Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 112/20

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. Juni 2020, Az. 2 O 83/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten fallen der Klägerin zur Last.

3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer wortsinngemäßer, hilfsweise äquivalenter Verletzung deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 366 823 (nachfolgend: Klagepatent) unter Berufung auf abgetretenes Recht bzw. Ermächtigung durch die Patentinhaberin zuletzt (nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Unterlassung) noch auf Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung patentverletzender Gegenstände sowie im Weg eines Feststellungsantrags auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Klagepatent schützt eine Flüssigkeitszufuhranordnung für die Zuführung von Flüssigkeiten in schwerkraftgespeisten Flüssigkeitssprüheinrichtung (Sprühpistolen). Es befasst sich ausweislich seines Titels insbesondere mit der Verbindung zwischen dem zur geschützten Anordnung zählenden Mischbecher und der Sprühpistole. Das Klagepatent wurde aufgrund einer Teilanmeldung aus einer am 11. August 2000 angemeldeten europäischen Patentanmeldung erteilt, welche die Priorität einer US-amerikanischen Patentanmeldung vom 16. August 1999 in Anspruch nimmt. Der Hinweis auf die Erteilung u.a. mit Wirkung für Deutschland wurde am 7. Oktober 2009 veröffentlicht. Eine deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift EP 1 366 823 B1, auf die wegen des gesamten Inhalts in der englischen Verfahrenssprache verwiesen wird, liegt als Anlage [...] 3a vor. Der deutsche Teil des Klagepatents war Gegenstand einer mit rechtkräftigem Urteil des Bundespatentgerichts vom 18. Juli 2017 (5 Ni 3/16 (EP); nachfolgend BPatGU) abgewiesenen Nichtigkeitsklage und stand bis zum Ablauf seiner Schutzdauer in Kraft.
Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
A liquid supply assembly (10) for use on a gravity fed liquid spraying device (11), said supply assembly comprising:
a mixing cup (12) of stiff polymeric material comprising a side wall (13) having top and bottom ends (14, 15), and a bottom wall (16) extending across and closing the bottom end (15) of said side wall (13), said top end (14) of said side wall (13) defining an opening into said cup (12), and said side wall (13) bearing indicia (19) indicating the levels to which a plurality of different liquids can be sequentially poured into the cup (12) to achieve a predetermined ratio between the liquids;
a first adapter (20) having opposite inner and outer major surfaces (21, 22), said first adapter (20) comprising a central portion (24) having a through opening (26) and a transverse portion (28) including a peripheral part (30), said transverse portion (28) defining a groove (32) along said inner surface adapted for sealing engagement with said top end of said mixing cup, and;
a second adapter (34) having first and second spaced end portions (36, 38) and a through opening (40) extending through said end portions (36, 38), said first end portion (36) being adapted to releasably engage an inlet port of the gravity fed liquid spraying device (11),
said second end portion (38) of said second adapter (34) and said central portion (24) of said first adapter (20) having connector parts adapted for manually releasable liquid tight engagement between said adapters (20, 34) with said through openings (26, 40) in communication,
characterised in that
10 
said first adapter (20) has hook coupling means (49) arranged externally of said through opening (26), and said second adapter (34) has a coupling means in the form of an external collar (45) arranged externally of said through opening (40), wherein the hook coupling means (49) are provided with inwardly projecting lips (52) on distal ends that engage over a surface (53) of the collar (45) so that the coupling means (45, 49) co-operate for axially retaining the first and second adapters (20, 34) relative to each other.
11 
Im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist die [A.] (nachfolgend [A.]), die wie die Klägerin dem [A’.]-Konzern angehört.
12 
Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 1, ein Großhandelsunternehmen für u.a. Autolackierzubehör, vertreibt das „[...]“-System (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) der […]ischen [...] (nachfolgend: [B.]). Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
13 
Das [...]-System besteht aus einem Außenbecher mit einer Innenauskleidung (Einlage, auch als Liner bezeichnet), einem passenden Deckel und verschiedenen Lackierpistolenadaptern für unterschiedliche Lackierpistolen. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf das als Anlage [...] 8 vorgelegte Exemplar der angegriffenen Ausführungsform Bezug genommen.
14 
Die folgende Abbildung zeigt (von unten nach oben:) Außenbecher, Innenauskleidung (Einlage) und Deckel, die Bestandteil der angegriffenen Ausführungsform sind und im zusammengesetzten Zustand einen Behälter bilden, den die Klägerin als Mischbecher bezeichnet:
15 
Der Außenbecher besteht aus steifem Polymermaterial. Er hat geschlossene Seitenwände und in seiner – nachstehend von unten gezeigten – Grundebene eine umlaufend von den Seitenwänden in Richtung der Mittelachse verlaufende Materialerstreckung (rote Pfeile; „äußerer Bodenbereich“), die in drei gleichmäßig angeordnete Streben (blaue Pfeile) übergeht, welche sich bis zu einer kreisflächigen zentralen Materialerstreckung um die Mittelachse erstrecken. Zwischen den Streben befinden sich Freiräume.
16 
Die Einlage besteht aus flexiblem Polymermaterial. Sie ist seitlich sowie nach unten abgeschlossen. Sie ist bestimmungsgemäß in den Außenbecher eingebracht (und zwar – weiter als im obigen Bild gezeigt – bis ihr Boden an den Streben am Grund des Außenbechers anliegt).
17 
Der Deckel verfügt über zwei an radial gegenüberliegenden Stellen des Deckels ausgebildete Clipverschlüsse (im ersten obigen Bild insbesondere rechts, über den Außenumfang des Deckels hervorstehend erkennbar) zur Befestigung am Außenbecher. In dem nachfolgend links gezeigten Schnitt, der durch keinen dieser Clipverschlüsse verläuft, lässt sich der Oberflächenverlauf des Deckels (mit Beschriftungen der Klägerin) nachvollziehen. Die nachfolgend rechte Abbildung zeigt (ebenfalls mit Beschriftungen der Klägerin) in einem Ausschnitt der Schnittzeichnung zwei umlaufende Vertiefungen im Oberflächenverlauf, in denen die Klägerin jeweils eine Nut sieht, wie sie im Patentanspruch bezeichnet ist:
18 
Zum Verschließen wird der Deckel auf den Außenbecher mitsamt dessen darin befindlicher Einlage aufgesetzt, wobei er einerseits in die Einlage gedrückt und andererseits mit seinen Clipverschlüssen an korrespondierenden Aufnahmen an der Außenseite der Seitenwand des Außenbechers fixiert wird. Die nachfolgend linke Einblendung ist ein Detail aus einem Schnitt durch die zusammengesetzten Bestandteile des Mischbechers, der vertikal durch den Bereich verläuft, in dem sich einer der beiden Clipverschlüsse des Deckels befindet. Sie zeigt, wie das obere Ende der Seitenwand des Außenbechers (rechts der Pfeilspitzen), das obere Ende der Seitenwand der Einlage (an den Pfeilspitzen) und der Umfangsteil des Deckels (links der Pfeilspitzen) einschließlich des Clipverschlusses zum Verschließen des Mischbechers zusammenwirken. Rechts daneben folgt ein Bildausschnitt, der allein einen Teil einer – aufgeschnittenen – Einlage der angegriffenen Ausführungsform zeigt, und zwar den von der linken Abbildung betroffenen Abschnitt der Einlage:
19 
Der Deckel kommt nur über die Clipverschlüsse unmittelbar mit dem Außenbecher in Berührung. Die Einlage wird durch die umlaufenden Oberflächenbereiche des Umfangsteils des Deckels, auf welche die schwarzen Pfeile weisen, radial nach außen gegen die innere Oberfläche der Seitenwand des Außenbechers gedrückt. Zudem ragt der obere, dem Deckel zugewandte Teil der Einlage in die obere Aussparung des Umfangsteils des Deckels.
20 
Das nachfolgende Bild zeigt ein Beispiel eines aus Metall hergestellter Lackierpistolenadapters der angegriffenen Ausführungsform:
21 
Dieser weist eine Durchgangsöffnung auf. Das hintere Ende kann über einen Kragen mit Hakenkopplungsmitteln des Deckels dergestalt verbunden werden, dass letztere über den Kragen greifen. Hierdurch wird erreicht, dass der Deckel mit dem Adapter manuell lösbar fixiert ist.
22 
Bei der Beklagten zu 1 sind der Mischbecher, der Deckel und die Lackierpistolenadapter jeweils auch separat erhältlich. In ihrer Broschüre (Anlage [...] 9) werden z.B. [...]-Adapter für die Lackierpistolen bestimmter anderer Firmen beworben.
23 
Die Lieferantin der Klägerin, [B.], bezieht das angegriffene [...]-System von der [...]ischen Streithelferin der Beklagten als Herstellerin. Die Streithelferin und die [A’.], die Muttergesellschaft der Klägerin, schlossen am 13. April 2018 die als Anlage [...] 12 vorliegende Vereinbarung aus Anlass eines wegen angeblicher Verletzung des [...]ischen Teils des – zum Zeitpunkt der Vereinbarung abgelaufenen – europäischen Patents EP 0 954 381 geführten Rechtsstreits durch die Benutzung der angegriffenen Ausführungsform (Settlement Agreement).
24 
Zum Produktportfolio des klägerischen [A’.] Konzerns gehört u.a. das in Deutschland durch die Klägerin vertriebene [A’.] [...] Lackierverarbeitungssystem (nachfolgend: [...]-System) zur Verarbeitung von Lacken bestehend aus einem Einwegbechersystem mit Deckel und einem Lackierpistolenadapter. Dieses weist insbesondere hinsichtlich des Zusammenwirkens von Deckel, Einlage (Liner) und Außenbecher ein der angegriffenen Ausführungsform entsprechendes System auf, wobei insbesondere die Deckel hinsichtlich des die Dichtung bewirkenden Oberflächenprofils übereinstimmen. Der Mischbecher und der Deckel der angegriffenen Ausführungsform sind so ausgestaltet, dass sie auch mit den Spritzpistolenadaptern des [...]-Lackverarbeitungssystems genutzt werden können.
25 
Die Klägerin hat geltend gemacht, mit dem Vertrieb des [...]-Gesamtsystems (angegriffene Ausführungsform) verletzten die Beklagten den Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß – hilfsweise äquivalent – unmittelbar; im Vertrieb der Einzelkomponenten liege jeweils eine mittelbare Patentverletzung. Die mit der angegriffenen Ausführungsform betreibbaren Sprühpistolen würden durch Schwerkraft beliefert. Dies sei bei jedem System mit einem im Betriebszustand oberhalb der Pistole angebrachten Zufuhrsystem der Fall; auch ein solches sei stets auch auf die von der Beklagten als Venturi-Effekt beschriebene Wirkung angewiesen. Ein patentgemäßer, nicht notwendig einteiliger und nicht notwendig insgesamt aus steifem Polymermaterial bestehender Mischbecher sei bei der angegriffenen Ausführungsform in der Kombination aus Außenbecher und Einlage zu erkennen. Ferner verfüge der Deckel (erster Adapter) der angegriffenen Ausführungsform über die Eignung zur anspruchsgemäßen Abdichtung. Für das Merkmal einer entlang der Innenfläche definierten, zur Abdichtung ausgelegten Nut sei es ausreichend, wenn eine Nut (also eine längliche Vertiefung) an einer Fläche des Deckels, die mit dem Mischbecher interagieren könne („Hauptinnenfläche“), an der Abdichtung mitwirke. Dem genügend werde bei der angegriffenen Ausführungsform über zwei Dichtungsrippen, die durch die beiden im obigen Bild markierten „Nuten“ gebildet würden, ein Presssitz bereitgestellt. Der dichtende Eingriff, zu dem diese „Nuten“ ausgelegt seien, erfolge auch im Einklang mit dem Patentanspruch mit dem oberen Ende des Mischbechers. Dies gelte schon deshalb, weil die Einlage Bestandteil des Mischbechers im Sinn des Patentanspruchs sei. Selbst wenn man letzteren allein im Außenbecher erkennen wollte, sei das Merkmal erfüllt. Dafür genüge ein unmittelbarer physikalischer Wirkzusammenhang zwischen Mischbecher und Nut, der keine unmittelbare Materialberührung zwischen diesen voraussetze. Danach ergebe sich die Merkmalsverwirklichung bei der angegriffenen Ausführungsform daraus, dass die Dichtungsrippen des Deckels die Einlage gegen den Außenbecher drücken. Sowohl die untere „Nutwand“ („Nutschenkel“) der ersten „Nut“ als auch die beiden „Nutwände“ („Nutschenkel“) der zweiten „Nut“ und damit die beiden „Nuten“ insgesamt stünden damit anspruchsgemäß in dichtendem Eingriff mit der Seitenwand. Im Übrigen stelle es einen weiteren, sekundären dichtenden Eingriff der „Nut“ mit dem oberen Ende der Seitenwand des Mischbechers dar, dass das obere Ende der Einlage insofern an der Abdichtung mitwirke, als es in die Kavität der oberen „Nut“ rage von der oberen „Nutwand“ der ersten „Nut“ nach unten auf die obere Kante der Seitenwand des Außenbechers gedrückt werde; damit sei an der oberen Kante der Einlage sogar ein tatsächlicher Materialfortsatz (in der oben eingeblendeten Fotografie einer aufgeschnittenen Einlage mit rotem Pfeil markiert) vorhanden, der zur Abdichtung in die obere „Nut“ des Querteils des Deckels eingreife. Einzelne Gesichtspunkte der von der Klägerin befürworteten Auslegung des Klagepatents würden durch mehrere zum Klagepatent ergangene Gerichtsentscheidungen bestätigt bzw. zumindest nicht widerlegt. Wollte man mit den Beklagten davon (kumulativ oder in einzelnen Punkten) ausgehen, dass das Klagepatent nur ein einteiliges Bechersystem unter Schutz stelle, dass patentgemäß der Boden des Bechers vollständig geschlossen sein müsse, dass die „Nut“ der angegriffenen Ausführungsform sich nicht patentgemäß an der Innenfläche des ersten Adapters befinde und/oder dass der dichtende Eingriff mit der Nut des ersten Adapters patentgemäß unter Materialberührung mit dem oberen Ende der Seitenwand eines aus steifem Polymermaterial hergestellten Mischbechers erfolgen müsse, so verwirkliche die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent mit äquivalenten Mitteln. Es liege eine gleichwertige und unter Orientierung an dem im erteilten Patentanspruch niedergelegten Erfindungsgedanken auffindbare Lösung vor. Die Klägerin habe durch Vertrag (Anlage [...] 15) mit der Patentinhaberin eine einfache Lizenz am Klagepatent eingeräumt bekommen und sei aufgrund Abtretung und Ermächtigung (Anlage [...] 14) zur Durchsetzung sämtlicher Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents berechtigt und ermächtigt.
