil ist eine Innengesellschaft (vergleiche Roth in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 38; Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 93). Hier hat der Beklagte der Klägerin jeweils durch die Verträge vom 03.12.2009 (jeweils § 1) eine Unterbeteiligung an seiner Gesellschaftsbeteiligung der G KG bzw. der J eingeräumt. Einer besonderen Form bedarf der Unterbeteiligungsvertrag grundsätzlich nicht, allerdings muss er im Falle einer Schenkung der Form des § 518 Abs. 1 BGB entsprechen (vergleiche Roth in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 39; Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 93). Hier sind die beiden Unterbeteiligungsverträge einschließlich des jeweiligen Schenkungsversprechens als Anlagen zum Schenkungsvertrag vom 03.12.2009 (Notar Dr. Q aus L, UR.Nr. 2369/2009 P) notariell beurkundet worden.
73Die Einräumung der Unterbeteiligungen bedurfte weder der Zustimmung der G KG bzw. der J als Hauptgesellschaft noch der jeweiligen Gesellschafter (vergleiche Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 93; Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 281; Schöne in BeckOK BGB, § 705 Rn. 189). Auch die Zulassung in dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft ist für die Wirksamkeit des Unterbeteiligungsvertrags nicht erforderlich (vergleiche Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 93). Daher ist es hier unschädlich, dass die Gesellschaftsverträge der G KG und der J die Begründung einer Unterbeteiligung nicht ausdrücklich vorsehen.
74Allerdings ist nach den beiden vorgenannten Hauptgesellschaftsverträgen die Begründung einer Untergesellschaft auch nicht ausgeschlossen. Hiervon ist entgegen der Auffassung des Beklagten nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der beiden Gesellschaftsverträge auszugehen.
75Dem jeweiligen Wortlaut der Gesellschaftsverträge der G KG und der J zufolge wird die Einräumung einer Unterbeteiligung nicht verboten, auch nicht durch § 4 bzw. § 3 (Vinkulierungsklausel), wo jeweils geregelt ist, dass Gesellschafter nur solche Personen werden können, die den genannten Familien angehören. Dieses den Gesellschaftern offenbar wichtige Prinzip der „Familiengesellschaft“ steht der Wirksamkeit der Unterbeteiligungsverträge nicht entgegen. Denn – wie bereits oben ausgeführt – wird der Unterbeteiligte nicht Gesellschafter der Hauptgesellschaft (vergleiche Roth in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 105 Rn. 38; Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 94; Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 270).
76Auch die Begleitumstände, soweit von den Parteien vorgetragen, sprechen hier nicht für ein Verbot von Unterbeteiligungen. Mit Hinweis auf den vorgelegten Steuerbescheid (Anl. K6, Bl. 372 GA) hat die Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung vorgetragen, dass es in der Vergangenheit bereits eine Unterbeteiligung an dem Anteil der Gesellschafterin N gegeben habe. Daraus und auch aus dem Umstand, dass der verstorbene Gesellschafter S, der die streitgegenständlichen Unterbeteiligungen angeordnet hat, den Gesellschaftsvertrag der G KG vom 23.11.1960 mit abgeschlossen und dem Gesellschaftsvertrag der J durch Erklärung vom 22.12.1955 ausdrücklich zugestimmt hat, ist zu schließen, dass die Gesellschafter der G KG sowie der J in der Vergangenheit von der Zulässigkeit von Unterbeteiligungen ausgegangen sind.
77Die Interessenlage der Beteiligten steht der Begründung von Unterbeteiligungen ebenfalls nicht entgegen. Dagegen spricht nicht das in § 4 bzw. § 3 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags vorgesehene Prinzip der „Familiengesellschaft“, denn als alleiniger Rechtsinhaber nimmt der Hauptbeteiligte die mitgliedschaftlichen Rechte in der Hauptgesellschaft wahr, einschließlich Stimm- und Informationsrechte sowie ggf. Geschäftsführungsrechte (vergleiche Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 94; Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 285). Dies entspricht auch § 3 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge, wonach der Beklagte als Hauptbeteiligter alle Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung an der Hauptgesellschaft ausübt. Im Übrigen wird in den §§ 4 Abs. 1, 15 der Unterbeteiligungsverträge deren Nachrang gegenüber den Hauptgesellschaftsverträgen zum Ausdruck gebracht. Letztlich ist ein schutzwürdiges Interesse der Hauptgesellschaften oder deren Gesellschafter, einen Gesellschafter in der Verwaltung der ihm zufließenden Erträge aus der Gesellschaft einzuschränken, nicht ersichtlich. Die Verwaltung von Erträgen aus der Gesellschaft ist nämlich der privaten Sphäre eines Gesellschafters zuzuordnen. Dies entspricht auch dem in dem Schiedsspruch vom 27.08.2014 (Anl. B1, S. 27, Bl. 67 ff. GA) gefundenen Ergebnis der Auslegung des Gesellschaftsvertrags der G KG.
78Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Geltendmachung der Rechte aus den eingeräumten Unterbeteiligungen auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen, § 242 BGB. Es mag sein, dass der Schenker und Stifter S vor seinem Ableben nach verschiedenen Möglichkeiten gesucht hat, die Erträge aus seinen Gesellschaftsanteilen der Klägerin zukommen zu lassen und damit bei den übrigen Gesellschaftern auf Widerstand gestoßen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die letztlich gefundene Möglichkeit der Unterbeteiligung als unzulässige Umgehung der Gesellschaftsverträge zu verstehen wäre. Denn ihren praktischen Anwendungsbereich erlangt die Unterbeteiligung als Form der mittelbaren Unternehmensteilhabe gerade dort, wo eine direkte Beteiligung an der Hauptgesellschaft nicht möglich oder nicht gewollt ist, beispielsweise wenn Gesellschaftsanteile aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen nicht übertragbar sind (vergleiche Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 272). Im Übrigen hat der Beklagte selbst im Zusammenhang mit der Schenkung durch seinen Onkel S die Unterbeteiligungsverträge mit der Klägerin geschlossen. Vor diesem Hintergrund erscheint es umgekehrt mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn er sich nunmehr nach dem Tode des Schenkers an die getroffenen Vereinbarungen nicht mehr gebunden fühlt, soweit sie für ihn nachteilig sind.
792. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten in dem eingangs genannten Umfang die aus den Unterbeteiligungen geltend gemachten Informations- und Gewinnbeteiligungsrechte zu.
80Gegen die zeitliche Eingrenzung (Geschäftsjahre 2012 bis 2031) bestehen keine Bedenken, da die Unterbeteiligungsverhältnisse mit dem Tode des S am 15.02.2012 begründet worden sind und erst nach 20 Jahren gekündigt werden können (§ 8 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge).
81a) Grundsätzlich richten sich die Informationsrechte des Unterbeteiligten gegen den Hauptbeteiligten nach § 233 HGB analog (vergleiche BGH, Urteil vom 10.10.1994, II ZR 285/93; Urteil vom 11.07.1968, II ZR 179/66; jeweils zitiert nach beck-online). Danach hat sich das Informationsrecht des Unterbeteiligten auf Stand und Erträgnisse des Hauptgesellschaftanteils zu erstrecken (vergleiche BGH, Urteil vom 11.07.1968, II ZR 179/66). Von dem Hauptgesellschafter ist mithin eine jährliche Bilanz über dessen Gesellschaftsanteil zu verlangen, aus der der Unterbeteiligte insbesondere auch die auf diesen Anteil entfallenden Erträgnisse und deren Zusammensetzung (Gewinnanteil, Kapitalzinsen, Geschäftsführergehalt usw.) sowie die Entwicklung des Kapitalkontos und seines Anteils ersehen kann (vergleiche BGH, a.a.O.).
82Dem steht hinsichtlich der G KG die in § 10 Abs. 2 des Hauptgesellschaftsvertrags vorgesehene Geheimhaltungspflicht der Gesellschafter nicht entgegen, auch wenn danach die Gesellschafter Kenntnisse, die sie über „gesellschaftliche Dinge“ erlangt haben, nicht unbefugt an Außenstehende weitergeben dürfen. Denn diese Regelung bezieht sich auf Kenntnisse über „gesellschaftliche Dinge“, während demgegenüber das Informationsrecht des Unterbeteiligten – wie vorstehend ausgeführt – nur den betroffenen Hauptgesellschaftsanteil betrifft, nicht jedoch die Hauptgesellschaft als solche. Ein weitergehender Rechnungslegungsanspruch steht dem Unterbeteiligten nämlich grds. nicht zu. So kann er insbesondere nicht die Steuer- und Handelsbilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Hauptgesellschaft verlangen (vergleiche BGH, a.a.O.). Denn jene Unterlagen gehören zu den inneren Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.
