Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 Sch 12/25
Tenor
Der am 12.02.2025 vom London Court of International Arbitration (LCIA) durch die Schiedsrichterin B. M. und die Schiedsrichter G. E. und J. Q. erlassene Schiedsspruch (Az. 246284), Schiedsort: London, wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
„Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 26.850,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 13.02.2024, 15.000,00 GBP zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 % seit dem 10.09.2024, 10.000,00 GBP zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 % seit dem 18.11.2024, 19.898,86 GBP und 53.545,00 USD zu zahlen.”
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, welche der Antragstellerin auferlegt werden.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf 26.850,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist ein in S. (Schweiz) ansässiges Logistikunternehmen. Die Antragsgegnerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, dessen Geschäft unter anderem der Großhandel mit Food- und Non-Food-Waren einschließlich deren Im- und Export ist. Im Jahr 2023 beauftragte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach mit dem Transport von abgefülltem Wasser.
4Die Antragstellerin bot der Antragsgegnerin mit Angeboten vom 01.05.2023 und 15.05.2023 (Anlage ASt 2, Bl. 30 f. d. A.) Transportdienste an. Die in englischer Sprache verfassten Angebotsschreiben enthielten eine Regelung nachfolgenden Inhaltes (S. 14 der Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache, Anlage ASt 6a, Bl. 343 d. A.):
5„Alle Transaktionen unterliegen der erfolgreichen KYC-Genehmigung und den AGB der U., verfügbar unter V., sowie der Verfügbarkeit von Containern und Schiffen, der Annahme der Fracht, sowie etwaigen gesundheitlichen oder sonstigen Beschränkungen, die in den Ländern der beabsichtigten Operationen auferlegt oder empfohlen werden, und/oder der Verfügbarkeit von Ausrüstung und/oder Grenzbeschränkungen. - Es gilt der Wechselkurs des Frachtführers am Tag der Rechnungsstellung. "
6Die insoweit in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin (Anlage ASt 3, Bl. 32-61 d. A.) enthielten unter Nummer 22.2 folgende Formulierung in deutscher Übersetzung (Anlage ASt 3, Bl. 62 d. A.):
7„22.2. Alle vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche, Streitigkeiten oder Angelegenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben (einschließlich Streitigkeiten über dessen Bestehen, Beendigung oder Durchsetzbarkeit), werden einem Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des London Court of International Arbitration („LCIA“) unterzogen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens in Kraft ist. Der Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens ist London und die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist Englisch. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei (3). Der Schiedsspruch des LCIA ist endgültig und bindend für U. und den Kunden.“
8Die Antragsgegnerin nahm diese Angebote an.
9Die Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin im Folgenden Rechnungen vom 20.06.2023 über einen Betrag in Höhe von 9.350,00 € und vom 23.08.2023 über Beträge in Höhe von 10.500,00 €, 4.500,00 € und 2.500,00 € (Anlagen ASt 4-5, Bl. 63-66 d. A.). Die Antragsgegnerin beglich die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nicht.
10Am 19.01.2024 forderte die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten die Antragsgegnerin erneut zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 13.02.2024 (Anlage ASt 12, Bl. 273 d. A.), den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin per Einwurf-Einschreiben am 16.02.2024 zugegangen, widersprach die Antragsgegnerin der Zahlungsaufforderung vom 19.01.2024. Die Fußzeile des Schreibens der Antragsgegnerin bezeichnete unter den Kontaktdaten die E-Mail-Adresse “E-Mail01”. Im Impressum der Homepage der Antragsgegnerin wurde die E-Mail-Adresse “E-Mail02” genannt.
11Am 25.03.2024 erließ das Amtsgericht Wedding auf Antrag der Antragstellerin vom 22.03.2024 gegen die Antragsgegnerin einen Mahnbescheid (Az. 24-0782054-0-4) über folgende Hauptforderungen: Rechnung vom 20.06.2023: 9.350,00 €; Rechnung vom 23.08.2023: 10.500,00 €; Rechnung vom 23.08.2023: 4.500,00 € und Rechnung vom 23.08.2023: 2.500,00 € (Anlage AG 2, Bl. 125 f. d. A.). Die Antragsgegnerin erhob Widerspruch. Die Abgabe nebst Durchführung des streitigen Verfahrens wurde von der Antragstellerin nicht beantragt.
12Im Juni 2024 leitete die Antragstellerin ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin vor dem LCIA ein. Das Schiedsgericht kommunizierte mit den Parteien per E-Mail. Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht an diesem Schiedsverfahren.
13Das LCIA verpflichtete die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 12.02.2025 (LCIA Arbitration No: 246284; Anlage 6, Bl. 67-102 d. A.; Übersetzung Anlage 6a zum ASt-Schriftsatz vom 07.07.2025, Bl. 330-360 d. A.), an die Antragstellerin einen Betrag von 26.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % pro Jahr ab dem 13.02.2024, 15.000,00 GBP zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab dem 10.09.2024, 10.000,00 GBP zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % ab dem 18.11.2024, weitere 19.898,86 GBP sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 53.545,00 USD zu zahlen. In seinem Schiedsspruch führte das Schiedsgericht unter Rn. 28 aus (S. 7 der Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache, Bl. 336 d. A.):
14„Aus den elektronischen Zustellungsberichten geht hervor, dass das Schreiben des Schiedsgerichts vom 26. August 2024 der Beklagten erfolgreich zugestellt wurde.“
15Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2025 (Anlage ASt 7, Bl. 103 f. d. A.) sowie E-Mail vom gleichen Tage (Anlage ASt 8, Bl. 105 f. d. A.) wurde die Antragsgegnerin vergeblich zur Zahlung bis zum 03.03.2025 aufgefordert.
