Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ausl A 76/11


Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts in Jelenia Gora vom 13. Dezember 2007 – III Kop 88/07 – aufgeführten Strafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Kamienna Gora vom 13. Dezember 2005 – II 24/05 – ist wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl unter Abschnitt E. Punkt 2. Unterpunkte II. bis XVI. aufgeführten Taten zulässig.

Wegen der im vorgenannten Europäischen Haftbefehl in Abschnitt E. Punkt 2. Unterpunkt I. aufgeführten Tat vom 10. Juli 2004 ist die Auslieferung unzulässig.

2. Die Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe

A.

1

Mit Europäischem Haftbefehl des Kreisgerichts Jelenia Gora vom 13. Dezember 2007 – III Kop 88/07 –, der den inhaltlichen Anforderungen des § 83a Abs. 1 Alt. 2 IRG genügt, ersucht die Republik Polen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Vollstreckt werden soll aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Kreisgerichts Kamienna Gora vom 13. Dezember 2005 – II 24/05 – eine noch vollständig zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und zehn (10) Monaten.

2

Laut Europäischem Haftbefehl werden dem Verfolgten folgende, in …[X]/Polen, begangene Taten zur Last gelegt:

I.

3

Er drohte am 10. Juli 2004 dem Inhaber eines Lokals, ...[A], dass er "den Club überfallen und den Club einreißen" und ihm damit einen Vermögensschaden zuzufügen werde, was bei dem Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde.

II.

4

Im Lokal "...[B]" drohte er am 11. September 2004 dem Angestellten der Einrichtung, ...[C], dass er "ihn töten und das Lokal niederbrennen" wird, was bei dem Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde.

III.

5

Er beleidigte am 11./12. September 2004 den ...[C] und benutzte dabei Worte, die allgemein als Schimpfwörter gelten, nämlich „Hurensohn", „Brühwurst“ und "Homosexueller".

IV.

6

Im Lokal "...[B]" drohte er am 11. September 2004 dem Inhaber der Einrichtung, ...[A], damit, dass er "ihm den Kopf abreißen" bzw. "die Augen auskratzen" werde und versuchte im Anschluss, den Geschädigten im Bereich der Augen zu schlagen, so dass die Drohung beim Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde.

V.

7

Er beleidigte am 11. September 2004 den ...[A] und benutzte dabei Worte, die allgemein als Schimpfwörter gelten, nämlich „Du Arschloch“ und „Schwuler“.

VI.

8

Am 11. September 2004 drohte er dem Inhaber eines Lokals, ...[D], dass er "ihn im Stadtzentrum erledigen" bzw. "ihn in die Finger kriegen" würde, was bei dem Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohungen wahrgemacht werden würden.

VII.

9

Am 11. September 2004 beleidigte er den ...[D], indem er Worte benutzte, die allgemein als Schimpfwörter gelten, nämlich "Du Arschloch" und "Schwuler".

VIII.

10

Am 11. September 2004 weigerte er sich im Lokal "...[B]", die Räumlichkeiten zu verlassen, obwohl er durch die Inhaber des Lokals dazu aufgefordert worden war.

IX.

11

Im Lokal "...[E]" drohte er am 26. September 2004 dem Inhaber des Lokals, ...[F], dass er "[ihn] im Springbrunnen ertränken" würde, was beim Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohungen wahrgemacht werden würden.

X.

12

Am 2. Oktober 2004 warf er im Lokal "…[E]" einen Barhocker gegen einen Spiegel, so dass der Spiegel beschädigt wurde, wodurch er zum Nachteil des Besitzers ...[F] einen Sachschaden von 200 Zloty verursachte.

XI.

13

Am 2. Oktober 2004 verschaffte er sich gewaltsam Zutritt in das Lokal "...[E]", indem er drohte, die Tür zu zerstören.

XII.

14

Am 4. Oktober 2004 drohte er dem ...[F] damit, dass er "[ihn] im Kofferraum des Autos wegbringen" würde. Dies tat er, um ihn dazu zu zwingen, sein Lokal unter den „Schutz“ des Verfolgten zu stellen.

XIII.

15

Am 14. April 2004 drohte er ...[G] im Lokal „...[H]“ damit, "[sie] mit Säure zu übergießen", was bei der Geschädigten zu der berechtigten Angst führte, dass die Drohung wahrgemacht werden würde.

