Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (10. Zivilsenat) - 10 U 91/24

Orientierungssatz

1. Ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten und den Freiheitsrechten der Medien. Maßgeblich sind insbesondere Informationswert, Anlass der Berichterstattung, Entstehungssituation der Aufnahme und die Art ihrer Präsentation (Anschluss BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19).(Rn.23)

2. Bei identifizierender Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat ist die Unschuldsvermutung zwingend zu berücksichtigen. Sie wirkt auch dann fort, wenn ein erheblicher Tatverdacht besteht oder das Verfahren bereits in der öffentlichen Hauptverhandlung geführt wird (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18).(Rn.27)

3. Allein die Schwere des Tatvorwurfs rechtfertigt keine identifizierende Bildberichterstattung. Entscheidend bleibt die konkrete Gefahr einer stigmatisierenden Wirkung, die namentlich durch unverpixelte, großformatige Fernsehbilder, deren Präsentationsweise und ihre dauerhafte Abrufbarkeit erheblich verstärkt werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18).(Rn.40)

4. Für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist nicht die Wahrheit der Vorwürfe maßgeblich, sondern die Einhaltung der presserechtlichen Sorgfaltsanforderungen. Die Presse trägt die Darlegungslast für sorgfältige Recherche, während der Betroffene nicht gehalten ist, die Unwahrheit der Vorwürfe zu substantiieren.(Rn.48)

Verfahrensgang

vorgehend LG Karlsruhe, 9. Oktober 2024, 22 O 6/24

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2024, Az. 22 O 6/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Portraitfotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Strafverfahren in Anspruch.

2

Gegen den Kläger sowie gegen weitere Mitbeschuldigte um die "Gruppe Reuß" wurde vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gemäß § 83 Abs. 1 StGB erhoben. Der Kläger befindet sich seit seiner am 07.12.2022 erfolgten Festnahme in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 12.07.2023 - AK 40/23 - ordnete der Bundesgerichtshof die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Kläger an. Der Strafprozess vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hat am 29.04.2024 begonnen.

3

Am 30.04.2024 zeigte die Beklagte in ihrer bundesweit ausgestrahlten Nachrichtensendung "Das Nachtjournal" im Rahmen ihrer Berichterstattung über den Prozessauftakt vor dem Oberlandesgericht Stuttgart u.a. ein Portraitfoto des Klägers. Der Filmbericht war auch über die Mediathek der Beklagten unter rtl.de abrufbar. Für den genauen Inhalt des Berichts wird auf die Anlage AG 05 (Akte LG, eBeiheft) Bezug genommen. Das Lichtbild des Klägers, in dessen Veröffentlichung er nicht eingewilligt hatte, wurde von der Polizei gefertigt und stammte aus der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2024 forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung des Lichtbildes und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 31.05.2024 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.

5

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 05.06.2024 der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, das Bildnis des Klägers öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, geschehen in der Nachrichtensendung der Antragsgegnerin "Das Nachtjournal" vom 30.04.2024, Folge 83, bei Minute 5:02 (Anlage Video_1) wie folgt:

6

7

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.08.2024 Widerspruch eingelegt.

8

Der Kläger hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Bildveröffentlichung verletze sein Persönlichkeitsrecht, insbesondere sein Recht am eigenen Bild. Sein Bild und seine Person seien in der Öffentlichkeit unbekannt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an seiner Person, schon weil die Hauptverhandlung gerade erst eröffnet worden sei und die Unschuldsvermutung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden müsse. Bereits dem Foto selbst sei ein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Darüber hinaus sei die rechtswidrige Art und Weise der Erlangung des Fotos durch die Beklagte von Bedeutung.

9

Die Beklagte hat vor dem Landgericht insbesondere geltend gemacht, das Foto des Klägers sei ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Jedenfalls in der Justiz sei der Kläger keine unbekannte Person, da sein Vorstrafenregister - insoweit unstreitig - 17 Einträge aufweise. Als ehemaliger Soldat einer Spezialeinheit der Bundeswehr sei er u.a. für Terrorismusbekämpfung zuständig gewesen, worauf er auch einen Eid geleistet habe. An den ihm vorgeworfenen Straftaten, bei denen es sich um schlimmste Kapitalverbrechen handle, und seiner Person bestehe ein extrem hohes öffentliches Informationsinteresse, hinter welches das Schutzinteresse des Klägers zurücktreten müsse. Die Unschuldsvermutung binde die Medien nicht unmittelbar und könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem solchen Fall keine Rolle spielen. Die passbildartige Fotoaufnahme enthalte keine über die mit der Identifizierung eines Straftäters durch eine Abbildung hinausgehende Beeinträchtigung. Die Bildbeschaffung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Schließlich fehle es an der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

10

Mit Urteil vom 09.10.2024 hat das Landgericht seinen Beschluss vom 05.06.2024 bestätigt. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürften, lägen nicht vor, weil die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Klägers verletze, § 23 Abs. 2 KUG. Darin liege zugleich eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Wiederholungsgefahr liege vor, da die Beklagte sich berühme, zur Veröffentlichung des unverpixelten Fotos des Klägers berechtigt gewesen zu sein. Die Wiederholungsgefahr bestehe mangels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung so lange fort, wie der Prozess andauere, sei also nicht auf den Prozessauftakt beschränkt. Kerngleich wäre eine (erneute) Abbildung des Klägers, solange er nicht rechtskräftig verurteilt sei und keine sonstigen neuen Umstände seine Abbildung rechtfertigten. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit sei gegeben.