26 
Die Klägerin hat in erster Instanz sinngemäß beantragt,
27 
I. die Beklagten zu verurteilen,
28 
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1 an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
29 
a) eine Flüssigkeitszufuhranordnung zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung
30 
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
31 
wobei die Zufuhranordnung Folgendes aufweist:
32 
einen Mischbecher aus steifem Polymermaterial, aufweisend eine Seitenwand mit einem oberen und unteren Ende, und einer Bodenwand, die sich über das untere Ende der Wand erstreckt und diese abschließt, wobei das obere Ende der Seitenwand eine Öffnung in den Becher hinein definiert, und die Seitenwand Markierungen trägt, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher gegossen werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten;
33 
einen ersten Adapter mit gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen, wobei der erste Adapter ein Mittelteil, das eine Durchgangsöffnung hat, und ein Querteil aufweist, das ein Umfangsteil aufweist, wobei das Querteil entlang der Innenfläche eine Nut, ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers, definiert, und;
34 
einen zweiten Adapter mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil und einer sich durch die Endteile erstreckenden Durchgangsöffnung, wobei das erste Endteil derart ausgelegt ist, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung lösbar in Eingriff zu stehen,
35 
wobei das zweite Endteil des zweiten Adapters und das Mittelteil des ersten Adapters Verbinderstücke aufweisen, die zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern mit den Durchgangsöffnungen in Kommunikation ausgelegt sind,
36 
dadurch gekennzeichnet, dass der erste Adapter Hakenkopplungsmittel aufweist, die extern der Durchgangsöffnung angeordnet sind, und der zweite Adapter ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens aufweist, der extern der Durchgangsöffnung angeordnet ist, wobei die Hakenkopplungsmittel an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen versehen sind, die derart über eine Fläche des Kragens greifen, dass die Kopplungsmittel zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters relativ zueinander kooperieren;
37 
hilfsweise mit folgender Ergänzung:
38 
und wobei
39 
sich die vorstehend genannte Eignung zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung auch auf solche Flüssigkeitssprüheinrichtungen bezieht, bei denen die Belieferung lediglich durch Schwerkraft assistiert wird und gleichzeitig durch Ansaugen der Flüssigkeit mittels Venturi-Effekt erfolgt;
40 
und/oder
41 
die Zufuhranordnung weiter einen Innenbecher aus flexiblem Material umfasst;
42 
und/oder
43 
die Bodenwand des Mischbechers Aussparungen aufweist;
44 
und/oder
45 
die Innenfläche des Querteils des ersten Adapters alle Flächen des Querteils umfasst, die bei Verschließen des Bechers über den Innenbehälter mit dem oberen Ende der Seitenwand des Mischbechers in Interaktion treten können;
46 
und/oder
47 
der dichtende Eingriff der Nut des ersten Adapters mit dem oberen Ende der Seitenwand des Mischbechers über einen Presssitz erfolgt, der gebildet wird durch Anpressen des Innenbehälters an das obere Ende der Seitenwand des Mischbechers mittels von den Nutwänden der Nut des ersten Adapters gebildeten Dichtungsrippen während des Verschließens des oberen Endes des Mischbechers mit dem ersten Adapter und/oder durch Erstrecken der flexiblen Seitenwand des inneren Behälters in die Kavität der auf der Innenfläche des Querteils des ersten Adapters gebildeten oberen und/oder unteren Nut;
48 
(unmittelbare wortsinngemäße – hilfsweise äquivalente –Verletzung des Anspruchs 1, EP 1 366 823 B1)
49 
b) einen Mischbecher aus steifem Polymermaterial,
50 
aufweisend eine Seitenwand mit einem oberen und unteren Ende, und eine Bodenwand, die sich über das untere Ende der Wand erstreckt und diese abschließt, wobei das obere Ende der Seitenwand eine Öffnung in den Becher hinein definiert, und die Seitenwand Markierungen trägt, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher gegossen werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten,
51 
hilfsweise mit folgender Ergänzung:
52 
wobei
53 
der Mischbecher weiter einen Innenbecher aus flexiblem Material umfasst;
54 
und/oder
55 
die Bodenwand des Mischbechers Aussparungen aufweist;
56 
und
57 
welcher dazu geeignet ist, in einer Flüssigkeitszufuhranordnung zur Verwendung einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung gemäß Nr. I.1.a) verwendet zu werden,
58 
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern;
59 
(mittelbare wortsinngemäße – hilfsweise äquivalente – Verletzung des Anspruchs 1, EP 1 366 823 B1)
60 
c) einen ersten Adapter mit gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen,
61 
wobei der erste Adapter ein Mittelteil, das eine Durchgangsöffnung hat, und ein Querteil aufweist, das ein Umfangsteil aufweist,
62 
wobei das Querteil entlang der Innenfläche eine Nut, ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers, definiert,
63 
hilfsweise mit folgender Ergänzung:
64 
wobei
65 
die Innenfläche des Querteils des ersten Adapters alle Flächen des Querteils umfasst, die bei Verschließen des Bechers über den Innenbehälter mit dem oberen Ende der Seitenwand des Mischbechers in Interaktion treten können;
66 
und/oder
67 
der dichtende Eingriff der Nut des ersten Adapters mit dem oberen Ende der Seitenwand des Mischbechers über einen Presssitz erfolgt, der gebildet wird durch Anpressen des Innenbehälters an das obere Ende der Seitenwand des Mischbechers mittels von den Nutwänden der Nut des ersten Adapters gebildeten Dichtungsrippen während des Verschließens des oberen Endes des Mischbechers mit dem ersten Adapter und/oder durch Erstrecken der flexiblen Seitenwand des inneren Behälters in die Kavität der auf der Innenfläche des Querteils des ersten Adapters gebildeten oberen und/oder unteren Nut;
68 
und
69 
wobei das Mittelteil des ersten Adapters ein Verbinderstück aufweist, das zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen dem ersten und einem zweiten Adapter mit den Durchgangsöffnungen der Adapter in Kommunikation ausgelegt ist,
70 
dadurch gekennzeichnet, dass der erste Adapter Hakenkopplungsmittel aufweist, die extern der Durchgangsöffnung angeordnet sind, wobei die Hakenkopplungsmittel an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen versehen sind, die derart über eine Fläche des Kragens eines zweiten Adapters greifen, dass die Kopplungsmittel zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters relativ zueinander kooperieren,
71 
und welcher dazu geeignet ist, in einer Flüssigkeitszufuhranordnung zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung gemäß I.1.a) verwendet zu werden,
72 
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern;
73 
(mittelbare wortsinngemäße – hilfsweise äquivalente – Verletzung des Anspruch 1, EP 1 366 823 B1)
74 
d) einen zweiten Adapter mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil und einer sich durch die Endteile erstreckenden Durchgangsöffnung,
75 
wobei das erste Endteil derart ausgelegt ist, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung lösbar in Eingriff zu stehen,
76 
wobei das zweite Endteil des zweiten Adapters ein Verbinderstück aufweist, das zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen einem ersten und dem zweiten Adapter mit den Durchgangsöffnungen der Adapter in Kommunikation ausgelegt ist,
77 
dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Adapter ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens aufweist, der extern der Durchgangsöffnung angeordnet ist,
78 
und welcher dazu geeignet und bestimmt ist, in einer Flüssigkeitszufuhranordnung zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung gemäß I.1.a) verwendet zu werden,
79 
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern;
80 
(mittelbare wortsinngemäße – hilfsweise äquivalente – Verletzung des Anspruch 1, EP 1 366 823 B1)
81 
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I.1.a) bis d) bezeichneten Handlungen seit dem 7. Oktober 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe
82 
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
83 
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
84 
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
85 
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
86 
3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I.1.a) bis d) bezeichneten Handlungen seit dem 7. November 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe:
87 
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
88 
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, - zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
89 
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
90 
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
91 
wobei die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist und wobei die zugehörigen Leistungsbelege (Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können, und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
92 
4. nur die Beklagte zu 1: die (auch infolge des Rückrufs) in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 1 - Kosten herauszugeben;
93 
5. nur die Beklagte zu 1: die unter I.1.a) bezeichneten, seit dem 7. Oktober 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
94 
II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der [A.] durch die zu I. 1.a) bis d) bezeichneten, seit dem 7. November 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
95 
Der Beklagten und die Streithelferin haben beantragt,
96 
die Klage abzuweisen.
97 
Der Beklagten und die Streithelferin haben vorgebracht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche das Klagepatent nicht. Sie sei keine schwerkraftgespeiste Zufuhranordnung. Das bei der angegriffenen Ausführungsform erforderliche aktive Ansaugen unter Ausnutzung des Venturi-Effekts sei davon nicht erfasst; im – bei der angegriffenen Ausführungsform auch auf dem Kopf möglichen – Sprühbetrieb werde der Flüssigkeitstransport allein mittels des die Wirkung von Schwerkraft ersetzenden Venturi-Effekts erzeugt. Es fehle außerdem an einem patentgemäßen Mischbecher, der einteilig aus steifem Polymermaterial sein müsse. Der Außenbecher der angegriffenen Ausführungsform sei mangels geschlossenen Bodens kein anspruchsgemäßer Mischbecher; entsprechendes gelte für die Einlage mangels steifer Ausbildung; die Kombination aus Außenbecher und Einlage sei mangels Einteiligkeit und durchgängiger Steifigkeit (insbesondere auch in der schließenden Bodenwand) kein anspruchsgemäßer Mischbecher. Zudem weise der Deckel der angegriffenen Ausführungsform allenfalls eine (außenliegende) Nut auf, die entgegen dem Patentanspruch nicht entlang der (Haupt-)Innenfläche des ersten Adapters definiert sei. Mit dieser vermeintlichen Nut liege zudem kein dem Patentanspruch genügender Eingriff irgendeiner steifen Polymerkomponente des oberen Endes des Mischbechers vor. Die anspruchsgemäße Anpassung der Nut zu einem (dichtenden) Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers erfordere, dass ein sich in die Kavität der Nut erstreckendes Bauteils beidseitiges formschlüssig umschlossen bzw. umgriffen werde und dass durch bündigen, lückenlosen Druckkontakt zwischen dem umgriffenen Teil des Mischbechers und den Innenflachen der Nut (Nutschenkel, Nutgrund) ein Flüssigkeitsaustritt verhindert werde. Der Verwirklichung dieses Merkmals stehe entgegen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Dichtungswirkung durch außerhalb der Nut liegende Flächen erreicht werde. Soweit die Klägerin sich hilfsweise auf das Hineinragen der Einlage in die Kavität der vermeintlichen oberen „Nut“ berufe, stehe der Merkmalsverwirklichung entgegen, dass aus der Schnittdarstellung der angegriffenen Ausführungsform hervorgehe, dass der Liner zwar in die „Kavität“ der vermeintlichen Nut hineinreiche, dabei anscheinend aber nicht in Kontakt mit den Innenflächen der Nut bzw. den Nutschenkeln gelange und einem solchen Kontakt im Übrigen keine Funktion eines dichtenden Abschlusses mehr zukommen könne, wenn bereits an den Spitzen der Dichtungsrippen ein dichter Abschluss vorliege. Jedenfalls fehle es an einem anspruchsgemäßen Eingriff einer der in Betracht gezogenen vermeintlichen Nuten deshalb, weil der Eingriff nur gegenüber der nicht steifen Einlage erfolgt. Die Verneinung der Patentverwirklichung stehe in Einklang mit den übrigen zum Klagepatent ergangenen Gerichtsentscheidungen. Auch eine äquivalente Patentverletzung scheide aus. Die Lösung der angegriffenen Ausführungsform sei weder gleichwirkend noch auffindbar, noch gleichwertig. Bei anderer Betrachtung sei die angegriffene Ausführungsform ausgehend vom Stand der Technik nicht erfinderisch. Die Klägerin sei im Übrigen an der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen Abnehmer der Streithelferin nach § 242 BGB gehindert, weil ihre Muttergesellschaft in dem mit der Streithelferin geschlossen Vergleich nicht auf das Klagepatent hingewiesen habe.
98 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie hinsichtlich Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung schlüssig vortrage, nach Abtretung eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen, und mit Blick auf die Unterlassungs-, Rückruf- und Vernichtungsansprüche aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft, die zulässig sei aufgrund der Ermächtigung durch die Patentinhaberin (Anlage [...] 14) und des eigenen schutzwürdigen Interesses an einer gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche, das wegen der Konzernverbundenheit und insbesondere deswegen bestehe, weil die Klägerin aus ihrer Sicht patentgemäße Vorrichtungen in Deutschland vertreibe. Die Beklagten machten von der Lehre des Klagepatents nicht wortsinngemäß Gebrauch. Eine Nut entlang des Querteils des ersten Adapters sei bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen dem Patentanspruch nicht zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegt (angepasst). Das Klagepatent verlange insoweit nicht irgendeine Dichtung zwischen Mischbecher und erstem Adapter, bei der nicht irgendeine Mitwirkung einer Nut genüge. Erforderlich sei vielmehr eine Eignung der Nut des ersten Adapters zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers. Die Nut müsse also durch den Eingriff (mit dem oberen Ende des Mischbechers) die Dichtung herbeiführen. Dies erfordere ein mindestens teilweises Umschließen des oberen Endes des Mischbechers durch die anspruchsgemäße Nut, welches zur Dichtung führe. Bei der angegriffenen Ausführungsform fehle es daran, weil dort – von der Klägerin als Dichtungsrippen bezeichnete – Bestandteile des ersten Adapters gegen den Mischbecher drückten und die Dichtungswirkung herbeiführten, ohne dass ein dichtender Eingriff durch eine der länglichen Vertiefungen erfolge. Auch ein zu Gunsten der Klägerin unterstelltes zusätzliches Hereinragen der flexiblen Einlage in die Kavität der oberen Nut, das keine Abdichtung bewirke, führe nicht zur Patentverwirklichung. Auch eine äquivalente Patentverletzung sei nicht gegeben. Dafür genüge es nicht, dass das Ersatzmittel für den Fachmann erkennbar in gleicher Weise geeignet sei, die gewünschte Wirkung zu erzielen. Hinzukommen müsse, dass der Fachmann für den Einsatz des Austauschmittels einen Anhalt im maßgeblichen Patentanspruch finde. Daran fehle es im Streitfall. Mit diesem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal der konkreten Verbindungsart zwischen Mischbecher und erstem Adapter (Nut zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers) verbinde der Fachmann zwangsläufig einen technischen Sinn. Demgegenüber allein darauf abzustellen, dass Mischbecher und erster Adapter überhaupt dichtend in Verbindung gebracht werden könnten, werde dem nicht gerecht. Charakteristisch für die gelehrte Art der Abdichtung sei, dass eine längliche Vertiefung in das obere Ende das Mischbechers eingreife. Diese Ausgestaltung außer Betracht zu lassen und vielmehr einen Presssitz durch nicht zu einer Nut gehörende Bestandteile des ersten Adapters zu bewerkstelligen, könne von diesem Horizont ausgehend nicht anhand des Anspruchswortlauts aufgefunden werden. Auch die geltend gemachten mittelbaren Patentverletzungen – wortsinngemäß oder äquivalent – lägen nicht vor.
99 
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Erklärung der Erledigung des Unterlassungsantrags (Nr. I.1.) in der Hauptsache, der die Beklagten sich anschließen, ihr erstinstanzliches Begehren im Übrigen weiterverfolgt.
100 
Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe eine wortsinngemäße Verwirklichung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform „in doppelter Hinsicht“ rechtsfehlerhaft verneint. Es sei in Bezug auf das verneinte Merkmal grundsätzlich falsch von einem Anspruchsverständnis ausgegangen, wonach eine Dichtung gerade durch Eingreifen eines Gegenstücks in die Kavität einer Nut, also Formschluss oder teilweises Umschließen, bewirkt werden müsse. Ferner sei es einem offensichtlichen Missverständnis des Aufbaus der Nut (bzw. Nuten) der angegriffenen Ausführungsform und deren Ursächlichkeit für die oder zumindest Mitwirkung an der Dichtung zwischen Deckel und Mischbecher ausgegangen; denn es habe verkannt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die vorhandene Nut (bzw. die vorhandenen Nuten) die Dichtung ursächlich bewirke (bzw. bewirkten), weil die sogenannten „Dichtungsrippen“ technisch gesehen nichts anderes als die Schenkel der Nut(en) seien. Es sei technisch nicht korrekt, dass die Dichtung lediglich durch die „Dichtungsrippen“ bewirkt werde; für die optimale Dichtwirkung komme es auf ein Zusammenspiel zwischen Nutkavität und Nutschenkeln an: Die Nutkavität lasse ein Kontrahieren (eine bzw. eine Aufnahme des Materials) der Einlage beim Pressen der Nutschenkel gegen den Außenbecher zu, mit dem zusammen dies die gute Dichtung bewirke. Neue Versuche der Klägerin hätten gezeigt, dass mit dem hier in Rede stehenden Profil der Deckeloberfläche der angegriffenen Ausführungsform eine deutlich bessere Dichtwirkung erzielt werde als bei einem Deckel, der ein solches Profil nicht aufweise und bei dem lediglich eine Deckelwand ohne Nutgründe und -schenkel die Dichtwirkung durch Presssitz erzeuge, also dass das Vorhandensein einer Nut für den Dichtungsmechanismus eine wesentliche Rolle spiele. Die landgerichtliche Verneinung der äquivalenten Patentverletzung basiere ebenfalls auf der rechtsfehlerhaften Vorstellung, es müsse zwingend die Nut durch Eingreifen in ein Gegenstück die Dichtung bewirken.