XIV.

16

Am 14. April 2004 griff er im Lokal „...[H]“ ...[G] an, indem er sie an den Haaren riss, sie im Halsbereich würgte und ihren Kopf gegen die Wand schlug, was zu einer Verletzung der Geschädigten bis zu sieben Tagen führte.

XV.

17

Am 28. September 2003 verprügelte der Verfolgte die ...[G] in einer Wohnung, wodurch diese zahlreiche Hämatome an beiden Armen, am linken Oberschenkel und am Kopf sowie eine schmerzhafte Schwellung am Hals davon trug, was zu einer Verletzung der Geschädigten bis zu sieben Tagen führte.

XVI.

18

Am 12./13. Dezember 2003 verprügelte der Verfolgte die ...[G] im Lokal „...[B]“, wodurch diese eine Gesichtsquetschung mit Schwellung des Mundbereichs und Hämatomen im Gesicht davon trug, was zu einer Verletzung der Geschädigten bis zu sieben Tagen führte.

B.

19

Die Auslieferung ist zum ganz überwiegenden Teil zulässig.

I.

20

Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten, die nicht zu den Katalogtaten im Sinne des Art 2 Abs. 2 RbEuHb gehören und deren beiderseitige Strafbarkeit daher zu prüfen ist (§ 81 Nr. 1 IRG), sind mit Ausnahme der unter I. genannten Tat sowohl nach polnischen Recht als auch nach deutschem Recht strafbar. Die unter den Ziffern II. IV., VI. IX. und XIII. beschriebenen Taten sind nach Art. 190 i.V.m. Art. 64 § 1 des polnisches StGB als Bedrohung anzusehen, bei denen die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen vorlagen. Die unter den Ziffern III., V. und VII. beschriebenen Taten stellen eine Beleidigung nach Art. 216 § 1 des polnischen StGB dar. Die unter den Ziffern VIII. und XI. beschriebenen Taten stellen sich als Hausfriedensbruch nach Art. 193 § 1 des polnischen StGB dar, wobei in dem unter Ziffer XI. geschilderten Sachverhalt die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen nach Art. 64 § 1 des polnischen StGB vorlagen. Die unter Ziffer X. beschriebene Tat ist als Zueignung einer Sache mit einem Wert von unter 250 Zloty nach Art. 119 § 1 des polnischen OWiG strafbar. Bei der unter Ziffer XII. geschilderten Tat handelt es sich um eine Nötigung nach Art. 191 § 1 des polnischen StGB, bei der die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen nach Art. 64 § 1 des polnischen StGB vorlagen. Die unter den Ziffern XIV., XV. und XVI. beschriebenen Taten sind als Körperverletzungen mit einem Gesundheitsschaden bis zu sieben Tagen nach Art. 157 § 2 i.V.m. Art. 64 § 1 des polnischen StGB strafbar, bei denen die strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen vorlagen.

21

Die Taten sind – außer der unter Ziffer I. geschilderten Tat – auch nach deutschem Recht strafbar, und zwar in den Fällen II. IV., VI. IX. und XIII. als Bedrohung gem. § 241 StGB, in den Fällen III., V. und VII. als Beleidigung gem. § 185 StGB, in den Fällen VIII. und XI. als Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB, im Fall X. als Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, im Fall XII. als Nötigung gem. § 240 StGB sowie in den Fällen XIV., XV. und XVI. als vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 StGB.

II.

22

Die unter Ziffer I. geschilderte Tat vom 10. Juli 2004 ist nach Art. 190 i.V.m. Art. 64 § 1 des polnisches StGB ebenfalls als Bedrohung unter den strafschärfenden Rückfallvoraussetzungen strafbar. Nach deutschem Recht ist die Tat auch bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts entsprechend § 3 Abs. 1 2. Halbsatz IRG (vgl. dazu BGH NJW 1977, 1598; OLG Jena NStZ-RR 1997, 11) nicht strafbar, da die Strafbarkeit wegen Bedrohung nach § 241 StGB die Drohung mit der Begehung eines Verbrechens voraussetzt und vorliegend „nur“ mit einer Sachbeschädigung, einem Vergehen nach § 303 StGB, gedroht wurde. Insoweit haben auch die polnischen Behörden mit Schreiben vom 19. Mai 2011 auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend mitgeteilt, dass Zweck der vom Verfolgten am 10. Juli 2004 begangenen Bedrohung ausschließlich die Einschüchterung des Geschädigten ...[A] und nicht die Erlangung von Geld gewesen sei.