83Vor diesem Hintergrund ist die jeweils in § 4 der Unterbeteiligungsverträge vorgesehene Informationspflicht des Beklagten als Hauptbeteiligter insofern zu weitgehend geregelt, als dort die Unterrichtung über die Geschäftslage der Hauptgesellschaft und Vorlage des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft nebst erläuternden Unterlagen vorgesehen ist. Derartige Unterlagen der Hauptgesellschaft können allenfalls dann verlangt werden, wenn diese ihrem Gesellschafter die Bekanntgabe gestattet hat (vergleiche BGH, a.a.O.). Das ist hier weder hinsichtlich der J noch der G KG der Fall; bezüglich Letzterer würde dies gerade der vorstehend zitierten Geheimhaltungspflicht gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags widersprechen. Aufgrund der vorgenannten gesetzlichen (§ 233 HGB analog) und vertraglichen (§ 10 des Gesellschaftsvertrags der G KG) Bestimmungen ist der Beklagte sowohl hinsichtlich der J als auch der G KG weder berechtigt noch verpflichtet, der Klägerin die Bilanzen und sonstige Unterlagen der Hauptgesellschaft mitzuteilen. Gerade für diesen Fall ist in § 4 Abs. 1 der Unterbeteiligungsverträge eine Einschränkung der Informationspflicht des Hauptbeteiligten vorgesehen.
84Im Ergebnis kann die Klägerin daher entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht die Vorlage des jeweiligen Jahresabschlusses der G KG und der J – Anträge zu 1a) und 2a) – verlangen, und zwar auch nicht mit der Einschränkung, dass eine Vorlage nur an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer erfolgt. Hingegen steht der gewünschten Rechnungslegung in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ und der „Unterbeteiligungsgesellschaft J“– wie mit den Klageanträgen zu 1b) und 2b) geltend gemacht – nichts entgegen.
85b) Der Hauptbeteiligte hat dem Unterbeteiligten den vertraglich festgelegten oder den entsprechend § 231 Abs. 1 HGB angemessenen Gewinn zu überlassen (vergleiche Gehrlein in EBJS, a.a.O., § 230 Rn. 99). Die Beteiligung des Unterbeteiligten an Gewinn ist grundsätzlich zwingend (vergleiche Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 307). Hier ist jeweils in § 6 Abs. 1 a-d der Unterbeteiligungsverträge festgelegt, auf welcher Grundlage und auf welche Weise im Einzelnen der der Klägerin als Unterbeteiligte zustehende Gewinn- bzw. Verlustanteil zu berechnen ist. Dem entsprechen die Klageanträge zu 1b) und 2b), jeweils 1.-4. Spiegelstrich.
86c) Die Pflicht des Beklagten als Hauptbeteiligter, der Klägerin den auf sie als Unterbeteiligte entfallenden Gewinn auszuzahlen – Klageanträge zu 1c) und 2c), ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 232 Abs. 1 HGB (vergleiche Harbarth in Großkommentar HGB, § 230 Rn. 309), hier i.V.m. §§ 5 Abs. 4 und 7 Abs. 4 der Unterbeteiligungsverträge.
873. Hinsichtlich der Unterbeteiligung G KG stehen der Klägerin die vorstehend genannten Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüche allerdings entsprechend der erstinstanzlich auf den Hilfsantrag hin erfolgten Verurteilung des Beklagten lediglich mit der Maßgabe zu, dass diese über einen von ihr zu benennenden und ihr zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erfüllen sind. Dies hat die Klägerin hingenommen, worauf sie im Rahmen ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich hinweist. Soweit ihr Hilfsantrag, dem das Landgericht entsprochen hat, auf den Jahresabschluss der Hauptgesellschaft bezogen ist – Hilfsantrag zu 2a) und c), hat dieser keinen Erfolg, da die Unterlagen der Hauptgesellschaft der Klägerin auch nicht über einen Wirtschaftsprüfer zugänglich zu machen sind. Ob die Beauftragung der von der Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung benannten Wirtschaftsprüfergesellschaft (Anl. K8, Bl. 383 GA) den Anforderungen entspricht, ist in dem vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht zu prüfen.