11

Mit ihrer am 21.10.2024 eingegangenen und am 16.12.2024, einem Montag, begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 14.10.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts. Das Landgericht habe das streitgegenständliche Abbild zu Unrecht nicht als ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) eingeordnet. Es habe bei seiner Abwägung bereits verkannt, dass das Schutzinteresse des Betroffenen umso mehr zurückzutreten habe, je gewichtiger das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei. Hier bestehe ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine - auch - bildliche Identifizierung des Klägers rechtfertige. Er sei einer der führenden Teilnehmer des Geschehens, das einen der größten Antiterroreinsätze in Deutschland ausgelöst habe. Weiter habe das Landgericht die Reich- und Tragweite der Unschuldsvermutung verkannt. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich festgestellt, dass die Unschuldsvermutung dann keine Rolle spiele, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründe (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 -). Hier spiele die Unschuldsvermutung zunächst wegen der dem Kläger vorgeworfenen Tat und dessen Beteiligung als zweiter Kopf des militärischen Arms keine Rolle. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung sowie seine dortige Funktion unstreitig sei. Bereits mit der Haftverlängerung durch den Bundesgerichtshof, spätestens mit der Anklageerhebung hätten sich die gegen den Kläger bestehenden Tatvorwürfe so weit verdichtet, dass einer identifizierenden Berichterstattung nichts mehr entgegengestanden habe. Auch habe sich das Landgericht mit dem Vortrag der Beklagten, dass der Kläger ehemaliger Soldat der Spezialeinheit der Bundeswehr, Kommando Spezialkräfte (KSK) gewesen sei, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch wegen dieser Tätigkeit könne er sich hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nur in reduziertem Maße auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Die Unschuldsvermutung sei als reiner Interpretationsstandard zu berücksichtigen und habe als solcher bereits Eingang in die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung gefunden, die aber gewahrt seien. Damit sei der Unschuldsvermutung aber ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere werde in dem streitgegenständlichen Beitrag nicht der Eindruck erweckt, dass der Kläger der ihm vorgeworfenen Straftat bereits als schuldig überführt sei. Am Kläger könne demnach - anders als das Landgericht meine - auch nichts "hängen bleiben", selbst wenn es zu dem - hier aufgrund des sehr unstreitigen Sachverhalts äußerst unwahrscheinlichen - Fall eines Freispruchs kommen sollte. Jedenfalls sei die streitgegenständliche Berichterstattung dafür nicht kausal, wenn die ganze Bevölkerung - was das Landgericht aus eigener Anschauung offensichtlich glaube beurteilen zu können - auch ohne die Berichterstattung der Auffassung sei, dass der Kläger schuldig sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führten auch die Umstände der Entstehung der Aufnahme nicht zur Unzulässigkeit der Berichterstattung. Um eine berechtigte Erwartung des Betroffenen, nicht in den Medien abgebildet zu werden, annehmen zu können, erfordere es eine private Prägung der Aufnahmesituation. Eine solche sei aber nicht gegeben. Vielmehr handele es sich um ein Polizeifoto und damit ein Foto aus der Sozialsphäre bzw. der Öffentlichkeitssphäre des Klägers. Auch habe der Kläger jederzeit damit rechnen müssen, dass die Polizei das Foto selbst an die Medien hätte geben können, z.B. um eine Öffentlichkeitsfahndung auszurufen. Dem Kläger könne auch vorgehalten werden, dass die Veröffentlichung eine vorhersehbare Folge seines eigenen Verhaltens sei. Der Kläger habe nicht nur durch die ihm vorgeworfenen - schwersten - Straftaten, sondern schon durch seine unstreitige bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die sich gegen das Staatswesen richte, eine Situation provoziert, die für jeden ersichtlich und vorhersehbar zu einer intensiven Beobachtung durch die Presse und Dritte führen müsse. Es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass derjenige, der sich einer Vereinigung anschließe, die einen Umsturz plane und die bisherige Staatsordnung durch eine andere ersetzen wolle, nicht damit rechne oder rechnen müsse, in den Mittelpunkt eines ganz erheblichen öffentlichen Interesses - auch und gerade an der eigenen Person - zu geraten. Die Beklagte habe umfassend zur Rolle des Klägers innerhalb der terroristischen Vereinigung vorgetragen und diese Rolle auch glaubhaft gemacht. Es handele sich um wahre Tatsachenbehauptungen.