101 
Die Klägerin b e a n t r a g t,
102 
die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen wie in erster Instanz beantragt, allerdings ohne die Unterlassungsanträge mit den Maßgaben, dass
103 
- die Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche sich auf die dazu in erster Instanz bezeichneten Handlungen beziehen, welche die Beklagten in der Zeit von 7. Oktober 2009 bis 11. August 2020 begangen haben,
104 
- der Vernichtungsanspruch sich auf die dazu in erster Instanz bezeichneten Erzeugnisse bezieht, soweit diese bereits in der Zeit von 7. Oktober 2009 bis 11. August 2020 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1 waren, und
105 
- der Vernichtungsanspruch sich auf die dazu in erster Instanz bezeichneten Erzeugnisse bezieht, die seit dem 7. Oktober 2009 bis 11. August 2020 in Verkehr gebrachten worden sind, und
106 
- es in den Hilfsanträgen anstelle der Konjunktionen „und/oder“ jeweils heißt „und“.
107 
Die Beklagten und die Streithelferin b e a n t r a g e n jeweils,
108 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
109 
Die Beklagten und die Streithelferin verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das sie hinsichtlich der Frage der Verwirklichung der Merkmale eines patentgemäßen Mischbechers aus steifem Polymermaterial mit einer Bodenwand und eines dichtenden Eingriffs einer Nut mit dem oberen Ende des Mischbechers durch eine Entscheidung des Tribunal Mercantil de Barcelona bestätigt sehen.
110 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2022 verwiesen.
B.
111 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
112 
Das Landgericht hat zutreffend die Zulässigkeit der Klage – einschließlich des nach § 256 Abs. 1 ZPO von einem rechtlichen Interesse der Klägerin an der Feststellung der noch nicht bezifferbaren Schadensersatzpflicht gedeckten Feststellungsantrags – erkannt. Die Klägerin ist insbesondere jeweils prozessführungsbefugt, soweit sie einerseits eigene Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung und andererseits im Weg zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen fremde Ansprüche der [A.] auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf geltend macht. Dagegen erhebt die Berufungserwiderung keine Einwände. Insoweit belässt der Senat es hier dabei, auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung (insbesondere zur Prozessführungsermächtigung und den das schutzwürdige Interesse der Klägerin begründenden Umständen), an deren Richtigkeit sich keine Zweifel ergeben, und die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug zu nehmen. Der Senat stellt lediglich klar, dass es hinsichtlich der auf abgetretenes Recht gestützten Ansprüche für die Prozessführungsbefugnis nicht darauf ankommt, ob die Klägerin schlüssig zur Abtretung vorgetragen hat. Die Klägerin macht insoweit jedenfalls eigene Rechte geltend und ist dazu ohne weiteres prozessführungsbefugt. Ob die mit der Klage vorgetragenen Umstände den rechtlichen Schluss auf das Vorliegen einer (wirksamen) Abtretung und damit eines Rechtsübergangs tragen, ist allein eine Frage der Schlüssigkeit und somit der Begründetheit der Klage.
113 
Die von der Berufung beanstandete Verneinung der Klageforderungen, auch soweit diese übereinstimmend für erledigt erklärt und somit nur noch unter dem Gesichtspunkt des bisherigen Sach- und Streitstands nach § 91a Abs. 1 ZPO für die Kostenentscheidung zu betrachten sind, hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren zumindest im Ergebnis stand.
114 
Die Aktivlegitimation wäre zwar im Verletzungsfall gegeben (dazu nachfolgend I.), in dem sich dem Grunde nach die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung ergäben (dazu nachfolgend II.). Eine (unmittelbare) Patentverletzung liegt aber nicht vor, weil die Lehre des Klagepatents (dazu nachfolgend III.) in der angegriffenen Ausführungsform nicht wortsinngemäß verwirklicht ist (dazu nachfolgend IV.), die auch nicht als äquivalente Ausführungsform in den Schutzbereich fällt (dazu nachfolgend V.). Damit scheidet auch eine mittelbare Patentverletzung ohne weiteres aus, zumal die Klägerin nicht behauptet, dass sich bei einer Kombination der insoweit angegriffenen Einzelteile mit Elementen anderer Hersteller Anordnungen ergäben, die sich in einer nach dem Klagepatent relevanten Weise von der angegriffenen Ausführungsform unterschieden.
115 
I. Das Landgericht hat sich nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob es der Klage im Fall der nach Ansicht der Klägerin gegebenen Patentverletzungen schon an der Aktivlegitimation fehlen würde. Dies ist nicht der Fall.
116 
1. Von der Klägerin im eigenen Namen verfolgte Ansprüche der [A.] auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf stehen (bzw. standen bis zum Ablauf des Klagepatents) im Verletzungsfall letzterer zu. Denn [A.] ist (unstreitig und eingetragen) Inhaberin des Klagepatents.
117 
2. Gläubigerin von im Verletzungsfall – ebenfalls bei [A.] als Patentinhaberin – entstandenen Ansprüchen auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung ist die Klägerin selbst. Denn entstandene oder – antizipiert – entstehende Ansprüche sind durch Vereinbarung zwischen [A.] und der Klägerin vom 29. März/4. April 2016 („Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung“, Anlage [...] 14) auf die Klägerin übergegangen.
118 
Die Abtretung, die zumindest aufgrund Rechtswahl (Anlage [...] 14, Nr. 6; vgl. Art. 3 Rom I-VO) und andernfalls zumindest wegen der offensichtlich engsten Verbindung zum deutschen Staat (Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist (vgl. Art. 14 Rom I-VO), ist auf der Grundlage der durch die Klägerin vorgetragenen Umstände wirksam zustande gekommen und hat dazu geführt, dass die Klägerin als neue Gläubigerin an die Stelle der bisherigen Gläubigerin [A.] getreten ist (§ 398 BGB). Die Klägerin hat dazu schlüssig vorgetragen, dass die dort ausgewiesenen Personen die auf die Abtretung gerichteten Erklärungen im Namen der beteiligten Gesellschaften wie in der Anlage [...] 14 ersichtlich schriftlich abgegeben haben und die dazu erforderliche Vertretungsmacht besaßen. Diese tatsächlichen Umstände hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Sie hat insoweit lediglich ausgeführt, sie bestreite mit Nichtwissen, dass zwischen der Patentinhaberin und der Klägerin eine wirksame Abtretung der geltend gemachten Schadenersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche erfolgt sei. Dieses Vorbringen erschöpft sich in einer Erklärung (mit Nichtwissen) zu einer Rechtsfolge („wirksame Abtretung“). Diese ist indes auf der Grundlage des unbestrittenen Sachvortrags bei – dem Gericht obliegender – zutreffender rechtlicher Bewertung eingetreten. Im Übrigen hat die Beklagte diese Erklärung in der Klageerwiderung unter Hinweis darauf abgegeben, dass die Klageschrift sich „gänzlich unbestimmt“ auf eine Abtretungs- und Ermächtigungserklärung unbekannten Inhalts und Datums berufen habe. Nach Substantiierung des Klagevorbringens unter Vortrag zu den handelnden Personen und Vorlage der Anlage [...] 14, aus der sich die Einzelheiten des Vertragsschlusses ergeben, hat die Beklagte keine weiteren Einwendungen gegen die (Wirksamkeit der) Abtretung erhoben.
119 
II. Für den Fall der Verwirklichung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform sieht das Gesetz neben dem für erledigt erklärten Unterlassungsanspruch dem Grunde nach auch die zuletzt noch streitgegenständlichen Ansprüche vor.
120 
1. Im Fall der Verwirklichung der Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform, hinsichtlich derer die Beklagte zu 1 unstreitig Handlungen der in § 9 Satz 1, 2 Nr. 1 PatG genannten Art vorgenommen hat, konnte die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1 bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents die Unterlassung der Benutzung (mit der beantragten Ordnungsmittelandrohung nach § 890 ZPO) verlangen und kann sie insoweit weiterhin Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Entfernung aus den Vertriebswegen verlangen. Denn solche Ansprüche der Klägerin ergeben sich bei einer Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1 gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 140a Abs. 1 Satz 1, § 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG und in zu Gewohnheitsrecht erstarkter Anwendung von § 242 BGB. An dem nach § 139 Abs. 2 PatG für die Schadensersatzansprüche erforderlichen Verschulden fehlte es insoweit nicht, weil bei der gebotenen Sorgfalt zu erkennen war, ob die angegriffenen Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents eingreift.
121 
2. Entsprechendes gilt wegen § 10 PatG hinsichtlich der Einzelteile der angegriffenen Ausführungsform, welche die Beklagte zu 1 zur Kombination mit der den übrigen Bestandteilen der angegriffenen Ausführungsform, also des [...]-Systems, oder der hinsichtlich der hier interessierenden Merkmale baugleichen Systeme anderer Hersteller im Geltungsbereich des Patentgesetzes angeboten und geliefert haben. Denn diese beziehen sich auf ein für die Beurteilung der Erfindungsverwirklichung wesentliches Element der angegriffenen Ausführungsform, von dem die Verantwortlichen der Beklagten zu 1 wissen (und im Übrigen auf Grund der Umstände offensichtlich ist), dass es dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung in der – nach Ansicht der Klage patentgemäßen – angegriffenen Ausführungsform oder entsprechenden Gegenständen verwendet zu werden. Im Verletzungsfall wäre auch ein Schlechthinverbot gerechtfertigt gewesen, weil andere Verwendungen nicht in Betracht kamen.
122 
Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung scheiden auch nicht in den Fällen aus, in denen Einzelteile, namentlich der Deckel aus Plastik als vermeintliches Verschleißteil, gerade zum Austausch in ursprünglich vollständig bei der Patentinhaberin oder deren Lizenznehmern bezogenen Gesamtanordnungen des [...]-Systems geliefert wurden. Solche Abnehmer bleiben beim Austausch insoweit nicht im Sinn von § 10 PatG zur Benutzung der Erfindung berechtigt (siehe dazu BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 26 ff - Pipettensystem). Dies gilt unabhängig davon, ob im Austausch des Deckels überhaupt – im Sinn der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung – während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist, insbesondere der Austausch nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anzusehen ist, die die Identität der Gesamtvorrichtung als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt (siehe dazu BGH, GRUR 2012, 1118 Rn. 28 f - Palettenbehälter II). Selbst dann ergäbe sich aus der Erschöpfung der ursprünglich mit Zustimmung der Patentinhaberin in Verkehr gebrachten Anordnung keine Berechtigung der Abnehmer, einen bei der Beklagten zu 1 bezogenen Deckel zum Austausch zu verwenden. Dem steht entgegen, dass sich in einem patentgemäßen ersten Adapter, der zwischen den beiden weiteren erfindungsgemäßen Bauteilen (Mischbecher und zweiter Adapter) angeordnet und zur die Erfindung kennzeichnenden Koppelung insbesondere zwischen den beiden Adaptern (dazu unten III.) ausgelegt sein muss, gerade die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 1118 Rn. 23, 27 f, 43 mwN - Palettenbehälter II). Ob letzteres auch für das „Mischbechersystem“ gilt, womit die Beklagte offenbar die vollständige Kombination aus Außenbecher und Einlage meint, kann dahinstehen. Denn mit dem allgemeinen Hinweis auf einen schnelleren Verschleiß von Plastik im Vergleich zu Metall hat die Beklagte nicht dargelegt, dass insbesondere (auch) ein Austausch des steifen Außenbechers während der Lebensdauer der Gesamtanordnung zu erwarten ist. Ob schon ein Anbieten und Liefern allein der – womöglich eher verschleißenden und die Erfindung nicht widerspiegelnden – flexiblen Einlage untersagt werden könnte, kann dahinstehen. Denn ein solches ist nach dem Klageantrag nicht angegriffen, der sich bei I.1.b) allein auf Gegenstände bezieht, die zumindest den steifen (Außen-)Becher umfassen.
123 
3. Im Fall von Patentverletzungen der Beklagten zu 1 sind die Beklagten zu 2 und zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 verantwortlich. Kraft ihrer Verantwortung für die Organisation und Leitung eines Geschäftsbetriebs, der technische Erzeugnisse in den inländischen Markt einführt, hatten sie vor der Aufnahme des hier beanstandeten Vertriebs aufgrund der damit verbundenen Gefahr zu prüfen, ob die Erzeugnisse in den Schutzbereich fremder Rechte fallen (vgl. BGHZ 208, 182 Rn. 114 ff - Glasfasern II; Senat, Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 U 51/14, juris Rn. 123). Im Übrigen ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin, die angibt, „die Beklagten“ haben die Komponenten des angegriffenen Systems einzeln und als Gesamtsystem angeboten und in Verkehr gebracht, davon auszugehen, dass die Beklagten zu 2 und zu 3 den angegriffenen Vertrieb im Hause der Beklagten zu 1 selbst ins Werk gesetzt haben und schon deshalb im Fall der Patentverletzung als Verletzer haften (siehe BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospiel-Konsolen II; BGHZ 208, 182 Rn. 122 - Glasfasern II).
124 
4. Die Klägerin wäre auch nicht nach § 242 BGB an der Erhebung von auf das Klagepatent gestützten Ansprüchen gegen die Beklagten wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform gehindert.
125 
a) Der Vergleichsvertrag mit der Streithelferin (Anlage [...] 12) war zur Beilegung eines Verletzungsstreits betreffend den [...]ischen Teil eines anderen europäischen Patents (EP 0 954 381) geschlossen worden. Er sieht schon gegenüber der Streithelferin keinen Erlass von Ansprüchen (auch) aus dem Klagepatent vor, sondern ausdrücklich exklusiv („[A’.] does not grant any further release other than those explicitly mentioned in this paragraph“) hinsichtlich aller Ansprüche mit Beziehung zu jenem Verletzungsstreit und hinsichtlich des dort geltend gemachten Patents (siehe Abschnitt 2.1, 2.4 des Vergleichs). Die Beklagten tragen auch nicht vor, dass im Rahmen des Vergleichsschlusses oder seiner Anbahnung seitens der Muttergesellschaft der Klägerin erklärt worden wäre, es bestünden keine weiteren die angegriffene Ausführungsform erfassenden Patente.
126 
b) Dementsprechend berufen die Beklagten sich auch auf keine Einwilligung in die Benutzung des Klagepatents oder einen Erlass aus dessen Verletzung entstandener Ansprüche, sondern aus lediglich darauf, dass das Verschweigen möglicher Ansprüche aus dem vorliegenden Klagepatent treuwidrig gewesen sei. Damit können sie aus mehreren Gründen nicht durchdringen.
127 
(1) Beim Vergleich war kein Hinweis zum etwaigen Bestehen weiterer Patente und Verletzungen durch dieselbe Ausführungsform zu erwarten oder gar geschuldet. Dagegen spricht schon, dass das dort gegenständliche Patent bereits am 18. Januar 2018 vor Vergleichsschluss abgelaufen war und bei der Vergleichssumme von 175.000 EUR aus Sicht eines objektiven Empfängers kein hinreichender Grund für die Annahme ersichtlich war, es seien – über eine Regelung der aus dem abgelaufenen Patent entstandenen Ansprüche hinaus – auch keine Verletzungsansprüche des Konzern etwa auch hinsichtlich anderer, noch in Kraft befindlicher Patente betreffend die angegriffene Ausführungsform mehr zu erwarten. Auf etwaige subjektive Vorstellungen der für die Streithelferin handelnden Personen kommt es nicht an.
