Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 146/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.11.2020 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 163/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung der „Stellungnahme des BfR zu IARC-Monographie über Glyphosat vom 04.09.2015“ (im Folgenden: die Zusammenfassung) auf der Website www.fragdenstaat.de geltend.
4Der Kläger ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sein Aufgabenbereich umfasst unter anderem die Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums und anderer Bundesbehörden, die Zusammenarbeit mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft, auch auf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von Menschen und Tieren, sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf diesem Gebiet.
5Das Herbizid Glyphosat wurde 2002 in der Europäischen Union als Pflanzenschutzmittel amtlich zugelassen. Es handelt sich um das weltweit am häufigsten eingesetzte Pflanzenschutzmittel. Es steht jedoch im Verdacht, für schwere gesundheitliche Schäden beim Menschen verantwortlich zu sein. Seit 2013 läuft eine routinemäßige Neubewertung des Wirkstoffes.
6Die von den Mitarbeitern des Klägers erstellte, sechsseitige Zusammenfassung fasst die Inhalte eines gleichfalls von Mitarbeitern des Klägers erstellten, 95 Seiten langen Berichtes mit dem Titel „Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC > Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate“ vom 31.08.2015 (Addendum) in deutscher Sprache zusammen. Bei der Zusammenfassung handelt es sich um eine interne Bewertung des Klägers im Rahmen des europäischen Prüfverfahrens zur Wiederzulassung des Stoffes „Glyphosat“, welche ausschließlich für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt war.
7Der Beklagte stellt regelmäßig Beiträge auf der Website www.fragdenstaat.de ein. Auf den nach dem IFG gestellten Antrag des Beklagten vom 19.10.2018 hin übermittelte der Kläger diesem mit Bescheid vom 10.12.2018 die streitgegenständliche Zusammenfassung. Der Kläger erteilte zugleich den Hinweis: „Die Übermittlung von Daten erfolgt ausschließlich zu ihrem persönlichen Gebrauch. Bestehende Urheberrechte des BfR oder Dritter werden hierdurch nicht berührt. Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BfR.“ Der Beklagte stellte die Zusammenfassung ab dem 14.02.2019 auf benannter Website unter zwei Subdomains im Volltext zum Abruf und zum Download ein. Mit Schreiben vom 07.03.2019 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn auf, es zu unterlassen, die Zusammenfassung auf seiner Website u.a. öffentlich zugänglich zu machen. Für diese Abmahnung sind dem Kläger Kosten in Höhe von 1.242,84 € entstanden. Nach Erlass der unter dem Aktenzeichen 14 O 86/19 ergangenen einstweiligen Verfügung vom 13.03.2019 entfernte der Beklagte die Zusammenfassung von den oben genannten Subdomains. Der Kläger erließ am 23.04.2019 eine Allgemeinverfügung, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 03.05.2019, aufgrund derer Personen, die einen Antrag gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 IFG auf Informationszugang zu der hier streitgegenständlichen Zusammenfassung stellen, über eine dafür eingerichtete Internetseite für die Dauer von jeweils 7 Tagen ein Lesezugang zu der Zusammenfassung gewährt wird. Die Beantwortung der Anträge sowie die Übermittlung der Zugangsdaten erfolgt seitens des Klägers in einem automatisierten E-Mail-Verfahren. Bis zum 05.06.2019 waren bereits mehr als 43.000 Anträge gestellt und vom Kläger positiv verbeschieden worden.
8Nunmehr fordert der Beklagte die Besucher seiner Website dazu auf, bei dem Kläger eine automatisierte Anfrage auf Übersendung der Zusammenfassung zu stellen. Hierzu erhält der jeweilige Nutzer eine „Fragdenstaat“-E-Mailadresse samt passwortgeschütztem E-Mailaccount. Wird eine entsprechende Anfrage von diesem E-Mailaccount gestellt, so gewährt der Kläger - wie oben beschrieben - dem Anfragenden Zugang zu der Zusammenfassung auf einer vom Kläger eigens dafür eingerichteten Website. Die Zusammenfassung kann dort nur eingesehen, nicht jedoch heruntergeladen werden. Werden die Anfragen über die Website des Beklagten gestellt, bietet der Beklagte den Nutzern zusätzlich die Möglichkeit an, eine Kopie der Zusammenfassung über den jeweiligen „Fragdenstaat“-E-Mailaccount zu erhalten. In diesem Fall kopiert der Beklagte die Datei in das E-Mailpostfach des Nutzers, von welcher aus sie gespeichert und weitgeleitet werden kann.
9Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zu. Er sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Zusammenfassung aktivlegitimiert. Die Zusammenfassung sei ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG. Durch Einblendung der streitgegenständlichen Zusammenfassung habe der Beklagte in die ihm, dem Kläger, zustehenden Verwertungsrechte aus §§ 19a und 16 UrhG eingegriffen. Hierzu sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, weil die Zusammenfassung nicht jedermann zur freien Nutzung zur Verfügung gestanden habe und der Beklagte sich nicht auf Schrankenregelungen berufen könne. Ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG liege nicht vor. Diese Vorschrift erfasse nur amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden seien. Hinsichtlich der Schrankenregelung des Zitatrechtes fehle es schon an einer Veröffentlichung durch ihn. Dem Beklagten sei mit Zurverfügungstellung der Zusammenfassung die Veröffentlichung ausdrücklich untersagt wurden. Zudem könne von einer Veröffentlichung nicht ausgegangen werden, weil die Weiterverwendung nicht nach dem IWG zulässig sei. Außerdem liege kein Zitat vor. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Zusammenfassung.
10Der Kläger hat beantragt,
111. es dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu untersagen, die Stellungnahme des BfR zur IARC Monographie über „Glyphosat“ vom 04.09.2015, beigefügt als Anlage K 1, ohne seine Zustimmung
12a) zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K 2 dargestellt
13und/oder
14b) Nutzern der Website „fragdenstaat.de“ als Anlage zu einer E-Mail zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K 3 dargestellt;
152. den Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.242,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte hat vorgetragen, der streitgegenständlichen Zusammenfassung komme bereits kein Urheberrechtsschutz zu. Die Zusammenfassung enthalte ebenso wie militärische Lageberichte reine Wiedergaben von Tatsachen und folge einem bestimmten Aufbaumuster. Bei Auswahl und Anordnung der Information sei der Kläger nicht frei gewesen, sie folgten wissenschaftlichen Vorgaben. Ein kreativer Spielraum sei nicht nachvollziehbar. Ferner handele es sich um eine reine Übersetzung der englischsprachigen Abhandlung, welcher keine Schöpfungshöhe zukomme. Jedenfalls sei die Nutzung des streitgegenständlichen Textes gemäß §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt, außerdem nach dem UIG und dem IWG. Es handele sich um voneinander unabhängige und nebeneinander anwendbare Rechtfertigungsgründe. Auf Grundlage der Entscheidungen des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17 - Afghanistan Papiere, Rn. 64 und C-516/17 - Volker Beck, Rn. 49) habe die Grundrechtsabwägung mit der Informations- und Pressefreiheit im Rahmen der Tatbestände der Schrankenregelungen stattzufinden. Dabei sei im konkreten Fall von einem Vorrang der Informations- und Pressefreiheit auszugehen. Durch die Zugangsgewährung an ihn am 10.12.2018 habe der Kläger sein Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG ausgeübt. Spätestens sei dies durch den massenhaften, automatisierten Informationszugang für alle Antragsteller in Form der Allgemeinverfügung geschehen. Die Zusammenfassung sei damit nunmehr auch als amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG einzustufen.
19Mit Urteil vom 12.11.2020, auf das wegen der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
20Mit der Berufung hält der Kläger sein erstinstanzliches Begehren aufrecht. Er rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung. Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dies beruhe im Wesentlichen auf der unzutreffenden Erwägung, er habe die Zusammenfassung i.S.d. § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht. Tatsächlich habe er die Zusammenfassung gerade nicht einer größeren Anzahl von Personen „schlicht unbeschränkt“ zur Verfügung gestellt, sondern nur stark eingeschränkt und individuell für einzelne Personen. Ein Zitat nach § 51 UrhG liege nicht vor, da der Beklagte sich nicht inhaltlich mit der Zusammenfassung auseinandergesetzt habe.
21Der Kläger beantragt,
22unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.11.2020, Az. 14 O 163/19, wie folgt zu erkennen:
231. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, untersagt, die „Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat“ vom 04.09.2015, beigefügt als Anlage BK 1, ohne Zustimmung des Klägers
24a) zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut BK 2 dargestellt
25und/oder
26b) Nutzern der Website „fragdenstaat.de“ als Anlage zu einer E-Mail zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut BK 3 dargestellt.
272. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens zu den Schrankenbestimmungen.
31II.
32Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
331. Der Kläger hat weder bezüglich der Veröffentlichung der Zusammenfassung auf der Webseite fragdenstaat.de im Februar 2019 (Antrag zu Ziff. 1.a) noch im Zusammenhang mit dem Kopieren einer Datei mit der Zusammenfassung in die Postfächer der Nutzer von fragdenstaat.de ab Juni 2019 (Antrag zu Ziff. 1 b) einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Beklagte hat zwar hierdurch jeweils ein nach dem UrhG geschütztes Recht des Klägers verletzt, jedoch nicht widerrechtlich.
34a) Dass der Kläger bezüglich der streitgegenständlichen Zusammenfassung aktivlegitimiert ist und diese als Sprachwerk nach § 2 UrhG Urheberrechtsschutz genießt, wird von dem Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede gestellt.
35b) Der Beklagte ist als Betreiber der Webseite www.fragdenstaat.de passivlegitimiert. Er hat ohne Zustimmung des Klägers zunächst die streitgegenständliche Zusammenfassung auf seiner Webseite bereitgehalten und hierdurch in das Vervielfältigungsrecht des Klägers nach § 16 Abs. 1 UrhG sowie in das dem Kläger zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG eingegriffen. Nunmehr übermittelt der Beklagte den Besuchern seiner Webseite auf Wunsch eine Kopie der Zusammenfassung. Hierdurch greift er in das Vervielfältigungsrecht des Klägers nach § 16 Abs. 1 UrhG ein (eine Verletzung des Rechts auf öffentliches Zugänglichmachen macht der Kläger insoweit – zu Recht – nicht geltend). Auch dies steht im Berufungsverfahren außer Frage.
36c) Der Beklagte handelte und handelt nicht rechtswidrig.
37aa) Die Zusammenfassung ist seit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger ein amtliches Werk i.S.d. § 5 Abs. 2 UrhG, das mithin jetzt vom Urheberrechtsschutz ausgenommen ist und von jedermann frei genutzt werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass – wovon auch das Landgericht ausgegangen ist – der Zugang zu der Zusammenfassung nur auf Antrag hin erfolgt, individuell und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch gewährt wird sowie auf einen Lesezugriff für sieben Tage beschränkt ist.
38(1) Voraussetzung für ein sonstiges amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG ist zum einen, dass es aus einem Amt herrührt, also einer Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist, und zum anderen, dass das Werk tatsächlich im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist (s. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 5 Rn. 9, m.w.N.).
39Die Zusammenfassung ist von Bediensteten des Klägers geschaffen worden und mithin dem Kläger ohne weiteres zurechenbar. Dass sie zunächst nur für den amtlichen Gebrauch erstellt worden ist, steht einer späteren Veröffentlichung im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, d.h. das Interesse muss nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes jedermann freigegeben wird. Ein solches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht. In derartigen Fällen ist die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich. Auf der anderen Seite fehlt das besondere Interesse in der Regel, wenn das Werk nur allgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge vermittelt, wie z.B. amtliche Statistiken, Kartenwerke oder allgemeine Merkblätter. In diesen Fällen erfordert das allgemeine Informationsinteresse nicht die Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG. Im Zweifel sind alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Je bedeutsamer die Information ist, desto eher liegt ein spezifisches Verbreitungsinteresse vor. Ist die Information weniger bedeutsam, wird die Abwägung in der Regel ergeben, dass die allgemeine Kenntnisnahme bereits durch eine erfolgte Veröffentlichung sichergestellt ist, ohne dass zusätzlich eine urheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich wäre (BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 185/03, juris, Tz. 17 f.). Hier diente die Einrichtung des automatisiert ablaufenden E-Mailverfahrens zur Abwicklung der Massenanfragen auf Einsicht in das Dokument der Erfüllung der Pflichten aus dem IFG. Der Inhalt des Dokuments ist von hoher gesellschaftspolitischer Bedeutung. Es betrifft die wichtige und seit Jahren kontrovers diskutierte Frage nach der Auswirkung des Pflanzenschutzmittels Glyphosat auf die Umwelt und die Gesundheit der Menschen und Tiere. Das insoweit bestehende spezifische Verbreitungsinteresse wird nicht bereits durch die Veröffentlichung des 95 Seiten langen Addendums in englischer Sprache abgedeckt. Der seit Jahren anhaltende Diskurs um das Pflanzenschutzmittel Glyphosat und seine (Neu)Zulassung erfordert vielmehr eine zusätzliche urheberrechtsfreie Verbreitung gerade der streitgegenständlichen Zusammenfassung in deutscher Sprache. Die Tatsache, dass bis Ende letzten Jahres bereits über 43.000 Einsichtnahmen erfolgt sind, belegt ein erhebliches Informationsinteresse der anfragenden Bürger und – damit korrespondierend – das Interesse des Beklagten, den berechtigten Anfragen ordnungsgemäß nachzukommen und die bedeutsamen Information nunmehr ohne weiteres gegenüber jedermann freizugeben.
