Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 21 UF 102/23

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 12.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 23.05.2023 – 301 F 17/21 – wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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