23

Da demnach nach deutschem Recht wegen des unter Ziffer I. dargestellten Sachverhalts eine Strafbarkeit nicht gegeben ist, erweist sich die Auslieferung insoweit als unzulässig (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 3, 81 Nr. 1 IRG).

III.

24

Wie dem Spezialitätsgrundsatz im Hinblick auf die im Urteil des Kreisgerichts Kamienna Gora vom 13. Dezember 2005 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe Rechnung getragen wird, bleibt der Entscheidung der polnischen Behörden bzw. Gerichten überlassen (BGH a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2009, 6 AuslA 19/08, zitiert nach juris). Der Senat folgt – unter ausdrücklicher Aufgabe der in anderer Besetzung ergangenen Rechtsprechung (Beschluss vom 23. Juni 1993 – 1 Ausl. 2/92 - GA 1993, 561) – der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (BGH a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kress, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., zu § 3 IRG Rdnr. 31; Lagodny in Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., zu § 3 IRG Rdnr. 20), dass es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ist, den nach Ausscheiden der nicht auslieferungsfähigen Taten verbliebenen Teil der Strafe der Art und Höhe nach zu bestimmen und die Strafe nur insoweit zu vollstrecken. Damit wird vermieden, dass das mit der Sache befasste deutsche Gericht die von einem ausländischen Gericht verhängte Gesamtstrafe auflösen und dabei Entscheidungen treffen muss, die ihrem Wesen nach Strafzumessung darstellen. Die Strafzumessung ist nämlich Aufgabe des erkennenden Gerichts des ersuchenden Staates (OLG Jena a.a.O.).

25

Ob ausnahmsweise die zu vollstreckenden Strafe vom Senat selbst festgelegt werden kann, ohne selbst Strafzumessung auszuüben, weil die Gesamtstrafe des ersuchten Staates durch die Addition von zuvor numerisch festgelegten Einzelstrafen zustande gekommen ist (Fallkonstellation des OLG Jena a.a.O.), kann hier dahinstehen. Nach Mitteilung der polnischen Behörden vom 19. Mai 2011 ist für die unter Ziffer I. genannte Tat vom 10. Juli 2004 keine Einzelstrafe verhängt worden, vielmehr ist für die unter den Ziffern I., II., IV., VI. IX. und XIII. genannten Taten wegen der Ähnlichkeit in der Begehungsweise und des engen zeitlichen Zusammenhangs nach Artikel 91 § 1 des polnischen StGB eine Einheitsfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden ist. Ein einfacher Abzug für die für Ziffer I. verhängte Strafe kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht.

C.

26

Angesichts der Verurteilung des Verfolgten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, die noch vollständig zu verbüßen ist, ist die Mindestverbüßungsdauer gemäß § 81 Nr. 2 IRG gewahrt. Auch wenn wegen der teilweisen Unzulässigkeit der Auslieferung durch den ersuchenden Staat eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist, wird diese nach der vom Senat vorzunehmenden Prognose (siehe Vogel/Burchard, a.a.O., zu § 3 IRG Rdnr. 65), die Mindestverbüßungsdauer noch erheblich überschreiten.

D.

27

Verjährungsprobleme stellen sich vorliegend nicht. Nach dem Europäischen Haftbefehl tritt Vollstreckungsverjährung erst am 7. März 2021 ein. Da die deutsche Gerichtsbarkeit nicht begründet ist, ist eine Verjährung nach dem deutschen Strafgesetzbuch weder nach § 9 Nr. 2 IRG noch nach dem seit Inkrafttreten des EuHbG am 2. August 2006 nicht mehr anwendbaren Art. 10 EuAlÜbk zu prüfen.

E.