16Die Antragstellerin behauptet, ihre AGB seien über den in den Angebotsschreiben enthaltenen Link abrufbar gewesen. Ferner sei die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 17.06.2024 durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin, versendet an die E-Mail-Adressen “E-Mail03”, “E-Mail01” sowie “E-Mail02” über die Einleitung des Schiedsverfahrens informiert worden. Auch sei die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 20.08.2024 (Bl. 276 d. Akte), versendet von der LCIA Casework an die vorgenannten E-Mail-Adressen über die Konstituierung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts informiert worden. Zudem sei die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 26.08.2024 (Anlage ASt 15, Bl. 299 d. Akte), gesendet durch die Vorsitzende des Schiedsgerichts, versendet ebenfalls an die drei vorgenannten E-Mail-Adressen, zur Teilnahme am Schiedsverfahren aufgefordert worden. Schließlich sei der Antragsgegnerin der Schiedsspruch vom 12.02.2025 per E-Mail (Anlage ASt 16, Bl. 304 d. Akte) vom LCIA, versendet an die vorgenannten E-Mail-Adressen, zugegangen. Im Anschluss hätten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 25.02.2025, versendet an die vorgenannten E-Mail-Adressen, zur Zahlung der im streitgegenständlichen Schiedsurteil festgesetzten Beträge aufgefordert.
17Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihre AGB nebst der Schiedsklausel seien durch Annahme der Angebote der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin wirksam in die Verträge einbezogen worden. Dies ergebe sich nach dem ihrer Ansicht nach maßgeblichem englischen Recht. Auch sei nach englischem Recht eine Schiedsvereinbarung wirksam, wenn sie durch Verweis auf allgemeinen Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sei.
18Die Antragstellerin hat zunächst mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.03.2025 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bei dem Oberlandeslandesgericht Hamm beantragt. Auf Antrag der Antragstellerin vom 25.03.2025 hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 01.04.2025 (Az. 25 Sch 2/25, Bl. 102 f. d. BA [OLG Hamm]) für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Köln verwiesen.
19Die Antragstellerin beantragt,
20das am 12. Februar 2025 von den Schiedsrichtern B. M., G. E. und J. Q. nach den Regeln des LCIA erlassene Schiedsurteil (Az. 246284), mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin 26.850,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 13. Februar 2024, 15.000,00 GBP zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 % seit dem 10. September 2024, 10.000,00 GPB zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 % seit dem 18. November 2024, 19.898,86 GPB und 53.545,00 USD zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
21Die Antragsgegnerin beantragt,
22den Antrag zurückzuweisen.
23Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe die AGB nicht zur Kenntnis genommen. Zudem seien die AGB über den in den Angebotsschreiben enthaltenen Link nicht abrufbar gewesen (S. 2 f. der Antragserwiderung vom 28.04.2025, Bl. 120 f. d A.). Auch seien die E-Mails vom 17.06.2024, 20.08.2024, 12.02.2025 und 25.02.2025 nicht abgesendet, der Antragsgegnerin nicht zugestellt und von dieser nicht zur Kenntnis genommen worden. Den Schiedsspruch habe sie erstmals durch Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung durch das Oberlandesgericht Hamm am 29.03.2025 zur Kenntnis genommen. Zudem habe die Antragsgegnerin in Bezug auf ihren geschäftlichen E-Mail-Verkehr eine Filterregel eingerichtet, wonach E-Mails von unbekannten Absendern, die sie nicht in den eigenen Kontakten gespeichert habe, automatisiert in den Spamordner verschoben und nach kurzer Zeit gelöscht würden (S. 2 des AG-Schriftsatzes vom 30.05.2025, Bl. 313 f. d. A.; S. 2 des AG-Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 407 f. d. A.).
24Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es fehle bereits an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Denn die bloße Verfügbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Website stelle keine ausreichende Grundlage für die Einbeziehung einer Schiedsklausel dar, wenn der Vertragspartner diese weder zur Kenntnis genommen noch akzeptiert habe. Ferner sei das streitgegenständliche Verfahren bereits vor dem Amtsgericht Wedding rechtshängig. Die Antragstellerin verhalte sich durch das Berufen auf ein Schiedsverfahren und die parallele Betreibung eines staatlichen Zivilverfahrens rechtsmissbräuchlich und verletze das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB (S. 4 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 123 d. A.). Außerdem habe die Antragsgegnerin aufgrund der erfolgten Korrespondenz im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Forderung davon ausgehen dürfen, dass diese ausschließlich postalisch, insbesondere mittels Einwurfeinschreiben, erfolge. Schließlich sei der Schiedsspruch unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Antragsgegnerin i. S. d. Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ, Art. 103 Abs. 1 GG ergangen, sodass eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ausscheide.
25Erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.12.2025 (dort S. 4, Bl. 428 d. A.) behauptet die Antragsgegnerin, das Schiedsurteil sei weder in ihren regulären E-Mail-Postfächern noch in deren Spamordnern eingegangen. Ferner rügt sie den Mangel der Vollmacht der Vertreter der Antragstellerin (S. 2 des ASt-Schriftsatzes vom 07.12.2025, Bl. 426 d. A.), welche daraufhin eine Vollmachtsurkunde vorgelegt haben (Anlage ASt 19, Bl. 444 f. d. A.).
26II.
27Der Schiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
281.
29Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
30Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich vorliegend gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (i. F.: UNÜ), dem sowohl Deutschland als auch die Schweiz beigetreten sind.
31a)
32Die Antragsschrift vom 23.04.2025 ist formwirksam. Sie wurde insbesondere von einem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß den §§ 1061, 130 Nr. 6 ZPO unterzeichnet. Es ist von ordnungsgemäßer Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auszugehen, da diese auf die entsprechende Rüge der Antragsgegnerin (§ 88 ZPO) eine von den Geschäftsführern der Antragstellerin W. und D. am 24.06.2024 unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorgelegt haben (Anlage ASt 19, Bl. 444 f. d. A.), gegen deren Authentizität keinerlei Bedenken bestehen und auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen werden. Eine Abschrift des Schiedsspruches war der Antragsschrift beigefügt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO i. V. m. Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ). Zudem hat die Antragstellerin auf die gerichtliche Anforderung vom 05.05.2025 (Bl. 132 d. A.) auch eine Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache vorgelegt (Anlage 6a, Bl. 330-397 d. A.), die von einer nach §§ 142 Abs. 3 ZPO, 33 JustizG-NW ermächtigten und beeidigten Übersetzerin gefertigt wurde (Art. IV Abs. 2 UNÜ).
33b)
34Gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 1 der Verordnung zur Zusammenfassung von Verordnungen über Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.12.2024 (GVBl. NRW 2024, 1121-1182) ist das Oberlandesgericht Köln für den Antrag nach den §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 ZPO zuständig. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen.
35c)
36Der Schiedsspruch entspricht auch den formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Er wurde schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag und Ort dessen Erlasses wurden angegeben.
37d)
38Schließlich verstößt der Antrag auch nicht gegen das Verbot anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar ist § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch auf Anträge nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. den Regelungen des UNÜ anwendbar. Allerdings ist die Streitsache nicht anderweitig rechtshängig gemacht worden, insbesondere nicht durch das von der Antragstellerin eingeleitete Mahnverfahren.
39Der im Mahnverfahren behauptete Anspruch der Antragstellerin und der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs betreffen nämlich schon nicht dieselbe Streitsache i. S. d. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Der Streitgegenstand ist dann identisch, wenn aus demselben konkreten Sachverhalt dieselbe Rechtsfolge, abgeleitet wird (Anders in: Anders/Gehle, Kommentar zur ZPO, 84. Auflage 2026, § 261 ZPO Rn. 20). Übereinstimmen müssen also das allgemeine Rechtsschutzziel, d. h. die erstrebte Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergibt, und der Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, Urteile vom 17.05.2001, IX ZR 256/99, juris Rn. 12 und vom 07.03.2002, III ZR 73/01, juris Rn. 14).
40Vorliegend sind die Rechtsschutzziele dagegen nicht identisch. Während nämlich im Mahnverfahren ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 26.850,00 € geltend gemacht wurde, ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens kein Leistungsanspruch, sondern die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.
41Überdies ist durch Beantragung und Erlass des Mahnbescheides auch keine Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs eingetreten. Eine im Mahnverfahren geltend gemachte Streitsache wird nämlich gemäß § 696 Abs. 3 ZPO erst dann rechtshängig, wenn sie nach Erhebung des Widerspruchs aufgrund eines Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO) an das Streitgericht abgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2009, III ZR 164/08, juris Rn. 12-19; Seibel in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 696 ZPO Rn. 7). Da ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht gestellt und demgemäß eine Abgabe an das Streitgericht nicht erfolgt ist, ist der Leistungsanspruch nicht vor einem staatlichen Gericht rechtshängig geworden.
422.
43Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.
44a)
45Zwischen den Parteien ist eine wirksame Schiedsabrede zustande gekommen, die den Anforderungen des Art. II UNÜ genügt, indem in den Angebotsschreiben der Antragstellerin vom 01.05.2023 und 15.05.2023 auf die AGB der Antragstellerin Bezug genommen wurde, in denen eine Schiedsklausel enthalten war und die Antragsgegnerin diese Angebote angenommen hat. Art. II Abs. 1 UNÜ verlangt eine schriftliche Vereinbarung, worunter nach Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen ist, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben.
46aa)
47Allerdings sind hierfür nach dem in Art. VII Abs. 1 UNÜ zum Ausdruck kommenden Meistbegünstigungs- /Günstigkeitsprinzip (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.09.2005, III ZB 18/05, juris Rn. 16 f., vom 30.09.2010, III ZB 69/09, juris Rn. 6 ff. und Urteil vom 26.11.2020, I ZR 245/19, juris Rn. 23-25; Adolphsen in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. VII UNÜ Rn. 4) die Regelungen des geltenden nationalen Rechts anzuwenden, sofern dieses großzügiger, d. h. schiedsfreundlicher ist.
