Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 191/21

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 18.08.2021 (17 O 314/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 952 € nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 476 € seit dem 05.04.2020 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 476 € seit dem 05.05.2020 erledigt hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.


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