128 
(2) Unabhängig davon könnten die Beklagten zumindest aus einem unterstellt treuwidrigen Verhalten des Konzerns der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vergleich nichts für die Verteidigung gegen die Klageforderungen herleiten. Denn das unterstellt beeinträchtigte Interesse der Streithelferin ginge allenfalls dahin, die für eine vermeintlich umfassende Freizeichnung des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform geleistete Vergleichssumme zu reduzieren oder den Vergleichsvertrag zum Wegfall zu bringen. Aus einer vermeintlichen Verletzung einer Pflicht zum Hinweis, dass unabhängig vom Vergleich weitere Ansprüche bestehen und entstehen werden, könnten weder die Streithelferin noch die Beklagte herleiten, dass ihnen zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens die freie Benutzung des Klagepatents ermöglicht werden müsse.
129 
(3) Danach bedarf keiner Erörterung mehr, dass im Übrigen weitere Bedenken dagegen beständen, einen vermeintlichen Rechtsmissbrauchseinwand der Streithelferin auch der Beklagten zuzubilligen, die weder am Vergleich beteiligt war noch zu dessen Erfüllung Aufwendungen getätigt hat.
130 
III. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist eine Anordnung zum Zuführen von Flüssigkeit zur Verwendung mit einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung.
131 
1. Die Beschreibung (Abschnitt [0002]) weist darauf hin, dass verschiedene Anordnungen dieser Art im Stand der Technik beschrieben seien. Als Beispiel nennt sie die Anordnungen, die beschrieben seien in der Veröffentlichung WO 98/32539, welche die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs offenbare; dort werde eine Zufuhranordnung mit einer zusammenlegbaren Einwegeinlage beschrieben (vgl. BPatGU 7). Die Beschreibung (Abschnitt [0005]) erläutert ferner, dass im Stand der Technik die Flüssigkeit in einem (separaten) Mischbecher gemischt worden sei und von dort in die Flüssigkeitszufuhranordnung für eine Sprühpistole habe umgefüllt werden müssen und nach dem Sprühvorgang von dort gegebenenfalls zur Aufbewahrung in den Mischbecher oder ein anderes Behältnis habe zurückgegossen werden müssen.
132 
2. Aufgabe der Erfindung ist es, wie die Beschreibung in Abschnitt [0003] zutreffend angibt, eine Anordnung zum Zuführen von Flüssigkeit für eine durch Schwerkraft belieferte Flüssigkeitssprüheinrichtung bereitzustellen, die wie die in WO ´539 beschriebene und beanspruchte Anordnung (auf andere Weise oder weitere) Vorteile gegenüber dem wiederum dort beschriebenen Stand der Technik erzielen soll (siehe BPatGU 7), namentlich hinsichtlich der Erleichterung einer Aufbewahrung in der Sprühpistole übriger Flüssigkeit (siehe Abschnitt [0006]; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2017 - I-15 U 88/16, juris Rn. 41).
133 
3. Die Lösung des Patentanspruchs 1 lässt sich in sinngemäßer deutscher Übersetzung wie folgt gliedern:
134 
0. Flüssigkeitszufuhranordnung (10) zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11), wobei die Zufuhranordnung Folgendes aufweist:
135 
1. einen Mischbecher (12) aus steifem Polymermaterial, aufweisend
136 
1.1 eine Seitenwand (13) mit einem oberen und unteren Ende (14, 15), und
137 
1.2 eine Bodenwand (16), die sich über das untere Ende (15) der Seitenwand (13) erstreckt und dieses (ab)schließt [closing],
138 
1.3 wobei das obere Ende (14) der Seitenwand (13) eine Öffnung in den Becher (12) hinein definiert, und
139 
1.4 die Seitenwand (13) Markierungen (19) trägt, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Flüssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher (12) gegossen werden können, um ein vorbestimmtes Verhältnis zwischen den Flüssigkeiten zu erhalten;
140 
2. einen ersten Adapter (20), aufweisend
141 
2.0 gegenüberliegenden Hauptinnen- und Hauptaußenflächen (21, 22),
142 
2.1 ein Mittelteil (24), das eine Durchgangsöffnung (26) hat, und
143 
2.2 ein Querteil (28) aufweist, das ein Umfangsteil (30) aufweist,
144 
2.3 wobei das Querteil (28) entlang der genannten Innenfläche eine Nut [groove] (32) definiert, die zum dichtenden Eingriff [engagement] mit dem oberen Ende des Mischbechers [14] angepasst ist, und;
145 
3. einen zweiten Adapter (34), aufweisend
146 
3.1 erste und zweite beabstandete Endteile (36, 38) und
147 
3.2 eine Durchgangsöffnung (40), die sich durch die Endteile (36, 38) erstreckt
148 
3.3 wobei das erste Endteil (36) dazu ausgelegt ist, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung (11) lösbar in Eingriff zu stehen,
149 
4. wobei das zweite Endteil (38) des zweiten Adapters (34) und das Mittelteil (24) des ersten Adapters (20) Verbinderstücke aufweisen, die zum manuell lösbaren flüssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern (20, 34) mit den Durchgangsöffnungen (26, 40) in Kommunikation ausgelegt sind,
150 
dadurch gekennzeichnet,
151 
5. dass der erste Adapter (20) Hakenkopplungsmittel (49) aufweist, die extern der Durchgangsöffnung (26) angeordnet sind, und
152 
6. der zweite Adapter (34) ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens (45) aufweist, der extern der Durchgangsöffnung (40) angeordnet ist,
153 
7. wobei die Hakenkopplungsmittel (49) an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen (52) versehen sind, die über eine Fläche (53) des Kragens (45) greifen, so dass die Kopplungsmittel (45, 49) kooperieren, um den ersten und zweiten Adapter (20; 34) relativ zueinander axial zu halten.
154 
4. Diese Lehre lässt die Patentschrift insbesondere anhand den nachfolgenden Darstellungen einer beispielhaften erfindungsgemäßen Anordnung nachvollziehen:
155 
Die links gezeigte Figur 1 ist eine Explosionsansicht einer solchen Flüssigkeitszufuhranordnung, in der (von unten nach oben) deren Mischbecher (Merkmalsgruppe 1), erster Adapter (mit den Merkmalen insbesondere des Oberbegriffs in Merkmalsgruppe 2) und zweiter Adapter (mit den Merkmalen insbesondere des Oberbegriffs in Merkmalsgruppe 3) separat zu sehen sind. Die rechts gezeigte Figur 2 ist eine vergrößerte Schnittansicht (entlang der in Figur 1 eingetragenen Schnittebene 2-2) allein der beiden Adapter.
156 
Der in Merkmalen 4, 5 und 7 weiter definierte erste Adapter dient insbesondere als Deckel des Mischbechers. Er besitzt nach Merkmal 2.3 entlang der Innenfläche seines „Querteils“ (28) eine Nut, die zum dichtenden Eingriff mit dem oberen (öffnungsseitigen) Ende des Mischbechers (14) ausgelegt ist. Mittels dieser Nut wird also der durch ersten Adapter als Deckel hergestellte Verschluss an der Öffnung des Mischbechers abgedichtet. Der in den Merkmalsgruppen 4, 6 und 7 weiter definierte zweite Adapter dient als eine Art Verbindungsstutzen (Rohranschluss). Er kann auf der einen Seite mit seinem ersten Endteil (36) an dem (Flüssigkeits-) Einlassanschluss der Spritzpistole (11, siehe Fig. 3) lösbar in Eingriff gebracht werden (Merkmal 3.3; siehe BPatGU 9). Auf der anderen Seite besteht nach Merkmal 4 eine manuell lösbare Verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Adapter, die den Durchtritt der Flüssigkeit durch deren Durchgangsöffnungen erlaubt und ansonsten aufgrund ihres Eingriffs flüssigkeitsdicht ist. Die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs (Merkmale 5 bis 7) vorgesehene Ausgestaltung des ersten und des zweiten Adapters macht diese Verbindung besonders sicher gegen axiales Lösen, indem Hakenkoppelungsmitteln (49) mit nach innen vorstehenden Lippen (52) einerseits und mit Koppelungsmitteln in Form eines externen Kragens (45) andererseits zusammenwirken (siehe auch BPatGU 10 f). Damit kann die Befestigung des Mischbechers bzw. der Farbkartusche auf der Spritzpistole durch schnelle, aber auch sichere manuelle Kopplung erfolgen (vgl. BPatGU 11).
157 
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die erfindungsgemäße Merkmalskombination insbesondere den Vorteil, dass mit der beanspruchten Anordnung – bei der der Mischbecher mit dem ersten Adapter verbunden ist, der wiederum mit dem zweiten Adapter verbunden ist, an den die Sprühpistole angeschlossen werden kann – der Mischbecher (mitsamt dem ersten Adapter) nach dem Sprühvorgang von der Sprühpistole entfernt werden und mit der darin gegebenenfalls verbliebenen und aufzubewahrenden Flüssigkeit später erneut genutzt werden kann. Nach der Entfernung von der Sprühpistole (etwa durch Lösen des ersten Adapters vom zweiten Adapter, vgl. Abschnitt [0016], Sp. 6, Z. 4 bis 6) kann der bis dahin als Deckel auf dem Mischbehälter dienende erste Adapter beispielsweise durch eine herkömmliche luftdichte Abdeckung (siehe Fig. 7, Bezugszeichen 70) für die weitere Lagerung ersetzt werden (siehe Abschnitte [0006], [0016], Sp. 6, Z. 6 ff). Maßgeblich für diese gesamte Handhabbarkeit der Anordnung ist insbesondere die Verbindung zwischen den beiden Adaptern, aber auch die in Merkmal 2.3 näher definierte – von den übrigen Bauteilen unabhängige – flüssigkeitsdichte Verbindbarkeit des Mischbehälters und dem ersten Adapter.
158 
IV. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehre des Patentanspruchs nicht wortsinngemäß.
159 
Der Schutzbereich des Patents wird durch die Patentansprüche in der Fassung der maßgeblichen Verfahrenssprache bestimmt (Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 EPÜ), die ihrem Wortsinn nach die angegriffene Ausführungsform nicht erfassen. Das Landgericht hat sich allein darauf gestützt, dass die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 2.3 nicht aufweist, soweit dieses eine Nut verlangt, die zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegt ist. Da das Landgericht unter diesem Gesichtspunkt auch eine äquivalente Patentverletzung ausgeschlossen hat (dazu unten V.), musste nicht mehr zum Streit der Parteien hinsichtlich der Verwirklichung der weiteren Merkmale 0, 1, 1.2 und der Ausbildung der Nut entlang der Innenfläche als Element des Merkmals 2.3 Stellung nehmen. Diese weiteren Merkmale bedürfen auch hier keiner abschließenden Erörterung. Es bleibt bei der Verneinung der wortsinngemäßen Patentverwirklichung zumindest aus dem schon vom Landgericht zutreffend angegebenen Gründen betreffend das Merkmal 2.3.
160 
1. Dass die angegriffene Ausführungsform abgesehen von den vorgenannten die Merkmale der Erfindung aufweist, stellt die Beklagte allerdings nicht in Abrede und ergibt sich aus den obigen Feststellungen und den Darlegungen in der Klageschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird.
161 
2. Der wortsinngemäßen Patentverwirklichung steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht das Merkmal 0 entgegen.
162 
a) Dieses Merkmal definiert den beanspruchten Gegenstand zunächst als eine Flüssigkeitszufuhranordnung unter Angabe ihres allgemeinen Zwecks, nämlich der Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung. Im Allgemeinen versteht der Fachmann unter einer schwerkraftbelieferten Flüssigkeitssprüheinrichtung – wie die Klägerin vorträgt – auch solche Sprühpistolen, bei denen die Schwerkraft eine Flüssigkeitszufuhr erst zusammen mit dem Hinzutreten anderen Wirkungen – wie der etwa auf dem Venturi-Effekt beruhenden Ansaugwirkung beim Sprühvorgang – bewirkt. Dies stellt die Beklagte nicht in Abrede und wird – selbst wenn man dies als streitig ansehen wollte – durch den als Anlage [...] 23 (im Schriftsatz falsch als Anlage [...] 20 bezeichnet) vorgelegten Auszug aus dem Handbuch „Auto Body Repair Technology“ bestätigt. Dort ist die dem Begriff im Patentanspruch entsprechende Bezeichnung „Gravity feed“ in Tabelle 24-1 auf Seite 777 hinsichtlich der Farbzufuhrmethode dahin beschrieben, dass der Farbbehälter oberhalb der Sprühdüse angeordnet ist und Farbe durch Schwerkraft und eine Saugkraft an der Düsenspitze angeliefert wird. Davon unterschieden werden dort Zufuhrmethoden, bei denen durch Saugkraft Farbe aus einem unter der Düse angeordneten Behälter entnommen wird, bei denen die Farbe unter Druck gesetzt wird und bei denen die Farbe im Behälter zur Unterstützung der Schwerkraft einem geringen Druck ausgesetzt wird. Für ein abweichendes Verständnis beim Klagepatent hat der Fachmann keinen Anlass. Die Bezugnahme der Beschreibung auf die WO ´539 als Beispiel einer Offenbarung von Flüssigkeitszufuhranordnungen für schwerkraftbelieferte Flüssigkeitssprüheinrichtungen ist insoweit unergiebig. Weder die Klagepatentschrift noch die WO ´539 lassen erkennen, dass dort nur solche Sprühpistolen als schwerkraftbeliefert bezeichnet werden sollten, deren Flüssigkeitszufuhr ohne Sogwirkung des Sprühvorgangs auskommt. Zudem kommt der Zweckangabe des Merkmals 0 keine aus dem Gesamtzusammenhang erkennbare Funktion zu, die eine den herkömmlichen fachlichen Begriffsgebrauch beschränkende Auslegung rechtfertigen könnte.
163 
b) Die angegriffene Ausführungsform weist eine räumlich-körperliche Ausgestaltung auf, die sie (zumindest auch) mit den danach mindestens vom Begriff der durch Schwerkraft betriebenen Flüssigkeitssprüheinrichtung erfassten Sprühpistolen einsetzbar macht und somit dem Merkmal 0 genügt. Ob unter diesen Begriff auch solche Sprühpistolen fallen, die (unter Verwendung der angegriffenen Ausführungsform) unabhängig von der Schwerkraft, etwa auf dem Kopf betrieben werden können, muss dabei nicht entschieden werden. Zwar führt die Beklagte aus, die angegriffene Ausführungsform erfordere bereits aufgrund ihrer Konstruktion ein aktives Ansaugen der in ihr enthaltenen Flüssigkeit, um die Flüssigkeitssprüheinrichtung entsprechend zu beliefern. Dies konkretisiert sie dahin, dass bei Zusammenbringen von Container und Sprühpistole keine Luft in die flexible Einlage eindringen könne, die somit luftdicht geschlossen sei, so dass die Flüssigkeit nicht durch Schwerkraft ausströmen könne, weil das bei gedachtem Ausströmen entstehende Vakuum (negativer Druck, Zugkraft) die Wirkung der Schwerkraft aufhebe; auch könne die Einlage der angegriffenen Ausführungsform nicht ohne das Einbringen von zusätzlichem Druck (wie insbesondere durch aktives Ansaugen der Flüssigkeit) in sich zusammenfallen, da ihre Materialbeschaffenheit dies nicht zulasse. Dies steht aber aus den dargelegten Gründen nicht dem fachmännischen Verständnis von der Eignung zum schwerkraftbelieferten Sprühvorgang entgegen. Es genügt mit Blick auf Merkmal 0, dass die angegriffene Ausführungsform unstreitig auch zu einem Betrieb geeignet ist, bei dem die Schwerkraft an der Belieferung mitwirkt, die allein noch vom beim Sprühvorgang ausgelösten Ansaug-Effekt abhängt, namentlich bei Sprühpistolen, die daneben keine weiteren Sog- oder Druckeinwirkungen auf den Behälter aufbringen. Abgesehen davon hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform insbesondere auf der Pistole „[...]“ der Fa. [...] verwendet werden kann und dass es sich bei dieser um eine durch Schwerkraft belieferte Flüssigkeitssprüheinrichtung handelt.