12

Es liege auch keine Wiederholungsgefahr vor. Die Veröffentlichung basiere ersichtlich auf einer einmaligen Sondersituation, da eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung über den Prozessauftakt ausgeschlossen sei. Der Prozessauftakt stelle eine einmalige Sondersituation dar. Jede neue Berichterstattung über den weiteren Prozessverlauf stehe jeweils in einem anderen - neuen - Kontext, der jedes Mal bei der Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung neu zu würdigen sei. Die Rechtsverteidigung der Beklagten führe nicht zur Bejahung einer Wiederholungsgefahr.

13

Ferner liege kein Verfügungsgrund vor. Im Presse- und Äußerungsrecht bestehe keine Dringlichkeitsvermutung. Die Dringlichkeit sei im Rahmen des § 940 ZPO vielmehr unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien festzustellen. Das Landgericht lasse mit seinen Feststellungen eine solche Abwägung schon im Kern vermissen, wenn es der rechtswidrigen Auffassung sei, dass bei Bildnisveröffentlichungen immer eine Dringlichkeit gegeben sei. Auch die Annahme des Landgerichts, dass der Kläger die Dringlichkeit seines Unterlassungsanspruchs nicht durch eigenes Verhalten widerlegt habe, gehe fehl. Der Kläger habe den Antrag bereits nicht binnen der "Regelfrist" eingereicht. Der Kläger habe das Vorliegen der Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das angefochtene Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2024, Az.: 22 O 6/24, aufzuheben und den Antrag des Verfügungsklägers und Berufungsbeklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wenn die Beklagte dem Kläger vorhalte, dass die Veröffentlichung vorhersehbare Folge seines eigenen Handelns sei, verkenne sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Anders als bei Berichterstattungen nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung könne nicht in die Abwägung eingestellt werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen und deswegen zu dulden habe, wenn das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde; eine solche Argumentation lasse sich in der Regel mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 -, Rn. 41). Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei "unstreitig" Mitglied in irgendeiner Vereinigung gewesen, werde nicht dadurch wahrer, dass sie mehrmals wiederholt werde. Diese Behauptung sei falsch. Es sei bislang gerichtlich nicht festgestellt worden, dass er Mitglied in irgendeiner angeblich bestehenden Vereinigung gewesen sei. Es sei bislang noch nicht einmal festgestellt, ob es überhaupt irgendeine Vereinigung gegeben habe. Er sei auch nie beim KSK gewesen. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Haftprüfung des Klägers, welches am 21.08.2024 in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stuttgart verlesen worden sei.

19

Zudem nehme offenbar nur die Beklagte eine herausgehobene Stellung der Tat oder des Vorwurfs an. Hingegen habe die Bundesanwaltschaft in dem Verfahren keine überragende Bedeutung für den Bestand der Bundesrepublik gesehen, weil es an einer gesamtgesellschaftlichen Relevanz fehle. Deswegen habe die Bundesanwaltschaft eine beantragte audiovisuelle Aufzeichnung des Verfahrens abgelehnt. Selbst die Bundesanwaltschaft sehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, weil die Angeklagten ihr Vorhaben gar nicht hätten umsetzen können. Auch die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen habe in einem in der "Welt" veröffentlichten Artikel (Anlage A6) das Fehlen des öffentlichen Interesses bestätigt.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 14.03.2024 (AS II, 72) Bezug genommen.

II.

21

Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Verfügungsanspruch (hierzu unter 1.) und Verfügungsgrund (hierzu unter 2.) bejaht und an der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung festgehalten.

1.

22

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildes im Kontext der Berichterstattung vom 30.04.2024 zu.

a)

23

Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegender - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Abs. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

aa)

24

Entsprechend den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19.11.2024 - VI ZR 87/24 -, Rn. 21 ff. [m.w.N.]) entwickelten und vom Senat geteilten Maßstäben erfordert schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 449/19 -, Rn. 22 [m.w.N.]).

25

Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 449/19 -, Rn. 23 f. [m.w.N.]).

26

Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 449/19 -, Rn. 25 [m.w.N.]).

bb)

27

Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist darüber hinaus zu beachten, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, Rn. 38). Insbesondere hat in der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Unschuldsvermutung Berücksichtigung zu finden (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 -, BGHZ 222, 196 Rn. 46 [m.w.N.]; Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -, juris Rn. 14). Oftmals wird bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 -, BGHZ 222, 196 Rn. 46; Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 108/10 -, BGHZ 190, 52 Rn. 25; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 -, juris Rn. 14). Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Beschuldigten eines Strafverfahrens scheidet aber nicht in jedem Fall aus. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies gilt etwa dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 03.04.2009 - 1 BvR 654/09 -, juris Rn. 23, zum gerichtlich verfügten Verbot von Bildaufnahmen in der Hauptverhandlung). Während des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens wiegt der Schutz der Persönlichkeit eines bis dahin in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen dagegen in der Regel schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an seiner (bildlichen) Identifizierung (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 -, BGHZ 222, 196 Rn. 46 f.).

b)

28

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bildnis nicht um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Mangels einer anderweitigen Rechtfertigung stellt sich die Veröffentlichung daher als Persönlichkeitsverletzung dar.

aa)