48bb)
49Dies ist vorliegend das englische Recht, weil die Parteien in wirksamer Weise mittels Einbeziehung der AGB der Antragstellerin die Geltung englischen Rechts vereinbart haben.
50Dies ist nach Art. 3 Rom-I-VO ohne weiteres zulässig und zwar auch mittels AGB (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20, juris Rn. 26; EuGH, Urteil vom 15.07.2021, C-152/20 und C-218/20, juris Rn. 40; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2021, 4 U 251/20, juris Rn. 32; Stürner in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Art. 3 EGV 593/2008, Rn. 16; vgl. auch zur Rechtswahl nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mittels Vereinbarung der Geltung der VOB: BGH, Urteil vom 14.01.1999, VII ZR 19/98, juris Rn. 7). Ferner ist die Rom-I-VO nach ihrem Art. 2 universell anwendbar, d. h. sie ist auch dann anzuwenden, wenn der Auslandsbezug allein zu Nicht-Mitgliedstaaten besteht (OLG München, Beschluss vom 29.01.2021, 20 U 820/20, juris Rn. 19; Spickhoff in: BeckOK-BGB, 76. Ed. 1.5.2025, Art. 2 VO (EG) 593/2008 Rn. 1) und insbesondere auch dann anwendbar, wenn ein Vertragspartner in der Schweiz ansässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2024, VIII ZR 226/22, juris Rn. 1, 32, 35). Eine wirksame Rechtswahl mittels AGB kann auch dadurch getroffen werden, dass die AGB lediglich stillschweigend einbezogen werden (Stürner in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, Art. 3 Rom I-VO, Rn. 16).
51Eine solche stillschweigende Einbeziehung wurde vorliegend dadurch vereinbart, dass die Antragstellerin in ihren Angeboten auf ihre AGB Bezug genommen und auf diese Weise zum Ausdruck gebracht hat, diese zum Gegenstand ihrer Willenserklärung machen zu wollen. Dies hat die Beklagte durch Annahme der Angebote der Antragstellerin akzeptiert. Dabei ist der Antragsgegnerin durch Bezeichnung der Website, auf der die AGB abrufbar waren, die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft worden.
52Hiervon ist auf Grundlage des Vortrages der Antragstellerin auszugehen, weil die Antragsgegnerin ihre Behauptung, die AGB seien mittels der in den Angebotsschreiben mitgeteilten Links (V., Anlage ASt 2, Bl. 30 f. d. A.) nicht abrufbar gewesen (S. 2 der Antragerwiderungsschrift vom 28.04.2025, Bl. 120 f. d. A.), nicht mehr aufrechterhalten hat, nachdem die Antragstellerin ihren Vortrag durch Screenshots der Website O. und präzise Bezeichnung der betreffenden Archivseiten (S. 5 f. des ASt-Schriftsatzes vom 28.05.2025, Bl. 145 f. d. A.) substantiiert hat. Vielmehr hat die Antragsgegnerin hierzu lediglich entgegnet, die bloße Verfügbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Website reiche nicht aus (S. 3 des AG-Schriftsatzes vom 30.05.2025, Bl. 315 d. A.) und eine tatsächliche Kenntnisnahme sei nicht erfolgt (S. 3 des AG-Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 408 d. A.), was in Anwendung von § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO dahin zu bewerten ist, dass die Tatsachen der Verfügbarkeit nebst der hierauf beruhenden Kenntnisnahmemöglichkeit nicht mehr bestritten werden sollen, zumal auch die Authentizität der seitens der Antragstellerin bezeichneten Archivseiten nicht in Abrede gestellt worden ist.
53Soweit die Antragsgegnerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.12.2025 (dort S. 3, Bl. 427 d. A.) ausführt, es habe an dem Vortrag festgehalten werden sollen, wonach die AGB nicht abrufbar gewesen seien, erfolgt dies außerhalb der mündlichen Verhandlung, wobei eine Wiedereröffnung (§ 156 ZPO) nicht in Betracht kommt, da es der Antragsgegnerin oblegen hätte, den Vortrag vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in das Verfahren einzubringen. Überdies kommt dem Vortrag aber nach Maßgabe von § 138 Abs. 2, 3 ZPO keine Erheblichkeit zu, weil die Antragsgegnerin sich zu den von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen unzureichend äußert, zumal sie auf die von der Antragstellerin bezeichneten Seiten der Plattform O. (O.web/20221208014946/Y./ (Stand 8. Dezember 2022) und O.web/20231108173155/Y./ (Stand 8. November 2023)) (vgl. S. 6 Ast-Schriftsatz vom 28.05.2025, Bl. 146 d. A.), welche belegen, dass die AGB sehr wohl abrufbar waren, nicht eingeht und insbesondere auch mit Schriftsatz vom 07.12.2025 die Authentizität der Archivseiten nicht in Abrede stellt, sondern lediglich auf einen Abruf der Seite O.web/20231108173155/ abstellt (S. 3 des AG-Schriftsatzes vom 07.12.2025, Bl. 427 d. A.).
54cc)
55In Anwendung englischen Rechts ist die Schiedsklausel als wirksam und auch als durch Ermöglichung der Kenntnisnahme mittels der Bezeichnung eines Links zu einer Website in den Angeboten der Antragstellerin als wirksam einbezogen und auf diese Weise wirksam vertraglich vereinbart zu bewerten.