40Die vom Kläger gegen das Vorliegen eines amtlichen Werkes i.S.d. § 5 Abs. 2 UrhG vorgetragenen Argumente überzeugen nicht.
41Der Kläger meint, aufgrund des Antragserfordernisses fehle es an dem für eine Veröffentlichung erforderlichen unbestimmbaren Personenkreis. Darauf dass bei jedem Anspruch nach dem IFG die theoretische Zahl der Antragsteller unbegrenzt sei, könne nicht abgestellt werden, da andernfalls der ausdrückliche Vorbehalt zum Schutz des geistigen Eigentums in § 6 IFG leerliefe. Außerdem liege eine Veröffentlichung nur dann vor, wenn der Berechtigte auf eine unbestimmte Anzahl möglicher Rezipienten abziele, was hier aufgrund der Einschränkungen nicht der Fall sei. Andernfalls hätte er die Zusammenfassung selbst auf seiner Webseite veröffentlichen können.
42Diese Argumentation greift schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht (mehr) jeden Antrag einzeln bescheidet, sondern ein automatisiertes E-Mail-Verfahren eingerichtet hat. Hierdurch hat er eine in personeller Hinsicht unbeschränkte Zugangsmöglichkeit für einen faktisch unbestimmbaren Personenkreis eröffnet und mithin objektiv zu erkennen gegeben, dass er das Werk jetzt der Öffentlichkeit widmet. Die zeitliche Beschränkung der Einsichtnahme auf sieben Tage ist für das Kriterium der Veröffentlichung ohne Belang. Dass die Anfragenden lediglich einen Lesezugriff erhalten, steht einer Veröffentlichung ebenfalls nicht entgegen, zumal zahlreiche Möglichkeiten bestehen, den Inhalt des eingesehenen Textes zu dokumentieren, z.B. durch einfaches Abschreiben oder die Fertigung von Fotografien.
43Bei einer Anknüpfung der Veröffentlichung erst an die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung und das daraufhin automatisiert ablaufende Verfahren kann der Kläger auch nicht einwenden, dass § 6 IFG leerliefe, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Ob auch schon die erste Gewährung des Informationszugangs nach dem IFG für die Annahme eines öffentlichen Werkes nach § 5 Abs. 2 UrhG ausreicht (§ 6 IFG greift jedenfalls für die Zeit davor und für die Urheberrechte Dritter, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 7 C 1/14, juris, Tz. 37, 42; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 7 C 2/14, juris, Tz. 39 ff.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 12 Rn. 16) oder § 6 IFG gegen eine solche Ansicht spricht, kann dahinstehen.
44Soweit der Kläger meint, dass die Antragsteller nicht nach dem IWG zur Weiterverbreitung der Zusammenfassung berechtigt seien, da er als Forschungseinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 6 IWG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es um das Vorliegen eines amtlichen Werkes und der damit verbundenen Urheberrechtsfreiheit geht, nicht um eine Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen. Insoweit ist das IWG für die Auslegung des § 5 UrhG ohne Belang.
45(2) Dass die Allgemeinverfügung erst nach der durch im Antrag zu Ziff. 1.b) beanstandeten Veröffentlichung erfolgt ist, ist für den entsprechenden Unterlassungsanspruch unerheblich. Die Zusammenfassung ist jetzt ein amtliches Werk und gemeinfrei, so dass bezüglich des Antrags zu 1.a) die Wiederholungsgefahr entfallen ist.
46bb) Darüber hinaus kann sich der Beklagte – selbständig tragend – auch auf die Schrankenregelung des § 50 UrhG berufen. Danach ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch die im Gesetz aufgeführten Mittel und Wege die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf des Ereignisses wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
47§ 50 UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst, c der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme oder Beschränkung nicht vollständig harmonisiert ist. Aus der Wendung "soweit es der Informationszweck rechtfertigt" ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz 29 - Afghanistan Papiere II).
48(1) Unter Berichterstattung ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 33 - Afghanistan Papiere II, m.w.N.).
49Nach den angeführten Maßstäben liegt hier eine Berichterstattung vor, also eine Handlung, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die Zusammenfassung, die zunächst zum Abruf und Download bereitgehalten wurde und nunmehr als Kopie über den Beklagten abrufbar ist, stand und steht in Zusammenhang mit einer – wenn auch knappen – redaktionellen Berichterstattung des Beklagten.