29

Im Ausgangspunkt ist allerdings angesichts des konkreten Tatvorwurfs ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung anzuerkennen. Spätestens im November 2021 soll es zur Gründung einer auf längere Dauer angelegten Organisation gekommen sein, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland insbesondere durch den Einsatz militärischer Mittel und Gewalt gegen staatliche Repräsentanten zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen. Die Organisation soll sich hierbei rigoros abgeschottet haben und ihre Mitglieder sollen sich ihr gegenüber bei Androhung der Todesstrafe schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet haben. Auf der Grundlage einer entsprechenden gemeinsamen Gesinnung sollen sie an einem unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht festgelegten "Tag X" einen Angriff auf die oberste Ebene der staatlichen Führung der Bundesrepublik Deutschland durch die "Allianz", einen Geheimbund bestehend aus Angehörigen ausländischer Regierungen, Streitkräfte und Geheimdienste, erwartet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2023 - AK 40/23 -, Rn. 6). Ausweislich der Presseerklärung der Generalbundesanwaltschaft vom 07.12.2022 wurden 25 mutmaßliche Mitglieder und Unterstützer der (mutmaßlichen) terroristischen Vereinigung festgenommen und sind Durchsuchungsmaßnahmen in elf Bundesländern bei insgesamt 52 Beschuldigten erfolgt.

30

Bei dem konkreten Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§ 83 Abs. 1 StGB) handelt es sich um Straftaten, die sich schon wegen der Strafdrohung und des Angriffsgegenstands deutlich von der gewöhnlichen Kriminalität abheben, wovon auch die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 120 GVG zeugt. Hinzukommt, dass das verfolgte Ziel der Beseitigung der bestehenden staatlichen Ordnung die Öffentlichkeit unmittelbar und konkret betrifft. Der Öffentlichkeitsbezug ist dementsprechend gerade intendiert und ergibt sich nicht erst aus der allgemeinen Überlegung, dass Straftaten - auch solche, die gegen individuelle Rechtsgüter gerichtet sind und einen persönlich geprägten Konflikthintergrund haben - aufgrund der Verletzung der Rechtsordnung immer auch von öffentlichem Interesse sind (hierzu etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 -, Rn. 33). Es steht dementsprechend außer Frage, dass der gesamten Berichterstattung über die um die "Gruppe Reuß" geführten Strafprozesse ein ganz erheblicher Informationswert zukommt. Ob sich die Bundesanwaltschaft - wie der Kläger behauptet - gegen eine nach § 169 Abs. 2 GVG mögliche Aufzeichnung der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken ausgesprochen hat, ist insoweit ebenso irrelevant wie die Bewertung des Strafverfahrens in einem Meinungsbeitrag, der in einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht wurde.

bb)

31

Ein ganz erheblicher Informationswert kommt auch der (Bild-) Berichterstattung über den Kläger zu. Grundsätzlich besteht bei Straftaten häufig ein legitimes Interesse an der Bildberichterstattung über einen Angeklagten, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des (möglichen) Täters informieren können. Zudem liegt gerade bei der in Streit stehenden, die Öffentlichkeit in besonderem Maße berührenden Straftat ein Informationsinteresse an den Personen, gegen die sich die Tatvorwürfe richten, auf der Hand (vgl. - speziell zum Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung anlässlich einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord - BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 108/10 -, Rn. 24).

32

Zudem begründet auch der konkret den Kläger betreffende Tatvorwurf ein erhebliches Informationsinteresse. Ausweislich des die Fortdauer seiner Untersuchungshaft anordnenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2023 (AK 40/23, Rn. 13) soll der Kläger spätestens im April 2022 der Vereinigung beigetreten sein. Er soll den übrigen Mitgliedern vorgespiegelt haben, von der "Allianz" auserwählt worden zu sein und über einen direkten Zugang zu deren Führungspersonen zu verfügen. Aus diesem Grund soll sein Wort innerhalb der Gruppierung sehr großes Gewicht gehabt haben. Er soll nicht nur dem Führungsstab des militärischen Arms angehört und dort die Funktion eines Verbindungsoffiziers zur "Allianz" gehabt haben, sondern darüber hinaus neben einem weiteren Beschuldigten als einziges weiteres Mitglied des Militärs an mehreren Treffen des "Rates" - dem zentralen Gremium der Organisation - teilgenommen haben. Der Kläger soll um das Ziel des gewaltsamen Umsturzes der staatlichen Ordnung gewusst und dieses geteilt haben.

cc)

33

Für die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gebotene Abwägung sind zudem das Verfahrensstadium und der Verdachtsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, Rn. 38 a.E.; Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 108/10 -, BGHZ 190, 52 Rn. 25). Das Strafverfahren befand sich bereits zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht mehr in dem Stadium des nicht öffentlichen Ermittlungsverfahrens. Vielmehr wurde die gegen den Kläger gerichtete Anklage zugelassen und sind die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe Gegenstand der seit dem 29.04.2024 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geführten öffentlichen Hauptverhandlung, die von einem massiven öffentlichen Interesse begleitet wird. Zudem ist der Kläger weiterhin in Untersuchungshaft, was das Fortbestehen eines dringenden Tatverdachts gegen ihn voraussetzt. Ausweislich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2023 (AK 40/23, Rn. 15 ff.) gründet sich der dringende Tatverdacht insbesondere auf Maßnahmen der Telefonüberwachung und der Observation, im Hinblick auf die Beteiligungshandlungen des Klägers auf Angaben von mehreren Mitbeschuldigten, die durch gesicherte Chatverläufe des Beschuldigten, bei ihm aufgefundene Listen und Schreiben sowie sichergestellte Sitzungsprotokolle und Tagesordnungen bestätigt werden sollen.