164 
3. Es kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausführungsform ferner den nach Merkmal 1 geforderten Mischbecher aus steifem Polymermaterial besitzt und es diesem auch nicht an einer Bodenwand nach Merkmal 1.2 fehlt, die sich über das untere Ende der Seitenwand erstreckt und diese (ab)schließt. Davon dürfte allerdings zumindest dann auszugehen sein, wenn den wesentlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21. Dezember 2017 - I-15 U 88/16, juris Rn. 74 ff) zur Auslegung des Klagepatents) beizutreten sein sollte. Dies bedarf hier indes keiner Erörterung.
165 
4. Der angegriffenen Ausführungsform fehlt es zumindest an der nach dem Wortsinn von Merkmal 2.3 erforderlichen Ausbildung einer bestimmten Nut des ersten Adapters. Keine der durch die Klägerin am Oberflächenverlauf des Deckels der angegriffenen Ausführungsform identifizierten vermeintlichen Nuten genügt den Anforderungen dieses Merkmals.
166 
a) Dem mag allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deren Position entgegenstehen.
167 
aa) Insoweit verlangt Merkmal 2.3, dass das Querteil (28) des ersten Adapters (20) die Nut (32) entlang der „(genannten) Innenfläche“ (“said inner surface”) definiert. Dafür genügt es, wenn die Nut an einem Abschnitt des Oberflächenverlaufs des Querteils des ersten Adapters ausgebildet ist, der mit der im inneren des Mischbechers befindlichen Flüssigkeit in Kontakt kommen kann. Durch den Rückbezug wird zunächst deutlich, dass es sich bei der „Innenfläche“ – trotz der sprachlich geringfügig abweichenden Bezeichnung – um die nach Merkmal 2.0 geforderte Hauptinnenfläche (21) handelt, die der erste Adapter aufweist. Diesen Oberflächenabschnitt des ersten Adapters definiert der Patentanspruch seiner Belegenheit nach nicht unmittelbar, sondern lediglich in Beziehung zur Hauptaußenfläche des ersten Adapters, der sie nach Merkmal 2.0 gegenüberliegt (“having opposite inner and outer major surfaces”); genauer übersetzt: innere und äußere Hauptoberflächen). Ferner ergibt sich aus dem Begriffsteil „innen“, dass die besagte Hauptinnenfläche als solche nicht nach außen, sondern nach innen gewandt ist. Innen und außen beziehen sich dabei ersichtlich auf den Raum, der – umgrenzt durch Mischbecher und ersten Adapter – zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmt ist. Der Begriff „gegenüberliegend“ lässt sich zwanglos auch dahin verstehen, dass hier lediglich zwei auf im Wesentlichen gegenüberliegenden Seiten des ersten Adapters befindliche, jeweils beliebig profilierte Oberflächen gemeint sind. Der Nut kommt die Funktion zu, einen dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers zu bewirken. Danach wird der Fachmann als Hauptinnenfläche denjenigen Bereich erkennen, in dem sinnvollerweise noch eine Abdichtung des ersten Adapters gegenüber dem oberen Ende des Mischbechers so erfolgen kann, dass die Flüssigkeit nicht zwischen diesen beiden Bauteilen aus dem vom Mischbecher definierten Innenraum austritt.
168 
bb) Die von der Klägerin als Nuten identifizierten Vertiefungen im Oberflächenverlauf des Querteils des Deckels (ersten Adapters) der angegriffenen Ausführungsform befinden sich an einer Stelle, bis zu der die im Inneren des Mischbechers (dort in einer Einlage) befindliche Flüssigkeit vordringt, wo sie aber mit der im hier in Rede stehenden Bereich mittels Dichtung daran gehindert werden kann, den Behälterraum zu verlassen. Die Klägerin mag mithin in den oben eingeblendeten Bildern die Innenseite im Sinn des Patentanspruchs zutreffend grün markiert haben (und die Hauptaußenseite rot).
169 
b) Bei keinem der beiden von der Klägerin als Nuten in Anspruch genommenen Oberflächenabschnitten des Deckels der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich indes um eine merkmalsgemäß zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegte Nut.
170 
aa) Es liegt keine für die anspruchsgemäße Dichtungsfunktion ausgelegte Nut vor. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt.
171 
(1) Das Merkmal 2.3 verlangt, dass die Nut zum dichtenden Eingriff (mit dem oberen Ende des Mischbechers) angepasst ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt dies voraus, dass gerade Bestandteile der Nut, also einer länglichen Vertiefung, einen Abschnitt des anderen Bauteils (nämlich des Endes des Mischbechers) so mindestens teilweise umschließen können, dass hierdurch dichtenden Abschluss der Öffnung am oberen Ende des Mischbechers mit dem ersten Adapter erzielen werden kann.
172 
Soweit die Berufung meint, die Argumente im angefochtenen Urteil seien „ersichtlich konstruiert, um das vom Landgericht – aus welchen Gründen auch immer – präferierte Ergebnis zu rechtfertigen“, ist dem – wenngleich es für die Entscheidung über die Berufung nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Vorrichter bei der Urteilsfällung ankommt – deutlich entgegenzutreten. Die mit nachvollziehbaren Erwägungen begründete Entscheidung erweckt keinesfalls den Eindruck, das Landgericht habe es aus anderen als den angegebenen Gründen (mithin entgegen seiner Bindung an Recht und Gesetz, willkürlich) vorgezogen, die Verletzung aufgrund des Merkmals 2.3 zu verneinen. Vielmehr – und allein dies ist bei der Entscheidung über die Berufung gegen das angefochtene Urteil von Bedeutung – treffen die Erwägungen des Landgerichts zu.
173 
(a) Bei der für die Beurteilung der Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 22 - Wärmetauscher). Dabei ist unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ergründen, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist (vgl. BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung). Hierbei können der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Allerdings ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgeblich, wobei Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen können und die Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können. Deshalb ist für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch umso weniger Raum sein, desto eindeutiger der Wortlaut des Merkmals und seine Bestimmung aus dem Inhalt der Patentschrift erscheint (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Abgesehen davon gilt, dass für das Verständnis eines Merkmals zumindest im Zweifel die Funktion entscheidend ist, die das einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (vgl. BGHZ 194, 107 Rn. 27 - Polymerschaum I).
174 
(b) Nach dem Patentanspruch kommt der Nut die Funktion zu, mit einem bestimmten anderen Bauteil (dem oberen Ende des Mischbechers) dichtend in Eingriff gelangen zu können. Soweit dies als Zweckangabe formuliert ist, ist hier zu beachten, dass das Objekt des Zwecks selbst Teil der beanspruchten Anordnung ist, die insgesamt auf ihre Erfüllung der Lehre des Patentanspruchs zu prüfen ist. Die Nut muss also nicht etwa bloß (theoretisch) geeignet sein, mit irgendeinem Mischbecher in dichtenden Eingriff zu gelangen, sondern räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass sie diese Funktion gerade in Bezug auf den konkret vorliegenden Mischbecher erfüllen kann.
175 
(c) Dabei muss die Nut nach dem Patentanspruch selbst an dem Eingriff beteiligt sein können und nicht etwa nur mittelbar einen dichtenden Eingriff zwischen anderen Teilen ermöglichen oder fördern. Aufgrund der substantivischen Formulierung (“groove [..] adapted for sealing engagement”) ist dem Anspruchswortlaut zwar bei rein sprachlicher Betrachtung nicht ausdrücklich zu entnehmen, welche Bauteile miteinander in den Eingriff gelangen können. Schon mangels Erwähnung eines anderen dafür adapterseitig vorgesehenen Bauteils und aufgrund des herkömmlichen technischen Verständnisses einer Nut (dazu sogleich) ergibt sich für den Fachmann aber, dass es die Nut ist, die aufgrund ihrer Auslegung mit dem oberen Ende des Mischbechers in Eingriff gelangen kann (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2017 - I-15 U 88/16, juris Rn. 97).
176 
(d) Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet festgestellt hat, ist nach dem allgemeinen technischen Wortsinn – von dem auch die Parteien insoweit übereinstimmend ausgehen – unter einer Nut eine längliche Vertiefung zu verstehen.
177 
(e) Unter einem durch die Nut zu bewirkenden dichtenden Eingriff („sealing engagement“) ist nach dem Wortsinn ein jedenfalls teilweises Umschließen des oberen Endes des Mischbechers durch die anspruchsgemäße Nut zu verstehen, das zur Dichtung führt.
178 
Wie etwa der durch die Beklagte zitierte Eintrag im Online-Lexikon „wissen.de“ bestätigt, versteht der Fachmann unter einer Nut eine Vertiefung, in die ein Gegenstück (etwa als Keil oder Feder bezeichnet) zur Verbindung zweier Bauteile eingebracht werden kann. Dieses auch auf dem hier betroffenen technischen Gebiet übliche Begriffsverständnis wird durch die WO ´539 bestätigt. Diese erläutert beispielsweise auf Seite 12 (Z. 6 ff) eine als Schnappverbindung (snap fit) bezeichnete Verbindung, bei der eine umlaufende Rippe (rib) eines Bauteils dazu angeordnet ist, um einzugreifen (to engage in) in eine umlaufende Nut (groove) auf der anliegenden Oberfläche eines anderen Bauteils. Entsprechendes gilt für das in der WO ´539 auf Seite 25 (Z. 4 ff) beschriebene Zusammenwirken einer Rippe und einer Nut. Die von der Berufung eingeführte Beschreibung einer Nut bei Wikipedia mit der in die Berufungsbegründung einkopierten Schnittzeichnung (Anlage [...] 23) offenbart keine andere Begriffsbedeutung.
179 
Die im Patentanspruch mit dem Wort engagement beschriebene Verbindung lässt sich danach zutreffend wie in der Übersetzung der Patentschrift als „Eingriff“ bezeichnen. Zwar mag eine treffendere Übersetzung, auch auf technischem Gebiet, in dem allgemeineren Begriff (Wirk-)Verbindung liegen. Allerdings verwendet die Patentschrift das Verb to engage für diverse Verbindungen, die jeweils mit einem Ineinandergreifen zweier Bauteile einhergehen (siehe Abschnitt [0016]: “[…] engaging the peripheral part 30 of the first adapter 20 with the top end 14 of the mixing cup 12 containing the mixed liquids; engaging the first end 36 of the second adapter 34 with the inlet port of the liquid spraying device 11 […]; engaging the connector parts as described above […]”).
180 
Letztlich kommt es auf die isolierte Übersetzung des Begriffs mit Blick auf das gesamte Merkmal 2.3 und dessen Bedeutung für die beanspruchte Lehre nicht an. Jedenfalls muss die Nut auf die Gestaltung des Mischbechers an seinem oberen Ende derart abgestimmt sein, dass sie (die Nut) dort mit einem Mischbecherteil in dichtenden Eingriff gelangt, infolgedessen eine Abdichtung nach außen erreicht wird (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4a O 121/15, juris Rn. 59). Denn zumindest im Zusammenhang mit dem technischen Mittel einer Nut und der hier geforderten Qualität der Verbindung, die nämlich nach dem Patentanspruch dichtend sein muss, ergibt sich, dass das Merkmal 2.3 – wie vom Landgericht zutreffend erkannt – erfordert, dass die Nut so ausgebildet ist, dass zumindest Bestandteile der Nut mit dem oberen Ende des Mischbechers die Abdichtung herbeiführen können, indem die Nut zumindest teilweise das Gegenstück (hier das obere Endes des Mischbechers) umfasst und hierdurch die Dichtung erfolgt.
181 
Wie bereits das Landgericht kann der Senat offenlassen, ob weitergehend ein vollständiges Umschließen notwendig ist. Es mag genügen, wenn mit dem Eingriff eine hinreichende Wirkverbindung im Nutbereich mit Abdichtungswirkung erreicht wird, ohne dass sämtliche Bestandteile der Nut (ein flächig oder als Kante ausgebildeter Nutgrund und flächige Nutwände/-schenkel) in gleicher Weise an dieser Abdichtung beteiligt sind; so mag es etwa genügen, wenn die eigentliche Dichtwirkung nur durch den hinreichenden Druckkontakt mit einem Nutschenkel erfolgt, während dem anderen Nutschenkel insoweit im Wesentlichen nur eine Führungsfunktion zukommt (so LG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4a O 121/15, juris Rn. 60; entgegen der Ansicht der Klägerin offengelassen von OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2017 - I-15 U 88/16, juris Rn. 117 aE: „allenfalls“).
182 
Zumindest kann das Merkmal der zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende der Seitenwand des Mischbechers ausgelegten Nut im Wortsinn nicht – wie die Klägerin womöglich meint – auf jedes Mittel zur Herstellung eines abdichtenden Eingriffs zwischen dem Deckel und dem Mischbecher abstrahiert werden. Die Klägerin mag der Entscheidung des Tribunal de Grand Instance de Paris vom 29. März 2019 (« purement fonctionnelle et comme devant coopérer avec le godet, afin d’éviter toute fuite de liquide »; in englischer Übersetzung: “purely functional and as having to cooperate with the cup, to prevent any liquid leaks”, vorgelegt in der Anlage [...] 18, jeweils S. 21) die Ansicht entnehmen, dass die wortsinngemäße Verwirklichung rein funktional danach zu beurteilen sei, ob bei der Verwendung kopfüber auf der Sprühpistole der Austritt von Farbe aus dem Becher vermieden wird. Einer solchen rein funktionalen Abstrahierung der Lehre von dem anspruchsgemäßen Merkmal der Nut könnte der Senat zumindest nicht folgen. Zwar ist für das Verständnis eines einzelnen technischen Merkmals zumindest im Zweifel die Funktion entscheidend ist, die es bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (BGHZ 194, 107 Rn. 27 mwN - Polymerschaum I; BGH, GRUR 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe). Auch wenn ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet ist, darf der Schutzgegenstand aber auch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener Lösungsmittel erweitert werden (vgl. BGHZ 189, 330 Rn. 23 mwN - Okklusionsvorrichtung). Ebenso wie die Berücksichtigung der Funktion eines Merkmals seiner Reduktion auf eine räumlich-körperlich definierte Einheit entgegenstehen kann, ebenso wenig darf aber das Verständnis eines räumlich-körperlich definierten Merkmals auf seine Funktion reduziert werden (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, § 14 Rn. 71 mwN; siehe BGHZ 211, 1 Rn. 32 - Pemetrexed). Die wortsinngemäße Lehre kann danach nicht unter Außerachtlassung des Merkmals der Nut zum dichtenden Eingriff auf Ausführungsformen mit beliebigen Mitteln verallgemeinert werden, die gegebenenfalls auch ohne Eingriff einer solchen Nut eine Abdichtung zwischen Deckel und oberem Ende der Seitenwand des Mischbechers erreichen. Dafür besteht insbesondere bei dem vorliegenden Anspruchsmerkmal in Anbetracht des grundsätzlich fest umrissenen Verständnisses des Fachmanns (siehe BGH, GRUR 2005, 41, 42 - Staubsaugersaugrohr; BGHZ 211, 1 Rn. 32 - Pemetrexed) von einer Nut (und der dafür charakteristischen Wirkungsweise mit einem Gegenstück) und der Anspruchsvorgabe, wonach gerade die Nut zum dichtenden Eingriff (und nicht nur zur Förderung eines Eingriffs zwischen anderen Bauteilen) geeignet sein muss, keine Grundlage im durch die Beschreibung und die Figuren erläuterten Wortsinn des Patentanspruchs.