50So führte der Beklagte auf seiner Webseite fragdenstaat.de zunächst an (Anl. K2, Bl. 66 f. GA):
51„Zensururheberrecht: Bundesinstitut will Glyphosat-Gutachten geheim halten, wir veröffentlichen es trotzdem
52Das Bundesinstitut für Risikobewertung will weiterhin seine zweifelhafte Rolle im Zusammenhang mit der Zulassung von Glyphosat verbergen. Deswegen hat es uns verboten, eines seiner Gutachten zu veröffentlichen. Hier ist es.
53[Lichtbild eines Mannes mit Mund/Nasenbedeckung und Schriftzügen wie ´Glyphosat´ und ´Schöpfung schützen!´]“
54und
55„Das Urheberrecht ist kaputt. Wie die vermurkste Einigung über die Reform des EU-Urheberrechts abermals zeigt, haben viele Politiker*innen die Notwendigkeit eines progressiven Urheberrechts in Zeiten des Internets noch immer nicht begriffen. Das führt unter anderem dazu, dass das deutsche Urheberrechtsgesetz eklatante Regelungslücken aufweist. Es stellt noch immer nicht klar, dass sämtliche Werke, die vom Staat und damit von Steuergeldern erstellt sind, gemeinfrei sind – wie es in einer Demokratie der Standard sein sollte.
56Urheberrecht wird zum Zensururheberrecht
57In Extremfällen kann das Urheberrecht so zum Zensururheberrecht werden. Ein aktuelles Beispiel liefert das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Es hat uns mit Verweis aufs Urheberrecht verboten, eine seiner Stellungnahmen zum krebserregenden Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat zu veröffentlichen. Darin fasst das BfR Studien der Internationalen Agentur für Krebsforschung zu Glyphosat zusammen, in denen es unter anderem um die Verursachung von Tumoren durch den chemischen Stoff geht. Wir haben das Dokument per IFG-Anfrage erhalten.
58Das Vorgehen der Bundesbehörde halten wir für gefährlich. Immerhin wird dem BfR vorgeworfen, bei wichtigen Untersuchungen zu Glyphosat nicht unabhängig geforscht, sondern von der Industrie abgeschrieben zu haben. Deswegen ist es wichtig, dass die Arbeit des BfR transparent wird.
59Wir veröffentlichen hier das Dokument des Bundesinstituts, das dafür bekannt ist, durchaus klagwütig zu sein. Wenn das BfR uns also deswegen verklagen will, nur zu. Dann können wir die Lage des Urheberrechts zumindest auf juristischem Wege verbessern.
60Die Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung zu Glyphosat:“
61Nach Erlass der Untersagungsverfügung schrieb der Beklagte gemäß dem Vortrag des Klägers auf seiner Webseite:
62„Es ist beschämend zu sehen, dass das Landwirtschaftsministerium das Urheberrecht missbraucht, um unliebsame Berichterstattung zu unterdrücken. Wir lassen uns aber nicht einschüchtern. Wenn es sein muss ziehen wir mit dem Fall bis vor den Europäischen Gerichtshof. Das Urheberrecht darf nicht zum Zensururheberrecht werden.“.
63und (Anl. K7 Bl. 107 GA)
64„bfr-stellungnahme.pdf
65Aus rechtlichen Gründen finden Sie hier vorläufig nur ein anderes Dokument, das auf die IARC-Monographie zu Glyphosat eingeht. Eine aktuelle Stellungnahme folgt.“.
66Der Beklagte ermöglicht den Nutzern seiner Webseite nunmehr, durch einen einfachen Klick in einem dann automatisiert ablaufenden Verfahren selbst beim Kläger Einsicht in die Zusammenfassung zu nehmen (Anl. K8, Bl. 109 GA):
67„Jetzt mitmachen!
68Glyphosat-Gutachten anfragen – Veröffentlichung wurde uns verboten, aber alle können es anfragen!
69Jetzt anfragen“
70„#Zensururheberrecht verhindern – Glyphosat-Gutachten selbst anfragen!
71Wir haben ein staatliches Gutachten zu Krebsrisiken von Glyphosat veröffentlicht.
72Jetzt zwingt uns die Bundesregierung, das Dokument zu löschen. Der Vorwurf: Urheberrechtsverletzung.
73Wir lassen nicht zu, dass die Bundesregierung das Urheberrecht missbraucht, um unliebsame Berichterstattung zu verhindern! Das Urheberrecht darf nicht zum Zensururheberrecht werden!