dd)

34

Ein erstinstanzlicher Schuldspruch ist allerdings bisher nicht erfolgt. Es bleibt deswegen dabei, dass dem Kläger ohne Verletzung der Unschuldsvermutung nicht angelastet werden kann, den Rechtsfrieden gebrochen zu haben. Insoweit ist insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verdachtsberichterstattung bei zeitlicher Überholung durch strafrechtliche Verurteilung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18). Zum Entscheidungszeitpunkt war der dortige Kläger bereits rechtskräftig verurteilt, so dass der Wahrheitsbeweis gemäß § 190 Satz 1 StGB als erbracht anzusehen war. Gleichwohl war für die Beurteilung der bereits vor der Verurteilung erfolgten Berichterstattung die für den Kläger streitende Unschuldsvermutung als Gesichtspunkt in die Abwägung einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 -, Rn. 40 ff., speziell zur Bildberichterstattung bei Rn. 45 ff.; ebenso Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18 -, Rn. 32 f.).

35

Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 24.03.2025, Seite 2 [AS II, 76]) lässt sich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18) gerade nicht der Grundsatz entnehmen, dass die Unschuldsvermutung "überhaupt gar keine Rolle" spielt, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit auch über die Identität des Beschuldigten begründen. Die Beklagte zitiert hier die bei Rn. 41 zu findende Passage, wonach ein aufgrund der Unschuldsvermutung oftmals anzunehmendes Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes nicht der Fall sei,

36

"wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat."

37

unter Hervorhebung des "oder" und meint, hieraus ergebe sich, dass allein wegen der besonderen Umstände der Tat die Unschuldsvermutung ausgeschlossen sei oder sich jedenfalls ein Überwiegen des Informationsinteresses ergebe. Allerdings bezieht sich die von der Beklagten zitierte Passage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Wortberichterstattung und die Voraussetzungen, unter denen diese zulässig ist. Im Hinblick auf die - ebenfalls entscheidungsgegenständliche - Bildberichterstattung heißt es hingegen bei Rn. 46:

38

"Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Beschuldigten eines Strafverfahrens scheidet aber nicht in jedem Fall aus. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies gilt etwa dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (…)."

39

Aus der Entscheidung lässt sich daher der von der Beklagten hergeleitete Schluss, dass allein die besonderen Umstände der vorgeworfenen Straftat ein Überwiegen des Informationsinteresses begründen, nicht ziehen.

40

Es bleibt daher bei der Notwendigkeit einer Abwägung und der Berücksichtigung der Unschuldsvermutung. Dementsprechend ist auch im hiesigen Verfahren im Rahmen der Abwägung die Gefahr zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Berichterstattung der Beklagten, konkret durch die Verwendung des großformatig präsentierten Portraitfotos, eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - umso mehr, als gerade durch das Schwergewicht der Tat auch die Gefahr der Stigmatisierung erhöht ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15 -, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2020 - 15 W 10/20 -, juris Rn. 9). Durch die Nutzung der nicht anonymisierten und gerade auf maximale Erkennbarkeit ausgerichteten frontalen Aufnahme des Gesichts des Klägers ist dieser nicht nur für einen engeren Freundes- und Bekanntenkreis zu identifizieren, sondern auch für Personen, zu denen er lediglich flüchtige Kontakte unterhält. Die Verwendung der Aufnahme begründet aus der Perspektive des Klägers zudem noch weitergehend die dauerhafte konkrete Gefahr, dass er von beliebigen Dritten mit dem Strafverfahren in Verbindung gebracht wird, allein weil eine Wiedererkennung nicht ausgeschlossen werden kann (ähnlich die Bewertung durch BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18 -, Rn. 47 ff. [allerdings bzgl. des Tatvorwurfs eines Sexualdelikts]; anders und deswegen nicht vergleichbar die BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 445/19 -, Rn. 33; Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 449/19 -, Rn. 30, zugrundeliegende Aufnahme). Insoweit ist zudem zu berücksichtigten, dass gerade eine Fernsehberichterstattung einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine bloße Wort- oder Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Dies folgt aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild sowie aus der ungleich größeren Reichweite einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung (grundlegend BVerfGE 35, 102, 227 juris Rn. 56; ergänzend BVerfG, Beschluss vom 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19 -, Rn. 40; Urteil vom 29.05.2018 - VI ZR 56/17 -, Rn. 30). Zusätzlich verstärkt und perpetuiert die Verfügbarkeit des Beitrags über die Mediathek den Eingriff.