56Zum Inhalt der diesbezüglichen Regelungen des englischen Rechts legt der Senat seiner Bewertung die von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben der Antragstellerin zugrunde.
57Die Ermittlung des Inhalts anzuwendender Rechtssätze ausländischer Rechtsordnungen findet ihre Grundlage in § 293 ZPO. Die erforderlichen Ermittlungen sind hiernach von Amts wegen anzustellen; da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind, finden insoweit die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast keine Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 12.12.2007, XII ZB 240/05, juris Rn. 37 und vom 24.08.2022, XII ZB 268/19, juris Rn. 24; Nober in: Anders/Gehle, Kommentar zur ZPO, 84. Auflage 2026, § 293 ZPO Rn. 12). Den Umfang und die Art und Weise seiner Ermittlungen gestaltet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn die Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts detailliert und kontrovers vortragen, als wenn der Vortrag der Parteien zum Inhalt des ausländischen Rechts übereinstimmt (BGH, Urteile vom 30.04.1992, IX ZR 233/90, juris Rn. 26, vom 18.03.2020, IV ZR 62/19, juris Rn. 24 und vom 29.06.2022, IV ZR 110/21, juris Rn. 17; Beschluss vom 20.02.2025, I ZB 26/24, juris Rn. 51). Das Nichtbestreiten einer Partei kann als gewichtiges Indiz dafür bewertet werden, dass eine Regelung des ausländischen Rechts den von der Gegenseite vorgetragenen Inhalt hat (BAG, Urteil vom 10.04.1975, 2 AZR 128/74, juris Rn. 40).
58Es bestehen deshalb keine Bedenken, auf Grundlage des durch Zitate unterlegten Vortrages der Antragstellerin und der von dieser in Bezug genommenen, ebenfalls durch Zitate unterlegten Ausführungen des Schiedsgerichts von weiteren Ermittlungen zum Inhalt des englischen Rechts abzusehen und den vorgetragenen Inhalt als festgestellt zu bewerten.
59Hiernach ist nach englischem Recht im Zweifel anzunehmen, dass sich eine Rechtswahlklausel auch auf Aspekte der Beurteilung einer Schiedsabrede und ihrer Reichweite erstrecken soll (ASt-Schriftsatz vom 28.05.2025, dort S. 3, Bl. 143 d. A.). Auch ist davon auszugehen, dass nach englischem Recht eine Schiedsvereinbarung wirksam ist, wenn sie durch Verweis auf allgemeine Vertragsbedingungen einbezogen wird, zumal Section 6 des English Arbitration Act vorsieht, dass der Verweis in einer Vereinbarung auf eine schriftliche Form der Schiedsklausel oder auf ein Dokument, das eine Schiedsklausel enthält, eine Schiedsvereinbarung darstellt, wenn der Verweis so beschaffen ist, dass diese Klausel Teil der Vereinbarung wird (ASt-Schriftsatz vom 28.05.2025, dort S. 4, Bl. 144 d. A.). Auch ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Schiedsgerichts zur englischen Rechtsprechung (Rn. 122 des Schiedsspruchs, vgl. deutsche Übersetzung Anlage ASt 6a, Bl. 349 d. A.) anzunehmen, dass zur Aufnahme von Bedingungen in einen einzelnen Vertrag zwischen zwei Parteien nach englischem Recht angenommen wird, dass der allgemeine Verweis auf Standardbedingungen, die eine Schiedsklausel enthalten, ausreicht, um eine solche Klausel zum Bestandteil der Vereinbarung der Parteien zu machen (ASt-Schriftsatz vom 28.05.2025, dort S. 5, Bl. 145 d. A.).
60Diesen Ausführungen tritt die Antragsgegnerin nicht entgegen (vgl. AG-Schriftsätze vom 30.05.2025, Bl. 313-317 d. A. und vom 09.06.2025, Bl. 406-409 d. A.).
61Damit ist eine wirksame Einbeziehung durch Ermöglichung der Kenntnisnahme mittels der Bezeichnung eines Links in den Angeboten der Antragstellerin anzunehmen; insoweit kann auf die Ausführungen zur Wahl des englischen Rechts mittels Einbeziehung der AGB der Antragstellerin Bezug genommen werden.
62b)
63Auch sind Gründe für die Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art. V UNÜ nicht gegeben.
64Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin i. S. d. Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden wäre. Art. V Abs. 2 lit. b) stellt eine Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar, dessen Verständnis dem bei § 1059 ZPO entspricht (Dietrich in: Kern/Diehm, Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 1061 ZPO, Rn. 8; vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1990, III ZR 269/88, juris Rn.19-21; Senat, Beschluss vom 06.07.2012, 19 Sch 8/11, juris Rn. 36).
65Vielmehr ist von einer ordnungsgemäßen Inkenntnissetzung mittels Versendung von E-Mails auszugehen.
66aa)
67In einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt regelmäßig ein Verstoß gegen den ordre public i. S. d. Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 12). Die Einhaltung des ordre public ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Der Beibringungsgrundsatz gilt jedoch insoweit, als eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (BGH, Beschluss vom 21.04.2022, I ZB 36/21, juris Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 26.06.2024, 101 Sch 116/23 e, juris Rn. 78). Für das Vorliegen von Anerkennungsversagungsgründen ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf einen solchen Grund beruft (Senat, Beschlüsse vom 11.05.2010, 19 Sch 34/09, juris Rn. 12 und vom 30.10.2015, 19 Sch 23/14, juris Rn. 45).