74Jetzt brauchen wir Ihre Unterstützung.
75Fragen auch Sie das Gutachten an!
76Anfrage nach Gutachten stellen“.
77Auf Wunsch kann der Nutzer mit einem weiteren Klick von dem Beklagten das Dokument als Anlage zu einer eMail zu erhalten. Der Beklagte führt insoweit aus (Anl. K3 Bl. 71 ff. GA):
78„Veröffentlichung Glyphosat-Gutachten
79Das Bundesministerium erlaubt Ihnen Zugang zum Glyphosat-Gutachten, allerdings nur zeitlich begrenzt über eine Webseite des Instituts. Dort lässt sich das Dokument nicht speichern.
80Um Ihnen den Zugang zu erleichtern, können Sie links auch einfach auf den Button „Gutachten herunterladen und speichern“ klicken.
81Die Zusammenfassung wird damit nicht um ihrer selbst willen präsentiert, sondern sie erscheint in einem größeren Kontext, redaktionell eingebettet in eine kritische Berichterstattung über den Kläger. Gegenstand der Berichterstattung ist nicht die Zusammenfassung als solche oder die Herausgabe/Nichtherausgabe des Dokuments an den Beklagten, sondern die Rolle des Klägers im Zusammenhang mit der (Neu)Zulassung des Pflanzenschutzmittels Glyphosat. Der Beklagte kritisiert die Kombination von einerseits dem vermeintlichen Bestreben des Klägers, auf eine Zulassung des Pflanzenschutzmittels Glyphosat hinzuwirken, und andererseits dem Erschweren des Zugangs zu Informationen über die Gefährlichkeit von Glyphosat mit den Mitteln des Urheberrechts. Er lässt dabei eine klare Haltung bezüglich des Pflanzenschutzmittels erkennen, das er als krebserregend erachtet, und wirft dem Kläger vor, unter Missbrauch des Urheberrechts zu versuchen, eine für ihn unliebsame Berichterstattung zu unterdrücken. Dabei geht es dem Beklagten sowohl um das „Zensururheberrecht“ als auch um die Gefährlichkeit des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat. Eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit der Zusammenfassung – die in der Berichterstattung des Beklagten vor allem deshalb von Interesse ist, weil der Kläger ihre Veröffentlichung untersagt hat – ist nicht erforderlich.
82Außerdem sprechen für eine Berichterstattung die Verwendung weiterführender Links und eine Einladung zur interaktiven Partizipation (s. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz 38 - Afghanistan Papiere II). Beide Elemente finden sich auch auf der Internetseite des Beklagten.
83So hat der Beklagte seine Texte mit weiterführenden Links versehen, u.a. auf einen Artikel von netzpolitik.org mit dem Titel „Zensururheberrecht: Bundesinstitut gab 88.000 Euro gegen Glyphosat-Berichterstattung aus“, in dem es um das Gerichtsverfahren des Klägers gegen den MDR geht, das Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat 6 U 105/20 gewesen war, und in dem sich der Kläger gestützt auf Urheberrecht gegen die Veröffentlichung der Zusammenfassung und das Addendum im Oktober 2015 gewandt hatte. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Links erst später eingefügt worden und noch nicht Gegenstand der konkreten Verletzungsform zum Klageantrag zu 1.a) gewesen seien, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme der Webseite des Beklagten zum Zeitpunkt 14.02.2019 mittels der sog. Wayback-Machine feststellen können, dass die Links schon damals vorhanden gewesen waren und lediglich in der Anlage K2 nicht als solche erkennbar sind. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit des auf Nachfrage vom Beklagten spontan präsentierten Inhalts der Wayback-Machine.
84Eine Aufforderung zur Teilnahme am Diskurs liegt darin, dass der Beklagte den Artikel „Bundesinstitut will Glyphosat-Gutachten geheim halten, wir veröffentlichen es trotzdem“ aus Februar 2019 über das soziale Netzwerk Twitter verbreitet hat. Der Tweet ist 180 Mal mit „Gefällt mir“ kommentiert und von 119 Nutzern an ihre Follower weitergeleitet worden. Außerdem fordert der Beklagte seine Nutzer inzwischen ausdrücklich auf, mitzumachen und das Glyphosat-Gutachten anzufragen.
85(2) Die Berichterstattung betraf ein Tagesereignis i.S.d. § 50 UrhG. Darunter ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird. Ein zeitlich zurückliegendes Ereignis kann erneut zum Tagesereignis werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Auseinandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt. Dabei ist auch die Mitteilung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 40 - Afghanistan Papiere II).