41

Hinzukommt, dass das konkrete Foto - auch wenn es für sich genommen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt hat, den Kläger vielmehr neutral abbildet - durch die Art seiner Präsentation einen besonders nachdrücklichen Eindruck beim Zuschauer erzielt. Es wird nahezu bildschirmfüllend als alleiniges Motiv gezeigt, wobei es durch seine Vergrößerung auf den Betrachter zuzufliegen scheint. Zudem betont die Sprecherstimme aus dem Off, dass es sich um ein Verfahren von einem derart öffentlichen Interesse handele, weswegen sich RTL entschieden habe, die Fotos unverpixelt zu zeigen. Im unmittelbaren Anschluss an die Präsentation des Lichtbilds des Klägers und der - ebenfalls einzeln gezeigten - Porträtaufnahmen der weiteren Angeklagten folgt sodann eine martialisch anmutende Animation, die offensichtlich den Tatvorwurf des Aufbaus von "Heimatschutzkompanien" illustrieren soll.

ee)

42

Weiter ist bei der Gewichtung der Interessen zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Verwendung seines Bildes und die hiermit verbundene Aussetzung des Klägers gegenüber der Öffentlichkeit auch deswegen schwer wiegt, weil der Kläger selbst bisher zu keinem Zeitpunkt in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bereits oben unter a) bb) sowie ergänzend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09 -, juris Rn. 20). Er hat weder eine Tätigkeit ausgeübt, mit der er im öffentlichen Interesse gestanden hätte, noch hat er angesichts der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe in irgendeiner Form die mediale Öffentlichkeit gesucht. Den Vortrag, wonach der Kläger ehemaliger Soldat der Spezialkräfte der Bundeswehr, Kommando Spezialkräfte, war, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht (vgl. zur Beweislast der Presse für das Vorliegen eines überwiegenden Berichterstattungsinteresses Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 23 KUG Rn. 33 [m.w.N.]). Hierauf kommt es allerdings auch nicht entscheidungserheblich an, weil weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger in dieser Funktion in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit gestanden hätte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2020 - 15 W 10/20 -, juris Rn. 9).

43

Der Umstand, dass der Kläger bereits 17mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, schwächt hingegen weder das Gewicht der Persönlichkeitsverletzung, noch begründet dies ein besonderes Informationsinteresse, zumal der streitgegenständliche Bericht auf diesen Umstand nicht eingeht und von der Beklagten auch nicht dargelegt ist, dass ein Zusammenhang der Vorstrafen zu dem konkreten Tatvorwurf bestehen würde.

ff)

44

Als ein zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Klägers streitender Gesichtspunkt ist zudem zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten verwandte Fotografie keine Aufnahme ist, die der Kläger in irgendeiner Art und Weise frei gegeben hätte, indem sie von ihm selbst verwandt worden wäre, um sich - etwa im Rahmen eines Internetauftritts - öffentlich darzustellen. Auch handelt es sich nicht um eine im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung oder einer anderen öffentlichen Situation, bei der für den Kläger erkennbar Pressevertreter anwesend gewesen wären, getätigte Aufnahme. Vielmehr ist das Bild den Ermittlungsakten entnommen, was nahelegt, dass es sich um ein von den Ermittlungsbehörden aufgrund hoheitlicher Befugnisse (§ 81b Abs. 1 StPO) im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen aufgenommenes Lichtbild handelt. Die entsprechenden staatlichen Befugnisse bestehen gemäß § 81b Abs. 1 StPO aber allein soweit die Aufnahme für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Bebilderung der Berichterstattung über das Strafverfahren dient hingegen weder der Durchführung des Strafverfahrens noch dem Erkennungsdienst.

45

Unabhängig von der - von der Beklagten nicht offen gelegten - Frage, wie die Beklagte in den Besitz der Aufnahme gelangt ist und ob hierdurch Dritte den Straftatbestand des § 353d StGB verwirklicht haben, kommt dem Umstand der Entstehung der Aufnahme und ihrer von diesem Zweck nicht gedeckten Verwendung daher ein die Persönlichkeitsverletzung intensivierendes Gewicht zu. Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte es auch hinnehmen müssen, wenn die Aufnahmen zwecks öffentlicher Fahndung verwendet worden wären, ist insoweit unbehelflich, weil die konkrete Nutzung der Aufnahmen nicht mit diesem Ziel erfolgte.

gg)

46

In einer Gesamtschau führt die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung dazu, dass im derzeitigen Stadium des Strafverfahrens - trotz der Erheblichkeit der Tatvorwürfe und des Bestehens eines dringenden Tatverdachts - kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit angenommen werden kann, mit dem streitgegenständlichen nicht anonymisierten Portraitfoto in der konkreten Art der Präsentation über das Aussehen des Klägers informiert zu werden.

(1)

47

Ein Widerspruch zu der von der Beklagten angeführten und auch vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 27.11.2017 (4 W 993/17, juris) ergibt sich hieraus nicht. Auch dort erfolgte eine umfassende Abwägung aufgrund derer das Oberlandesgericht Dresden zu einem überwiegenden Informationsinteresse im Hinblick auf das unverpixelte Bild des eine Sonnenbrille tragenden Antragsstellers bei gleichzeitiger Anonymisierung im Bezugsartikel ausgegangen ist. Der von der Beklagten angeführte und der Entscheidung vorangestellte amtliche Leitsatz ("Ein das Anonymitätsinteresse überwiegendes Informationsinteresse an der unverpixelten Abbildung eines Angeklagten ist bei Strafverfahren, für die nach § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, regelmäßig gegeben.") findet sich in den Gründen auch gerade nicht als tragende Erwägung.