183 
(f) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Bereiche einer Oberfläche, die auf den jeweils nutabgewandten Seiten der – gegenüber dem übrigen Oberflächenverlauf abgewinkelten, zum Nutgrund führenden – Nutwänden benachbart sind, nicht als Teil der Nut zu bezeichnen und schon gar nicht als „Nutwand“ oder „Nutschenkel“. Keineswegs sind – wie die Berufung meint – Dichtrippen (einschließlich ihres zum dichtenden Kontakt ausgelegten Oberflächenbereichs an ihrer äußersten Erstreckung) als „Nutschenkel“ „selbstverständlich“ Teil einer zwischen den Dichtrippen vermeintlich zu findenden Nut. Insoweit nimmt eine Nut also nicht etwa schon dann unmittelbar an einem Dichtungseingriff Teil, wenn die Dichtung zwischen diesen von der Klägerin zu Unrecht als „Nutwänden“ bezeichneten Oberflächenbereichen außerhalb der Nut einerseits und der daran anliegenden Fläche des anderen Bauteils andererseits hergestellt wird.
184 
(g) Ein irgendwie gearteter mittelbarer Beitrag eines zurückgesetzten Oberflächenbereichs, der in keinem Kontakt mit dem anderen Bauteil steht, zur Dichtungswirkung macht diesen ebenfalls nicht zu einer zum dichtenden Eingriff ausgelegten Nut. Insbesondere dass ein solcher Profilverlauf denknotwendige Voraussetzung bzw. logische Kehrseite dessen ist, dass sich eine Dichtung mittels vorstehender Dichtungsrippen ausbilden lässt, führt nicht zu einem dichtend eingreifenden bzw. verbindenden Beitrag des zurücksetzten Oberflächenbereichs (als vermeintlichen Nut). Soweit die Berufung zuletzt – unter Bezugnahme auf Tests (Anlage [...] 26) – ergänzt, dass namentlich bei der angegriffenen Ausführungsform die Dichtungswirkung im Vergleich zu einem (einfachen) Presssitz dadurch verbessert sei, wenn zwischen den Stellen des Presskontakts auf einer der so verbundenen Oberflächen Aussparungen (wie die Klägerin meint: Nuten) vorhanden sind, ändert dies nichts daran, dass in einem solchen Fall im technischen Sinn nicht etwa die Nuten zum dichtenden Eingriff ausgelegt sind, sondern die allein unmittelbar in Kontakt stehenden Bereiche diesen Eingriff, die Wirkverbindung herstellen, auch wenn dazu eine Unterbrechung bzw. teilweise Abwesenheit von Material entlang der Oberfläche besonders günstig sein mag. In einem solchen Fall wird der Fachmanns indes – wie im Kern auch die Klägerin betreffend die angegriffene Ausführungsform – von Dichtungsrippen, -ringen, -bändern oder -vorsprüngen zum dichtenden Eingriff sprechen, und keine zum dichtenden Eingriff angepasste Nut sehen.
185 
(h) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, geben die in der zur Auslegung heranzuziehenden Beschreibung und in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiele keinen Anlass zu einem abweichenden (weiteren) Verständnis der Nut und ihrer Anpassung zum dichtenden Eingriff. Vielmehr bestätigen sie die gefundene Auslegung.
186 
(aa) Die Darstellung des Ausführungsbeispiels entspricht dem vorstehenden beschriebenen, vom Fachmann angenommenen Konstruktions- und Wirkungsprinzip einer durch Zusammenwirken zwischen Nut und einem anderen Bauteil bewirkten Abdichtung. Denn dort ist die – insbesondere in Figur 2 zu erkennende – beispielhafte Nut (32) ausgelegt zur Abdichtung mit dem oberen Ende (14) und einer nach (offenbar: radial) außen vorstehenden Lippe (18) des Mischbechers (vgl. Abschnitt [0012]). Insoweit leitet das – wenngleich nicht beschränkende – Ausführungsbeispiel nicht zu einer extensiven Auslegung an.
187 
(bb) Im Gegenteil bestätigt die Beschreibung an anderer Stelle mittelbar, dass eine zum dichtenden Eingriff ausgebildete Nut nicht in solchen Oberflächenabschnitten zu sehen ist, die im Verhältnis zu benachbarten Oberflächenabschnitten, an denen allein der dichtende Kontakt hergestellt wird, zurückgesetzt sind. Namentlich ein Oberflächenbereich, über den Dichtringe hinausragen, ist auch nach dem Sprachgebrauch des Klagepatents keine zum dichtenden Eingriff ausgebildete Nut. So ist nämlich im Ausführungsbeispiel zur Verwirklichung der Verbinderstücke (Merkmal 4) ein dichtender Eingriff zwischen – wie jeweils in Figur 2 zu sehen – mehreren axial beabstandeten, nach radial außen vorstehenden Bereichen (43) des Oberflächenverlaufs am im Wesentlichen zylindrischen Mittelteil (24) des ersten Adapters einerseits und der zylindrischen inneren Oberfläche (44) des zweiten Adapters andererseits vorgesehen. Dabei bezeichnet die Patentschrift (Abschnitt [0013] und Unteranspruch 7) die erwähnten mit dem Bezugszeichen 43 versehenen Bereiche als Dichtungsringe (sealing rings), und nicht etwa die Bereiche dazwischen als zur Dichtung ausgelegte Nuten.
188 
(cc) Dass von der genannten Beschreibungsstelle die Wendung “adapted for sealing engagement with the top end 14 and outwardly projecting lip 18 of the paint mixing cup 12” ohne den Teil “and outwardly projecting lip” Eingang in den Patentanspruch gefunden hat, erlaubt nur den Schluss, dass der Patentanspruch nicht darauf beschränkt ist, dass an der Dichtung mit dem oberen Ende des Mischbechers speziell eine dort auszubildende nach außen vorstehenden Lippe mitwirken muss. Dass damit schlechthin auf das allgemeine Erfordernis einer nach der oben beschriebenen Weise wirkenden dichtenden Verbindung mittels Nut verzichtet worden ist, ist dem nicht zu entnehmen.
189 
(dd) Zu Recht ist das Landgericht auch nicht dem Argument der Klägerin gefolgt, ein weitergehendes Verständnis ergebe sich daraus, dass das Klagepatent nach Möglichkeit so ausgelegt werden müsse, dass alle in der durch die Beschreibung zitieren WO ´539 offenbarten Ausführungsformen als Ausführungsbeispiele eines dem Oberbegriff des Patentanspruchs entsprechenden Anordnung angesehen werden könnten.
190 
Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente). Werden in der Beschreibung mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 23 - Kreuzgestänge).
191 
Diese Grundsätze gelten aber nicht gleichermaßen für das Verhältnis des Patentanspruchs zum Inhalt einer in der Beschreibung (bloß) als Beispiel für Stand der Technik erwähnten anderen Druckschrift. Zwar mag im Einzelfall die Beschreibung eines Patents sich Inhalte anderer Offenbarungen zur Erläuterung von – etwa gattungsbildenden – Merkmalen der Erfindung zu eigen machen können. Dies kann so weit gehen, dass die Beschreibung des Patents erkennen lässt, das sie sämtliche in der anderen Druckschrift offenbarten Ausführungen und Figuren als solche ansieht, die mit bestimmten Merkmalen (etwa dem Oberbegriff) des beanspruchten Gegenstands in Einklang stehen. Ohne derart umfassende Übernahme kann aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Patentanspruch so ausgelegt werden müsse, dass – soweit möglich – jedweder Inhalt der erwähnten Druckschrift aus dem Stand der Technik als Beschreibung eines Gegenstands verstanden werden müsste, der sich allein durch unter Hinzufügung weiterer – etwa der kennzeichnenden – Merkmale des Patentanspruchs zum geschützten Gegenstand fortentwickeln lassen müsste. Denn eine in Bezug genommene andere Druckschrift ist – anders als die Patentschrift selbst – gerade nicht dazu verfasst worden, die Lehre des Patents zu erläutern.
192 
In der Klagepatentschrift werden zwar in Abschnitt [0002] alle (“those”) in der WO ´539 gezeigten Flüssigkeitszufuhranordnungen als „Hintergrund der Erfindung“ vorgestellt. Der Relativsatz, wonach die WO ´539 den Oberbegriff des Patentanspruchs offenbare, ist indes unspezifisch. Es bleibt offen, ob alle dortigen Ausführungen jeweils für sich diesen Oberbegriff offenbaren oder sich nur unter den dortigen Ausführungen eine dem Oberbegriff entsprechende Anordnung befindet. Es wird nicht einmal deutlich, ob der genannte Stand der Technik eine Ausführung zeigt, in der alle Merkmale des Oberbegriffs kumuliert sind, oder lediglich – was der Ausdrucksweise in der Beschreibung entspräche – die Merkmale als solche. Abschnitt [0002] weist ferner darauf hin, dass die WO ´539 eine vorteilhafte Anordnung mit faltbarer Einlage bieten wolle. Dabei bleibt ebenfalls offen, ob gerade (auch) an diese Anordnung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs angeknüpft wird. Auch aus Abschnitt [0003] ergibt sich dazu nichts. In Abschnitt [0005] heißt es, dass der bei der Erfindung verwendete Mischbecher von „einem“ bekanntem Typ sei. Dem ist nicht zu entnehmen, dass jeder bisher, insbesondere einer oder gar alle der in der WO ´539 gezeigten Mischbecher sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Klagepatents aufweisen. Dies träfe auch offenkundig nicht zu, da etwa die in Merkmal 1.4 verlangten Markierungen lediglich ein bevorzugtes Element (preferably having markings 43) des in der WO ´539 auf S. 15 (Z. 20 ff, dort Z. 28 f) beschriebenen Behälters nach Figur 15 sind.
193 
Ein möglichst zu vermeidender Widerspruch zu der auf die WO ´539 bezugnehmenden Beschreibung ergäbe sich daher erst bei einer Auslegung, wonach keine der in der WO ´539 gezeigten Flüssigkeitszufuhranordnungen eine Nut im Sinn des Merkmals 2.3 aus dem Oberbegriff des Klagepatents aufwiese. Auch diese Kontrollbetrachtung zwingt aber nicht dazu, gerade die Figur 9 der WO ´539 als Offenbarung einer anspruchsgemäßen Nut zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers anzusehen. Ohnehin heißt es schon in der diesbezüglichen Beschreibung (S. 12, Z. 11 ff), dass anstelle der in der Figur gezeigten shaped portion 29A, aufgrund der auch die Vertiefung bzw. Aussparung (recess, 29B) vorhanden ist, auch Alternativen, etwa Stachel bzw. Haken (barbs) wie beim Deckel 15 der Figur 4 (siehe auch S. 9, Z. 30 f) verwendet werden können. Abgesehen davon beschreibt die WO ´539 noch zu dem ersten Ausführungsbeispiel auf Seite 12 (Z. 6 ff) ausdrücklich, dass zur vorteilhaften Verbindung des Deckels 15 aus den Figuren 2 bis 4 und der Einlage 13 der Deckel eine Schnappverbindung (snap fit) anstelle einer (figürlich) gezeigten Steckverbindung (push-fit) haben könne, beispielweise indem die Einlage mit einer umlaufenden Rippe (rib) geformt werde, die angeordnet sei, um einzugreifen (to engage in) in ein eine umlaufenden Nut (groove) auf der anliegenden Oberfläche des Deckels. Damit offenbart die WO ´539 – gerade in einer anderen Ausführung als der nach Figur 9 und nur insoweit unter Verwendung des Begriffs der Nut – eine Nut im Sinn des hier gefundenen Auslegungsergebnisses an einem Querteil, wie sie Merkmal 2.3 aufgreift. Nach alledem bedürfen die Einwände der Berufung dagegen, dass das Landgericht einen dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents entsprechenden Gegenstand möglicherweise eher in dem Anspruch 18 der WO ´539 (vgl. dort Fig. 15) erkannt hat, keiner näheren Erörterung mehr. Allerdings mag das dortige Schraubgewinde tatsächlich zumindest eher eine (schräg) entlang der Innenfläche des Deckels verlaufende und auch den dichtenden Eingriff bewirkende Nut darstellen, als die Vertiefung bzw. Aussparung 29B der Figur 9.
194 
Es ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass gerade die Figur 9 der WO ´539 ein taugliches Beispiel für eine zum dichtenden Eingriff am Deckel (ersten Adapter) ausgebildete Nut bietet. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Beschreibung auf S. 12 (Z. 12 ff) insoweit allenfalls ein Zusammenwirken der Innenseite des Bechers mit dem als shaped portion bezeichneten zusätzlichen Bauteil 29A des Rands des Deckels (ersten Adapters) beschrieben wird, das einen Presssitz bewirkt, wobei zusätzlich eine Vertiefung (recess) genannt ist, in welche die Einlage (Liner) eingehen bzw. sich zusammenziehen (contract) kann. In Bezug auf die zuletzt genannte Vertiefung bzw. Aussparung offenbart dies gerade keine Funktion, einen dichtenden Eingriff vornehmen oder (mit)bewirken zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn – wie die Klägerin meint – die Vertiefung 29B dadurch, dass sie durch den Anpressvorgang vorgewölbtes Einlagenmaterial aufnimmt, den Dichtvorgang „unterstützt“. Dass dabei ein dichtender Eingriff gerade (auch) dieser Vertiefung 29B mit der Einlage entsteht und der Fachmann dies zudem auf der Grundlage der WO ´539 erkenne, behauptet die Klägerin nicht und ist auch nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin daneben („bzw.“) meint, die Vertiefung 29B nehme den Wulst am oberen Ende der Einlage auf, ist schon ein solcher Wulst und dessen Aufnahme weder der (nur den Deckel zeigenden) Figur 9 noch der darauf bezogenen Beschreibungsstelle der WO ´539 zu entnehmen; erst recht wird keine dichtende (Mit-)Wirkung einer solchen Wulstaufnahme offenbar. Die Beschreibung der WO ´539 erwähnt im Zusammenhang damit, dass die Einlage sich in die Aussparung bzw. Vertiefung 29B zurückziehen kann, lediglich, dass der Deckel sicher angeordnet sei (“securely located”), dies im Übrigen auch erst als Wirkungsangabe einer Ausgestaltung, die sowohl die shaped portion 29A als auch die Aussparung 29B umfasst, so dass auch nicht erkennbar wird, ob gerade die Aussparung 29B eine Positionssicherung bewirken soll.
195 
(2) Aufgrund dieser Patentauslegung fehlt es bei der angegriffenen Ausführungsform an einer anspruchsgemäß zum dichtenden Eingriff ausgelegten Nut am ersten Adapter, also dem Deckel. Auch dies hat das Landgericht zutreffend erkannt und ausgeführt.
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(a) Diese kann nicht darin erkannt werden, dass sich aufgrund Erhabenheit derjenigen Flächen an der Deckeloberfläche, die von der Klägerin als Dichtungsrippen bezeichnet und in der obigen Schnittdarstellung der zusammengesetzten angegriffenen Ausführungsform durch Pfeile gekennzeichnet sind, dazu benachbart länglichen Vertiefungen im Oberflächenverlauf des ersten Adapters befinden. Denn allein die besagten Dichtungsrippen drücken die Einlage gegen den Außenbecher und stellen die Dichtung her. Damit fehlt es den vertieften Oberflächenbereichen einschließlich den abgewinkelt von den Dichtrippen wegführenden Oberflächenbereichen (die allein sich bezogen auf die Vertiefung als Nutwände ansehen ließen) an der Eignung zum dichtenden Eingriff mit dem anderen Bauteil (unterstellt dem oberen Ende des Mischbechers). Vielmehr bewirken, wie das Landgericht zutreffend und zur Verneinung der wortsinngemäßen Verletzung tragfähig und überzeugend festgestellt hat, außerhalb der vermeintlichen Nuten, die aus Nutschenkel und Nutgrund bestehen mögen, befindliche Flächen die gewünschte Abdichtung. Dieser tatsächlichen Feststellung des Landgerichts tritt die Berufung auch nicht mit konkretem Sachvortrag entgegen. Soweit sie meint, es sei „technisch nicht korrekt“, dass allein die Dichtungsrippen die Dichtung bewirkten, erläutert sie dies dahin, dass es auf ein Zusammenspiel zwischen Nutkavität und „Nutschenkeln“ (meint die erhabenen Dichtrippen insgesamt) für die optimale Dichtwirkung ankomme. Dass die mit den Dichtrippen erzielte Dichtwirkung besser sein mag, als ein durch beiderseits der Verbindung eben verlaufende Oberflächen im Presssitz, genügt wie ausgeführt nicht, um in den Bereichen zwischen den Dichtrippen zum Eingriff ausgelegte Nuten im Sinn des Merkmals 2.3 zu erkennen.