68bb)
69Eine Inkenntnissetzung i. S. d. Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ mittels E-Mail ist im Grundsatz als ordnungsgemäß zu bewerten. Die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, im Schiedsverfahren sei eine Dokumentenübermittlung mittels E-Mail generell untunlich und es bedürfe ebenso wie in Verfahren staatlicher Gerichte einer Zustellung, die durch einen elektronischen Weg nur dann ersetzt werden könne, wenn entweder besondere elektronische Postfächer eingerichtet seien oder die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeholt worden sei (S. 2 des AG-Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 407 d. A.), ist unzutreffend.
70Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ verlangt diesbezüglich lediglich eine gehörige Inkenntnissetzung, wodurch dem Schiedsgericht ein weites Ermessen eingeräumt wird (vgl. Adolphsen in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. V UNÜ Rn. 33), welches bedenkenfrei dahin ausgeübt werden kann, dass die einfache E-Mail als maßgebliche Übermittlungsform verwendet wird (vgl. Scherer in: Wolff, New York Convention, 2. Aufl. 2019, Article V NYC [= UNÜ] Rn. 160). Im internationalen Kontext findet dies u. a. seine innere Logik darin, dass es sich bei der förmlichen Zustellung von Schriftstücken i. S. d. Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen um eine hoheitliche Tätigkeit handeln würde, welche vorzunehmen einem Schiedsgericht verwehrt ist, da es sich bei Schiedsgerichten, die kraft einer Vereinbarung der Parteien anstelle staatlicher Gerichte entscheiden sollen, gerade nicht um staatliche Hoheitsträger handelt, so dass eine förmliche Zustellung schon deshalb im Zweifel nicht gewollt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06.09.2024, 19 Sch 24/23, juris Rn. 87).
71cc)
72Überdies sei weiterhin klargestellt, dass auch das deutsche Recht insoweit keine abweichenden Anforderungen normiert, indem auch § 1042 Abs. 4 ZPO eine Bestimmung der Verfahrensregeln durch das Schiedsgericht nach freiem Ermessen vorsieht. Auf dieser Grundlage ist festzuhalten, dass das deutsche Schiedsverfahrensrecht mit Ausnahme von § 1028 ZPO verbindliche Vorgaben für die Art der Übermittlung von Mitteilungen oder Dokumenten nicht kennt (Voit in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1042 ZPO Rn. 15; Anders in: Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, § 1042 ZPO Rn. 14, Stichwort „Zustellung“), weshalb das Versenden und Empfangen von Mitteilungen per E-Mail auch in der Praxis mit einer gewissen Selbstverständlichkeit als eine für das schiedsgerichtliche Verfahren unproblematisch mögliche Form der Kommunikation zwischen Schiedsgericht und Schiedsparteien angesehen wird (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2022, 26 Sch 19/21, juris Rn. 179 sowie die Regelungen für die Übermittlung in Zif. 4. 1, 4. 4 der DIS-SchGO 2018, abrufbar unter www.diarb.org).
73dd)
74Auf dieser Grundlage begegnet es keinen Bedenken, dass Artikel 4 der LCIA-Arbitration-Rules 2020 (abrufbar unter www.lcia.org) die Kommunikation mittels E-Mail als vollwertige Möglichkeit und Regelfall für die Übermittlung schriftlicher Mitteilungen zwischen Schiedsgericht und Schiedsparteien einordnet.
75ee)
76Hiervon ausgehend war ein Vertrauen der Antragsgegnerin darauf, ein Schiedsgericht im Allgemeinen und der London Court of International Arbitration werde die von ihr im geschäftlichen Verkehr mit der Antragstellerin verwendete E-Mail-Adresse nicht als Empfangseinrichtung für die Versendung relevanter Mitteilungen in einem schiedsgerichtlichen Verfahren verwenden, nicht veranlasst und wäre überdies nicht als schutzwürdig bewertbar.
77ff)
78Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegnerin die E-Mails des Schiedsgerichts und der Antragstellerin auch zugegangen sind.
79Hierzu zieht der Senat die im deutschen Recht für die Frage des Zugangs von Willenserklärungen (§ 130 BGB) entwickelten Grundsätze heran.
80Dem liegen die bereits dargestellten Aspekte zugrunde, dass Schiedsgerichte keine hoheitliche Gewalt ausüben und das Gesetz im Ergebnis an die Gestaltung der Kommunikation zwischen Schiedsgericht und Schiedsparteien keine Anforderungen stellt, die über dasjenige hinausgehen, was den Versendern und Empfängern von Willenserklärungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr abverlangt wird.
81Dabei wird nicht übersehen, dass zur Konkretisierung der tatbestandlichen Anforderungen des Art. V UNÜ im Grundsatz nicht das nationale Recht heranzuziehen ist. Dies findet seine Grundlage indes in dem aus § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. VII Abs. 1 UNÜ hergeleiteten Grundsatz der Maßgeblichkeit des jeweils anerkennungsfreundlicheren Regelungssystems (sogenannte Meistbegünstigungs-klausel, vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 26).