(2)

48

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung auch nicht damit begründen, dass es sich bei dem Bestehen der Vereinigung und der Mitgliedschaft des Klägers um unstreitige Tatsachen handeln würde (so aber der vom OLG Hamburg [Urteil vom 11.03.2025 - 7 U 56/24 -, durch die Beklagte vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 27.03.2025] festgestellte Sachverhalt) oder die Beklagte die konkrete Rolle des Klägers glaubhaft gemacht hätte (zu letzterem sogleich, unter (3)). Ob sich die gegen den Kläger erhobenen Strafvorwürfe bewahrheiten und es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen wird, steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest. Die Zulässigkeit der Berichterstattung der Beklagten über das Strafverfahren und die mutmaßliche Rolle des Klägers beurteilt sich dementsprechend gegenwärtig auch nicht danach, ob der Nachweis geführt werden wird, sondern danach, ob die konkrete Berichterstattung der Beklagten die für eine Verdachtsberichterstattung maßgeblichen rechtlichen Vorgaben einhält. Gegenstand eines Zivilverfahrens, welches die Rechtmäßigkeit einer solchen strafrechtlichen Verdachtsberichterstattung betrifft, ist dementsprechend nicht die Frage, ob die Vorwürfe zutreffen, sondern ob (u.a.) hinreichend sorgfältig ermittelt wurde. Es liegt deswegen auch in der Verantwortung der Presse, konkret darzulegen, dass diese Sorgfaltsanforderungen eingehalten wurden. Hingegen kann - schon um den strafrechtlichen Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, nicht zu unterlaufen - nicht dem von einer Verdachtsberichterstattung Betroffenen durch Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags auferlegt werden, konkret darzulegen, dass die Vorwürfe nicht zutreffen (vgl. hierzu Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 16.57; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 46. Edition, Stand: 01.11.2024, § 823 BGB Rn. 245 a.E.; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2017 - 2-03 O 355/16 -, juris Rn. 77; offen gelassen bei OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - 15 U 132/18 -, juris Rn. 26).

49

Für das hiesige Verfahren bedeutet dies, dass insbesondere der näher konkretisierte Vortrag der Beklagten zu den Tathandlungen des Klägers, ebenso wie ihr Vorbringen zu der Gruppe und ihrer Ziele, (vgl. v.a. den Schriftsatz vom 07.08.2024, Seite 4 ff. [AS I, 33 ff.]) als streitiger Vortrag eingeordnet werden muss, auch wenn der Kläger hierauf nicht substantiiert erwidert, sondern allgemein darauf verwiesen hat, dass die Klärung dem Strafverfahren vorzubehalten sei.

(3)

50

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ihr Vortrag zu der Vereinigung und der Rolle des Klägers innerhalb der Vereinigung auch nicht als wahre Tatsachenbehauptung in die Abwägung eingestellt werden, weil sie den entsprechenden Vortrag glaubhaft gemacht hätte. Denn selbst wenn man mit dem Landgericht (vgl. dessen Hinweisverfügung vom 16.08.2024, unter 2. [AS I, 84]) davon ausgehen will, dass mit dem gegen den Kläger erlassenen Haftbefehl die entsprechenden Vorwürfe glaubhaft gemacht sind (vgl. zur Glaubhaftmachung bei Vorliegen eines Haftbefehls auch OLG München, Urteil vom 11.11.2021 - 8 U 5670/21 -, juris Rn. 18 f.; zu einer Anklageschrift als Mittel der Glaubhaftmachung OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2012 - 4 U 145/11 -, juris Rn. 22), führt dies nicht dazu, dass die vorgeworfenen Tathandlungen als wahr unterstellt werden können. Vielmehr bleibt es dabei, dass im Rahmen der Abwägung allein der konkret bestehende Verdachtsgrad eingestellt werden kann (hierzu bereits oben unter cc)).

51

Dies bedeutet nicht, dass im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nie angenommen werden könnte, dass der Tatvorwurf feststeht. Es kann durchaus eine prozessuale Situation vorliegen, aufgrund derer von einer so großen Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass die Situation der nach Erlass eines erstinstanzlichen Schuldspruchs vergleichbar ist. Zu denken ist hier etwa an das Vorliegen eines Geständnisses (insbesondere wenn es durch weitere Beweismittel bestätigt wird; allgemein zum Geständnis OLG Köln, Urteil vom 04.05.2017 - 15 U 153/16 -, juris Rn. 32; siehe aber auch BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18 -, Rn. 46), eine auf Video aufgezeichnete Tatbegehung oder an den bei frischer Tat festgenommenen Straftäter (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 19.78). Von der Beklagten ist aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass im Hinblick auf die gegen den Kläger erhobenen Tatvorwürfe eine solche Beweislage besteht. Die Komplexität der Tatvorwürfe und des Tatgeschehens dürfte der Annahme eines solch klaren Falls auch entgegenstehen.