884. Den vorstehend dargestellten Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüchen der Klägerin steht der Schiedsspruch vom 27.08.2014 nicht entgegen. Die Ansprüche sind insbesondere nicht wegen (subjektiver) Unmöglichkeit ausgeschlossen, § 275 Abs. 1 BGB. Eine Divergenz zwischen dem Schiedsurteil und den hier zu erkennenden Ansprüchen besteht entgegen der Befürchtung des Beklagten nicht. Soweit der Beklagte durch den vorgenannten Schiedsspruch verurteilt worden ist, „es zu unterlassen, die Unterbeteiligungsverträge mit der S-Stiftung … in der Fassung vom 03.12.2009 … durchzuführen, wenn und soweit diese Verpflichtungen enthalten, nach Maßgabe der im folgenden bezeichneten Bestimmungen dieser Unterbeteiligungsverträge unmittelbar oder mittelbar Informationen über die G KG … zu erteilen, …“, ist er dadurch nicht gehindert, die der Klägerin zustehenden Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüche zu erfüllen. Denn die Informationsrechte erstrecken sich – wie bereits ausgeführt – nur auf Stand und Erträgnisse des Hauptgesellschaftsanteils des Beklagten (vergleiche BGH, Urteil vom 11.07.1968, II ZR 179/66), mithin gerade nicht auf „Informationen über die G KG“. Der nach dem Tenor des Schiedsspruchs einschränkend genannte Anspruch aus § 4 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrags hinsichtlich der Kontrollrechte entsprechend § 233 HGB steht der Klägerin lediglich bezogen auf den Anteil des Beklagten an der G KG zu, so dass es nicht zu einer Überschneidung mit dem Inhalt des Schiedsspruchs kommt. Entsprechendes gilt für die im Tenor des Schiedsspruchs ebenfalls genannten Ansprüche aus § 6 Abs. 1 (Angaben über Gewinn- und Verlustanteile, über Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen sowie über Zinsvergütung und/oder Zinszahlungen zu Verrechnungskonten in der Hauptgesellschaft). Die Angaben über Gewinn- und Verlustanteile sind lediglich bezogen auf den Hauptgesellschaftsanteil des Beklagten zu machen, nicht hinsichtlich der G KG als Hauptgesellschaft. Bei den Tätigkeitsvergütungen sowie Tantiemen handelt es sich lediglich um Abzugsposten, die bezogen auf die Hauptgesellschaft nicht einmal im Einzelnen konkret angegeben werden müssen. Für abzurechnende Zinsen gilt Entsprechendes. Soweit darüber hinaus nach dem Tenor des Schiedsspruchs bezüglich § 6 Abs. 2 des Unterbeteiligungsvertrags einschränkend vorgesehen ist, dass Gewinn- und Verlustanteile nicht so zu verbuchen und/oder auszuschütten sind, dass sich hieraus der Gewinn- oder Verlustanteil der Schiedsbeklagten in der Hauptgesellschaft herleiten lässt, wird davon ausgegangen, dass hierfür eine buchungstechnische Lösung besteht, zumal sich durch die vorgesehene Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers weitere Möglichkeiten eröffnen. Angaben über Entnahmeberechtigungen sind hinsichtlich der Hauptgesellschaft nicht zu machen, sondern gemäß § 7 Abs. 1 des Unterbeteiligungsvertrags lediglich bezogen auf den Hauptgesellschaftsanteil des Beklagten.
89Die weiteren in dem Schiedsspruch vom 27.08.2014 aufgeführten Einschränkungen im Rahmen der Durchführung der aufgeführten Bestimmungen des Unterbeteiligungsvertrags betreffen nicht die hier streitgegenständlichen Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüche der Klägerin.
90Der Senat verkennt nicht, dass aus den zu erteilenden Informationen über Stand und Erträgnisse des Anteils des Beklagten an der G KG gewisse Rückschlüsse auf die Ergebnisse der Hauptgesellschaft gezogen werden können. Diese enthalten jedoch zum einen keine konkreten Informationen über die G KG und werden zum anderen nach der klägerseits hingenommenen „Wirtschaftsprüferlösung“ nur über eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person erteilt. Dass ein Wirtschaftsprüfer nicht bereits per se als unbefugt i.S.d. Geheimhaltungsklausel gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der G KG anzusehen ist, folgt aus § 10 Abs. 1, wonach allen Gesellschaftern das Recht eingeräumt wird, sich durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person zu unterrichten.
915. Der mit den Klageanträgen zu 1d) und 2d) geltend gemachte Zinsanspruch hinsichtlich des der Klägerin für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinns folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem der Beklagte – unstreitig – mit vorgerichtlichem Schreiben vom 04.09.2013 (Anl. K4, Bl. 53 GA) die Erfüllung der Informations- und Gewinnbeteiligungsansprüchen verweigert hat.
926. Gemäß den Anträgen zu 1e) und 2e) ist die Verpflichtung des Beklagten zur Gewinnbeteiligung hinsichtlich der Folgejahre 2013-2031 entsprechend den vorstehenden Ausführungen festzustellen.
93III.
94Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitentscheidend sind Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
97Berufungsstreitwert: 2.300.000,00 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- II ZR 285/93 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 179/66 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- HGB § 231 2x
- HGB § 232 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 322 ff., 325 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 518 Form des Schenkungsversprechens 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs 1x
- 19 Sch 27/14 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- HGB § 233 4x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- Urteil vom Landgericht Köln - 23 O 247/14 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x