197 
(b) Ebenso zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass ein Hereinragen der flexiblen Einlage in die Kavität der oberen Nut (erste Nut) nicht dazu führt, dass zumindest diese Nut die Anforderungen an die Auslegung zum dichtenden Eingriff erfüllt.
198 
Denn mit keinem Bereich dieser Nut (Nutwände oder Nutgrund) kommt es bei jeder denkbaren Verwendung der angegriffenen Ausführungsform zu einem dichtenden Zusammenwirken mit der Einlage oder gar dem Außenbecher. Die Feststellung des Landgerichts, dass hierdurch keine Abdichtung bewirkt wird, greift die Berufung nicht in erheblicher Weise an. Sie führt aus, zum einen pressten die „Nutschenkel“ (meint die Dichtungsrippen) gegen den Außenbecher, zum anderen lasse die Nutkavität ein Kontrahieren des flexiblen Innenbechers (bzw. die Aufnahme des Materials der kontrahierenden Einlage) zu, welches beim Anpressen der „Nutschenkel“ geschehen könne; beides (bzw. all dies) zusammen bewirke die gute (anspruchsgemäße) Dichtung. Dem ist aber nicht mehr als die – nach dem Patentanspruch ungenügende – Ermöglichung oder Förderung einer an der einen Stelle und gerade nicht durch Eingriff mit einer Nut hergestellten Dichtung dadurch zu entnehmen, dass an einer anderen Stelle ohne dichtende Verbindung Material der Einlage in eine Aussparung (vermeintliche Nut) ausweichen kann. In erster Instanz hat die Klägerin zwar noch geltend gemacht, der an der oberen Kante des Innenbechers vorhandene Materialfortsatz greife „zur Abdichtung“ in die obere „Nut“ des Querteils des Deckels ein. Damit und mit ähnlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat sie aber allenfalls eine mittelbare Voraussetzung des mit anderen Mitteln (nämlich den Dichtungsrippen) bewirkten dichtenden Eingriff angesprochen; sie hat erläutert, dass die vermeintliche obere Nut der angegriffenen Ausführungsform ermögliche, dass die Einlage sich in diese hinein erstrecken könne. Dass und wo in der oberen Nut – welche die Klägerin ohnehin technisch unzutreffend weit fasst – ein dichtender Kontakt mit dem Materialfortsatz der Einlage bestehe, hat sie aber nicht aufgezeigt. Dies stünde auch in Widerspruch zu der insoweit nicht angegriffenen und nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellung des Landgerichts, dass durch das Hineinragen der Einlage in die Kavität der oberen Nut keine Abdichtung bewirkt wird.
199 
Die Berufung ist auf diesen Materialfortsatz auch zumindest zunächst nicht mehr eingegangen. Zwar hat die Klägerin bei der mündlichen Erörterung vor dem Senat eine Auslegung der Nut zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers wieder unter dem Gesichtspunkt vertreten, dass die vermeintliche obere (erste) Nut am Deckel der angegriffenen Ausführungsform einen Rückzugsort für die Einlage biete, der im Ergebnis zusammen mit dem durch die Dichtungsrippen erzielten Presssitz der die dichte Verbindung von Becher und Deckel ermögliche. Die Klägerin hat aber ausdrücklich betont, dass schon beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 9 der WO ´539 (dem die angegriffene Ausführungsform nach Ansicht der Klägerin insoweit prinzipiell entsprechen soll) der – nach Auffassung der Klägerin – dort eintretende „gewisse“ Formschluss zwischen Liner (Einlage) und Ausnehmung 29 B nichts mit der Dichtung tun habe, die vielmehr durch einen reinen “push-fit” bewirkt werde. Dementsprechend ist die Klägerin auch nicht den mündlichen Ausführungen der Beklagten entgegengetreten, wonach bei der angegriffenen Ausführungsform – selbst bei (allenfalls minimalem) Hineinragen der Einlage – unstreitig zumindest keine Berührung der Einlage mit dem Grund oder der Seitenwand der vermeintlichen oberen (ersten) Nut vorliege.
200 
(c) In erster Instanz hat die Klägerin ferner vorgetragen, wie der obigen Abbildung zu entnehmen sei, werde zudem die flexible Seitenwand der Einlage an der oberen Nutwand der „ersten Nut“ nach unten auf die obere Kante der Seitenwand des äußeren Bechers gedrückt. Auch diese Verbindung stelle einen weiteren, „sekundären“ dichtenden Eingriff der Nut mit dem oberen Ende der Seitenwand des Mischbechers dar. Auch diese Ausführungen rechtfertigen nicht, das Merkmal 2.3 zu bejahen. Das gilt schon deshalb, weil sie in ersichtlichem Widerspruch zu der Abbildung stehen, die diesen sekundären dichtenden Eingriff zeigen soll. Dort ist zwischen der oberen Kante der Seitenwand des Außenbechers und dem zwischen dieser Kante und dem Deckel verlaufenden Bereich der Einlage ein Spalt erkennbar, mithin offenkundig kein dichtender Kontakt. Im Übrigen läge darin kein Eingriff der durch die Klägerin identifizierten ersten Nut mehr, weil der (ohnehin fehlende) Kontakt allein im Bereich einer Verlängerung der oberen Nutwand vorläge, aber nicht an der die erste Nut noch ausbildenden Nutwand oder gar deren Nutgrund. Von einem teilweisen Umschließen kann danach keine Rede sein. Im Übrigen fehlt es an jeder wenigstens führenden Funktion der anderen, am Kontakt nicht beteiligen Nutwand oder des Nutgrunds. Hierauf ist die Berufung auch nicht mehr zurückgekommen.
201 
bb) Das Landgericht, das die nach alledem mangelnde Verwirklichung des Merkmals 2.3 richtig erkannt hat, hat nicht mehr entschieden, ob dann, wenn man – entgegen den vorstehenden Erwägungen – bei der angegriffenen Ausführungsform mit der Klägerin eine zum dichtenden Eingriff ausgelegte Nut erkennen wollte, diese dann überhaupt zudem anspruchsgemäß zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegt wäre. Unstreitig kommen die von der Klägerin betreffend die Dichtung angeführten Stellen des Deckels der angegriffenen Ausführungsform allein mit der – nicht aus steifem Polymermaterial bestehenden – Einlage in Kontakt, selbst wenn – was die Beklagten zuletzt in Abrede stellen – der wechselseitige Druck durch das dahinter befindliche obere Ende des (steifen) Außenbechers verursacht werden mag. Ob es auch unter diesem Gesichtspunkt an der Merkmalsverwirklichung fehlt, ist auch hier nicht mehr entscheidend. Dies mag allerdings der Fall sein, sofern die Patentauslegung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21. Dezember 2017 - I-15 U 88/16, juris Rn. 96 ff, 117 ff) zutrifft, wonach der Patentanspruch keine bloß mittelbare „Kooperation“ zwischen Nut und oberem Teil der Seitenwand des Mischbechers aus steifem Polymermaterial dulde.
202 
V. Die angegriffene Ausführungsform liegt auch nicht wegen Äquivalenz im Schutzbereich des Klagepatents.
203 
1. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung; GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß; BGHZ 211, 1 Rn. 49 - Pemetrexed; GRUR 2016, 1254 Rn. 19 - V-förmige Führungsanordnung; siehe auch BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 30 ff - Wärmetauscher; GRUR 2021, 574 Rn. 39 f - Kranarm). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV; GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß; BGHZ 211, 1 Rn. 74 f - Pemetrexed).
204 
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
205 
Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass insbesondere (mit Blick auf das Merkmal 2.3) nicht entgegensteht, dass das zur Wirkverbindung am Deckels der angegriffenen Ausführungsform ausgelegte Mittel keinen Kontakt zu deren steifem Außenbecher hat. Daran mag eine äquivalente Ausführung in der Tat nicht scheitern. Auch mit einem – möglicherweise vom Wortsinn abweichenden – Eingriff einer flexiblen Einlage (anstelle eines steifen Mischbechers) in eine Nut dürften die für die anspruchsgemäße Lösung relevanten Wirkungen des Merkmals, insbesondere der Dichtung und der Positionssicherung des Mischbechers, im Wesentlichen in demselben Maß wie bei wortsinngemäßer Verbindung zwischen erstem Adapter und oberem Ende der Seitenwand des Mischbechers erreichbar sein, zumindest wenn der Eingriff durch ein mittelbar mit der Nut kooperierendes Gegenstück des steifen Außenbechers erfolgt. Diese Ausgestaltung mag auch in Anbetracht des Verweises der Klagepatentschrift auf den umfangreichen Stand der Technik aus der WO ´539 auffindbar sein. Eine der Orientierung am Sinngehalt der patentierten Lehre entgegenstehende Auswahlentscheidung dürfte nicht zu erkennen sein, wenn schon der Wortsinn des Patentanspruchs eine flexible Einlage zum Verschließen etwaiger Öffnungen des Mischbechers nicht ausschließt. Ist keine besonders einfache konstruierte Flüssigkeitsfassung durch – allein – einen steifen, geschlossenen Mischbecher beansprucht, wird der Fachmann von einer eine flexible Einlage zur Dichtung einklemmenden Ausführung auch nicht deshalb abgehalten werden, weil es hierfür einer Anpassung der Unterseite des Adapters an die obere Innenwand der Einlage bedarf, die wegen deren Flexibilität keine Schwierigkeiten bereitet. An den Voraussetzungen der Äquivalenz fehlt aber es zumindest hinsichtlich des anstelle einer Nut des ersten Adapters zum dichtenden Eingriff (Merkmal 2.3) verwendeten Austauschmittels. Auch dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
206 
a) Die hier angegriffene Ausführung ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass – vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichend – das Querteil ihres Deckels (ersten Adapters) an seiner Oberfläche keine zum Eingriff (mit einem Gegenstück) geeignete Nut, sondern Dichtrippen definiert, die von einem im Wesentlichen axial verlaufenden Oberflächenabschnitt radial nach außen vorstehen und geeignet sind, (allein) mittels ihrer radial nach außen weisenden Flächenabschnitte (welche die Klägerin technisch unzutreffend als „Nutschenkel“ bezeichnet) einen Presssitz mit den damit anliegenden Bauteil (mit ebener Oberfläche), nämlich der (durch den Außenbecher gestützten) Einlage, herzustellen.
207 
b) Diese Ausgestaltung löst das der Erfindung zugrundeliegende Problem nicht mit objektiv gleichwirkenden Mitteln.
208 
aa) Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr; GRUR 2012, 1122 Rn. 19 - Palettenbehälter III; GRUR 2015, 361 Rn. 19 - Kochgefäß; GRUR 2021, 574 Rn. 43 - Kranarm). Nur so ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 26 - Palettenbehälter III; GRUR 2015, 361 Rn. 19 - Kochgefäß). Für eine Gleichwirkung kann es allerdings genügen, dass eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eingeschränktem Umfang erzielt wird. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn die erfindungsgemäßen Wirkungen im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maß, erzielt werden. Hierfür kommt es auf die patentgemäße Wirkung und eine sich hieran orientierende Gewichtung der bei den angegriffenen Ausführungsformen festgestellten Defizite an (BGH, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; GRUR 2005, 1005, 1006 - Bratgeschirr; GRUR 2012, 1122 Rn. 27 - Palettenbehälter III; GRUR 2015, 361 Rn. 25 - Kochgefäß; GRUR 2021, 574 Rn. 47 - Kranarm).
209 
bb) Danach fehlt es hier an der Gleichwirkung. Die Berufung meint, Sinn und Zweck des Merkmals 2.3 sei allein das Vorsehen einer dichtenden Verbindung zwischen Deckel und Mischbecher. Dies greift aber zu kurz, wie auch das Landgericht (allerdings im Zusammenhang mit der sog. Gleichwertigkeit) im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Bei zutreffender Betrachtung wird die Wirkung des im Wortsinn verfehlten Merkmals und die sich in Verbindung damit ergebende Gesamtwirkung der Erfindung bei der angegriffenen Abwandlung nicht, auch nicht im nur eingeschränktem Umfang erzielt.
210 
(1) Zwar ist für die Wirkung der gesamten erfindungsgemäßen Merkmalskombination insbesondere von Bedeutung, dass sich der erste Adapter während des Betriebs der Sprüheinrichtung den Mischbecher an dessen Öffnung (Merkmal 1.3) fluiddicht abschließt (mit Ausnahme der Durchgangsöffnung im ersten Adapter selbst, Merkmal 2.1). Das konkreter gefasste Merkmals 2.3 enthält aber nicht nur die Zweckbestimmung eines dichtenden Eingriffs (sealing engagement), was sich womöglich allgemein als irgendeine dichtende Wirkverbindung verstehen ließe. Es fordert zudem gerade eine dazu ausgelegte Nut entlang der Innenfläche des Querteils des ersten Adapters (mit Wirkungsbezug zum oberen Ende des Mischbechers). Teil der Wirkungen dieses Merkmals und der anspruchsgemäßen Lehre sind danach gerade die mit einer solchen Nutverbindung (mit dichtendem Eingriff) einhergehenden Wirkungen. Diese erschöpfen sich nicht in der bloßen Bereitstellung einer Dichtung, sondern lehren den Fachmann, wie er diese Dichtung erreichen soll.
211 
(a) Im Fall einer Nut (als einem besonderen Fall des allgemeineren Begriffs der formschlüssigen Verbindung), die zur dichtenden Verbindung ein anderes Bauteil mindestens teilweise umschließt, müssen nämlich auch Aspekte des Formschlusses zum Tragen kommen, bei denen – auch wenn die Dichtigkeit nur an bestimmten Abschnitten der Nut erreicht wird – das mindestens teilweise Umschließen zusätzliche führende und positionssichernde Bedeutung hat. Insofern ist eine Nut stets auch geeignet, die Positionen der Bauteile (ggf. auch ohne aktuelle Einwirkung von Kräften) zueinander während der Verbindung dadurch zu definieren, dass die Gegenwart von Nutgrund und Nutschenkel die Positionierung des eingefügten (bzw. einzufügenden) Bauteils (beispielsweise allgemein einer Feder, hier konkret des oberen Endes des Mischbechers) an diesen Stellen ausschließt. Mit anderen Worten: Die der Nut vom Patentanspruch zugeteilte Wirkung besteht also darin, durch Formschluss die Bewegungsfreiheit des oberen Endes des Mischbechers einzuschränken und so zur Dichtung beizutragen. Ein bloßer Kraftschluss reicht nicht aus.
212 
Dies gilt nicht nur allgemein, sondern besonders für das durch die Lehre des Patentanspruchs konkret angegangene technische Problem: Dass eine Verbindung mittels Nut insbesondere beim Verschluss eines zur Belieferung einer Sprühpistole bestimmten Gefäßes Vorteile im Vergleich zu einem Presssitz haben kann, wird auch durch die WO ´539 (dort S. 12, Z. 6 ff) bestätigt. Dort heißt es nämlich, dass dann, wenn eine bessere Verbindung (“more positive engagement”) zwischen Deckel und Einlage benötigt werde, der Deckel ein Schnappverschluss (snap fit) anstelle eines push-fit sein könne, beispielsweise indem eine interne umlaufende Rippe so angeordnet werde, dass sie in eine entsprechende Nut (groove) der angrenzenden Oberfläche des Deckels eingreife.