82Den Senat leitet dementsprechend die Erwägung, dass nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ein Verstoß gegen Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ im Ergebnis jedenfalls dann abzulehnen ist, wenn nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als desjenigen Staates, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (§ 1059 ZPO) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der bei unzureichender Information über das schiedsgerichtliche Verfahren in Betracht käme, abzulehnen ist. Dies ist aber der Fall, wenn in Anwendung des deutschen Sachrechts zur Frage des Zugangs rechtsgeschäftlicher Erklärungen ein Zugang zu bejahen ist. Dies ist der Fall.
83Vom Zugang einer als E-Mail versandten Erklärung ist zu demjenigen Zeitpunkt auszugehen, wenn diese auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, da die E-Mail damit so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann; dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang dagegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 06.10.2022, VII ZR 895/21, juris Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 18.01.2023, 14 U 51/22, juris Rn. 51; ebenso für die Frage des Zugangs eines Zustimmungsantrages nach § 70 Abs. 2 BPersVG: OVG Bremen, Beschluss vom 06.11.2024, 5 LP 213/24, juris Rn. 32). Dem liegt in rechtlicher Hinsicht die Wertung zugrunde, dass der für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck gebracht hat, zum Abschluss von Rechtsgeschäften mittels E-Mails bereit und imstande zu sein, dem Machtbereich des Empfängers derart zuzurechnen ist, dass ihm Willenserklärungen in elektronischer Form dort zugehen können (BGH, a.a.O., Rn. 20). Dies korrespondiert mit dem technischen Aspekt, dass elektronische Erklärungen in Form von E-Mails als Datei gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet werden, der über den Eingang der E-Mail unterrichtet wird und ab diesem Zeitpunkt in der Lage ist, die E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen (BGH, a.a.O., Rn. 20).
84Demgegenüber hat die Antragsgegnerin lediglich pauschal behauptet, die E-Mails der Antragsstellerin und des Schiedsgerichts, mit denen sie über die Einleitung des Schiedsverfahrens, die Besetzung des Schiedsgerichts, die Aufforderung zur Teilnahme am Schiedsverfahren und den Schiedsspruch informiert wurde, seien nicht versendet, ihr zugestellt oder von ihr zur Kenntnis genommen worden. Dieser pauschalen Behauptung ist die Antragstellerin entgegengetreten und hat die genannten E-Mails vorgelegt (Anlagen ASt 11, 14-16, Bl. 271, 276-308 d. A.). Aus diesen E-Mails ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sowohl von der Antragsstellerin über die Einleitung des Schiedsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde als auch, dass sie von dem Schiedsgericht über die Besetzung des Gerichts, die Aufforderung zum Betreiben des Schiedsverfahrens sowie den Schiedsspruch informiert wurde. Von daher käme dem Vortrag der Antragsgegnerin nur dann Erheblichkeit zu, wenn sie die Behauptung aufgestellt und durch Einholung einer Auskunft ihres Mailserver-Betreibers unterlegt hätte, dass die genannten E-Mails schon nicht auf dem Server der Antragsgegnerin eingegangen sind. Derartiger Vortrag erfolgt jedoch nicht.
85Insbesondere genügt die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast nicht bereits durch die Behauptung, sie habe einen Spam-Filter eingerichtet, durch den E-Mails von nicht gespeicherten Kontakten in den Spam-Ordner gelegt und dort nach einiger Zeit gelöscht würden (S. 2 des AG-Schriftsatzes vom 30.05.2025, Bl. 314 d. A.).
86Dabei kommt es auf die Wahrheit oder Unwahrheit dieser Behauptung im Ergebnis nicht an. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin eine solche Filterregel eingerichtet hätte, fällt dieser Umstand in ihre eigene Risikosphäre und ändert nichts an der Zustellung der E-Mails. Denn mit dem Eingang der E-Mail auf dem Server der Antragsgegnerin sind die E-Mails in ihren Macht- und Empfangsbereich gelangt. Zu diesem Machbereich gehört auch der Spam-Ordner.
87Ob die Antragsgegnerin diese E-Mails tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist hingegen unerheblich. Dies gilt zumal deshalb, weil die Antragsgegnerin durch ihr eigenständiges Verhalten, nämlich die Einrichtung eines E-Mail-Filters, der E-Mails von Personen, die nicht in das Adressbuch der Antragsgegnerin eingetragen sind, direkt in den Spam-Ordner verschiebt und nach einiger Zeit löscht, die Kenntniserlangung erschwert hat. Als am Geschäftsleben teilnehmende Unternehmerin musste sie mit E-Mails an ihre Postfächer, zumal an die E-Mail-Adresse, die dem Impressum der Homepage zu entnehmen ist und die gerade auch für Personen, die üblicherweise nicht in das Adressbuch der Antragsgegnerin eingetragen sind, als Kontaktmöglichkeit erkennbar ist, rechnen.
88Soweit die Antragsgegnerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 07.12.2025 (dort S. 4, Bl. 428 d. A.) ausführt, der Schiedsspruch sei auch nicht in einem Spam-Ordner eingegangen, erfolgt dies außerhalb der mündlichen Verhandlung, wobei eine Wiedereröffnung (§ 156 ZPO) nicht in Betracht kommt, da es der Antragsgegnerin oblegen hätte, den Vortrag vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in das Verfahren einzubringen. Überdies kommt dem Vortrag aber nach Maßgabe von § 138 Abs. 2, 3 ZPO keine Erheblichkeit zu, weil die Antragsgegnerin sich zu den von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen unzureichend äußert und insbesondere noch nicht einmal behauptet, bei ihren Mailserver-Betreibern Nachfrage gehalten zu haben.
