Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 96/15

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.2015 – 23 O 247/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR- Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag J“, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,

a) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der J bürgerlichen Rechts gegenüber der Klägerin in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:

- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss J bürgerlichen Rechts zusteht,

- abzuziehen sind Tätigkeitvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der J bürgerlichen Rechts,

- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der J bürgerlichen Rechts vergütet werden, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zu zahlen hat,

- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” auf seinem Verrechnungskonto bei der J bürgerlichen Rechts zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;

b) der Klägerin den ihr aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;

c) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. a) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.

d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft J” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.

2) Der Beklagte wird weiter verurteilt, für jedes Geschäftsjahr während der Dauer des am 03.12.2009 zu notarieller Urkunde des Notars Dr. Q in L (UR-Nr. 2369/2009 P) abgeschlossenen „Unterbeteiligungsvertrag G KG”, mindestens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2031,

a) jeweils innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses der D I Q2 G KG in Form eines Jahresabschlusses der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” Rechnung zu legen und den der Klägerin zustehenden Gewinn bzw. auf sie entfallenden Verlust zu ermitteln, der folgendermaßen zu berechnen ist:

- Auszugehen ist vom Gewinn- oder Verlustanteil, der dem Beklagten nach dem steuerlich maßgeblichen Jahresabschluss der D I Q2 G KG zusteht,

- abzuziehen sind Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen des Beklagten für seine Tätigkeit in der D I Q2 G KG,

- abzurechnen sind ferner Zinsen, die auf dem Verrechnungskonto des Beklagten bei der D I Q2 G KG vergütet waren, zuzüglich Zinsen, die der Beklagte auf ein Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zu zahlen hat,

- abzurechnen ist ferner ein etwaiges Guthaben, das dem Beklagten bei Beginn der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” auf seinem Verrechnungskonto bei der D I Q2 G KG zustand, zuzurechnen ist ein etwa darauf verbuchter Negativsaldo;

b) der Klägerin den aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für das Geschäftsjahr 2012 zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und danach unverzüglich auszuzahlen;

c) der Klägerin auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG“ geführten Verrechnungskonto Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 aus einem ihr für das Geschäftsjahr 2012 gemäß lit. a) zustehenden Gewinn gutzuschreiben und auszuzahlen.

d) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin aufgrund der Rechnungslegung gemäß lit. a) für die zukünftigen Geschäftsjahre, mindestens für 2013-2031, jeweils zustehenden Gewinn bzw. Verlust auf dem für sie bei der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” geführten Verrechnungskonto bzw. Verlustkonto zu verbuchen und einen gutzuschreibenden Gewinn auszuzahlen.

Die vorstehenden Verpflichtungen des Beklagten im Hinblick auf den „Unterbeteiligungsvertrag G KG“ zu Ziff. 2) gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Informationen gem. Ziff. 2 a) sind gegenüber einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu erteilen.

b) Diesem gegenüber hat der Beklagte nach Maßgabe des „Unterbeteiligungsvertrags G KG” Rechnung zu legen.

c) Dieser ist vom Beklagten zu ermächtigen, der Klägerin den ihr zukommenden Gewinn bzw. den auf sie entfallenden Verlust aus der „Unterbeteiligungsgesellschaft G KG” mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die durch den Beklagten erfolgte Information und Rechnungslegung dem „Unterbeteiligungsvertrag G KG” entspricht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 10% und der Beklagte 90%.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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