Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 51/19

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen 211; 10 O 129/18 – einschließlich des ihm ab dem 11.12.2018 zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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s="absatzLinks">Der klägerische Vortrag enthält auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm vermutete Tatsache – Vorhandensein einer Manipulationssoftware – zutreffend ist. So hat er behauptet, dass derselbe Motor wie der in seinem Fahrzeug verbaute Gegenstand des Tests der E Fachhochschule war, die zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dieser Motor im Straßenbetreib Stickstoffoxidwerte zeige, die über den gültigen Grenzwerten lägen. Wegen des Ergebnisses dieser Untersuchung hat er R11; prozessual zulässig – auf den Bericht der E Fachhochschule aus November 2015 (Anlage K 2, Bl. 18 ff. GA) Bezug genommen. Dieser Bericht kommt in der Tat zu dem klägerseits behaupteten Ergebnis (siehe Bl. 74 GA, dort unter Ziffer 6.). Zu Beginn des Berichts ist zwar aufgeführt, dass ein anderer Fahrzeugtyp im Vergleich zu dem des Klägers getestet wurde – C200 CDI / 2011 –, jedoch geht daraus auch hervor, dass es sich um einen Motor der Euro-5a-Abgasnorm handelte. Als Motortyp ist dort die Ziffernfolge „6xx9xx“ aufgeführt. Dies entspricht zwar nicht exakt der Bezeichnung, die der Kläger für den streitgegenständlichen Motortyp mit „D“ angegeben hat, jedoch fällt auf, dass jedenfalls die Ziffernfolge „6xxR20; identisch ist. Eine einfache Internetrecherche des Senats zu dem Motortyp „6xx9xx“ führt zu Ergebnissen betreffend den Motor „D“. Dezidierter Vortrag der Beklagten dahingehend, dass es sich dort um einen gänzlich anderen Motor gehandelt haben soll, liegt nicht vor, so dass der Kläger nicht etwa gehalten war, hierzu näher vorzutragen. Vielmehr reicht dieser konkrete Anhaltspunkt nach den eingangs dargestellten rechtlichen Ma23;gaben dafür aus, die Schlüssigkeit des Klägervortrags zu bejahen.

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