28

Zulässigkeitshindernisse nach § 83 IRG sind nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich kein Zulässigkeitshindernis aus § 83 Nr. 3 IRG. Das Urteil vom 13. Dezember 2005 ist laut Angaben im Europäischen Haftbefehl in Anwesenheit des Verfolgten ergangen. Dies hat der Verfolgte durch Schreiben seines Beistandes vom 8. Juli 2011 auch bestätigt. Entgegen der Behauptung des Verfolgten hatte er auch Kenntnis vom Ausgang des weiteren Verfahrens über seine Berufung. Nach einer zwischenzeitlich vorliegenden Mitteilung des Bezirksgericht Jelenia Gora vom 15. Juli 2011 (Bl. 202 ff. d.A.) legte der Verfolgte am 9. Januar 2006 Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Kamienna Gora vom 13. Dezember 2005 ein. Am 7. März 2006 entschied das Bezirksgericht Jelenia Gora über das Rechtsmittel und hielt das angefochtene Urteil aufrecht. Der Verfolgte nahm an der Berufungsverhandlung persönlich teil.

F.

29

Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen, ist nicht zu beanstanden. Individualrechtliche Belange des Verfolgten, die der Bewilligung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83b Abs. 2 Satz 1 IRG in der Bundesrepublik Deutschland hat. Nach der insoweit zu berücksichtigenden (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 145; NStZ-RR 2009, 107; Senatsbeschluss vom 05.07.2011 – 1 AuslA 81/11 –) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat dann ihren „Wohnsitz“ i.S.d. Art. 4 Nr. 6 RbEuHb, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und sich dort „aufhält“ oder wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in dem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201). Der Verfolgte mag sich zwar – so seine Angaben bei der richterlichen Vernehmung vom 25. Mai 2011 – seit 2005 überwiegend in Deutschland aufgehalten haben. Einen Wohnsitz hat er in der Bundesrepublik Deutschland aber nicht begründet. Er fiel allenfalls durch die Begehung von Straftaten in Deutschland auf. In der Zeit vom 9. Januar bis 9. Februar 2005 befand er sich in Untersuchungshaft in dem Verfahren 85 Js 1558/04 StA Lörrach. In diesem Verfahren wurde er am 22. Februar 2005 wegen Einbruchsdiebstahls durch das Amtsgericht Lörrach zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde durch Beschluss vom 20. Februar 2008 widerrufen. Am 13. Oktober 2008 erging gegen den Verfolgten ein Vollstreckungshaftbefehl, weil er unbekannten Aufenthalts war (Bl. 10 d.A.). In dem Verfahren 2030 Js 41602/06 StA Koblenz wegen räuberischen Diebstahls erging gegen ihn am 24. September 2009 wegen seines Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung ein Haftbefehl gem. § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO, aufgrund dessen er am 21. April 2011 festgenommen wurde. Seit dem 21. April 2011 befindet sich der Verfolgte in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft. Wie sich aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 2. Mai 2011 ergibt, hat der Verfolgte bei seiner Vernehmung am 21. April 2011 eingeräumt, sich gefälschte Ausweispapiere auf den Namen … beschafft zu haben, um sich einer Festnahme in Deutschland zu entziehen. Insoweit ist das Ermittlungsverfahren 2030 Js 20134/11 StA Koblenz anhängig (Bl. 78 d.A.). Nennenswerte Bindungen des Verfolgten in Deutschland sind offensichtlich nicht vorhanden. Zwar leben nach seinen Angaben seine Mutter und ein Onkel in Deutschland. Seine Freundin, mit der er laut seinen Angaben bei der richterlichen Anhörung ein Kind hat und die offensichtlich mit ihm in Deutschland lebte, ist nach seiner Verhaftung nach Polen zurückgekehrt. Im Übrigen hat der Verfolgte durch seinen Beistand mit Schreiben vom 8. Juli 2011 mitgeteilt, dass er auch während seines Aufenthaltes in Deutschland durchgängig einen polnischen Wohnsitz hatte und dort auch behördlich gemeldet war.

G.

30

Bei dem Verfolgten handelt es sich um die mit Europäischem Haftbefehl gesuchten Person. Dies hat er bei seiner richterlichen Anhörung gem. §§ 22, 28 IRG am 25. Mai 2011 bestätigt.

F.

31

Da der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) aus den im Auslieferungshaftbefehl vom 6. Mai 2011 eingehend dargelegten Gründen fortbesteht, hat die Auslieferungshaft, die bislang nur als Überhaft vermerkt ist, fortzudauern.

32

Sofern erforderlich wird der Senat gem. § 26 Abs. 1 IRG über die Fortdauer der Auslieferungshaft entscheiden, wenn der Auslieferungshaftbefehl – nicht nur als Überhaft – zwei Monate vollzogen sein wird.

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