86Die Berichterstattung betrifft die Rolle des Klägers im Zusammenhang mit der Zulassung von Glyphosat und seinen Umgang mit den ihm vorliegenden Informationen. Ein ähnliches Thema war bereits Gegenstand der Berichterstattung des MDR im Jahr 2015, auf die der Beklagte durch den o.a. Link auch Bezug genommen hat. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers bzw. seiner Bewertung ist nach wie vor von öffentlichem Interesse, weil die Zulassungsentscheidung bzgl. Glyphosat auf fünf Jahre befristet erteilt worden ist und damit die Zulassungsfrage in Kürze erneut auf dem Prüfstand stehen wird.
87(3) Die Schrankenregelung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Zusammenfassung nicht i.S.d § 50 UrhG im Verlaufe des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden wäre. Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des BGH das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 43 - Afghanistan Papiere II). Der Beklagte hat die Zusammenfassung im Zusammenhang mit seiner Berichterstattung über das von ihm kritisierte Verhalten des Klägers im Umgang mit den Informationen zu dem Pflanzenschutzmittel Glyphosat wahrnehmbar gemacht, als Beleg für seine Behauptung, der Kläger spiele eine zweifelhafte Rolle bei der Zulassung des krebserregenden Unkrautvernichtungsmittels, was dieser aber mit den Mitteln des Urheberrechts zu verbergen suche, und als Beleg für seine Meinung, dass das Vorgehen des Klägers gefährlich und es deshalb wichtig sei, dass die Arbeit des Klägers transparent werde. Der Beklagte hat die Zusammenfassung im Zusammenhang seiner Berichterstattung sowie auch mittels der Verbreitung des Artikels über das soziale Netzwerk Twitter als Grundlage für weitere Diskussionen über diese Fragen benutzt. Das zum Gegenstand der Berichterstattung gemachte Tagesereignis ist nicht der Text des Klägers als solcher, sondern der Umgang des Klägers mit diesem Text. Ohne den Inhalt des Textes zu kennen, können die angesprochenen Nutzer der Webseite fragdenstaat.de nicht beurteilen, ob/inwieweit die Vorwürfe des Beklagten bezüglich der zweifelhaften und gefährlichen Rolle des Klägers berechtigt sind.
88(4) Die Berichterstattung hielt und hält sich in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang.
89Eine Berichterstattung gemäß § 50 UrhG ist nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, d.h. mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit entspricht (vgl. BGH, Urt. 9.4.2020 - I ZR 228/15 -, juris Rn. 48 f. - Reformistischer Aufbruch II).
90(a) Die öffentliche Zugänglichmachung war und ist geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Ziel zu erreichen, nämlich der Öffentlichkeit das angeblich zweifelhafte und gefährliche Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Zulassung von Glyphosat sowie den Versuch, dieses mit den Mittel des Urheberrechts zu verbergen, vor Augen zu führen und nachprüfbar zu machen. Die Leser werden über die Bewertung der Gesundheitsrisiken durch Glyphosat seitens des Klägers und dessen Begründung aufgeklärt, weil die Zusammenfassung die wesentlichen Argumente enthält. Auf dieser Grundlage werden die Leser dann auch in die Lage versetzt, das Verhalten des Klägers im Umgang mit dem streitgegenständlichen Text zu bewerten. Insoweit ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass das Thema Zensur seine besondere Brisanz durch den gesundheitsbezogenen Inhalt der Zusammenfassung erhält, an dem gerade kein Geheimhaltungsinteresse bestehen kann. Das vom Kläger unter Hinweis auf die Anlage BK 2 angeführte „Klausururheberrecht“ ist insoweit nicht vergleichbar.
91(b) Die öffentliche Zugänglichmachung der Zusammenfassung ist erforderlich, weil das in englischer Fachsprache gehaltene umfassende Addendum nur einen bestimmten Kreis von Lesern erreichen kann. Die deutschsprachige Zusammenfassung erreichte einen anderen, weitergehenden Kreis.
92(c) Die Veröffentlichung stellt sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise als angemessen dar. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind die Grundrechte auf beiden Seiten gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online). Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts durch die von Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese in die Abwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz einzustellen (BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 50, m.w.N. - Afghanistan Papiere II). Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit.