213 
(b) Die Nut als Verbindungsmethode wirkt sich auch auf die Handhabung beim Verbindungs- und den Lösungsvorgang aus. Sie ist mit Blick auf insoweit mit der Erfindung erreichte Vorteile nicht beliebig gegen andere Dichtungen, insbesondere nicht gegen einen Presssitz austauschbar. Denn die Erfindung soll allgemein erreichen, dass zur Aufbewahrung übriger Flüssigkeit der erste Adapter nach dem Sprühvorgang und Demontage (zumindest des Mischbechers verbunden mit dem ersten Adapter) von der Sprüheinrichtung durch eine (konventionelle) Abdeckung ersetzt (vgl. Abschnitte [0006], [0016]) und entsorgt werden kann, zumal er nicht teuer ist (vgl. Abschnitt [0016]). Dafür hat gerade eine zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegte Nut eine günstige Wirkung, weil sie die Verbindung nicht nur dichtend, sondern auch führend und positionssichernd herstellen und nach dem Sprühvorgang das mit der Nut zusammenwirkende Gegenstücks ausrastend aus der Verbindungsposition herausbewegt werden kann. Dies kann beispielsweise, aber nicht ausschließlich erreicht werden, indem – wie im Ausführungsbeispiel – die Nut ausgelegt ist, mit einer nach außen vorstehende Lippe des Mischbechers zusammenzuwirken. Hingegen muss bei einem Presssitz zum Verschließen, aber auch zum Öffnen eine Reibungskraft überwunden werden, die aufgrund des für eine taugliche Dichtung erforderlichen erheblichen Anpressdrucks zwischen den verbundenen Oberflächen erheblich ist. Dies erschwert ein Abnehmen des ersten Adapters erheblich und birgt die Gefahr, dass der Benutzer bei plötzlicher Überwindung der durch Pressung hergestellten Reibung im Becher verbliebene Flüssigkeit aus der Öffnung des Mischbechers heraus verspritzt.
214 
(c) Die Klägerin meint hingegen, es sei alleiniger Sinn der Merkmale der Merkmalsgruppen 2 und 3 sei, die Minimalanforderungen der Grundform eines geeigneten (dichten) Mischbechers mit Deckel zu definieren, anhand derer der – von diesem Gesichtspunkt des Oberbegriffs vermeintlich nicht betroffene – eigentlich erfinderische Aspekt näher beleuchtet werden könne; dies sei die Verbindung zwischen der Becherabdeckung (erster Adapter) und dem (zweiten, zwischen Deckel und Sprühpistole anzuordnenden) Adapter. Damit kann sie aber aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg habe. Selbst wenn die Bereicherung des Stands der Technik durch die Erfindung des Klagepatents im Kern dadurch erreicht wird, dass bestimmte – aus der erklärten Sicht der Beschreibung neue – Merkmale (5 bis 7 der Merkmalsgliederung) hinzugefügt werden, wird die erfindungsgemäße Lehre durch die gesamte beanspruchte Merkmalskombination bestimmt. Welche Lösung sie bereitstellt und welche Wirkungen der Merkmale einzeln und zusammen dafür maßgeblich sind, kann nicht durch isolierte Betrachtung der vermeintlich kennzeichnenden Neuerungen beurteilt werden. Bei der Beurteilung der Gleichwirkung ist daher auch die spezifische Wirkung zu beachten, die der in den Patentanspruch aufgenommenen (den Stand der Technik insoweit nicht umfassend abdeckenden) Ausbildung einer zum dichtenden Eingriff ausgelegten Nut für das Verschließen des Mischbechers zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese für sich genommen im Stand der Technik bekannt gewesen sein mag. Abgesehen davon kommt dieser Ausbildung des Deckels (ersten Adapters) wie ausgeführt eine Bedeutung für dessen günstige Verwendbarkeit im Zusammenspiel gerade auch mit den Wirkungen der kennzeichnenden Merkmale zu, die letztlich den entscheidenden Schritt bringen, mit dem eine Aufbewahrung von Flüssigkeit im Mischbecher nach Demontage von der Sprüheinrichtung begünstigt wird.
215 
(2) Die somit erfindungsgemäßen Wirkungen des nicht wortsinngemäßen Merkmals und der damit erreichten Lösung insgesamt werden nach alledem von der angegriffenen Ausführung mit deren Presssitz nicht im Wesentlichen gleichermaßen erreicht. Der Verneinung der Gleichwirkung steht auch nicht der (streitige) Vortrag der Klägerin entgegen, dass ein Formschluss aufgrund von Fertigungstoleranzen nie so dicht sein werde wie ein Presssitz mittels Dichtungsrippen. Denn allein in einer Dichtung erschöpft sich die Wirkung einer Nut im Sinn des Merkmals 2.3 wie ausgeführt nicht.
216 
c) Die Frage der Auffindbarkeit eines Presssitzes mittels Dichtungsrippen, die sich aus der Bezugnahme der Klagepatentschrift auf die WO ´539 i.V.m. dem Umstand der dortigen Offenbarung in der Figur 9 ergeben mag, kann hier dahinstehen.
217 
d) Im Übrigen wären die Überlegungen, die der Fachmann anstellen musste, um zu der als abgewandelte Lösung betrachten Ausführung zu kommen, nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert.
218 
aa) Die für die Äquivalenz erforderliche Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass dieser in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (vgl. nur BGHZ 150, 149, 154 - Schneidesser I; BGHZ 211, 1 Rn. 50 mwN - Pemetrexed).
219 
Beschränkt sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem Patentinhaber ist es dann verwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was der Anmelder nicht unter Schutz hat stellen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fachmann erkennt, dass die erfindungsgemäße Wirkung als solche (in dem vorstehend ausgeführten engeren Sinn) über den im Patentanspruch unter Schutz gestellten Bereich hinaus erreicht werden könnte. Deshalb ist eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, die zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von der der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGHZ 189, 330 Rn. 36 - Okklusionsvorrichtung; BGHZ 211, 1 Rn. 50 - Pemetrexed).
220 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Überlegungen des Fachmanns, die ihm die Ersetzung eines wortsinngemäßen Merkmals durch ein abgewandeltes, aber im Zusammenhang der technischen Lehre des Patents gleichwirkendes Mittel erlauben, am Patentanspruch orientiert sind, kommt es im Zweifel weniger auf die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Mittels als solche als vielmehr auf deren Funktion im Kontext der patentgemäßen Lehre an (BGH, GRUR 2016, 1254 Rn. 20 - V-förmige Führungsanordnung).
221 
Eine Ausführung fällt auch dann, wenn die Abwandlung keinen wesentlichen Einfluss auf die im Endergebnis angestrebte Wirkung (hier: dichtenden Eingriff des ersten Adapters mit dem oberen Ende des Mischbechers) hat und dieser Umstand dem Fachmann nahegelegt war, nicht in den Schutzbereich des Patents, wenn dem Patentanspruch aus fachmännischer Sicht zu entnehmen ist, dass die Übereinstimmung mit dem primären Wortsinn (hier: Bewirkung des dichtenden Eingriffs durch eine Nut im Sinne einer formschlüssigen Verbindung) zu den wesentlichen Erfordernissen der Erfindung gehört (vgl. BGHZ 211, 1 Rn. 51 mwN zu britischen Gerichtsurteilen - Pemetrexed). An der Orientierung am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre fehlt es danach insbesondere, wenn ihr eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der nach dem Anspruchswortlaut beanspruchten Lösung zu entnehmen ist (siehe dazu allgemein BGHZ 211, 1 Rn. 52 ff - Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 Rn. 27 ff - V-förmige Führungsanordnung). Eine Auswahlentscheidung, die neben der wortsinngemäßen Lehre eine Erstreckung des Schutzbereichs auf eine als gleichwirkend auffindbare Abwandlung ausschließt, kann allerdings regelmäßig nicht mit der Begründung angenommen werden, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung, die sich auf eine bevorzugte Ausführung fokussiert, festgelegt, insbesondere wenn die Patentschrift andere mögliche gleichwirkende Ausgestaltung nicht offenbart (BGH, GRUR 2016, 1254 Rn. 27 ff - V-förmige Führungsanordnung).
222 
bb) Danach liegen die Voraussetzungen der sogenannten Gleichwertigkeit hier nicht vor.
223 
(1) Zwar kann aus der Entscheidung des Patentanspruchs (und der insoweit einzigen beispielhaften Ausführung in der Beschreibung) für die Verwendung einer Nut keine gleichsam umfassende Auswahlentscheidung abgeleitet werden, die sich also von vorneherein gegen jede andere Möglichkeit zur dichten Verbindung von Mischbecher und erstem Adapter richten würde. Mit einer solchen hat auch das Landgericht nicht ausdrücklich argumentiert. Insoweit mag es allerdings nicht tragfähig sein, sollte das Landgericht es für erforderlich gehalten haben, dass der für eine Nut charakteristische Eingriff in eine längliche Vertiefung unverzichtbar sei und schon deshalb nicht durch einen Presssitz ohne Nut ersetzt werden dürfte.
224 
(2) Es kann aber auch nicht umgekehrt mit der Klägerin angenommen werden, der Fachmann werde jede im Stand der Technik bekannte Lösung der dichtenden Verbindung zwischen Deckel und Mischbecher als eine der patentierten Erfindung gleichwertige Lösung ansehen. Mit einer solchen Überlegung würde der Fachmann nicht nur konkret der anspruchsgemäßen Nut gleichwertige dichtende Verbindungen in Betracht ziehen, sondern den Wirkungsgehalt des Merkmals 2.3 schlechthin und auf die Verwirklichung einer praktischen Bedürfnissen entsprechenden Dichtung verallgemeinern, und zwar unter Verzicht auf wenigstens die wesentlichen spezifischen Wirkungen einer Dichtung mittels Nut. Dass die Wahl der Verbindungsmittel von vorneherein beliebig ist, insbesondere jeder im Stand der Sprühtechnik bekannte Verschlussmechanismus zwischen Mischbecher und Deckel genügt, solange die Abdichtung gewährleistet ist, kann der Fachmann vor dem Hintergrund des Stands der Technik einerseits und auf der Grundlage der im Anspruch gerade gelehrten Nut andererseits nicht annehmen.
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(3) Zu den danach unter Orientierung am Patentanspruch etwa in Betracht zu ziehenden Alternativen zur anspruchsgemäßen Nut gehört jedenfalls nicht der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Presssitz mittels Dichtrippen. Denn die maßgebliche Grundlage von Überlegungen, die zu einer Dichtlippen anstelle einer Nut verwendenden Abwandlung führen könnten, ließe sich nicht mehr in der beanspruchten Lehre erkennen.
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Dass zur fluiddichten Verbindung zweier Oberflächen verschiedenste Dichtungsmittel (gegebenenfalls mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen) in Betracht kommen, ist dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres bewusst. Dies kommt auch nicht nur in den unterschiedlichen Ausführungen der WO ´539 zum Ausdruck, wo u.a. ein mittels Rippe und Nut zu verwirklichender Schnappverschluss als hinsichtlich der Wirkverbindung vorteilhaft gegenüber einem “push-fit” dargestellt wird (s.o.), sondern auch in der Patentschrift selbst. Dort sind für den Anschluss des Mischbechers an den ersten Adapter eine Nut zum dichtenden Eingriff, im Ausführungsbeispiel zum Anschluss des zweiten Adapters an den ersten Adapter hingegen Dichtungsringe am ersten Adapter vorgesehen, die unter Zusammenwirken mit der anliegenden (glatt) zylindrischen inneren Oberfläche des zweiten Adapters leicht zusammengedrückt werden (vgl. Abschnitt [0013]). Daneben kommen aus Sicht des Fachmanns für eine bloße dichtende Verbindung grundsätzlich stets auch weitere Verbindungsarten wie ein Verkleben in Betracht.
227 
Dass zu den hier im Rahmen des Merkmals 2.3 in Betracht kommenden Austauschmitteln, also solchen anderen Dichtungsmitteln, die in praktisch genügendem Maß dieselben für die Erfindung relevanten Wirkungen wie gerade die wortsinngemäße Nut erreichen, ein Presssitz mittels Dichtungsrippen gehört, wird der Fachmann auf der Grundlage der beanspruchten Lehre nicht annehmen. Denn jedenfalls würde – wie bereits zur Gleichwertigkeit ausgeführt – dieses Austauschmittel nicht unerhebliche Nachteile für die Benutzung der beanspruchten Anordnung nach dem Sprühvorgang bringen, auf die die Erfindung gerade abzielt. Etwas Anderes kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 9 der WO ´539 eine solche abweichende Gestaltung offenbaren mag. Der Patentanspruch lehrt eine bestimmte, gerade nicht in allen Ausführungsbeispielen der WO ´539 verwendete Ausgestaltung zum dichtenden Eingriff und erlaubt nicht den Schluss, aufgrund der Erwähnung der WO ´539 als Quelle des Oberbegriffs komme jede dortige Gestaltung anstelle der wortsinngemäßen Ausführung im Wesentlichen gleichermaßen zur Lösung der Aufgabe der Erfindung in Betracht.
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(4) Somit kann dahinstehen, ob insoweit sogar eine Auswahlentscheidung (im oben dargestellten, die Äquivalenz von vorneherein ausschließenden Sinn) gegen Dichtungsringe anzunehmen ist, weil die Beschreibung des Klagepatents – allerdings in anderem Zusammenhang – konkret gerade Dichtungsringe als eine von mehreren Möglichkeiten offenbart, eine bestimmte technische Wirkung zu erzielen (hier eine Dichtung zwischen benachbarten Bauteilen), jedoch nur die andere Möglichkeit, nämlich eine Nut zum dichtenden Eingriff, als Merkmal des ersten Adapters in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (siehe BGH, GRUR 2016, 1254 Rn. 27 mwN - V-förmige Führungsanordnung). Entsprechend kann offenbleiben, ob eine solche Auswahlentscheidung gegen die in Figur 9 der WO ´539 (als einer der im – durch Bezugnahme auf diese Schrift aufgezeigten – im Stand der Technik bekannten Gestaltungen – verwendete Dichtungsart vorliegt, indem die Patentanmeldung allein die davon abweichende, in der WO ´539 ebenfalls offenbarte Variante einer zum dichtenden Eingriff bestimmten Nut in den Anspruch und die Beschreibung des Klagepatents aufgenommen hat.
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3. Nicht mehr entscheidend ist schließlich, ob Ansprüchen wegen äquivalenter Patentbenutzung der sog. Formstein-Einwand (vgl. BGHZ 98, 12 - Formstein; siehe auch BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 39 - Wärmetauscher) der Beklagten entgegenstünde. Dies dürfte allerdings nicht der Fall sein. Die Prüfung des sogenannten Formstein-Einwands bedeutet eine Kontrollüberlegung, ob es sich wirklich um eine gleichwertige Ausführungsform zur Lehre des Patents handelt; dies kann nämlich zu verneinen sein, wenn die Frage der Schutzwürdigkeit für die angegriffene Ausführungsform anders und im Ergebnis negativ zu beantworten ist. Ein solcher Einwand kann deshalb nicht durchgreifen, wenn er sich in seinem sachlichen Gehalt nur gegen die Schutzwürdigkeit der als schutzwürdig hinzunehmenden Lehre eines erteilten Patents richtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 454, 456 f - Kabeldurchführung). Dass gerade die angegriffene Ausführungsform durch den Stand der Technik (eher) nahegelegt gewesen wäre, als die wortsinngemäß beanspruchte Lösung, selbst wenn diese als schutzfähig anzusehen wäre, ist den Ausführungen der Beklagten wohl nicht zu entnehmen. Diese machen sie sich lediglich hilfsweise die Argumentation der Klägerin zu eigen, dass die Dichtrippen als Austauschmittel anstelle der anspruchsgemäßen Nut ohne erfinderisches Zutun aufgrund der Offenbarung gemäß Figur 9 der WO ´539 auffindbar gewesen seien und führen ferner an, die WO ´539 offenbare sämtliche Merkmale, deren wortsinngemäße Verwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig sei, unmittelbar und eindeutig oder lege diese jedenfalls in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen und/oder weiterem Stand der Technik nahe.
230 
VI. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO und § 91a Abs. 1 ZPO sowie nach § 101 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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