52

Selbst wenn auf Basis der öffentlichen Berichterstattung unterstellt wird, dass sich um Heinrich XIII. Prinz Reuß eine der Staatsordnung ablehnend gegenüberstehende Gruppierung mit jedenfalls einer gedanklichen Nähe zu dem Milieu der sogenannten Reichsbürger gebildet hat, und weiter Verbindungen des - nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.09.2024, Seite 9 [AS I, 109]) auf einem Überwachungsbild des Landeskriminalamts Hessen gemeinsam mit Prinz Reuß abgelichteten - Klägers hierzu angenommen werden, ergibt sich auch daraus weder, dass der gegen ihn erhobene konkrete Tatvorwurf als wahr unterstellt werden kann, noch hätte eine etwaige staatsfeindliche Gesinnung des Klägers zur Folge, dass sich dieser nicht mehr auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen könnte und die Abwägung zu seinen Lasten ausfallen müsste.

c)

53

Die für die Bejahung des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.

54

Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 07.05.2024 - VI ZR 307/22 -, Rn. 23; Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18 -, Rn. 21). Die Entkräftung der Vermutung kann beispielsweise durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erfolgen, ist aber nicht darauf beschränkt. Allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen. Die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr kann ausnahmsweise etwa dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war, und wegen Überschreitens der Aktualitätsgrenze jegliche Anhaltspunkte für ein Interesse an einer erneuten Veröffentlichung fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 166/19).

55

Eine als nicht wiederholbar zu erachtende Sondersituation kann aber nicht bereits darin erblickt werden, dass die Bildnisveröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung über den Prozessauftakt erfolgte. Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, ist der Umfang des Unterlassungsanspruchs zwar auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt und kann eine darüberhinausgehende Berichterstattung für die Zukunft nicht vorbeugend verboten werden. Denn die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung erfordert in jedem Einzelfall einer Abwägung der widerstreitenden Belange und könnte bei künftigen Veröffentlichungen in einem anderen Kontext anders zu beurteilen sein (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2024 - VI ZR 307/22 -, Rn. 16 f.). Anhaltspunkte für den Ausschluss einer Wiederholung der konkreten Verletzungshandlung liegen aber nicht vor. Der Prozessauftakt als zeitliches Ereignis liegt zwar in der Vergangenheit und dürfte als solcher kaum noch als Anlass für eine erneute Verbreitung in Frage kommen. Dies schließt eine Wiederholung in demselben inhaltlichen Kontext allerdings nicht aus. Die Aktualität des Veröffentlichungsinteresses ist unverändert, was die Beklagte selbst nicht in Zweifel zieht. Dementsprechend begründet die erfolgte Rechtsverletzung auch ohne Weiteres die Besorgnis, dass der streitgegenständliche Bericht - mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - jederzeit (erneut) mit diesem Inhalt und in demselben Kontext verbreitet werden könnte.

2.

56

Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor.

57

In Presse- und Äußerungssachen ist ein Verfügungsgrund für eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung regelmäßig zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, für die sich gleichwohl in der Rechtsprechung unterschiedliche Regelfristen zwischen ca. vier und acht Wochen herausgebildet haben, bei deren Überschreitung von einer Selbstwiderlegung auszugehen sein kann (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 - 4 W 94/22 -, juris Rn. 10; OLG Celle, Beschluss vom 13.12.2023 - 5 W 72/23 -, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2023 - 4 W 42/23 -, juris Rn. 10). Jedenfalls eine Zeitspanne von einem Monat wird regelmäßig für unschädlich gehalten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022 - 4 W 94/22 -, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.08.2018 - 2 W 37/17 -, juris Rn. 27). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich selbst bei Annahme einer Monatsfrist nicht um eine starre Frist, sondern nur um einen Richtwert handelt und eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (OLG Köln, Urteil vom 21.05.2024 - I-15 W 34/24 -, juris Rn. 28; OLG Bamberg, Urteil vom 03.11.2010 - 3 U 92/10 -, juris Rn. 62; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15.06.2023 - 1 BvR 1011/23 -).

58

Hier wurde die Nachrichtensendung der Beklagten am 30.04.2024 ausgestrahlt. Der Kläger hat die Beklagte am 28.05.2024 abgemahnt. Dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst am 31.05.2024, also einen Tag nach einer kalendarisch berechneten Monatsfrist eingegangen ist, begründet nach Auffassung des Senats nicht, dass der Kläger durch Zuwarten zu erkennen gegeben hätte, die Sache sei ihm selbst nicht so eilig. Dies gilt umso mehr, nachdem - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - der 30.05.2024 in Baden-Württemberg ein Feiertag war und es angesichts der Inhaftierung des Klägers auf der Hand liegt, dass die Kommunikationswege mehr Zeit in Anspruch nehmen.

III.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

60

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nicht. Gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht statthaft. Es wird unmittelbar mit der Verkündung rechtskräftig, so dass gemäß § 704 ZPO aus ihm vollstreckt werden kann.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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