93Auf Seiten des Beklagten ist dabei zu berücksichtigen, dass die beanstandete Berichterstattung ein das öffentliche Interesse besonders berührendes Thema zum Inhalt hat. Gegenstand ist die Vertrauenswürdigkeit der durch den Kläger vorgenommenen Bewertung hinsichtlich der mit dem Pflanzenschutzmittel Glyphosat verbundenen Gesundheitsrisiken vor dem Hintergrund des Umgangs des Klägers mit den ihm vorliegenden Informationen. Es geht um die Frage, ob die Bewertung des Klägers als verlässliche Grundlage für die Entscheidung über die weitere Zulassung als Pflanzenschutzmittel dienen kann, oder ob das Vorgehen des Klägers als zweifelhaft oder sogar gefährlich einzustufen ist. Den von dem Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die - wie hier die mögliche Kanzerogenität eines weit verbreiteten Pflanzenschutzmittels - die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 53 - Afghanistan Papiere; BVerfGE 71, 206, 220 - juris Rn. 47).
94Im Hinblick auf die Interessen des Klägers ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Zusammenfassung nicht wesentlich betroffen sind. Die Zusammenfassung dient in erster Linie der Information der Behörden und nicht der wirtschaftlichen Verwertung. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt (vgl. BGH GRUR 2017, 1027 Rn. 64 - Reformistischer Aufbruch I, m.w.N.). Dieses vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung steht vorliegend das besondere allgemeine Interesse an der Objektivität des Verhaltens des Klägers und der Qualität seiner Bewertung von Gesundheitsrisiken entgegen.
95(5) Der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG steht der Annahme einer Privilegierung der öffentlichen Zugänglichmachung des Addendums als Berichterstattung über ein Tagesereignis gleichfalls nicht entgegen. Die in Art. 5 Abs. 1-4 der RL 2001/29/EG genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird, und es dürfen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
96Ein Sonderfall liegt vor, weil das Recht des Urhebers zum Öffentlich-Zugänglichmachen seines Werkes nur beschränkt wird, wenn das Werk bei einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Verlauf des Tagesereignisses wahrnehmbar wird und nur soweit es durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist.
97Die normale Verwertung des Werks wird nicht beeinträchtigt, weil eine wirtschaftliche Verwertung der Zusammenfassung nicht in Betracht kommt.
98Es fehlt auch an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers, weil - wie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgeführt - die beanstandete Zugänglichmachung verhältnismäßig war.
99cc) Da die Voraussetzungen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorliegen, ist die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung zulässig. Damit sind die Handlungen des Beklagten bezüglich beider Klageanträge abgedeckt. Dass der Beklagte den Nutzern der Webseite fragdenstaat.de die Stellungnahme nicht mehr per Link zur Verfügung stellt, sondern nunmehr als Anlage zu einer E-Mail, ändert nichts an der Einbettung der Eingriffshandlung in eine redaktionelle Berichterstattung. Der Beklagte nimmt in der aktuellen Webseite unter „#Zensururheberrecht …“ inhaltlich auf seine alte Webseite Bezug. Gerechtfertigt ist nach der Rechtsprechung des BGH damit auch eine etwaige Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts, da die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse anders als etwa die Schrankenregelung des Zitatrechts nicht auf veröffentlichte Werke beschränkt ist (s. BGH, Urt. v. 30.4.2020 - I ZR 139/15 -, juris, Tz. 63 m.w.N. - Afghanistan Papiere II).
100dd) Ob neben § 50 UrhG auch die Zitat-Schranke des § 51 UrhG greift und/oder speziell für den Unterlassungsantrag zu Ziff. 1.b) die Privatkopie-Schranke des § 53 Abs. 1 UrhG, kann dahinstehen. Darauf, ob auf außerhalb des UrhG geregelte Schranken und Rechtfertigungen (UIG, IWG, § 242 BGB) zurückgegriffen werden kann, kommt es ebenfalls nicht an.
1012. Der Annexanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, folgt dem Schicksal des Unterlassungsanspruchs.
102III.
103Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
104Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
105Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 25.000,00 €.
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Referenzen
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- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
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- I ZR 185/03 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 51 Zitate 3x
- UrhG § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- UrhG § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse 4x
- 14 O 163/19 2x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 16 Vervielfältigungsrecht 3x
- 7 C 1/14 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 97a Abmahnung 1x
- UrhG § 5 Amtliche Werke 8x
- § 1 Abs. 2 Nr. 6 IWG 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 12 Veröffentlichungsrecht 1x
- 6 U 105/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 der RL 2001/29 1x (nicht zugeordnet)
- 14 O 86/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 S. 1 IFG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 2x
- I ZR 228/15 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- UrhG § 2 Geschützte Werke 2x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 2x
- I ZR 139/15 8x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x