89Schließlich rechtfertigt auch die Auffassung der Antragsgegnerin, durch ihren per Einwurf-Einschreiben zugestellten Widerspruch (Anlage ASt 12, Bl. 273 d. A.) gegen die Zahlungsaufforderung der Antragstellerin vom 19.01.2024 habe sie auf eine ausschließlich postalische Kommunikation hinsichtlich dieser Forderung vertrauen dürfen, keine anderweitige Beurteilung. Denn zum einen hatten die Parteien bereits im Vorfeld unstreitig elektronisch miteinander kommuniziert. Zum anderen durfte die Antragstellerin auf die Möglichkeiten zur Verwendung der E-Mail-Adressen der Antragsgegnerin auch weiterhin vertrauen, da auch im Widerspruchsschreiben der Antragsgegnerin sowohl im Stempel als auch in der Fußzeile zwei der verwendeten E-Mail-Adressen bezeichnet wurden.
90gg)
91Vorstehende Wertungen zum Zugang der E-Mails stehen zudem auch in Übereinstimmung mit Art. 4.3 der LCIA Arbitration-Rules 2020. Hiernach gilt eine per E-Mail - oder mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel - versendete Erklärung als empfangen, wenn die Parteien in ihren bisherigen geschäftlichen Beziehungen regelmäßig elektronische Kommunikationsmittel verwendet haben, wobei der empfangenden Partei vorbehalten bleibt, ein Fehlschlagen einer elektronischen Übermittlung oder auch Gründe dafür darzulegen, warum sie künftige elektronische Übermittlungen voraussichtlich nicht erreichen würden. Da auch die Antragsgegnerin nicht bestreitet, dass die Parteien geschäftlich mittels E-Mail kommuniziert haben und ferner weder im hiesigen Verfahren noch gegenüber dem Schiedsgericht nachvollziehbare Gründe für ein voraussichtliches oder tatsächlich bereits erfolgtes Fehlschlagen dargelegt hat, ist auch in Anwendung von Artikel 4.3 der LCIA Arbitration-Rules 2020 davon auszugehen, dass die E-Mails des Schiedsgerichts der Antragsgegnerin zugegangen sind.
92c)
93Dass die Antragstellerin die Hauptforderung zunächst im Wege des Mahnverfahrens nach §§ 688 ff. ZPO vor dem Amtsgericht Wedding geltend gemacht und anschließend - nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den Mahnbescheid - keinen Antrag auf Durchführung eines streitigen Verfahrens, sondern ein Schiedsverfahren angestrengt hat, führt auch nicht dazu, dass im Hinblick auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Antragstellerin der Schiedsspruch gegen den ordre public i. S. d. Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ verstoßen würde.
94Das Vorgehen der Antragstellerin war nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr hat sie durch Anrufung der staatlichen Gerichte trotz Bestehens einer Schiedsabrede einen ihr nach Maßgabe des Prozessrechts eröffneten Weg beschritten, zumal es der Antragsgegnerin ihrerseits freigestanden hätte, die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO zu erheben oder hiervon abzusehen. Auch die Entscheidung, nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid von einem Antrag auf Abgabe an das Streitgericht und der damit einhergehenden Herbeiführung der Rechtshängigkeit abzusehen, stellt schlicht die Wahrnehmung einer durch die entsprechenden Vorschriften der ZPO (§ 696 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, s. o. unter II. 1. d. eröffneten Möglichkeit dar, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit nicht hat begründet werden können. Auch ist die Antragsgegnerin durch dieses Vorgehen der Antragsellerin in ihren Möglichkeiten, etwaige eigene Gegenansprüche - z. B. im Wege der (Schieds-)Klage - geltend zu machen, nicht beschränkt worden.
95III.
96Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
97Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 48 Abs. 1 GKG und 3 ZPO. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, weshalb grundsätzlich der Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2018, I ZB 12/17, juris; Herget in Zöller, ZPO, 36. Auflage 2026, § 3 Rn. 16.147). Maßgeblich ist vorliegend ein Wert in Höhe von 26.850,00 Euro. Denn bei den weiteren im Schiedsspruch tenorierten Beträgen handelt es sich um Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens bzw. Rechtsverfolgungskosten, bei denen es sich in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG um Nebenforderungen handelt (BGH, Beschluss vom 12.01.2023, I ZB 31/22, juris Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 01.10.2024, 101 Sch 45/24 e, juris Rn. 101 f.).
98Rechtsmittelbelehrung:
99Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
100Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein.
101Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
102Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
103Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.justiz.de und www.bundesgerichtshof.de.
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- ZPO § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen 3x
- ZPO § 1025 Anwendungsbereich 1x
- §§ 688 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x
- §§ 48 Abs. 1 GKG und 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
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- ZPO § 88 Mangel der Vollmacht 1x
- ZPO § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs 1x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 4x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 2x
- ZPO § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten 2x
- ZPO § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt 1x
- ZPO § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln 3x
- BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden 1x
- ZPO § 1059 Aufhebungsantrag 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZPO § 696 Verfahren nach Widerspruch 3x
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